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Urteil

6 KLs-310 Js 1343/18-7/19

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2020:0110.6KLS310JS1343.18.00
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Tenor

Der Angeklagte N wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des AG Soest vom 15.08.2018 (20 Ls 310 Js 1064/17-34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Einheitsjugendstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des AG Soest vom 21.10.2019 (20 Cs 150 Js 848/19-463/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafen betreffend die Angeklagten C und L wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten C wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte L trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.

Angewendete Vorschriften bzgl. N: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 BtMG, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG.

Angewendete Vorschriften bzgl. C: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 241 Abs. 1, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 315c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 69, 69a StGB, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG.

Angewendete Vorschriften bzgl. L: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 27, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des AG Soest vom 15.08.2018 (20 Ls 310 Js 1064/17-34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des AG Soest vom 21.10.2019 (20 Cs 150 Js 848/19-463/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen betreffend die Angeklagten C und L wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten C wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte L trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen. Angewendete Vorschriften bzgl. N: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 BtMG, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG. Angewendete Vorschriften bzgl. C: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 241 Abs. 1, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 315c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 69, 69a StGB, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG. Angewendete Vorschriften bzgl. L: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 27, 52 StGB. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten C und L) I. Feststellungen zur Person der Angeklagten: 1) Der am 00.00.2000 in T geborene Angeklagte N wuchs zunächst gemeinsam mit 8 Geschwistern in F auf. Nachdem seine Eltern sich bereits früh getrennt hatten, blieb er bei seiner Mutter, wo er zuletzt mit 3 jüngeren Schwestern zusammenlebte. Nach der Grundschule besuchte er die X-Förderschule und danach ab 2017 das X-Berufskolleg in T, das er aber u.a. aufgrund von Fehlzeiten bereits nach wenigen Monaten wieder verlassen musste. Ab Februar 2019 versuchte er am X1-Berufskolleg in T den Haupt- und Realschulabschluss nachzuholen, was ihm im Sommer 2019 aber nicht gelang. Nach eigenen Angaben trank der Angeklagte seit einiger Zeit regelmäßig Alkohol, zeitweise jedes Wochenende, manchmal auch in der Woche, u.a. Wodka und Whisky. Nachdem er im Herbst 2018 vorübergehend in Untersuchungshaft gesessen hatte, begab er sich im Januar 2019 für 2 Wochen zur Entgiftung von Alkohol in die LWL-Klinik Y, und reduzierte anschließend seinen Alkoholkonsum, was ihm lediglich am Anfang schwerfiel. Zuletzt hat er wieder etwas mehr Alkohol getrunken, aber immer noch deutlich weniger als vor den hier in Rede stehenden Taten. Weiterhin kiffte der Angeklagte häufig und nahm ab und zu auch andere Drogen. Auch der Drogenkonsum hat nach seinen Angaben im Jahr 2019 aber nachgelassen. Strafrechtlich ist der Angeklagte N bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 12.11.2015 stellte das Amtsgericht Werl ein wegen Körperverletzung geführtes Verfahren (Az. 3 Ds -310 Js 385/15- 208/15) nach § 47 JGG ein. Am 01.07.2016 erteilte das Amtsgericht Werl dem Angeklagten im wegen Diebstahls und Unterschlagung geführten Verfahren 3 Ds -310 Js 441/16- 226/16 eine richterliche Weisung. Später musste der Angeklagte in diesem Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen 2 Wochen Jugendarrest verbüßen. Am 13.10.2016 sah die Staatsanwaltschaft Arnsberg in einem wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung geführten Verfahren (Az. 310 Js 1091/16) nach § 45 JGG von der Verfolgung ab. Am 24.11.2017 verurteilte das Amtsgericht Werl den Angeklagten im Verfahren 3 Ds -461 Js 38/17- 85/17 wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, begangen im Juli 2017 zu einer 9monatigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung zugrunde lagen 2 Vorfälle, bei denen der Angeklagte einmal bei sich zuhause in alkoholisiertem Zustand Polizeibeamte attackiert haben und einige Tage später einer anderen Person ins Gesicht geschlagen haben soll. Am 15.08.2018 schließlich verurteilte das Amtsgericht Soest den Angeklagten im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren) ausgesetzt wurde. Die Feststellungen zur Sache dieses Urteils lauten auszugsweise wie folgt: „Die Beteiligten trafen am 17. September 2017 in F in der Nähe eines Holzpavillons an der Y1-Straße gegen 0:30 Uhr zusammen. Der Zeuge U war mit anderen Personen auf einer Geburtstagsfeier gewesen, die sich in den vorgenannten Bereich verlagerte. Die Angeklagten und der Zeuge U kannten sich zu diesem Zeitpunkt nur von zufälligen Zusammentreffen. Man war miteinander bekannt. Die Beteiligten hatten im Laufe des Abends bereits in unterschiedlichem Maße Alkohol konsumiert. Beim Angeklagten B wurde tatzeitnah eine AAK von 0,65 mg/l festgestellt. Der Angeklagte N war nach seiner Einlassung erheblich alkoholisiert. Der Angeklagte N wurde vom Zeugen U bei dem Zusammentreffen zunächst „angetippt“, ohne dass dies erkennbar als Angriff oder Feindseligkeit zu werten gewesen wäre. Der Angeklagte N nahm dies gleichwohl einige Zeit später zum Anlass, dem Zeugen U zu folgen und ihn körperlich anzugehen, indem er diesen zunächst mit beiden Händen auf eine Bank, die jedoch keine Lehne hatte, drückte und den Zeugen U würgte, so dass dieser zeitweise keine Luft mehr bekam. In dieser Situation schlugen dann beide Angeklagte auf den Zeugen U mit den Fäusten ein, insbesondere ins Gesicht. Erst durch das Eintreffen weiterer Personen wurden die Angeklagten daran gehindert, weiter auf den wehrlosen Zeugen U einzuwirken. Dieser erlitt eine Schädelprellung und einen Bruch des Knochens der Augenhöhle sowie eine Platzwunde im Augenbereich. Er musste mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden. Der Zeuge leidet weiterhin unter Sehstörungen, die seinem Berufswunsch jedoch nicht entgegenstehen, sowie psychisch unter den Folgen der Tat. Die Zeugin U1 versuchte, in das Geschehen einzugreifen, um die Angeklagten von weiteren Angriffen auf den Zeugen U abzuhalten. Der Angeklagte N äußerte der Zeugin U1 gegenüber, dass diese ihm gar nichts zu sagen habe. Er wollte insbesondere auch nicht, dass die Zeugin U1 ihn von dem Zeugen U wegzieht. Der Angeklagte N schlug daraufhin der Zeugin in den Bauchbereich, wodurch sie eine Rippen- und eine Beckenprellung davon trug, die etwa 3 bis 4 Wochen Schmerzen verursachte. Schulfähigkeit der Zeugin war in der Zeit jedoch gegeben.“ In der Strafzumessung des Urteils heißt es betreffend den Angeklagten N zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung u.a.: „Diese Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem der Angeklagte sich inzwischen einem Anti-Aggressionstraining unterzogen hat, die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und unter Berücksichtigung seines geplanten weiteren Schulbesuchs davon auszugehen ist, dass er sich in ausreichendem Maße diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten begehen wird.“ Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem vorgenannten Urteil widerrief das Amtsgericht Werl mit Beschluss vom 30.08.2019 (Az. 3 AR -310 Js 1064/17- 62/19), weil der Angeklagte von den ihm im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 insgesamt auferlegten 120 Sozialstunden lediglich 15,5 Stunden abgeleistet habe. Nach den Ausführungen des Beschlusses hatte der Angeklagte insbesondere ab Juni 2019 zwei mögliche Einsatzstellen schuldhaft verloren, da er die jeweilige Arbeit nicht angetreten bzw. nach nur wenigen Stunden wieder verlassen habe. Der Angeklagte verbrachte in dem hiesigen Verfahren bereits seit dem 11.10.2018 einige Wochen in Untersuchungshaft, wurde anschließend aber haftverschont. Infolge des o.g. Widerrufs der Strafaussetzung wurde er dann am 15.10.2019 erneut inhaftiert. Seitdem verbüßt er die Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15.08.2018 in der JVA Hövelhof. Im Rahmen des Strafvollzugs wurden bislang keine Auffälligkeiten bekannt; der Angeklagte besuchte u.a. die Suchtberatung, berichtete aber nicht von etwaigen Entzugserscheinungen wegen seines vorherigen Alkohol- und Drogenkonsums. Im Januar 2020 hat der Angeklagte erste Vollzugslockerungen erfahren. Aktuell arbeitet er in der JVA in der Küche und geht zur Schule. 2) Der am 00.00.1999 geborene Angeklagte C war in seinem ersten Lebensjahr gemeinsam mit seiner leiblichen Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung in I untergebracht. Im Jahr 2000 erhielt sein Vater das Sorgerecht; fortan lebte der Angeklagte zunächst bei seinem Vater und dessen Lebensgefährtin Frau W, die für ihn zur sozialen Mutter wurde. Während dieser Zeit kam es mehrmals zu gewalttätigen Übergriffen sowohl des Vaters ihm gegenüber als auch der Lebensgefährten untereinander. 2005 zog der Angeklagte zu seinem Vater, nachdem dieser sich von Frau W getrennt hatte. Im Jahr 2011 eskalierte die häusliche Situation: Der Angeklagte wurde in Obhut genommen und in der KJH X2 untergebracht, zudem gab es einen einmonatigen Aufenthalt in der KJP I, wo bei ihm u.a. eine mittelgradige depressive Episode und eine emotionale Störung des Kindesalters diagnostiziert wurden. Anschließend wurde der Angeklagte in der Familie von Frau W untergebracht und eine Vormundschaft eingerichtet. Ab 2016 wohnte der Angeklagte vorübergehend erneut bei seinem Vater, mit dem er sich aber nicht verstand. Seit ca. 1 Jahr lebt er daher gemeinsam mit seiner Stiefschwester wieder bei Frau W. Der Angeklagte besuchte bereits seit der Grundschulzeit mehrere Förderschulen im Raum T, bevor er 2015 den Hauptschulabschluss erreichen konnte. Nach einem Qualifizierungsjahr am X-Berufskolleg begann er dann 2016 eine Ausbildung zum Kraftfahrer bei der Fa. L1. Diese aber wurde, u.a. aufgrund der hier verfahrensgegenständlichen Fahrt unter Alkoholeinfluss am 20.10.2018, im Januar 2019 vorzeitig beendet. Später arbeitete der Angeklagte für 4 Monate als Leiharbeiter im Schichtdienst bei der Fa. N1. Seit November 2019 ist er, nachdem das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet wurde, arbeitssuchend. Nach eigenen Angaben konsumiert der Angeklagte nur gelegentlich, etwa an jedem 2. Wochenende, Alkohol. Zudem raucht er ab und zu einen Joint. Am 23.05.2019 wurde er anlässlich eines Streits mit Kollegen selbst mit einem Messer attackiert und im Bauchbereich verletzt, so dass er 10 Tage im Krankenhaus verbringen musste. Strafrechtlich in der Angeklagte C wie folgt in Erscheinung getreten: Am 06.03.2014 sah die Staatsanwaltschaft Arnsberg in einem wegen Beleidigung geführten Verfahren (Az. 322 Js 254/14) nach § 45 JGG von der Verfolgung ab. Am 10.11.2016 stellte das Amtsgericht Soest ein Verfahren wegen Diebstahls (Az. 24 Ds -322 Js 619/16- 126/16) nach § 47 JGG ein. Am 28.12.2017 erteilte das Amtsgericht Soest im Verfahren 24 Ds -322 Js 1399/16- 176/16 dem Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Geldauflage. Nach Angaben des Angeklagten hatte er gemeinsam mit einem Kollegen Energydrinks im Kaufland entwendet. Der Angeklagte befand sich aufgrund Haftbefehls des AG Soest vom 12.10.2018, Az. 24 Gs -310 Js 1343/18- 10/18, vom 06.03.2019 bis zum 10.04.2019 vorübergehend in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde sodann aber gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit der Urteilsverkündung schließlich aufgehoben. 