Beschluss
VIII ZB 18/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen den Kostenansatz kann in der Erinnerung nur vorgebracht werden, was den Kostenansatz selbst betrifft; inhaltliche Angriffe auf die zugrundeliegende Entscheidung sind im Erinnerungsverfahren unzulässig.
• Die Festgebühr nach Nr. 1826 KVG (120 €) ist anzusetzen, wenn die Partei eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde einlegt und trotz Belehrung auf deren Entscheidung besteht.
• Für jede selbständige Beschwerdeakte ist eine eigene Gebühr anzusetzen; mehrere selbständige Verfahren führen nicht zu einer Zusammenfassung der Gebühr.
• Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden, sondern von der Justizverwaltung.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenansatz wegen unzulässiger Rechtsbeschwerde zurückgewiesen • Gegen den Kostenansatz kann in der Erinnerung nur vorgebracht werden, was den Kostenansatz selbst betrifft; inhaltliche Angriffe auf die zugrundeliegende Entscheidung sind im Erinnerungsverfahren unzulässig. • Die Festgebühr nach Nr. 1826 KVG (120 €) ist anzusetzen, wenn die Partei eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde einlegt und trotz Belehrung auf deren Entscheidung besteht. • Für jede selbständige Beschwerdeakte ist eine eigene Gebühr anzusetzen; mehrere selbständige Verfahren führen nicht zu einer Zusammenfassung der Gebühr. • Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden, sondern von der Justizverwaltung. Die Klägerin legte gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden eine Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verwarf. Gegen den daraufhin vom Bundesgerichtshof ergangenen Kostenansatz legte die Klägerin Erinnerung ein. Sie rügte insbesondere die Ansetzung einer Festgebühr in Höhe von 120 € und machte geltend, es sei nur eine Gebühr für zwei Verwerfungsentscheidungen anzusetzen sowie beantragte Stundung der Kosten. Der Kostenbeamte gab der Erinnerung nicht statt, woraufhin der Einzelrichter des Bundesgerichtshofs über die Erinnerung entschied. • Zuständigkeit: Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. • Beschränkung des Erinnerungsverfahrens: Im Verfahren der Erinnerung sind nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zu prüfen; inhaltliche Angriffe auf die zugrundeliegende Entscheidung sind unzulässig. • Entstehung und Höhe der Gebühr: Die in der Kostenrechnung nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1826 KVG angesetzte Festgebühr von 120 € ist entstanden, weil die Klägerin eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung bestanden hat. • Selbständige Verfahren: Die Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sind zwei selbständige Beschwerdeverfahren, weil ihnen unterschiedliche OLG-Beschlüsse zugrunde lagen; daher ist jeweils eine separate Gebühr anzusetzen. • Stundung: Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind von der Justizverwaltung außerhalb des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden; ein damit verbundener Antrag auf Aussetzung des Erinnerungsverfahrens entfällt. • Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens: Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2016 wurde zurückgewiesen. Die Festgebühr von 120 € ist zu Recht angesetzt, weil die Klägerin eine unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung bestanden hat. Für jede selbständige Beschwerdeakte ist eine eigene Gebühr zu zahlen; eine Zusammenrechnung der beiden Verfahren kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Stundung der Gerichtskosten ist nicht im Erinnerungsverfahren zu entscheiden, sondern von der Justizverwaltung zu behandeln. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei.