Beschluss
3 StR 129/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB gehört ein eigener Tatbeitrag, der sich nach der Willensrichtung als Teil der gemeinsamen Tatausführung darstellt.
• Tatbeiträge wie Auswahl des Tatobjekts oder Anmietung des Fahrzeugs können Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) begründen, wenn die Ausführung und der Erfolg der Tatausführung ausschließlich vom Mittäter getragen werden.
• Eine nachträgliche rechtliche Neubewertung kann den Schuldspruch ändern, wenn daraus keine neuen erheblichen Tatsachengrundlagen für Mittäterschaft zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu räuberischer Erpressung statt Mittäterschaft • Zur Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB gehört ein eigener Tatbeitrag, der sich nach der Willensrichtung als Teil der gemeinsamen Tatausführung darstellt. • Tatbeiträge wie Auswahl des Tatobjekts oder Anmietung des Fahrzeugs können Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) begründen, wenn die Ausführung und der Erfolg der Tatausführung ausschließlich vom Mittäter getragen werden. • Eine nachträgliche rechtliche Neubewertung kann den Schuldspruch ändern, wenn daraus keine neuen erheblichen Tatsachengrundlagen für Mittäterschaft zu erwarten sind. Die Angeklagte und ein Mitangeklagter verabredeten, durch Überfälle auf Tankstellen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zielgerichtet wurden mehrere Tatorte ausgespäht; die Angeklagte mietete jeweils ein Fahrzeug auf ihren Namen und wartete bei den Taten im Pkw. Am 20.03.2014 betrat der Mitangeklagte mit Schreckschussrevolver und Pfefferspray eine Tankstelle, zeigte die Waffe vor und zwang die Angestellte zur Herausgabe der Kasse; er flüchtete mit der Angeklagten im Pkw. Am 22.03.2014 wiederholte sich das Vorgehen in einer anderen Tankstelle; diesmal täuschte der Mitangeklagte vor, eine Schusswaffe zu besitzen. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen (besonders schwerer) räuberischer Erpressung; die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. • Die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) begegnet rechtlichen Bedenken; maßgeblich ist, ob ein eigener Tatbeitrag sich nach der Willensrichtung als Teil der gemeinsamen Tatausführung darstellt. • Mittäterschaft erfordert neben einem wesentlichen objektiven Beitrag eine innere Einstimmung, die Tatherrschaft oder zumindest den Willen hierzu erkennen lässt; Kriterien sind Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft. • Im vorliegenden Fall beschränkten sich die nachgewiesenen Beiträge der Angeklagten auf Auswahl und Auskundschaftung der Objekte sowie Anmietung der Fahrzeuge; die tatsächliche Tatausführung lag allein beim Mitangeklagten und war vom Einfluss der Angeklagten vollständig entzogen. • Vor diesem Hintergrund sind die Tatbeiträge der Angeklagten als Beihilfe zu den Erpressungen (§ 27 Abs. 1 StGB) zu werten, nicht als Mittäterschaft. • Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen erhoben werden könnten, welche die Annahme von Mittäterschaft tragen würden; daher ist eine rechtliche Korrektur des Schuldspruchs möglich und zulässig. • Die Änderung des Schuldspruchs berührt nicht die bereits festgestellten Tatsachen zum Strafmaß; der Ausspruch über die Jugendstrafe ist deshalb aufzuheben, zugleich bleiben die Feststellungen erhalten und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Annahme von Mittäterschaft hielt der Senat für nicht durchgreifend begründet, weil die Angeklagte zwar bei Auswahl der Tatobjekte und Anmietung der Fahrzeuge beteiligt war, die konkrete Tatausführung jedoch allein dem Mitangeklagten oblag und die Tatherrschaft nicht bei ihr lag. Aufgrund der geänderten rechtlichen Wertung wurde der Urteilsausspruch über die Jugendstrafe aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.