3) Der Angeklagte L wurde am 01.01.1997 im türkischen L2 geboren. Nach dem Umzug der Familie nach Deutschland lebte er zunächst kurz in U2 und später schon im Kindesalter in T. Zuletzt zog er nach der Trennung von seiner Freundin wieder zu seinen in X3 wohnenden Eltern. Der Angeklagte besuchte die Hauptschule in X3, die er 2014 mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 abschloss, und anschließend diverse Berufsschulen, u.a. ein Berufskolleg in V. Eine kaufmännische Ausbildung brach er ab und arbeitete stattdessen bei der Fa. L3 in T. Im Alter von 18 Jahren begann der Angeklagte damit, gelegentlich Alkohol zu trinken und Cannabis zu rauchen. Mit 19 und 20 Jahren hatte er eine Phase intensiveren BtM-Konsums. Aktuell nimmt er nach eigenen Angaben aber keine Betäubungsmittel mehr. Strafrechtlich ist der Angeklagte L bisher einmal in Erscheinung getreten: Am 21.10.2019 erteilte ihm das Amtsgericht Soest im Verfahren 20 Cs -150 Js 848/19- 463/19 wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25,00 €. Dem zugrunde lag ein Streit mit seiner Ex-Freundin, die er mit Sachen beworfen hatte. Außerdem hatte er die Badezimmertür der gemeinsamen Wohnung eingetreten. Die vorgenannte Strafe ist noch nicht vollstreckt. Seit ca. 2 Wochen hat der Angeklagte eine Festanstellung beim Paketdienst, wo er künftig ca. 1.300,- € netto monatlich verdienen soll. Später strebt er eine Ausbildung im Metallbereich an. II. Feststellungen zur Sache: 1) Zum Tatgeschehen in der Nacht vom 06. auf den 07.10.2018: a) Am Abend des 06.10.2018 trafen sich die Angeklagten C und L in X3. Gegen 21 Uhr fuhren sie mit dem Wagen Cs, einem I1, weiter nach F, wobei unklar blieb, ob sie erst dort dem Zeugen U3 begegneten oder dieser schon in X3 dabei war und die übrigen nach F gefahren hatte. Jedenfalls kamen im Umfeld der Schützenhalle in F der Angeklagte N und der Zeuge W1 hinzu. Gemeinsam verbrachte die Gruppe dort ca. 2 Stunden, in denen alle (bis auf U3) größere Mengen Alkohol tranken, u.a. Whisky und Wodka, später auch Bier und Jägermeister. C und L hatten bereits am früheren Abend in X3 gemeinsam Wodka getrunken. Sowohl C als auch N hatten Schreckschusspistolen (mit Austritt des Drucks nach vorne) dabei, die sie schon in F gemeinsam ausprobierten, dabei aber nicht gezielt gegen andere einsetzten. Außerdem äußerte N zumindest im Gespräch mit C bereits die Idee, andere Leute „abzuziehen“. Gegen 3 Uhr nachts bestiegen die Beteiligten (die 3 Angeklagten sowie die Zeugen W1 und U3) dann das Fahrzeug des Angeklagten C, um nach X3 zu fahren. U3 fuhr dabei den Wagen, C saß auf dem Beifahrersitz, N hinten in der Mitte, W1 und L jeweils außen. Die Gruppe hörte laute Musik, passte dem aber auch ihre Gesprächslautstärke an. Der Angeklagte N sprach während der Fahrt erneut davon, dass er Leute „abziehen“ wolle, was spätestens nun auch die anderen Fahrzeuginsassen hörten. b) Auf ihrem Weg nach X3 sah die Gruppe auf der Bundesstraße am Ortseingang von X4 zufällig die Zeugen Z, D, H und S, die auf dem Nachhauseweg von einer Feier waren und, leicht versetzt in zwei 2er-Gruppen, zu Fuß am Straßenrand gingen. Auf Aufforderung des Angeklagten N hielt das Auto an und alle stiegen aus bis auf U3, der mit dem Wagen ein Stück weiterfuhr. Die übrigen vier gingen gemeinsam auf die Zeugen zu, wobei jedem von ihnen klar war, dass diese jetzt „abgezogen“, ihnen also Dinge wenn nötig mit Gewalt weggenommen werden sollten. Einer der Beteiligten trug auch eine (möglicherweise ungeladene) Schreckschusspistole bei sich. Allen, die aus dem Auto ausstiegen, war jedenfalls bewusst, dass einige Mitglieder der Gruppe, nämlich N und C, Schreckschusspistolen dabeihatten, und sie nahmen billigend in Kauf, dass eine solche unter Umständen bei der nun bevorstehenden Tat auch zum Einsatz kommen könnte. Jedenfalls die Zeugen Z, D und S wurden nunmehr angesprochen und aufgefordert, ihre Ausweise und Portemonnaies rauszugeben. Als sie sich weigerten, dies zu tun, wurden sie von mindestens 2 Personen, die aus dem Auto ausgestiegen waren, bedrängt. Nach einiger Zeit zog einer der Angreifer auf Aufforderung eines anderen mit den Worten: „Hol mal die Scharfe raus“ zudem die mitgeführte Schreckschusspistole und hielt diese drohend in Richtung der Zeugen. Irgendwann begab sich der Zeuge Z mit einem der Angreifer auf die andere Straßenseite, um ein klärendes Gespräch zu führen. Der Zeuge H stand zu Beginn des Vorfalls einige Meter abseits der übrigen Personen, versteckte sich hinter einem Busch und informierte mit seinem Handy die Polizei. Der Angeklagte C wiederum bemerkte, dass H telefonierte, ging auf ihn zu und fragte ihn, wen er angerufen habe. Kurz danach schubste oder trat er den Zeugen, der ihm keine eindeutige Antwort gegeben hatte, in den Graben am Straßenrand. Anschließend rief jemand, vermutlich erneut C, „Polizei“ in Richtung der anderen. Als die übrigen Angreifer dies bemerkten, versetzte einer von ihnen dem Zeugen Z noch einen heftigen Schlag ins Gesicht, bevor die 3 Angeklagten und der Zeuge W1 fluchtartig gemeinsam wegliefen. Sie gingen dabei – zu Recht – davon aus, dass die Polizei informiert war und das Eintreffen einer Polizeistreife kurz bevorstand, so dass sich das für sie mit der Tatbegehung verbundene Risiko massiv erhöht hatte. Noch bevor die Polizei wenig später tatsächlich vor Ort eintraf, erreichten sie den vom Zeugen U3 geführten Wagen und fuhren weiter nach X3. Wer von den Angeklagten (oder dem Zeugen W1) welche der vorgenannten Aktionen tatsächlich selbst ausführte, bleibt – mit Ausnahme des Schubsens durch den Angeklagten C – letztlich unklar. Insbesondere kann nicht sicher festgestellt werden, wer genau den Zeugen die Schreckschusspistole vorgehalten und/oder den Zeugen Z geschlagen hat. Der gesamte Übergriff aber geschah jedenfalls im gegenseitigen Einverständnis der 4 Angreifer und auf Grundlage des kurz zuvor im Auto gefassten Tatplans, Leute „abzuziehen“. Die Angreifer waren sich während des Übergriffs auch darüber im Klaren, dass auch die Anwendung direkter körperlicher Gewalt im Bereich des Möglichen lag und nahmen dies billigend in Kauf. Allerdings kann nicht sicher festgestellt werden, dass sie eine derart intensive Gewaltausübung, wie sie gegenüber dem Zeugen Z stattfand, in ihre Überlegungen einbezogen hatten. Der Zeuge Z erlitt durch den Schlag einen Kieferbruch und eine Platzwunde; außerdem wurde mindestens ein Zahn verletzt, der später auch abstarb. Er wurde zunächst in T erstversorgt und musste anschließend 3 Tage im Klinikum E bleiben, wo u.a. sein Kiefer operativ gerichtet wurde. Der Bruch ist mittlerweile verheilt, nach wie vor hat der Zeuge aber Probleme beim Beißen. Außerdem hat er gelegentlich Angst, nachts rauszugehen. c) In X3 angekommen, hielt der vom Zeugen U3 geführte Wagen an der Stadthalle an. Alle Personen stiegen aus und die Gruppe teilte sich auf, wobei nach einiger Zeit nur noch die Angeklagten N und C gemeinsam unterwegs waren. In der Innenstadt von X3 trafen beide dann auf den Zeugen Z1, von dem sie zunächst auf Nachfrage eine Zigarette bekamen. Darin übereinstimmend, auch diesen Zeugen nun „abzuziehen“, forderten ihn die Angeklagten anschließend mehrmals auf, sein Handy und Portemonnaie herauszugeben. Dabei versuchten sie, ihn in dunkle Nebenstraßen zu drängen, indem C an seinem Arm zog, während N ihn von hinten schieben wollte. Beide Angeklagten schlugen und traten auch in Richtung Bein und Oberkörper des Zeugen. Zudem versuchten sie zwischenzeitlich, in seinen Jackentaschen nach Dingen zu greifen. Dem Zeugen gelang es jedoch, u.a. da der stark alkoholisierte N nur noch unkoordiniert agierte, immer wieder, sich loszureißen und weiter in Richtung seines Hauses zu bewegen. Währenddessen rief er fortwährend um Hilfe. Als die Gruppe an einer Pizzeria vorbeilief, öffnete deshalb jemand von innen ein Fenster und sagte, dass er die Polizei verständigt habe. Kurz danach kamen die Angeklagten und der Zeuge zu dessen Haus, wo sie von den dort im Obergeschoss wohnenden Mietern bemerkt wurden. Auch diese öffneten ein Fenster, fragten zunächst, was los sei und kündigten dann an, herunterzukommen. In der (berechtigten) Annahme, dass sie bemerkt wurden und deshalb zeitnah jemand dem Zeugen Z1 zu Hilfe kommen werde, rannten die Angeklagten daraufhin weg. Gemeinsam mit 2 weiteren, inzwischen hinzugekommenen Personen setzte der Zeuge Z1 den Angeklagten mit seinem PKW nach. Wenig später erreichten sie den Angeklagten N und brachten ihn zum Auto des Zeugen. Möglicherweise wurden sie dabei N gegenüber auch handgreiflich, jedenfalls fing dieser nun seinerseits an zu schreien. Der Angeklagte C war währenddessen zurück zu seinem Auto gelaufen und hatte eine Eisenstange dort herausgeholt. Als er die Schreie des N hörte, gab er die Stange dem Angeklagten L, dem er zufällig wieder begegnet war, nahm stattdessen seine Schreckschusspistole aus dem Wagen und ging damit zurück zum Fahrzeug des Zeugen Z1, um N zu helfen. Dort angekommen, sah C den Z1 und seine Begleiter, die ihn ebenfalls wiedererkannten und nunmehr stellen wollten. C entschloss sich erneut zur Flucht, wobei er spätestens im Zurücklaufen seine Schreckschusspistole zog und diese drohend den Zeugen entgegenhielt, so dass diese stehenblieben und dem Angeklagten nicht weiter nachsetzten. Als kurz danach die Polizei und ein Rettungswagen eintrafen, musste der Angeklagte N sich noch mehrfach übergeben, bevor er anschließend ins Krankenhaus gebracht wurde. Der Angeklagte C ging erneut zurück zu seinem Auto und fuhr mit diesem davon. Der Zeuge Z1 war nicht ernsthaft verletzt, hatte aber Schmerzen im Bein, Kiefer und Nacken und wurde deshalb für 1 Woche krankgeschrieben. Seitdem hat er den Vorfall weitgehend gut verarbeitet. d) Die Angeklagten waren trotz ihrer Alkoholisierung jederzeit in der Lage, das Unrecht der unter b) und c) beschriebenen Taten einzusehen. Nicht ausschließbar war jedoch die Steuerungsfähigkeit bei den Angeklagten N und L während der Taten erheblich vermindert, wenngleich nicht vollständig ausgeschlossen. 2) Der Angeklagte N bewahrte am 10.10.2018 in seinem Zimmer in F, 27,50 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum auf. Wie dem Angeklagten bekannt war, verfügte er über keine staatlichen Erlaubnisse zum Umgang mit Betäubungsmitteln. 3) Der Angeklagte C trank am Abend vor dem 20.10.2018 gemeinsam mit Freunden Alkohol, u.a. Wodka. Anschließend begaben sich die Beteiligten mit dem I1 des Angeklagten, der diesen auch selbst fuhr, auf den Weg nach T. Zwischen 1:30 und 1:52 Uhr befuhr der Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit eine Kurve auf der Straße C1. An der darauffolgenden T-Kreuzung zur V1-Straße am Ortseingang von X5 gelang es dem Angeklagten aufgrund seines alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustands nicht mehr, rechtzeitig zu bremsen und den Abbiegevorgang einzuleiten. Stattdessen überquerte er die V1-Straße, fuhr geradeaus in den Vorgarten des Zeugen M und beschädigte dabei dessen Toreinfahrt inklusive Fundament. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von jedenfalls mehr als 1.300,- €, außerdem erlitt der Wagen Cs einen Totalschaden. Der Angeklagte war, was er wusste, bei dem Unfall massiv alkoholisiert, jedoch in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit noch nicht erheblich eingeschränkt. III. Beweiswürdigung: 1) Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und ihren Lebensläufen beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu ihren Voreintragungen beruhen ergänzend auf den erörterten Auszügen aus dem Bundeszentralregister, deren Richtigkeit die Angeklagten jeweils bestätigten. Betreffend den Angeklagten N hat die Kammer zudem das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15.08.2018 (im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18) und den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Werl vom 30.08.2019 (im Verfahren 3 AR 62/19) verlesen. Darin werden u.a. seine frühere Delinquenz und sein Verhalten während der Bewährungszeit wie unter Ziffer I., 1) dargelegt beschrieben. Die Angaben des Angeklagten N zu seinem früheren (vor den hier in Rede stehenden Taten) und aktuellen Alkohol- und Drogenkonsum sind nachvollziehbar und realistisch. Konkrete Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Abhängigkeit des Angeklagtenoder einen entgegen den Angaben des Angeklagten N noch heute andauernden massiven Konsum von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln hat die Kammer jedenfalls nicht; im Widerrufsbeschluss des AG Werl vom 30.08.2019 ist hiervon nicht die Rede. Zur Person des Angeklagten C hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Herr I2, ergänzend Bericht erstattet. Seiner Einschätzung nach findet der Angeklagte im Haushalt seiner Pflegemutter derzeit angemessene Lebensbedingungen vor; Frau W sei fürsorglich und gehe arbeiten, die Halbschwester des Angeklagten gehe zur Schule. Ferner hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten L den Strafbefehl des Amtsgerichts Soest vom 21.10.2019 (Az. 20 Cs -150 Js 848/19- 463/19) verlesen. 