Leitsatz
IX ZR 255/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR255
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR255.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 255/13 Verkündet am: 8. September 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 He, § 675 Abs. 1 Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrages auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der Gesellschafter zu be- rechnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541). BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 255/13 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie gegrün- dete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 11. November 2007 von dem Beklagten zu 2 steuerlich beraten wurde. Der Beklagte zu 2 war bis zu seinem Ausscheiden am 3. Juni 2004 Mitgesell- schafter der Beklagten zu 1, einer Steuerberatersozietät. Neben physiothera- peutischen Heilbehandlungen erbrachte die Klägerin im Auftrag der R. GmbH, in deren Räumen sie ihre Praxis betrieb, weitere sogenannte Well- nessbehandlungen. 1 - 3 - Im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Jahren 2007 und 2008 stellte das zuständige Finanzamt fest, dass die von der Klägerin erbrachten Wellness- behandlungen der Umsatz- und Gewerbesteuer unterlagen. Die Gewerbesteu- erpflicht erfasste aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einnahmen der Klägerin. Die durch den Streithelfer der Beklagten, einen im November 2007 von der Klägerin mandatierten Steuerberater, vor dem Finanz- gericht erhobenen Klagen gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide blieben erfolglos. Die Klägerin macht den ihr infolge der unterbliebenen Ausgliederung des Wellnessbereichs in eine gesonderte Gesellschaft verursachten Gewerbesteu- erschaden in Höhe von 46.255,08 € sowie die vor dem Finanzgericht entstan- denen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.150,03 € geltend. Von dem von der Klägerin an das Finanzamt nachzuentrichtenden Umsatzsteuergesamtbe- trag in Höhe von 105.809,55 € erklärte sich die R. GmbH in einem mit der Klägerin geschlossenen Vergleich bereit, einen Teilbetrag in Höhe von 68.304,49 € zu übernehmen. Insoweit begehrt die Klägerin Ersatz der darüber hinaus nachzuzahlenden Umsatzsteuer in Höhe von 37.505,06 € sowie der auf die Umsatzsteuernachforderungen entfallenden Zinsen in Höhe von 17.834 €. Das Landgericht hat der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe des Gewerbesteuerschadens und der auf die Umsatzsteuernachforderung ent- fallenden Zinsen stattgegeben. Auf die wechselseitigen Berufungen hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz des Gewer- besteuerschadens, der Zinsen auf die Umsatzsteuernachforderung sowie der vor dem Finanzgericht entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die Berufung hinsichtlich des Umsatzsteuerschadens zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Be- klagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Hinweis- pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsver- trag zu. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin neben physio- therapeutischen Heilbehandlungen auch medizinisch nicht indizierte Wellness- leistungen erbracht habe. Sie hätten die Klägerin daher auf die Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht ihrer Einnahmen hinweisen und eine Ausgliederung jener Leistungen in eine neu zu gründende, personenidentische Gesellschaft empfeh- len müssen. Einen ersatzfähigen Schaden habe die Klägerin jedoch nur in Höhe der auf die Umsatzsteuer entfallenden Verzugszinsen, der Gewerbesteuer und der im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens entstandenen Rechtsverfol- gungskosten erlitten. Die aus der Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkom- mensteuer folgenden Vorteile der Gesellschafterinnen seien bei der Schadens- berechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei der (teil-)rechtsfähigen Klägerin um ein eigenständiges, von ihren Gesellschafterinnen zu trennendes Rechtssubjekt handele. Der Geltendmachung des Umsatzsteuerschadens ste- he ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin entgegen. Diese 5 6 7 - 5 - habe es unterlassen, den ihr gegenüber der vorsteuerabzugsberechtigten R. GmbH bestehenden Anspruch auf Übernahme der Umsatzsteuer- verbindlichkeit in voller Höhe durchzusetzen. Eine Begrenzung der Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB scheide aus. Die Klägerin habe keine positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 aus der Steuerberaterkanz- lei gehabt. II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision der Beklagten nicht in allen Punkten stand. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Klägerin entstandener Schaden in Höhe der insgesamt nachzuzahlenden Ge- werbesteuer nicht angenommen werden. 1. Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz- anspruchs ist § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien ge- schlossenen Beratungsvertrag. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le- genden Sachverhalt ist für die Schadensbetrachtung allerdings nicht aus- schließlich die Vermögenslage der Klägerin entscheidend. Vielmehr sind auf- grund der Ausgestaltung des den Beklagten erteilten Mandats auch die Vermö- gensinteressen der Gesellschafterinnen der Klägerin zu berücksichtigen. Da- nach ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin grundsätzlich den ihr durch die Pflichtverletzung der Beklag- ten entstandenen Gewerbesteuerschaden ersetzt verlangen kann. Allerdings sind auch die bei den Gesellschafterinnen der Klägerin angefallenen Anrech- 8 9 10 - 6 - nungsvorteile im Rahmen einer konsolidierten Schadensbetrachtung in die Ge- samtbewertung einzubeziehen. a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypo- these. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögens- schaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der- jenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20; vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 12; vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541 Rn. 9). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24; vom 5. Februar 2015, aaO; vom 10. Dezember 2015, aaO; vom 18. Februar 2016, aaO). b) Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 8; vom 10. Dezember 2015, aaO Rn. 13; vom 18. Februar 2016, aaO Rn. 10). Daher kann auf Grund eines Vertrages regel- mäßig nur derjenige Schadensersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsäch- lich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93). Dies führt im Rahmen 11 12 - 7 - der Beraterhaftung dazu, dass der zum Ersatz verpflichtete Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat, wobei die Drittschadensliquidation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte eine Ausnahme bilden (vgl. G. Fischer in G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 138 zur Anwaltshaftung). Ebenso ist es dem ersatzpflichtigen Steuerberater verwehrt, sich auf Vorteile zu berufen, die Dritte infolge der schädigenden Handlung erlangt haben mögen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO). c) Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige oder innerhalb eines Unternehmensverbundes aner- kannt. Hierfür ist der konkrete Auftrag entscheidend, den der Mandant dem Be- rater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat. Wenn der Mandant im Rahmen einer Gestaltungsberatung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadens- berechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015, aaO Rn. 11 f; vom 10. Dezember 2015, aaO Rn. 15; vom 18. Februar 2016, aaO Rn. 12). d) Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend von der Entstehung ei- nes Schadens in Höhe der zu viel entrichteten Gewerbesteuer ausgegangen. Der Umstand, dass der Klägerin Einnahmen auch aus den Wellnessbehandlun- gen zugeflossen sind, die sie im Fall der Ausgliederung nicht erzielt hätte, wirkt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht schadensmindernd aus. Der zwischen der Klägerin und den Beklagten abgeschlossene Bera- tungsvertrag umfasste nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden 13 14 15 - 8 - Sachverhalt auch die Vermögensinteressen der Gesellschafterinnen der Kläge- rin. Weil aufgrund des steuerrechtlichen Transparenzprinzips der von der Klä- gerin als Personengesellschaft erwirtschaftete Gewinn anteilig bei den Gesell- schafterinnen zu erfassen war (vgl. BFHE 165, 398, 401 mwN; Gummert/ Weipert/Inhester/Herrmann, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl., § 9 Rn. 1; Prinz/Hoffmann/Schiffers, Beck’sches Handbuch der Perso- nengesellschaften, 4. Aufl., § 1 Rn. 20 f), schloss die steuerliche Beratung der Klägerin auch einkommensteuerliche Fragen sowie die Anfertigung der Ein- kommensteuererklärungen der Gesellschafterinnen ein. Die Beklagten hatten demnach die wirtschaftlichen Folgen einer Ausgliederung der nicht der Rege- lung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfallenden Leistungen sowohl im Hinblick auf das Vermögen der klägerischen Gesellschaft als auch ihrer Gesell- schafterinnen zu prüfen. Die aus den Wellnessbehandlungen