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Beschluss

3 StR 211/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine darlegungsfähige Verbindung zwischen der festgestellten psychischen Störung und der Tatbegehung voraus. • Zur Feststellung der Schuldfähigkeit in einem zurückliegenden Tatzeitraum sind aktuelle Explorationseindrücke ohne substantiierten Zusammenhang mit dem Tatzeitraum nicht ausreichend. • Bei Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung kann das Revisionsgericht auch den Freispruch aufheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverweisen. • Die materielle Rechtmäßigkeit von Schutzanordnungen ist durch das Strafgericht eigenständig zu prüfen, wenn daraus strafbare Zuwiderhandlungen verfolgt werden. • Bei Bedenken an der Begutachtung empfiehlt sich die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen; Änderungen des einschlägigen Rechts sind in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels darlegter Kausalität zwischen Wahn und Taten • Die Anordnung der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine darlegungsfähige Verbindung zwischen der festgestellten psychischen Störung und der Tatbegehung voraus. • Zur Feststellung der Schuldfähigkeit in einem zurückliegenden Tatzeitraum sind aktuelle Explorationseindrücke ohne substantiierten Zusammenhang mit dem Tatzeitraum nicht ausreichend. • Bei Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung kann das Revisionsgericht auch den Freispruch aufheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverweisen. • Die materielle Rechtmäßigkeit von Schutzanordnungen ist durch das Strafgericht eigenständig zu prüfen, wenn daraus strafbare Zuwiderhandlungen verfolgt werden. • Bei Bedenken an der Begutachtung empfiehlt sich die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen; Änderungen des einschlägigen Rechts sind in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen. Der Angeklagte schlug im Juni 2013 seine damalige Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung mit einer Kleiderstange. Die Geschädigte erwirkte eine einstweilige Schutzanordnung; trotzdem nahm der Angeklagte bis Ende September 2013 in 23 Fällen Kontakt zu ihr auf, drohte Brandstiftung und Gewalt und trat gegen eine Haustür mit einem Schreckschussrevolver. Das Landgericht sprach den Angeklagten frei und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es von schuldunfähiger wahnbezogener Störung ausging. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH prüfte insbesondere, ob die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB ausreichend darlegen. • Die unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB ist ein gravierender Eingriff und erfordert eine klare Darlegung, dass die psychische Störung während der Taten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert hat. • Das Landgericht stützte seine Beurteilung vornehmlich auf Explorationseindrücke aus 2015/2016 und die Hauptverhandlung 2016; solche späteren Eindrücke reichen ohne konkrete Verknüpfung mit dem Tatzeitraum von Mitte bis Ende 2013 nicht aus, um die Tatbegehung kausal der Wahnvorstellung zuzuordnen. • Das Urteil erläutert nicht hinreichend das Verhältnis zwischen dem damaligen Alkohol- und Drogenkonsum und der diagnostizierten Wahnerkrankung sowie deren Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. • Es hätte sich das Gericht mit Indizien auseinander setzen müssen, die gegen eine krankheitsbedingte Motivation sprechen, insbesondere dass die Parteien nach den Taten wieder zusammenlebten, was eine beziehungsbezogene Motivation für die Kontaktverstöße nahelegt. • Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist die Aufhebung des Freispruchs möglich; das Gesetz erlaubt, die Sache in der neuen Hauptverhandlung auch anders zu würdigen, ohne erneut zugleich Unterbringung und Strafe anzuordnen. • Wegen mangelhafter Begründung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; es empfiehlt sich ein neuer Sachverständiger und die Berücksichtigung der zum 1.8.2016 in Kraft tretenden Neuregelungen zu § 63 StGB. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wird dies damit, dass die Urteilsgründe keine tragfähige Verbindung zwischen der festgestellten wahnhaften Störung und der Tatbegehung im relevanten Tatzeitraum darstellen; insbesondere fehlen Ausführungen zum Einfluss von Alkohol- und Drogenkonsum sowie zur Frage, ob die Kontaktaufnahmen nicht vielmehr beziehungsbedingte Motive hatten. Der Senat erlaubt zudem, dass in der neuen Hauptverhandlung ein Freispruch verändert werden kann, weist aber darauf hin, dass bei erneuter Anordnung der Unterbringung nicht zugleich erstmals Strafe zu verhängen ist. Es wird empfohlen, einen neuen Sachverständigen heranzuziehen und die seit dem 1. August 2016 geänderte Rechtslage zu § 63 StGB zu berücksichtigen.