2) Die Feststellungen zu den unter Ziffer II., 1) dargelegten Straftaten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie sich erinnern konnten und die Kammer ihnen glaubt, auf den Aussagen der vernommenen Zeugen sowie auf den jeweils in Augenschein genommenen Lichtbildern, einer abgespielten Audiodatei und einem verlesenen Arztbericht. a) Der Angeklagte N hat sich zu den Ereignissen in der Nacht zum 07.10.2018 über eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung, deren Richtigkeit er bestätigt hat, wie folgt eingelassen: Er habe aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen insgesamt kaum noch Erinnerungen an den Abend. Wie schon am Vortag habe er sehr viel Alkohol getrunken, auch Schnaps – was genau, wisse er nicht mehr – und dazu Marihuana und Kokain konsumiert. In F1 habe er dann zunächst den W1 getroffen und wenig später C, L und U3. Seine Schreckschusspistole habe er dabeigehabt, weil ein Freund sie ihm am Abend zurückgegeben habe. Gemeinsam mit den anderen sei er dann irgendwann nach X4 gefahren. In X4 habe man neben einer Personengruppe angehalten und sei ausgestiegen. Was dort dann genau gesprochen wurde, wisse er nicht mehr. Irgendwann sei die Situation eskaliert. Er selbst habe wohl eine Person zur Seite geschubst, aber niemanden geschlagen, sondern sich ganz normal mit jemandem unterhalten. Seine Schreckschusspistole habe er in F1 in den Kofferraum gelegt und nicht mehr rausgeholt. Er wisse auch nicht, dass jemand anderes ein Messer oder eine Pistole hatte; C habe seine Waffe in F1 dabeigehabt. Einen Austausch darüber, dass irgendjemand abgezogen werden sollte, habe es, soweit er sich erinnere, nicht gegeben. Falls eine solche Aussage doch gefallen sei, meine er aber, dass das im Spaß gesagt worden sei – man habe sicher eine Menge Blödsinn erzählt. Irgendwann sei die Gruppe nach X3 weitergefahren. Nachdem C und er dort eine unbekannte Person nach Zigaretten gefragt, aber irgendwelche Zigarillos von ihr bekommen hätten, sei es zwischen C und der Person zum Streit und zu Schubsen gekommen. Er selbst habe sich auch eingemischt, erinnere sich aber nicht mehr, wie genau. Er meine, den Unbekannten nicht zuerst angegriffen und nicht zur Herausgabe von Handy oder Bargeld aufgefordert zu haben, wisse aber auch dies nicht sicher – falls doch, tue es ihm leid. Irgendwie seien C und er hinter dem Typen her, bis noch weitere Personen dazugekommen seien. Als er dann weggelaufen sei, hätten die ihn verfolgt, zusammengeschlagen und getreten. Später sei er mit einigen Verletzungen ins Krankenhaus gekommen, wo eine Alkoholvergiftung festgestellt worden sei; zuvor habe er sich, als der Rettungswagen eintraf, noch mehrfach übergeben. b) Auch der Angeklagte L hat angegeben, dass ihm ein Vorfall auf der Bundesstraße bei X4 nicht erinnerlich sei. Er wisse nur noch, dass man gemeinsam in F unterwegs gewesen sei, viel harten Alkohol getrunken habe und irgendwann zu Burger King haben fahren wollen. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er später in X3 zur Polizeiwache getorkelt sei. Der Zeuge U3 hat ausgesagt, er sei am Abend alleine aus X3 nach F zur Schützenhalle gefahren und habe die anderen dort getroffen. Später habe er das von ihm geführte Fahrzeug des C in X3 an der Stadthalle geparkt und sei dann mit W1 weggegangen. Nach einiger Zeit habe er dann Polizei gesehen und den Angeklagten N, der vor einem Krankenwagen gelegen habe. Im Übrigen, namentlich auf konkrete Fragen zum Vorfall auf der Bundesstraße bei X4, hat U3 sich, ebenso wie der Zeuge W1, auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. c) Der Angeklagte C hat die unter Ziffer II., 1) festgestellten Taten weitgehend eingeräumt und sich wie folgt hierzu eingelassen: Er habe sich an dem Abend zunächst mit dem Angeklagten L und dem Zeugen U3 in X3 getroffen und gegen 18 Uhr angefangen, Alkohol zu trinken. Ca. 21 oder 22 Uhr habe U3 sie dann mit Cs I1 nach F gefahren, wo sie auf dem dortigen Schützenfest dem Angeklagten N und dem Zeugen W1 begegnet seien. Anschließend hätten sie zu fünft gemeinsam die Zeit verbracht. Er habe sich zunächst (noch in X3) mit L, später (in F) auch mit den anderen eine Flasche Wodka geteilt und außerdem durcheinander Whisky sowie später Bier und Jägermeister getrunken. Drogen habe er an dem Abend aber nicht genommen. N und er selbst hätten in F mit ihren Schreckschusspistolen herumgeschossen. Zudem habe ihm N gesagt, dass er Leute „abziehen“ wolle, was er zunächst nicht ernst genommen habe – er kenne den N schon länger und dieser habe auch sonst gelegentlich im Scherz solche Dinge gesagt. Irgendwann nachts sei die Gruppe dann mit Cs Auto weitergefahren in Richtung X3. U3 sei gefahren, er selbst habe vorne gesessen, N hinten in der Mitte. Sie hätten laut Musik gehört, aber auch ebenso laut gesprochen. N habe im Auto erneut die Idee geäußert, Leute „abzuziehen“ und dann, als sie zufällig 4 Leute am Straßenrand gesehen hätten, „lass anhalten“ gesagt. Er selbst und die anderen hätten dem zugestimmt, man habe „Stress machen“ und ein bisschen „Action haben“ wollen. Alle außer U3 – C, N, L und W1 also – seien ausgestiegen und zu den anderen rübergegangen. Dort habe man dann diskutiert, bevor die Situation irgendwie eskaliert sei. Wer was konkret gemacht habe, wisse er nicht mehr; jeder sei hin- und hergelaufen, Jungs hätten sich auch geschlagen. Er selbst habe jedenfalls etwas abseits gestanden und sich zurückgehalten. Irgendwann sei er an der Kapuze gezogen worden und habe dann jemanden aus der anderen Gruppe in den Graben geschubst, aber nicht geschlagen oder getreten. Von Fragen nach Ausweisen oder Portemonnaies wisse er nichts. Auch habe er selbst nicht gesehen, dass jemand mit einem Messer oder einer Pistole hantiert habe. Er selbst habe seine Schreckschusspistole im Kofferraum des Autos gelassen, die von N sei dort aber nicht gewesen. Die Situation habe dann geendet, als er und seine Begleiter zum Auto zurückgelaufen und nach X3 weitergefahren seien. In X3 hätten sie an der Stadthalle angehalten und seien ausgestiegen, um dort noch zu „chillen“. Irgendwann seien erst W1 und U3, später auch L nicht mehr da gewesen. N und er hätten sich unterhalten und, ohne dies genauer zu besprechen, erneut die Idee gehabt, Leute „abzuziehen“. Zufällig hätten sie dann einen Inder gesehen, der ihnen auf Nachfrage zunächst Zigaretten gegeben habe. Anschließend hätten sie den Inder, um ihn nunmehr „abzuziehen“, in Nebengassen gedrängt und dort nach dessen Handy und Portemonnaie gefragt. Er selbst (C) habe dabei den Inder am Arm festgehalten, damit er mitkomme, und auch versucht, ihm eine zu scheuern, was dieser aber abgeblockt habe. Der Inder habe sich geweigert und um Hilfe geschrien, so dass irgendwann Leute ein Fenster aufgemacht hätten. Er selbst sei dann abgehauen, bevor die Polizei kommt, und habe dies auch N gesagt, den er dann aber aus den Augen verloren habe. Als er später den N schreien gehört habe, sei er zurück zum Auto und habe seine Schreckschusspistole an sich genommen. Zuvor habe er noch die Eisenstange geholt, diese aber L gegeben, der zufällig wieder da gewesen sei. Mit der Schreckschusspistole sei er erst auf den Inder zugegangen, dann aber, als er gesehen habe, dass noch andere da waren und sich ihm entgegenstellten, wieder weggelaufen. d) Die Einlassung des Angeklagten C, mit der er sich in erheblichem Maße selbst belastet, ist für die Kammer im Wesentlichen glaubhaft und überzeugend. Den chronologischen Ablauf des Abends, beginnend in X3 über das Treffen der Gruppe in F, die Begegnung mit den Zeugen auf der Bundesstraße bis hin zur Auseinandersetzung mit dem „Inder“, also dem Zeugen Z1, in der X3er Innenstadt, hat der Angeklagte in sich logisch und nachvollziehbar beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grund er sich und/oder die übrigen Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass er sich (nach seiner Behauptung) vor Ort auf der Bundesstraße eher „zurückgehalten“ habe, räumte er unumwunden ein, den jeweiligen Tatplan mitgetragen und sich besonders in X3 auch aktiv am Geschehen beteiligt zu haben. Den übrigen Angeklagten wies er nicht generell eine (gegenüber ihm selbst) aktivere und übergeordnete Rolle zu, sondern nur punktuell, indem er angab, der Angeklagte N habe zuerst die Idee geäußert, Leute „abzuziehen“ – was gerade vor diesem Hintergrund ebenfalls glaubhaft ist. Darüber hinaus wird die Aussage Cs bestätigt und an einigen Stellen stimmig ergänzt durch die Aussagen der jeweils vernommenen geschädigten Zeugen, und durch die Angaben Cs in einer etwa 5minütigen Sprachnachricht, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurde, und die der Angeklagte C nach eigener Einlassung ein paar Tage nach der Tat von seinem Mobiltelefon an einen Kollegen verschickt hat. Dies gilt sowohl für den Vorfall auf der Bundesstraße bei X4 (nachfolgend unter aa und bb) als auch für das spätere Tatgeschehen in der X3er Innenstadt (nachfolgend unter cc und dd). aa) Zu Beginn der vorbenannten Sprachnachricht schildert der Angeklagte C, dass er gestern mit „B“ und „B1“ – N und L, wie er auf Nachfrage bestätigte – unterwegs gewesen sei und „die ganze Zeit Stress“ gemacht habe. Sie seien rumgefahren auf der B1, hätten Leute angehalten, die aus X4 kamen, und „wollten die abziehen“. Sie hätten sie (die Leute) „einfach grundlos angemacht und durchgelassen“, wobei er selbst „einen in den Graben getreten“ und B1 und B „sich mit irgendwelchen Leuten da geschlagen“ hätten. Die Zeugen Z, D, S und H haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie auf dem Rückweg von einer Feier in Richtung T unterwegs waren. Sie hätten zuvor Alkohol konsumiert und sich angetrunken, aber nicht volltrunken, sondern weitgehend klar gefühlt. Leicht versetzt in zwei Gruppen (wobei nicht sicher feststellbar ist, wer genau wo ging), seien sie am Straßenrand entlanggelaufen, als die andere Gruppe aus einem Auto ausstieg und auf sie zukam. Das Auto sei sogleich weitergefahren und dann nicht mehr zu sehen gewesen. Die Zeugen Z, D und S gaben weiter an, dass die anderen sie dann zunächst ruhig angesprochen und nach ihren Ausweisen und Portemonnaies gefragt hätten. Nach einiger Zeit, als die Zeugen sich weigerten, diese Dinge herauszugeben, seien die Angreifer dann lauter und deutlicher geworden, um ihre Forderung durchzusetzen. D und S berichteten konkret davon, dass sie bedroht worden seien; einer der Angreifer habe dann gesagt, „hol mal die Scharfe raus“, woraufhin ein anderer eine Pistole rausgeholt und auf die ihm gegenüberstehenden Zeugen (D und S) gerichtet habe. Der Zeuge Z will im Rahmen des Gesprächs die Worte „dann stechen wir Euch ab“ gehört haben, was die Kammer indes nicht sicher feststellen konnte. Hiernach, nämlich aufgrund der Zeugenaussagen, der Einlassung Cs und seiner Sprachnachricht, ist sich die Kammer sicher, dass die Angreifer den (vom Angeklagten N initiierten) gemeinsamen Tatplan, Leute „abzuziehen“, verfolgt und in der Umsetzung dieses Plans die Zeugen zur Herausgabe ihrer Ausweise und Portemonnaies aufgefordert haben. Dabei war ihnen auch bekannt, dass „Abziehen“ nach dem einschlägigen Jargon das Herausfordern bzw. Wegnehmen von Dingen (falls nötig) mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt bedeutet. Entsprechende Handlungen haben sie daher zumindest billigend in Kauf genommen. Die gegenteilige Einlassung Ns, man habe soweit er wisse nicht über „Abziehen“ gesprochen und falls doch dies jedenfalls nicht ernst gemeint, ist danach aus