gezogenen Vorteile sind der Kläge- rin nicht schadensmindernd entgegenzuhalten. Diese Einnahmen sind wirt- schaftlich den Gesellschafterinnen zuzurechnen und wären diesen als Einnah- men einer neu zu gründenden Gesellschaft weiterhin zuzuordnen gewesen, ohne dass für die Einnahmen aus physiotherapeutischen Heilbehandlungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Gewerbesteuer angefallen wäre (vgl. BGH, Ur- teil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, ZIP 2016, 1541 Rn. 16). e) Die den Gesellschafterinnen durch die Ermäßigung ihrer Einkom- mensteuer gemäß § 35 Abs. 1 EStG erwachsenden Vorteile sind allerdings grundsätzlich auf den klägerischen Schaden anzurechnen. Dies hat das Beru- fungsgericht zu Unrecht abgelehnt. Wird die Haftung des Steuerberaters durch die Einbeziehung der Vermögensinteressen Dritter in das steuerliche Bera- 16 17 - 9 - tungsmandat erweitert, muss es ihm auch möglich sein, sich auf die infolge der fehlerhaften Beratung entstandenen Vorteile dieser Dritten zu berufen. f) Allerdings hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Anrechnung der den Gesellschafterinnen entstandenen Vortei- le nicht festgestellt. Die Anrechnung von Steuervorteilen scheidet regelmäßig aus, wenn die dem Geschädigten zufließende Schadensersatzleistung ihrer- seits zu versteuern ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 200, 110 Rn. 11 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände dar- legt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45; vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; vom 28. Januar 2014, aaO). Zu möglichen außergewöhnlichen Steuervorteilen, auf welche sich die Beklagten berufen ha- ben und für deren Vorliegen sie als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26; vom 15. Juli 2010, aaO; vom 28. Januar 2014, aaO), enthält das Beru- fungsurteil keine Feststellungen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision sind mögliche Fehler des Streithelfers weder geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen, noch ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. a) Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Eingreifen eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn es als gänzlich unge- 18 19 20 - 10 - wöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 51). Das Verhalten Dritter entlastet somit regelmäßig nicht den Erst- schädiger, sondern begründet zum Schutz des Geschädigten allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO). Dement- sprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Beraters aus- gehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbro- chen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalt oder Steuerbera- ter eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Pflicht jedoch nicht beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005, aaO mwN). Die Bewertung des Berufungsgerichts, wonach die Entscheidung des Streithelfers, gegen die Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide vor dem zuständigen Finanzgericht zunächst fristwahrend Klage einzureichen, nicht schlechterdings unverständlich und unsachgemäß erscheint und damit nicht geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen, begegnet in- soweit keinen Bedenken. b) Rechtsanwälte oder Steuerberater, die nacheinander demselben Auf- traggeber Schaden zugefügt haben, haften im Allgemeinen diesem als Ge- samtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme ei- nes der ersatzpflichtigen Berater den Schadensbeitrag des anderen als Mitver- schulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vielmehr voraus, dass dieser sich des zweiten Beraters bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, welcher durch den in Anspruch ge- nommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 21 - 11 - - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; vom 7. April 2005, aaO mwN; Fischer, DB 2010, 2600, 2604). Vertraut der Mandant auf eine fehlerfreie Vertragserfül- lung durch den später in Anspruch genommenen Berater, muss er sich regel- mäßig keinen schuldhaften Schadensbeitrag anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, aaO; vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595; Fischer, aaO). Eine Beauftragung des Streithelfers zur Behebung eines erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehlers des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin, welche von der Beklagten zu 1 noch im Dezember 2008 die schriftli- che Empfehlung zur Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage erhielt, auf die sachgerechte Erfüllung der Vertragspflichten durch die Beklagten vertraut habe. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung auch des Beklagten zu 2 angenommen. Die für eine Enthaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB maßgebliche Fünfjahresfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von dem Ausscheiden des Mitgesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 13 ff mwN). Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt hierbei der ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. MünchKomm-HGB/Schmidt, 4. Aufl., § 160 Rn. 27; Wertenbruch, NZG 2008, 216, 217). Die Beklagten haben jedoch für den - bestrittenen - Zugang eines das Ausscheiden des Beklagten zu 2 anzei- genden Rundschreibens bei der Klägerin bereits keinen Beweis angeboten. Allein aus der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur leicht abwei- chenden Gestaltung des Briefkopfes der Sozietät musste die Klägerin nicht auf eine Änderung der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2 schließen (vgl. auch MünchKomm-HGB/Schmidt, 2. Aufl., § 160 Rn. 27). 22 - 12 - III. Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsurteils kann ein der Klägerin entstandener Schaden in Höhe der gel- tend gemachten Umsatzsteuernachzahlung nicht verneint werden. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Vergleichsabschluss zwischen der Klägerin und der R. GmbH nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt unterbricht. Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 46). Bestand für die Zweithandlung der Ge- schädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbe- gründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszu- sammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO). Der im Zusammenhang mit einer aufgrund der voran- gegangenen fehlerhaften Beratung entstandenen Unsicherheit geschlossene Vergleich ist in der Regel als eine vernünftige Reaktion des Geschädigten in diesem Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, BB 1999, 762, 764; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, nv Rn. 6 f; G. Fischer, aaO Rn. 47; jeweils mwN). Die Entscheidung der Klägerin, von einer gerichtlichen Geltendmachung der Umsatzsteuerforderung gegenüber der R. GmbH abzusehen, 23 24 25 - 13 - stellt kein unsachgemäßes Verhalten dar. Der Abschluss eines außergerichtli- chen Vergleichs nach vorangegangenen Verhandlungen mit der R. GmbH beruht nicht auf ungewöhnlichen Umständen, sondern liegt innerhalb eines normalen Geschehensablaufs. Verursacht der ersatzpflichtige Berater eine für den Geschädigten ungünstige Situation gegenüber dessen Ver- tragspartner, entspricht es insoweit der Lebenserfahrung, dass der Dritte mög- licherweise auch Vorteile aus dieser Situation zu ziehen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1980 - VI ZR 91/79, VersR 1980, 649, 650; G. Fischer, aaO Rn. 49). 2. Jedoch hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Umsatzsteuerschadens seien wegen ihres Mitverschul- dens gemäß § 254 Abs. 2 BGB in vollem Umfang ausgeschlossen, der revisi- onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Grundsätzlich kann die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Revisionsverfahren nur dahingehend überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be- rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde ge- legt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12, NJW 2013, 3442 Rn. 28; vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 Rn. 6; jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, sämtliche wechselsei- tige Schadensbeiträge der Parteien festzustellen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Es hat sich insoweit da- rauf beschränkt, aus der Tatsache des Vergleichsschlusses zwischen der Klä- gerin und der R. GmbH ein anspruchsausschließendes Mitverschul- den abzuleiten, ohne sich mit möglichen Schadensbeiträgen der Beklagten auseinanderzusetzen. 26 27 - 14 - b) Insbesondere hinsichtlich der zu dem Vergleichsschluss zwischen Klägerin und R. GmbH führenden Umstände fehlt es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine abschließende Würdigung des klä- gerischen Verhaltens ist aber nur möglich, wenn sämtliche Gesichtspunkte, die zur teilweisen Aufgabe der gegenüber der R. GmbH bestehenden Ersatzansprüche führten, neben dem Verursachungsbeitrag der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden. 28 - 15 - IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 13.07.2012 - 4 O 119/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.10.2013 - 3 U 97/12 - 29