Sicht der Kammer widerlegt. Ohnehin gibt der Zeuge N selbst an, er habe infolge seiner Alkoholisierung an viele Geschehnisse aus jener Nacht keine Erinnerung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überzeugend, wenn er sich gerade an bestimmte entlastende Gesichtspunkte nun doch erinnern will. Weiterhin ist die Kammer ist überzeugt davon, dass alle 3 Angeklagten und der Zeuge W1 – mithin insgesamt 4 Personen - aus dem Wagen ausgestiegen sind und sich so an der Umsetzung des Tatplans beteiligt haben. Allen voran hat der Angeklagte C dies bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, ohne dass es ihn nennenswert entlasten oder ihm sonst nützen würde. Die geschädigten Zeugen konnten sich zwar nicht mehr genau erinnern, ob sie von insgesamt 3, 4 oder 5 Personen angegriffen wurden. D und S aber haben angegeben, dass ihnen beiden jedenfalls mehrere Angreifer direkt gegenübergestanden hätten (nach Ds Angaben müssten es 3 gewesen sein), von denen irgendwann einer auf Aufforderung eines anderen die Pistole gezogen habe. Z berichtete von einem Gegenstand in der Hand eines Angreifers und davon, dass er anschließend mit einem der Angreifer die Straßenseite gewechselt habe, um die Situation zu klären, wobei man sich eigentlich weitgehend einig geworden sei. H wiederum habe sich nach seinen Angaben bereits kurz nach dem Aufeinandertreffen der beiden Gruppen hinter einem Baum versteckt und mit einem Handy, das ihm Z zuvor gegeben habe, die Polizei angerufen, wobei er ca. 7 – 10 Meter von den übrigen Personen weggestanden habe. Einer der Angreifer habe dies bemerkt, sei auf ihn zugekommen und habe gefragt, wen er angerufen habe. Er habe auf einen Kollegen verwiesen; der Angreifer habe ihm dies aber nicht geglaubt und ihn dann mit dem Fuß in den Graben befördert – wobei der Zeuge nicht ganz sicher war, ob er geschubst oder getreten worden sei. Wenn aber mindestens 2 Personen den Zeugen D und S gegenüberstanden, einer sich mit dem Zeugen Z unterhielt und einer sich mit dem Zeugen H beschäftigte, spricht auch dies – vorbehaltlich gewisser zeitlicher Unsicherheiten – dafür, dass 4 Angreifer vor Ort handelten. Schließlich hat der Zeuge H eindeutig angegeben, er habe 4 Personen weglaufen sehen, als er wieder gestanden habe. Dass einer der Angreifer – wie angeklagt - bei der Tat ein Messer verwendet hat, konnte nicht bewiesen werden. Lediglich der Zeuge Z meint, dass der Gegenstand, den ein Angreifer vor der Hand hielt, wie ein Messer aussah; die übrigen Zeugen konnten dies aber nicht bestätigen. Wohl aber steht der Einsatz einer Schreckschusspistole zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugen S und D haben eindeutig und übereinstimmend eine Pistole beschrieben, die ihnen nach entsprechender Absprache zwischen den Angreifern, an die sie sich noch vom Wortlaut erinnern konnten, vorgehalten worden sei. Auch der Zeuge Z könnte insofern durchaus, zumal angesichts der Dunkelheit vor Ort, die von ihm erblickte Pistole fälschlicherweise als Messer interpretiert haben. Die Angeklagten N und C hatten, wie sie selbst einräumten, an dem Abend Schreckschusspistolen dabei. Da der Angeklagte C glaubhaft ausgesagt hat, dass er (nur) seine Pistole im Kofferraum des Autos gesehen und dort gelassen habe, spricht viel dafür, dass vor Ort die Schreckschusspistole des Angeklagten N zum Einsatz kam. Ohnehin liegt es näher, dass der Angeklagte C seine Schreckschusspistole in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt hat, als dass der Angeklagte N seine Pistole im Kofferraum eines ihm fremden Fahrzeugs ablegte. Sicher feststellen kann die Kammer dies jedoch nicht. Letztlich kann aber auch dahinstehen, um welche der beiden Pistolen es sich handelte, zumal ohnehin nicht feststeht, welcher der Angreifer diese zum Zeitpunkt des Überfalls konkret verwendete und die Kammer zugunsten der Angeklagten auch davon ausgeht, dass die verwendete Waffe möglicherweise nicht geladen war. Jedenfalls aber hat sie bei den Zeugen ein entsprechendes Drohpotential entfaltet. Alle Angeklagten wussten zudem, dass sowohl N als auch C, die bei ihrem gemeinsamen Abend in F bereits damit rumgeschossen hatten, Schreckschusspistolen dabei hatten. Sie nahmen damit bewusst in Kauf, dass bei einer Umsetzung ihres Plans, Leute „abzuziehen“, diese unter Umständen auch zum Einsatz kommen könnten. Die Zeugen D und H haben schließlich ausgesagt, dass sie gesehen haben, wie die Angreifer gemeinsam fluchtartig wegliefen. H und auch der Zeuge S haben weitergehend vermutet, die Angreifer hätten mitbekommen, dass H die Polizei informiert habe, und mit deren baldigem Eintreffen gerechnet. Sicher waren diese Zeugen sich insofern nicht, wobei gerade die Annahme des Zeugen H durchaus naheliegt, kurz nachdem er telefoniert und einer der Angreifer ihn in den Graben geschubst hatte. Diese Zeugen haben insoweit allerdings nur einen persönlichen Eindruck geschildert, ohne diesen an konkreten Punkten festmachen zu können. Zumindest der Zeuge D aber hat eindeutig angegeben, dass plötzlich jemand (vermutlich C) „von woanders“ das Wort „Polizei“ gerufen habe und die Angreifer sich daraufhin entfernt hätten. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund dieser Angaben fest, dass auch die Angeklagten und der Zeuge W1 das Wort Polizei gehört und dann aus Angst vor Entdeckung von weiteren Erpressungsversuchen abgesehen haben. Ein anderer, nachvollziehbarer Grund für ihre plötzliche Flucht, nachdem sie noch kurz zuvor die Zeugen bedroht und mit vorgehaltener Pistole eingeschüchtert, ihr Ziel aber noch nicht erreicht hatten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen, dass in dem Moment vor dem Weglaufen keine sonstige Kommunikation zwischen den Angreifern ersichtlich ist, aus der sich ein anderes Motiv für den plötzlichen Abbruch der Aktion ergeben könnte. Zusätzlich spricht der zeitlich von den Zeugen im unmittelbaren Zusammenhang zum Weglaufen der Angreifer geschilderte Schlag gegen den Zeugen Z dafür, dass die Angreifer keineswegs zu einer besseren Einsicht gekommen waren oder aus sonstigen Gründen von weiterem Druck gegen die Zeugen absehen wollten. Die Aussagen der geschädigten Zeugen zu den vorgenannten Punkten waren insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Überschießende Belastungstendenzen waren bei keinem von ihnen erkennbar. Vielmehr haben sie zu vielen Punkten eher zurückhaltend und durchaus erinnerungskritisch ausgesagt. Bspw. gaben sie zu, keinen der Angeklagten konkret als Täter wiederzuerkennen oder ihnen gar bestimmte Tatbeiträge vor Ort zuordnen zu können. Außer dem Zeugen Z sei, was die Zeugen S, D und H selbst einräumten, keiner von ihnen verletzt oder ernsthaft körperlich attackiert worden. Ein Messer hat allenfalls der Zeuge Z vermutet, wobei auch er sich nicht sicher war. Die übrigen Zeugen haben Derartiges nicht gesehen. Dass die Zeugen das Aufeinandertreffen mit den Angreifern insgesamt eher bruchstückhaft, teilweise auch abweichend voneinander schilderten, ist zudem angesichts der vor Ort herrschenden Dunkelheit zur Tatzeit und der Dynamik des höchstens einige Minuten andauernden Geschehens lebensnah und realistisch. Genaue Details des Tatgeschehens konnte deshalb auch die Kammer nur teilweise feststellen. Sie ist überzeugt davon, dass es der Angeklagte C war, der den Zeugen H beim Telefonieren bemerkt und später in den Graben geschubst hat. C selbst hat ein solches Schubsen bei seiner Vernehmung eingeräumt. Ob und inwieweit sich die übrigen Angeklagten und/oder der Zeuge W1 im Einzelnen aktiv am Geschehen vor Ort beteiligt haben, bleibt dagegen offen. Möglich ist daher auch, dass zumindest einer von ihnen nur dabeistand oder bloß das Gespräch mit dem Zeugen Z (ohne eigene Kundgabe von Drohungen) geführt hat. Jeder der Angreifer aber agierte wenigstens aufgrund der zuvor wechselseitig getroffenen Verständigung, die Zeugen „abzuziehen“, hat also bereits durch seine Anwesenheit am Tatort die Drohkulisse verstärkt und die Ausführung des Tatplans unterstützt. Da es sich bei den ausgewählten Opfern um 4 junge Männer handelte, kam es auch auf jede Steigerung des Drohpotentials an. Keiner der Angreifer hat zudem aktiv versucht, die (eventuell von anderen ausgehenden) Drohungen zu verhindern, ihnen entgegenzuwirken oder sich zumindest erkennbar davon zu distanzieren. bb) Der Zeuge Z hat überdies ausgesagt, er habe gesehen, wie jemand geschubst worden sei, daraufhin (erneut) die Straßenseite gewechselt und dann einen Schlag im Gesicht verspürt. Danach sei er benommen gewesen und wisse nur noch, dass er am Boden gelegen habe. Der Zeuge H hat ausdrücklich bestätigt, dass er, nachdem er aus dem Graben aufgestanden sei, den Schlag selbst gesehen habe. Die Zeugen S und D konnten nur, aber immerhin beschreiben, wie sie den Z schreien hörten und kurz darauf am Boden liegen sahen. Die Aussagen der Zeugen sind auch insoweit glaubhaft; zudem wurde in der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest vom 08.10.2018 verlesen, in denen die unter Ziffer II., 1b) am Ende beschriebenen akuten Verletzungen des Zeugen Z (Kieferbruch, Platzwunde) diagnostiziert und beschrieben wurden. Die Kammer ist nach alledem überzeugt davon, dass der Zeuge Z gegen Ende der Auseinandersetzung von einem der Angreifer ins Gesicht geschlagen wurde, zu Boden ging und sich die Verletzungen zuzog. Wer genau von den Angreifern den Schlag ausgeführt hat, konnte wiederum nicht sicher festgestellt werden. Die geschädigten Zeugen konnten auch dies keiner Person konkret zuordnen; in der Sprachnachricht des Angeklagten C heißt es lediglich unspezifisch, „B1 und B“ hätten sich „mit irgendwelchen Leuten“ geschlagen. Allerdings wusste und billigten alle Angeklagten, dass es in Umsetzung ihres Tatplans, Leute „abzuziehen“, ggfls. auch zu Gewalthandlungen, mithin zu Körperverletzungen zum Nachteil anderer Personen kommen kann. Die Feststellungen zu den andauernden Folgen der Auseinandersetzung und insbesondere des Schlages für den Zeugen Z beruhen ebenfalls maßgeblich auf seinen Angaben. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer nicht; der Zeuge hat sowohl die Folgen des Kieferbruchs als auch die psychischen Auswirkungen plausibel und ehrlich, aber ohne erkennbare Übertreibung geschildert. Letztlich kommt es hierauf auch nicht an, da die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, dass keiner von ihnen den entscheidenden Schlag gesetzt hat und auch eine derart intensive Gewaltausübung nicht zwingend vom Tatplan und damit der Tatvorstellung der einzelnen Angeklagten umfasst war. Ergänzend wurde außerdem ein ärztliches Attest über die Verletzungen des Zeugen vom 08.10.2018 verlesen. cc) In der etwa 5minütigen Sprachnachricht des Angeklagten C heißt es weiter, man sei dann weiter nach X3 und auch dort „irgendwie übel auf Stress aus“ gewesen. Er und B seien dort „zu einem Inder gegangen und wollten den durchlassen“ und „ihm sein Portemonnaie abziehen“. Er (C) habe den „am Arm gepackt“ und „versucht, ihm mit der Handfläche gegen die Kehle zu schlagen“, während der Inder durch die ganze Stadt „so Hilfe Hilfe Hilfe“ gerufen habe. Der Inder sei dann „durchgezogen“ und sie seien ihm hinterhergerannt. Als er weiter um Hilfe geschrien habe, hätten Nachbarn ein Fenster aufgemacht und „haben mit Bullen gedroht“. Er (C) habe N dann aufgefordert mitzukommen und sei schließlich, als dieser nicht gehen, sondern sich haben schlagen wollen, selbst „durchgezogen“. Diese Angaben Cs in seiner Sprachnachricht decken sich weitgehend mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, zum Teil auch mit der Einlassung des Angeklagten N. Die unter Ziffer II., 1c) festgestellte Sachverhalt beruht hierauf und ergänzend auf den Aussagen des angegriffenen Zeugen Z1, der die Situation aus seiner Sicht schilderte. Dabei erkannte der Zeuge beide Angeklagten wieder und konnte ihnen auch nachfolgend zumindest teilweise Tatbeiträge konkret zuordnen. In der X3er Fußgängerzone seien ihm, so der Zeuge, nachts plötzlich 2 Männer, die beiden Angeklagten, begegnet und hätten nach Zigaretten gefragt, die er ihnen auch gegeben habe. Eine dritte Person mit einem Cappy habe etwas abseits gestanden, sich aber nicht weiter eingemischt. Einer der beiden (N) sei total besoffen gewesen, der andere (C) nicht; er selbst habe an dem Abend keinen Alkohol getrunken. Beide hätten ihn dann nach seinem Handy und Portemonnaie gefragt und mehrfach versucht, ihn in dunkle Ecken zu drängen, wobei C ihn eher gezogen und N von hinten geschubst habe. Beide hätten ihn auch schlagen und treten wollen und nach einer Weile zudem versucht, in seiner Tasche nach Dingen zu greifen. C habe dabei insgesamt kontrollierter gewirkt, während N eher laut rumgepöbelt habe. Aufgrund Ns Zustands sei es ihm (dem Zeugen) auch immer wieder gelungen, sich zu befreien und in Richtung seines Hauses zu gehen. Die Angeklagten hätten ihn indes weiter verfolgt und er habe fortlaufend um Hilfe geschrien. Irgendwann seien sie dann, bereits in der Nähe seines Hauses, an einer Pizzeria vorbeigekommen, deren Inhaber das Fenster geöffnet und gerufen habe, dass die Polizei bereits verständigt sei. Als sie kurz darauf seine Haustür erreicht hätten, habe er den Namen seiner im Obergeschoss wohnenden Mieter gerufen. Auch diese hätten ein Fenster geöffnet, erst gefragt, was los sei, und dann gesagt, „komme sofort“. Als sie unten ankamen, seien die Angeklagten aber bereits geflüchtet. Die Schilderung des Zeugen Z1 ist lebensnah und in sich stimmig. Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit oder der Integrität des Zeugen hat die Kammer nicht. Seine Angaben decken sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten C in der Hauptverhandlung und in dessen Sprachnachricht und ergänzen diese lediglich punktuell, z.B. indem der Zeuge von zwei Fenstern (dem der Pizzeria und dem der Wohnung in seinem Haus) spricht, die kurz nacheinander geöffnet worden seien. Auch dies ist, da der durch die Stadt laufende Zeuge fortwährend laut um Hilfe schrie, durchaus realistisch. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten auch in dieser Situation nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst dann von dem Zeugen und von weiteren Erpressungsversuchen abließen, als sie bemerkten, dass dritte Personen den Vorfall mitbekamen, und befürchteten, dass diese dem Zeugen alsbald zu Hilfe kommen würden. Der Angeklagte C hat hierzu sowohl in seiner Sprachnachricht als auch in seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass aufgrund der Hilferufe des Zeugen Leute ein Fenster aufgemacht hätten und er und N dann weggelaufen seien, bevor die Polizei eintreffen werde. dd) Nachdem er „durchgezogen“ war, beschreibt der Angeklagte C in seiner Sprachnachricht, dass ihm B1 entgegengekommen sei und er eine Eisenstange aus dem Auto geholt habe, mit der er „zurück nach B“ habe gehen wollen. Als er B aber schreien gehört und sich Sorgen gemacht habe, sei er nochmals zurück zum Auto, habe dort „Schreckschuss geholt“ und B1 die Eisenstange gegeben. Alleine sei er dann wieder zu B. Dann sei ihm „der Inder schon entgegen“ gekommen. Er habe die Waffe „rausgeholt und auf den Inder gezielt“; dieser habe geschrien und dann seien „die ganzen anderen Inder“ gekommen und ihm (C) hinterhergerannt. Da er nur eine Patrone hatte, sei er „dann durchgezogen“. B sei von den anderen „gefickt“ worden, die hätten ihn „auf den Boden gedrückt und haben ihn durchgelassen und haben auf die Bullen gewartet“, die dann irgendwann auch gekommen seien. Er selbst habe sich ins Auto gesetzt, sei noch „E1 gefahren“ und dann irgendwann ausgestiegen. Der Zeuge Z1 hat hierzu ausgesagt, er habe mit 2 Personen aus der Mietwohnung seines Hauses den Angeklagten N erreicht und zum Auto des Zeugen gebracht, wo N dann gelegen habe. Einige Minuten später habe er auch den Angeklagten C wiedergesehen, der ihn ebenfalls erkannt habe. Der Zeuge habe dem Angeklagten mit seinen Begleitern nachsetzen wollen. Dieser aber sei zurückgelaufen, habe dabei eine Pistole gezogen und auf ihn gerichtet, so dass er stehengeblieben sei. Er oder seine Begleiter hätten N nicht geschlagen, da sie wussten, dass die Polizei bereits unterwegs gewesen sei. Der Zeugen Z1 und der Angeklagte C schildern auch hier glaubhaft und weitgehend deckungsgleich, dass C, als er zurückkehrte und beide sich wiedererkannten, seine mitgeführte Schreckschusspistole zog und diese dem Zeugen entgegenhielt. Offen bleibt lediglich, ob er dies – wie er selbst sagte – sofort oder – so der Zeuge – erst dann tat, als er sich selbst erneut zur Flucht entschloss. Nicht sicher feststellen kann die Kammer, ob der Angeklagte C dabei, wie er es in seiner Sprachnachricht formulierte, tatsächlich in Betracht zog, auf den Zeugen zu schießen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat C dies verneint, in der Sprachnachricht könnte er insofern durchaus übertrieben haben. Nicht ausschließbar ist auch, dass Z1 und seine Begleiter dem N gegenüber ihrerseits handgreiflich wurden, nachdem sie ihn stellen konnten. Solche Übergriffe, die N behauptet, Z1 dagegen abgestritten hat, wären als Reaktion auf den vorausgegangenen Angriff Ns in der insgesamt aufgeheizten Stimmung zumindest denkbar. Seine Verletzungen und die weiteren Folgen des Übergriffes für ihn hat der Zeuge Z1 schließlich wie oben festgestellt nachvollziehbar und ohne erkennbare Dramatisierung beschrieben. 3) Den Besitz von 27,5 Gramm Marihuana in seinem Zimmer am 10.10.2018 ohne entsprechende Erlaubnis (s.o. Ziffer II., 2) hat der Angeklagte N vollumfänglich eingeräumt. Die Betäubungsmittel seien anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm gefunden worden, gemeinsam mit seiner Schreckschusspistole. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten hat die Kammer insoweit keinen Zweifel; seine Behauptung er habe das Marihuana ausschließlich für den Eigenkonsum aufbewahrt, da er die Droge regelmäßig konsumiert habe, kann nicht widerlegt werden. Der Angeklagte C wiederum hat das unter Ziffer II., 3) beschriebene Tatgeschehen in glaubhafter Weise vollständig eingeräumt. Aus seiner Schilderung und den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Unfallort wird ersichtlich, dass der beim Unfall verursachte Fremdschaden am weitgehend zerstörten Tor der Einfahrt und der Grundstücksmauer jedenfalls deutlich über 1.300,- € liegt. 4) Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten: a) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten in der Tatnacht am 07.10.2018 beruhen auf ihren eigenen Angaben zum Alkohol- und BtM-Konsum und den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen, soweit sie Rückschlüsse auf den Zustand und das Verhalten der Angeklagten zulassen. Die Angeklagten N, C und L haben übereinstimmend angegeben, sie hätten den ganzen Abend über vor den Vorfällen in X3 und X4 viel (zum Teil harten) Alkohol getrunken. N will überdies Marihuana und Kokain konsumiert haben. Ob dies stimmt, und ob ihr gemischter BtM-Konsum tatsächlich dazu führte, dass N und L sich wie behauptet kaum an die Geschehnisse erinnern können, kann letztlich nicht sicher festgestellt bzw. ausgeschlossen werden. Jedenfalls ihren erheblichen Alkoholkonsum an dem Abend haben alle Angeklagten glaubhaft beschrieben. Der Zeuge Z1 hat zudem nachvollziehbar beschrieben, dass N – nicht aber C – bei ihrer Auseinandersetzung „total besoffen“ gewesen sei. Auch deshalb habe er (Z1) sich mehrmals losreißen und bis zu seinem Haus retten können. Später habe N dann, nachdem er und seine Begleiter ihn gestellt hätten, betrunken vor seinem (des Zeugen) Auto gelegen. N selbst sprach, was nicht widerlegt werden kann, ferner davon, er habe sich später, als die Polizei vor Ort erschien, mehrmals übergeben müssen. Ein Atem- oder Blutalkoholtest wurde bei keinem der Angeklagten in der Tatnacht durchgeführt, obwohl der Angeklagte N unmittelbar gestellt worden war. Aufgrund der vorgenannten Aussagen kann die Kammer auch mangels konkreter Messwerte nicht ausschließen, dass die Angeklagten N und L bei Tatbegehung aufgrund ihres Alkohol- bzw. BtM-Konsums in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt waren. Beim Angeklagten C war dies dagegen (noch) nicht der Fall. Dagegen spricht seine vergleichsweise gute Erinnerung an die Ereignisse, die sowohl in seiner Aussage als auch in der nur wenige Tage nach den Taten verschickten Sprachnachricht zum Ausdruck kommt. Der Zeuge Z1 differenzierte zudem zwischen beiden Angeklagten und beschrieb den C als gegenüber N deutlich kontrollierter im Auftreten. Ferner spricht gegen die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit, dass C nach eigenen Angaben nach dem Übergriff in X3 noch einige Zeit unfallfrei Auto gefahren ist. Dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten N, sogar gemäß § 20 StGB vollständig aufgehoben war, kann die Kammer dagegen ausschließen. Hiergegen spricht bereits der Ablauf der Tatnacht, in welcher der Angeklagte N zunächst den Übergriff in X4 selbst initiierte und dann an beiden Vorfällen, die jeweils mindestens einige Minuten andauerten, teilnahm. Entsprechend seiner Einlassung kann er sich auch an weite Teile des Abends noch erinnern, sogar an eine Eskalation auf der Bundesstraße und dass er wohl eine Person geschubst habe bzw. was mit seiner Schreckschusspistole passiert sei. Bezüglich der Situation in X3 kann er sich noch daran erinnern, dass man nach Zigaretten gefragt, aber Zigarillos bekommen habe usw. Lediglich bzgl. weiterer Details will er sich nicht mehr genau erinnern können. Jedenfalls auf den Zeugen Z1 hat er auch aktiv verbal und körperlich eingewirkt; erst als er sich dem Zeugen und dessen Begleitern allein gegenübersah, ist er dann (möglicherweise) vor dem Auto zu Boden gegangen. Die geschädigten Zeugen auf der Bundesstraße bei X4 haben zudem bei keinem der Angreifer, denen sie in der Nacht begegnet sind, von massiven (ggfls. alkoholbedingten) Ausfallerscheinungen berichtet. Selbst wenn später im Krankenhaus tatsächlich eine Alkoholvergiftung beim Angeklagten N festgestellt worden sein sollte, folgten auch hieraus Anhaltspunkte (nur) für eine verminderte, noch nicht für eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit. b) Für eine auch während seines Drogenbesitzes am 10.10.2018 verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten N gibt es keinen Anhaltspunkt. Beim Angeklagten C wurde gemäß dem verlesenen Arztbericht am 20.10.2018 um 02:37 Uhr eine BAK vom 1,14 Promille festgestellt. Rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt kommt daher eine erhebliche Alkoholisierung in Betracht, die aber noch keinen Schweregrad erreicht hat, der nicht ausschließbar die Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB beeinträchtigte. IV. Rechtliche Würdigung: Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht. 1) Der Vorfall auf der Bundesstraße bei X4 ist als versuchte schwere räuberische Erpressung zu bewerten gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB. Die Angreifer haben, ihrem kurz zuvor gefassten Tatplan, Leute „abzuziehen“ folgend, die Zeugen zunächst verbal bedrängt und dann mit vorgehaltener Schreckschusspistole bedroht, um deren Ausweise und Portemonnaies zu bekommen. Der Angeklagte C trat oder schubste zudem den Zeugen H mit Gewalt in den Straßengraben, nachdem dieser die Polizei informiert hatte. Jedenfalls diese Gewaltausübung hielt sich auch noch im Rahmen eines Tatplans, der sich auf den Begriff des „Abziehens“ bezog. Die Kammer sieht dabei die Angeklagten N und C als Mittäter an (§ 25 Abs. 2 StGB), während sie beim Angeklagten L einen täterschaftlichen Beitrag nicht sicher feststellen kann und daher nur eine Beihilfehandlung (§ 27 StGB) angenommen hat. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 StR 174/08; Beschluss vom 14.07.2016 – 3 StR 129/16). Hiervon ausgehend, fällt beim Angeklagten N entscheidend ins Gewicht, dass er als erster die Idee hatte, Leute „abzuziehen“, und auf seine Initiative hin der Wagen angehalten hat und die Angreifer ausgestiegen sind. Der Angeklagte C hat jedenfalls bereits in F von der Idee Ns gewusst und ist zudem vor Ort auf der Bundesstraße aktiv tätig geworden, indem er den Zeugen H mit Gewalt in den Graben stieß/schubste. Beim Angeklagten L hingegen steht lediglich fest, dass er ebenfalls ausgestiegen ist und sich den Zeugen aufseiten der Angreifer entgegengestellt hat – was zumindest als Unterstützung der Angreifer und damit als psychische Beihilfe zu werten ist. Ob und inwieweit er tatsächlich selbst aktiv auf die Zeugen eingewirkt hat, kann dagegen nicht festgestellt werden. Gleiches gilt zwar auch für den Angeklagten N. Dessen – zu seinen Gunsten unterstellte – eher passive Rolle vor Ort auf der Bundesstraße wird aber durch seinen maßgeblichen Einfluss auf Planungs- und Tatherrschaftsebene (s.o.) kompensiert. Die Angeklagten haben für ihre Drohung eine Schreckschusspistole verwendet, die möglicherweise aber ungeladen war und deshalb nicht gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur als „Scheinwaffe“ nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2013 – 4 StR 143/13). Auch deren Einsatz war, wie oben festgestellt, vom Vorsatz der Angeklagten umfasst. Vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung sind die Angeklagten nicht strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 oder 2 StGB zurückgetreten, weil sie zwar den Ort des Geschehens ohne Beute verlassen haben, dies aber nicht freiwillig im Sinne der vorgenannten Vorschrift geschah. Unfreiwillig handelt ein Täter regelmäßig dann, wenn sich aus seiner Sicht durch nicht vorhergesehene Umstände das für ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht hat und er deshalb von der weiteren Tatausführung absieht (BGH, Beschluss vom 19.12.2006 – 4 StR 537/06). So liegt es hier, denn die Angreifer haben erst dann und deshalb von den Zeugen abgelassen und sind geflüchtet, als sie befürchteten, einer der Zeugen habe die Polizei gerufen, die alsbald vor Ort erscheinen und sie entdecken könnte. In diesem Moment war der Versuch zwar noch nicht fehlgeschlagen, der Rückzug der Angreifer erfolgte aber aufgrund äußerer Umstände und nicht aus autonomen Motiven. Da es auf die subjektiven Vorstellungen der Täter ankommt, ist unerheblich, wie lange es tatsächlich gedauert hat, bis die Polizei eintraf. Ihre einhellige Reaktion (Weglaufen zum Fluchtauto auf entsprechenden Warnruf hin) zeigt jedenfalls, dass sie die Gefahr sehr hoch einschätzten und mit einem zeitnahen Eintreffen der Polizei und demnach einem für sie sehr stark gestiegenen Ergreifungsrisiko rechneten. Tateinheitlich zur versuchten schweren räuberischen Erpressung haben die Angeklagten eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Wer genau dabei den Zeugen Z geschlagen hat, kann zwar nicht sicher festgestellt werden. Zumindest tatbestandlich aber wird der durch einen der Angreifer ausgeführte Schlag den anderen, denen aufgrund des gemeinsamen Tatplans klar war, dass es zu Gewalttätigkeiten kommen kann, zugerechnet (anders bzgl. der eingetretenen massiven Verletzungen, s. o.). Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft (N, C) und Beihilfe (L) anhand der Tatherrschaft und dem Willen dazu gilt das oben Gesagte entsprechend. 2) Auch durch ihr Einwirken auf den Zeugen Z1 in der X3er Innenstadt haben die Angeklagten N und C eine versuchte räuberische Erpressung begangen gemäß §§ 253, 255, 249, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. In mittäterschaftlichem Zusammenwirken haben sie, einem kurz zuvor spontan gefassten Tatplan folgend, mit Gewalt versucht, den Zeugen zur Herausgabe seines Handys und Portemonnaies zu bewegen. Ferner griffen sie zwischenzeitlich auch selbst in die Taschen des Zeugen, mutmaßlich, um dort die von ihnen verlangten Gegenstände zu finden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der Schwerpunkt des täterschaftlichen Handelns nach dem äußeren Erscheinungsbild gleichwohl nicht in einer (versuchten) Wegnahme, sondern in der von ihnen vornehmlich angestrebten Herausgabe der Sachen. Die Kammer hat die Angeklagten daher wegen räuberischer Erpressung und nicht wegen Raubes verurteilt (vgl. zur Abgrenzung m.w.N. Fischer, StGB, § 249 Rn. 2, § 255 Rn. 6). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB kommt auch insoweit nicht in Betracht. Die Angeklagten haben wiederum erst dann von dem Zeugen Z1 abgelassen, als dieser vor seinem Haus stand und die Mieter der oberen Wohnung bereits angekündigt haben, runterzukommen und ihm zu helfen. Zudem hatten auch andere Anwohner bereits auf die Hilferufe reagiert und jedenfalls mitgeteilt, die Polizei verständigt zu haben. Dadurch hatte sich für die Angeklagten die Chance auf eine Verwirklichung ihres Tatplans deutlich verringert, das Risiko, dabei identifiziert, festgehalten oder selbst geschädigt zu werden, indes massiv erhöht. Damit erfolgte, wenn nicht sogar bereits ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, das Aufgeben der weiteren Tat jedenfalls nicht mehr freiwillig. Tateinheitlich haben die Angeklagten N und C erneut eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, indem sie den Zeugen Z1 traten und schlugen. Dieser wurde dadurch zumindest leicht am Bein, am Kiefer und im Nackenbereich verletzt. Indem er später seine Schreckschusspistole zog und auf den Zeugen Z1 und seine Begleiter richtete, hat der Angeklagte C sich ferner strafbar gemacht gemäß § 241 Abs. 1 StGB. Diese Tat steht zum vorangegangenen Geschehen in Tatmehrheit. Denn als C sich mit der Pistole der Gruppe um den Zeugen Z1 näherte, verfolgte er bereits nicht mehr den ursprünglichen Tatplan, Z1 „abzuziehen“. Stattdessen hatte er sich (neu) entschlossen, seinem Begleiter N, den er kurz zuvor schreien gehört hatte, zu Hilfe zu kommen. Auf Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) kann sich C dabei nicht berufen, da er und N den Angriff auf Z1 zuerst initiiert und damit mögliche (aber auch nicht sicher festgestellte) spätere Übergriffe des Zeugen gegenüber N erst hervorgerufen und provoziert haben. 3) Durch den Besitz von 27,5 Gramm Marihuana am 10.10.2018 (s.o. Ziffer II., 2) hat der Angeklagte N sich des Weiteren strafbar gemacht wegen unerlaubten BtM-Besitzes nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG. Bei Annahme einer (zugunsten des Angeklagten) äußerst schlechten Konzentration von lediglich 0,8% läge der Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen bei 0,22g THC. Dieser Wert liegt mithin deutlich unter der „nicht geringen Menge“ von 7,5g THC nach § 29a As. 1 Nr. 2 BtMG, aber ebenso deutlich über dem Grenzwert zur „geringen Menge“ von 0,045g THC (3 Konsumeinheiten) nach § 29 Abs. 5 BtMG (vgl. zu den einzelnen Grenzwerten m.w.N. Weber, § 29 BtMG Rn. 2118 ff.). Der Angeklagte C hat sich durch das Verursachen des Unfalls in alkoholisiertem Zustand am 20.10.2019 (s.o. Ziffer II., 3) weiterhin strafbar gemacht nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB. V. Strafzumessung: Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 1) Strafzumessung betreffend den Angeklagten N: a) Der Angeklagte N war bei Begehung der Taten im Oktober 2018 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung seines Umfelds gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafecht angewandt, weil es sich bei ihm im Tatzeitraum um einen noch in der Entwicklung befindlichen Menschen handelte, bei dem erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände vorlagen, und der nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2019 gemeinsam mit seinen Schwestern im Haushalt der Mutter. Einen Schulabschluss konnte er bislang nicht erreichen, konkrete Ideen für die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung für die Zeit nach der Schule nicht benennen. Perspektiven für ein eigenständiges Leben sind bei ihm zurzeit ebenso wenig ersichtlich wie dauerhaft tragfähige soziale Beziehungen außerhalb der Familie oder gar die Übernahme von Verantwortung für seine Mitmenschen. Im Übrigen war der Angeklagte erst wenige Monate vor den hier in Rede stehenden Taten 18 Jahre alt geworden. b) Gemäß § 31 Abs. 1 JGG setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest, auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe nicht überschritten werden dürfen. Da gegen den Angeklagten hier bereits das Amtsgericht Soest im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 am 15.08.2018 Jugendstrafe rechtskräftig festgesetzt hat, diese aber noch nicht vollständig verbüßt oder auf sonstige Weise erledigt ist, hat die Kammer ihre Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung getroffen. Ein Absehen von der Einbeziehung und gemeinsamen Entscheidung nach § 31 Abs. 3 JGG war hier nicht ausnahmsweise aus erzieherischen Gründen angezeigt. Gegen ein solches Absehen sprechen sowohl der enge zeitliche Zusammenhangs zwischen dem Urteil vom 15.08.2018 und den nur wenige Wochen später begangenen Taten als auch der Umstand, dass Art und Schwere der damaligen und der hiesigen Taten durchaus ähnlich sind, diese jedenfalls aus erziehungspsychologischer Sicht nicht stark voneinander abweichen. Die Straftaten des Angeklagten sind mit einer Jugendstrafe zu ahnden, da wegen der schädlichen Neigungen, die in den Taten hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG). aa) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Die Verhängung von Jugendstrafe setzt eine negative Kriminalprognose im Sinne einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr voraus. Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – 3 StR 400/09). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das unter Ziffer II. beschriebene Verhalten des Angeklagten offenbart erhebliche charakterliche Mängel. Ohne irgendwie nachvollziehbaren Anlass hat er in der Nacht zum 07.10.2018 sich selbst und andere dazu verleitet, in dunkler Nacht gemeinsam eine Gruppe junger Personen zu erpressen. Nachdem der Erpressungsversuch gescheitert, dabei aber einer der anderen Gruppe durch einen Schlag zu Boden gegangen war, hat er – offenbar unbeeindruckt vom vorherigen Geschehen - nur kurze Zeit später in X3 erneut eine Person überfallen und zu erpressen sowie zu schlagen versucht. Zuvor am Abend schon hatte er gemeinsam mit dem Angeklagten C, obwohl bereits alkoholisiert, mit Schreckschusspistolen hantiert und herumgeschossen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass beide Taten des Angeklagten nicht von langer Hand geplant waren, sondern spontan und weitgehend unstrukturiert abliefen, mithin durchaus jugendtypische Züge aufweisen. Gleichwohl wird in ihnen ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen der angegriffenen Personen deutlich. Außerdem war der Angeklagte bereits vor den hier in Rede stehenden Vorfällen einmal wegen Diebstahls und mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich aufgefallen, so dass von einem erheblichen, immer wieder ausbrechenden Gewaltproblem auszugehen ist. Hinzu kommt jedenfalls bis zum Jahr 2018 ein von ihm selbst beschriebener massiver Alkoholkonsum und Kontakt zu diversen illegalen Betäubungsmitteln. Auch dies findet im unter Ziffer II. beschriebenen Geschehen Ausdruck. Denn der Angeklagte war während der Taten am 07.10.2018 stark betrunken und bewahrte zudem nur wenige Tage später eine nicht unerhebliche Menge Cannabis zum Eigenkonsum in seiner Wohnung auf. Prosoziale Faktoren, bspw. ein zielstrebiger schulischer Werdegang oder ein verantwortungsbewusstes Verhalten im sozialen oder familiären Bereich, die den äußerst bedenklichen Eindruck von seiner Entwicklung aufwiegen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Die massiven Persönlichkeitsmängel des Angeklagten bestehen, obwohl die Taten inzwischen fast eineinhalb Jahre zurückliegen, auch nach wie vor fort. Zwar konnte der Angeklagte nach eigenen Angaben den Konsum von Alkohol und Drogen zuletzt deutlich reduzieren. Jedoch hat er einen Großteil der ihm im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 auferlegten Sozialstunden nicht abgeleistet, so dass die ihm im August 2018 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nur ca. 1 Jahr später widerrufen werden musste. Seit Oktober 2019 befindet er sich nun in der JVA und hat dort gerade erst begonnen, sich zu orientieren, zu arbeiten und zur Schule zu gehen. Im Strafvollzug wurden bislang keine weiteren Auffälligkeiten bekannt. Allerdings gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der kurzen Zeit bis heute bereits nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt wurde oder er konkrete Erfolge in beruflicher oder sozialer Hinsicht vorweisen kann. Bei fortschreitender Entwicklung ohne die (weitere) Einwirkung einer Jugendstrafe müsste damit gerechnet werden, dass der Angeklagte, auch aufgrund weiterhin fehlender Perspektiven für ein selbständiges Leben, zeitnah erneut erhebliche Straftaten, insbesondere Raub- bzw. Gewaltdelikte begehen wird. Das Persönlichkeitsbild und die in seinen Taten zum Ausdruck gekommene charakterliche Haltung des Angeklagten legen daher strenge Rechtsfolgen nahe, um die erforderliche erzieherische Wirkung zu erzielen. Eine Einwirkung auf den Angeklagten durch Maßregeln oder Zuchtmittel reicht unter diesen Umständen nicht mehr aus. c) Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 S. 1 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, das Höchstmaß hier 10 Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG). Gleichwohl kann die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafandrohungen des Strafgesetzbuches ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 04.03.1987, 2 StR 45/87, BGH, Beschluss vom 14.10.1999 – 4 StR 312/99). Auch die Annahme eines minder schweren Falles bei (hypothetischer) Anwendung des Erwachsenenstrafrechts kann daher bspw. im Bereich der Strafzumessung bedeutsam sein (BGH, Beschluss vom 21.08.2012 – 4 StR 157/12). Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe im konkreten Einzelfall so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass die Erziehungswirkung alleine oder isoliert heranzuziehen ist. Auch andere Strafzwecke wie das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs sind daneben zu beachten (BGH, Urteil vom 31.07.2013 - 2 StR 38/13). Vorrangig aber bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten; dem Erziehungsgedanken muss die ihm zukommende Bedeutung geschenkt und das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden (m.w.N. BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12). Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat die Kammer sich bei der Bemessung der Jugendstrafe von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: aa) Der Angeklagte hat einen erheblichen Gesamterziehungsbedarf, der nur langfristig behandelt werden kann. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die unter Ziffer V., 1b) beschriebenen, zur Begründung schädlicher Neigungen herangezogenen charakterlichen Mängel. Erneut und besonders hervorzuheben ist dabei der Umstand, dass die bisherigen jugendrechtlichen Sanktionen, einschließlich der Verurteilung zu einer Jugendstrafe, offenbar ohne korrigierende Wirkung blieben, da der Angeklagte später erneut straffällig wurde. Die hier in Rede stehenden Taten beging er nur knapp 2 Monate, nachdem ihn das Amtsgericht Soest wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer eineinhalbjährigen Bewährungsstrafe verurteilt hatte. Die im damaligen Urteil vom 15.08.2018 noch geäußerte Erwartung, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde, ohne erneut Straftaten zu begehen, hat sich nicht erfüllt. Insbesondere das nicht nur einmal, sondern über mehrere Jahre immer wieder zum Vorschein gekommene Aggressions- und Gewaltpotential des Angeklagten muss zielgerichtet und zugleich nachhaltig bekämpft werden. Zugleich gilt es darauf hinzuarbeiten, dass der Angeklagte, der im April 2020 bereits 20 Jahre alt wird, möglichst bald einen Schulabschluss erreicht und sich anschließend überhaupt erstmals beruflich orientieren kann. Ebenso muss er sich schrittweise ein (neues) stabiles soziales Umfeld fernab von Gewaltbereitschaft und dem zumindest in der Vergangenheit mehrfach feststellbaren exzessiven Alkohol- und Drogenkonsum aufbauen. All dies kann, was bereits jetzt absehbar ist, indes nicht kurzfristig erfolgen, sondern nur im Rahmen einer gut vorbereiteten und über einen längeren Zeitraum angelegten erzieherischen Einwirkung, die zunächst unter den Bedingungen des Jugendstrafvollzugs zu erfolgen hat. bb) Ergänzend hat die Kammer bei der Bewertung des Tatunrechts außerdem folgende Umstände berücksichtigt: Zu Lasten des Angeklagten war innerhalb des nichtdeliktsspezifischen Strafrahmens des Jugendstrafrechts vor allem die Schwere und Häufung der Delikte heranzuziehen. Die schwere räuberische Erpressung wird als Verbrechen im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft. Der Angeklagte beging (genauer gesagt: versuchte) dieses Delikt gleich zweimal in einer Nacht, wobei er sich jeweils tateinheitlich auch der (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung schuldig machte. Einschränkend hierzu hat die Kammer die Schwere der Folgen des Schlages für den Zeugen Z bei keinem der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, denn es kann nicht sicher festgestellt werden, wer von ihnen (oder dem Zeugen W1) den Z tatsächlich geschlagen hat, und ob die übrigen Angreifer aus der Gruppe die Wucht des Schlages und dessen Folgen für möglich hielten und bei ihrem Vorgehen einkalkuliert haben. Die Begleiter des Zeugen Z wurden bei dem Überfall auf der Straße nicht, der Zeuge Z1 später in X3 zumindest nicht massiv und ohne schwerwiegende Spätfolgen verletzt; auch dies hat die Kammer bedacht. Für den Angeklagten spricht, dass er sich zumindest teilgeständig eingelassen hat, indem er sagte, es sei, soweit er sich erinnere, möglich, dass er sich wie unter Ziffer III., 2a) beschrieben am Tatgeschehen bei X4 und in X3 beteiligt habe. Strafmildernd wird auch bewertet, dass beide Taten der räuberischen Erpressung im Versuchsstadium geblieben sind, so dass im Erwachsenenstrafrecht Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre. Der Angeklagte bekam zudem in gewissem Umfang die Folgen seines Tuns unmittelbar selbst zu spüren, indem er in X3 vom Zeugen Z1 und dessen Begleitern gestellt und dann – nicht ausschließbar – ebenfalls körperlich attackiert wurde. Keinen Anlass für eine weitere Strafmilderung entsprechend § 49 Abs. 1 StGB sieht die Kammer dagegen in dem Umstand, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in der Nacht zum 07.10.2018 erheblich alkoholisiert, möglicherweise zusätzlich auch durch Drogen intoxikiert und (nur) deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB eingeschränkt war. Denn bereits vor den hier behandelten Vorfällen hatte er zumindest zweimal im Jahr 2017 in alkoholisiertem Zustand Straftaten begangen und war (u.a.) deshalb jeweils zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er konnte und musste also damit rechnen, dass er unter Alkoholeinfluss zu delinquentem und gewalttätigem Verhalten neigt. Trotzdem hat er am Abend des 06.10.2018 erneut massiv Alkohol konsumiert, eventuell noch Drogen genommen, und dann seine Idee, Leute „abzuziehen“, binnen kurzer Zeit gleich zweimal in die Tat umgesetzt. In solchen Fällen kommt in der Regel, so auch hier, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 24.08.2016 – 2 StR 504/15). In zeitlicher Hinsicht ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten inzwischen mehr als 1 Jahr zurückliegen, zu seinen Lasten allerdings, dass er in den Jahren zuvor bereits mehrfach und in relativ kurzen Abständen, also mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, straffällig geworden war. Zudem schlägt auch insofern das Bewährungsversagen des Angeklagten, der die Taten im Oktober 2018 nur kurz nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe beging, negativ zu Buche. Sein Verhalten und seine Entwicklung hat die Kammer dabei unter mehreren Gesichtspunkten, nämlich bei der Begründung schädlicher Neigungen, der Notwendigkeit und Dauer erzieherischer Einwirkung und der Bewertung der Tatschuld berücksichtigt. Sie sind also nicht unter Schuldgesichtspunkten mehrfach zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden. Nach einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten sowie der weiteren tat- und täterbezogenen Umstände wären die Erpressungstaten des Angeklagten im Erwachsenenstrafrecht auch nicht als minder schwere Fälle anzusehen. Hierfür und damit für die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 3 StGB fehlte es an einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden, den Angeklagten entlastenden Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2015 – 2 StR 343/14). cc) Unter Berücksichtigung sämtlicher unter aa) und bb) genannten Umstände erschien der Kammer unter Einbeziehung und Berücksichtigung der bereits im Verfahren 20 Ls -310 Js 1064/17- 34/18 verhängten Jugendstrafe (1 Jahr und 6 Monate) die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten angemessen. Diese ist erforderlich, um erzieherisch auf den Angeklagten einwirken und dessen Persönlichkeit formen zu können, aber auch ausreichend, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. 2) Strafzumessung betreffend den Angeklagten C: a) Der Angeklagte C war bei Begehung der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Auch für ihn hat die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien Jugendstrafrecht angewandt. Der Angeklagte wuchs in schwierigen familiären Verhältnissen auf, musste bereits als Kind Gewalterfahrungen machen und mehrfach den Aufenthalt wechseln, nachdem sein Vater und dessen Lebensgefährtin sich getrennt hatten. Zurzeit lebt er bei seiner Stiefmutter Frau W. Zwar konnte der Angeklagte bereits 2015 einen Schulabschluss erreichen und anschließend eine Ausbildung beginnen, diese aber, u.a. aufgrund einer hier in Rede stehenden Tat, nicht erfolgreich beenden. Aktuell ist er arbeitssuchend, ohne dass bereits konkrete Pläne für eine berufliche Zukunft ersichtlich sind. Insgesamt liegen auch bei ihm noch erhebliche Reife- und Entwicklungsverzögerungen vor. b) Auch beim Angeklagten C bestehen, wenn auch nicht in gleichem Maße wie bei N, gemäß § 17 Abs. 2 JGG schädliche Neigungen von einigem Ausmaß, die in den Taten zum Ausdruck kamen, noch heute vorliegen und eine weiterhin negative Kriminalprognose bedingen. Hinsichtlich der in den Taten am 07.10.2018 zum Vorschein kommenden Einstellung sind die unter Ziffer V., 1b) für den Angeklagten N genannten Erwägungen weitgehend übertragbar. Auffällig gerade beim Angeklagten C ist, dass er zwar den ersten Übergriff auf die Gruppe an der Bundesstraße nicht selbst initiiert hat, aber bereitwillig mitmachte und zudem bei beiden Überfällen (bei X4 und später in X3) auch vor Ort eine aktive Rolle einnahm. Nachdem das „Abziehen“ des Zeugen Z1 in X3 erfolglos blieb, scheute er nicht davor zurück, noch seine Schreckschusspistole zu holen und dem Zeugen entgegenzuhalten, auch wenn nicht sicher feststellbar ist, ob er tatsächlich schießen wollte. Hinzu kommt, dass er kurze Zeit später in einer Sprachnachricht einem Bekannten in eher prahlerischer Art und Weise von den Taten erzählt und nur 2 Wochen danach betrunken einen Verkehrsunfall verursacht hat, obwohl er sich damals in Ausbildung zum Berufskraftfahrer befand. Vor den hier in Rede stehenden Taten war der Angeklagte strafrechtlich in geringerem Umfang als N, vor allem nicht wegen Gewaltdelikten, aufgefallen, immerhin aber noch Ende 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden. Außerdem hatte er zumindest Kontakt zu illegalen Betäubungsmitteln (Cannabis). Die schädlichen Neigungen bestehen auch heute noch fort. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die Situation des Angeklagten in den Monaten nach den Taten offenbar etwas beruhigt hat; jedenfalls ist er seitdem nicht mehr durch weitere Straftaten oder dissoziales Verhalten aufgefallen. Aussagen in der Hauptverhandlung, dass er und seine Begleiter damals „Action“ und „Fun“ haben wollten und deshalb die Überfälle begingen, deuten aber darauf hin, dass er noch Zeit braucht, um seine Einstellungen zu den Taten zu überdenken. Auch der lapidare Kommentar zu der selbst erlittenen Messerverletzung im Sommer 2019, dass er „Stress mit einem Kollegen“ habe, zeugt noch nicht davon, dass er die Ernsthaftigkeit seiner Situation bereits begriffen hat. Weiterhin hat der Angeklagte im Jahr 2019 vorübergehend gearbeitet, bislang aber, soweit erkennbar, keine Ziele oder Vorstellungen für seine weitere Zukunft entwickelt und auch keine besondere Initiative hierfür gezeigt. c) Der Bemessung der Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten gemäß § 18 Abs. 2 JGG liegen folgende, vornehmlich am Erziehungsgedanken orientierte sowie ergänzende Erwägungen zugrunde: Auch der Angeklagte C hat einen erheblichen Gesamterziehungsbedarf; dies wird bereits deutlich an den Ausführungen zur Begründung schädlicher Neigungen, auf die erneut in Bezug genommen wird. Besonders und in eindringlicher Weise muss seine Neigung zur Gleichgültigkeit bearbeitet und ihm verdeutlicht werden, dass Vorfälle wie im Oktober 2018 nicht mit „Fun“ oder „Stress“ abzutun sind, sondern massive Auswirkungen auf Gesundheit und Psyche anderer Menschen haben können. Ebenso besteht bei ihm ein Gewalt- und Aggressionspotential, das nicht ausschließbar durch seine eigenen Erfahrungen aus der Kindheit beeinflusst wird und jedenfalls dauerhaft herabgesenkt werden muss. Auch der Aufbau eines eigenständigen Lebens des inzwischen fast 21jährigen Angeklagten wird noch Zeit brauchen, einschließlich einer möglichen beruflichen Neuorientierung. Ergänzend und bei der Bewertung des Tatunrechts fallen auch zu Lasten des Angeklagten C besonders die Schwere und Häufung der Taten ins Gewicht. Auf die entsprechenden Ausführungen den Angeklagten N betreffend nimmt die Kammer Bezug; u.a. wird die schwere Folge des Schlages eines der Angreifer gegen den Zeugen Z auch dem Angeklagten C, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Schlag selbst nicht ausgeführt hat, nicht zugerechnet. Erschwerend kommt für C hinzu, dass er in der Tatnacht noch einen dritten Tatentschluss gefasst und mit seiner Schreckschusspistole den Zeugen Z1 bedroht hat. Außerdem hat der Angeklagte nur wenige Wochen später eine weitere Straftat begangen, als er mit seinem Wagen unkontrolliert an der Einmündung geradeaus über eine Bundesstraße gefahren ist. Über den tatsächlich entstandenen Schaden hinaus lag hierin ein erhebliches Gefahrenpotential. Für den Angeklagten C spricht, dass er in der Hauptverhandlung weitgehend geständig war, wenngleich der Wert seiner Einlassung durch die bereits vorliegende Sprachnachricht, in der er vor allem den Übergriff in X3 detailliert beschrieben hatte, etwas geschmälert wird. Zudem wäre auch bei ihm die Strafe hinsichtlich der nur versuchten Erpressungstaten gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Im Vergleich zum Angeklagten N ist der Angeklagte C ferner sowohl quantitativ als auch qualitativ in deutlich geringerem Maße vorbestraft. Vor allem aufgrund des Gesamtgepräges der direkt aufeinanderfolgenden Taten am 07.10.2019 käme es trotz der vorgenannten, noch nicht überwiegenden entlastenden Umstände auch bezüglich des Angeklagten C noch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StPO. Unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten Umstände und insbesondere aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der abgeurteilten Taten, die bereits längere Zeit zurückliegen, erschien der Kammer insofern die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren notwendig und angemessen, um erzieherisch auf den Angeklagten C einwirken und dessen Persönlichkeit formen zu können, aber auch ausreichend, dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. d) Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann noch zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, und die Vollstreckung im Hinblick auf seine Entwicklung auch (noch) nicht geboten ist, § 21 Abs. 1 und 2 JGG. Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren erstmals überhaupt zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach den Taten im Oktober 2018 konnte er zwar bislang keine dauerhafte Perspektive für sein künftiges soziales und berufliches Leben entwickeln; allerdings ist er soweit bekannt auch nicht erneut straffällig geworden. Immerhin hat er bis November 2019 vorübergehend gearbeitet, so dass gewisse Bemühungen um ein legales Bestreiten seines Lebensunterhaltes erkennbar sind. Sein aktuelles häusliches und familiäres Umfeld ist, wie oben unter Ziffer III., 1) beschrieben, durchaus geeignet, dem Angeklagten eine sinnvolle Tagesstruktur aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem hat er offenbar kein schwerwiegendes Drogenproblem. Auch der mehrwöchigen Untersuchungshaft, die der Angeklagte in dieser Sache im Dezember 2018 bereits verbüßen musste, dürfte schließlich eine gewisse Warnfunktion für sein weiteres Verhalten zukommen. 3) Strafzumessung betreffend den Angeklagten L: a) Der Angeklagte L war bei Begehung der Tat am 07.10.2018 bereits 21 Jahre alt und damit Erwachsener, so dass für ihn die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts Anwendung finden. Die schwere räuberische Erpressung wird gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren bestraft. Allerdings war dieser Strafrahmen hier in gleich mehrerlei Hinsicht zu mildern: Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände für die Wertung der Tat und des Täters, die für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 3 StR 316/08), genügen dabei alleine die allgemeinen (unbenannten) Milderungsgründe noch nicht zur Annahme eines minderschweren Falles gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 3 StGB, weil diesen durchaus gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüberstehen. Einerseits war hier zu beachten, dass der Angeklagte seinerzeit nicht vorbestraft war und es sich beim Geschehen auf der Bundesstraße insgesamt um eine Spontantat der Beteiligten handelte, bei der außer dem Zeugen Z, dessen schwere Verletzung auch dem Angeklagten L nicht zugerechnet werden kann, niemand ernsthaft verletzt wurde. Andererseits fallen die mitverwirklichte Körperverletzung (auf Tatbestandsebene) und das Gepräge der Tat als Überfallkommando auf dunkler Landstraße auch dem L zur Last. Unter Hinzuziehung mindestens eines vertypten Milderungsgrundes, die dem Angeklagten zugutekommen (Beihilfe, Versuch, verminderte Schuldfähigkeit), weicht dagegen das Tatbild ihn betreffend so erheblich vom gewöhnlich vorkommenden Fall ab, dass die Anwendung des für minder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens in § 250 Abs. 3 StGB (1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) hier geboten erschiene. Allerdings sieht die Kammer das Schwergewicht der Strafmilderung in ebendiesen (vertypten) Umständen, insbesondere darin, dass der Angeklagte L, soweit feststellbar, vor Ort nur einen untergeordneten, als psychische Beihilfe bewerteten Tatbeitrag leistete. Folglich hat sie den Regelstrafrahmen aus § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, diesen allerdings gleich dreifach, nämlich nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, und ein weiteres Mal nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Anders als beim Angeklagten N (s.o.) hält die Kammer hier auch eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit für geboten, da der Angeklagte L sich zwar ebenfalls selbst betrunken und in diesen Zustand versetzt hat, anders als N aber zuvor unter Alkoholeinfluss noch keine Straftaten begangen hatte oder sonst in besonderem Maße aggressiv aufgefallen war; er konnte und musste also nicht damit rechnen, dass es zu einer solchen Tat kommen könnte. Nach besagter dreimaliger Milderung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 1 StGB bleibt letztlich ein Strafrahmen übrig von 1 Monat bis zu 6 Jahren und 3 Monaten, wobei dessen obere Grenze im konkreten Fall nicht relevant war, da die Kammer im Ergebnis – wie noch ausgeführt wird – die Strafe ohnehin dem unteren Rahmenbereich entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.1999 – 4 StR 686/98). b) Von vorgenanntem Strafrahmen ausgehend, hat die Kammer die Gesamtumstände der Tat und die Person des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung nach § 46 StGB nochmals umfassend gewürdigt. Dabei wurde bedacht, dass sich diejenigen strafschärfenden Gesichtspunkte, die bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt und den unbenannten Milderungsgründen gegenübergestellt wurden (so dass jene allein letztlich noch keinen minder schweren Fall begründeten) zwar bei der konkreten Strafzumessung erneut berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1979 – 4 StR 517/79; Kinzig in Schönke / Schröder, 30. Auflage 2019, § 46, Rn. 49 m.w.N), sich jedoch nicht in unzulässiger Art und Weise doppelt zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen. Strafmildernd kommen dem Angeklagten u.a. in persönlicher Hinsicht seine fehlenden Vorbelastungen und tatbezogen die im Vergleich zu sonstigen Raubtaten vergleichsweise geringe kriminelle Planung und Organisation der Angreifer zugute. Im Vergleich zu den Mitangeklagten N und C war beim Angeklagten L zudem zu berücksichtigen, dass dieser sich nach der Tat und der Weiterfahrt nach X3 zurückgehalten und nicht sogleich nochmals eine Straftat begangen hat. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer wegen des hier in Rede stehenden Vorfalls eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter Einbeziehung der am 21.10.2019 im Verfahren 20 Cs -150 Js 848/19- 463/19 verhängten Einzelstrafen von 90 und 30 Tagessätzen gemäß §§ 53, 54, 55 Abs. 1 StGB hat sie deshalb auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt. c) Auch die Strafvollstreckung betreffend den Angeklagten L kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte wurde erstmals überhaupt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Vorfall aus Oktober 2018 ist er zwar nochmals wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten; die neuerliche Tat im Verfahren 20 Cs -150 Js 848/19- 463/19 wiegt aber, soweit die Tatumstände bekannt sind, nicht so schwer, dass seine grundsätzlich positive Sozial- und Legalprognose hierdurch in Frage steht. Weitere Auffälligkeiten oder ein zunehmendes Abgleiten in die Kriminalität sind, auch nach dem im Rahmen der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck, bei ihm zurzeit nicht ersichtlich. Zudem konnte der Angeklagte vor kurzem eine Festanstellung bei einem Paketdienst erreichen und strebt anschließend eine Ausbildung an, verfügt also über eine sinnvolle Tagesstruktur und hat durchaus berufliche Perspektiven. 4) Die Kammer hat davon abgesehen, für den Angeklagten N eine Maßregel gemäß § 64 StGB anzuordnen. Bereits einen Hang im Sinne des § 64 StGB, also eine den Täter treibende und beherrschende Neigung, Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch welche Gesundheits-, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden, kann die Kammer aus heutiger Sicht nicht mehr feststellen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte im Jahr 2019, nachdem er sich im Januar zur Entgiftung von Alkohol in die LWL-Klinik begeben hatte, seinen Konsum von Alkohol und Drogen deutlich reduziert. Seine Einlassung hierzu ist zwar nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegbar, und erscheint insgesamt durchaus plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für einen noch heute fortbestehenden erheblichen Missbrauch von Betäubungsmitteln oder gar eine Abhängigkeit hiervon hat die Kammer nicht. Die unterlassene Ableistung von Sozialstunden, die im August 2019 zum Bewährungswiderruf führte, und sein erfolgloser Versuch, im Sommer den Hauptschulabschluss zu erreichen, stehen nicht erkennbar im Zusammenhang mit übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum. Weitere Straftaten oder sonstige Auffälligkeiten unter BtM-Einfluss wurden seit Oktober 2018 nicht mehr bekannt. Ebenso wenig wurde, seitdem der Angeklagte im Oktober 2019 in der JVA Hövelhof aufgenommen wurde, über Entzugserscheinungen berichtet. Dass die Bewertung des Merkmals „Hang“ bezogen auf den Tatzeitpunkt im Oktober 2018 eventuell anders ausfiele, ändert nichts am Ergebnis, weil insofern der Zeitpunkt der Hauptverhandlung für die Beurteilung maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2001 – 4 StR 36/01). Eine – schon aufgrund seines vormals exzessiven Alkoholkonsums – möglicherweise fortbestehende allgemeine Neigung des Angeklagten zum Rauschmittelmissbrauch genügt wiederum nicht, um noch heute von einem die Anordnung einer Maßregel bedingenden Hang auszugehen. Auch der Umstand, dass ein aktuell vorliegender Hang zwar nicht festgestellt, allein aufgrund der Angaben des Angeklagten und mangels weiterer Informationen hierzu auch nicht sicher ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2002 – 1 StR 382/02). VI. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten N und C auf §§ 109 Abs. 2, 74 JGG, betreffend den Angeklagten L auf § 465 StPO.