Beschluss
VIII ZR 239/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert in UKlaG-Verfahren bemisst sich regelmäßig nach dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots.
• Ausnahmsweise kann bei für die ganze Branche erheblicher klärungsbedürftiger Bedeutung der Klausel der Streitwert heraufgesetzt werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
• Die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach Aufwendungen für Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung vom Geschädigten zu tragen sind, bleibt maßgeblich und begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen UKlaG-Unterlassungsanspruch — Streitwertbemessung nach allgemeinem Interesse • Der Streitwert in UKlaG-Verfahren bemisst sich regelmäßig nach dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. • Ausnahmsweise kann bei für die ganze Branche erheblicher klärungsbedürftiger Bedeutung der Klausel der Streitwert heraufgesetzt werden; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach Aufwendungen für Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung vom Geschädigten zu tragen sind, bleibt maßgeblich und begründet keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. Die klagende Verbraucherzentrale verlangte nach dem Unterlassungsklagengesetz von einem Versorgungsunternehmen die Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln in Erdgaslieferungsverträgen mit Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung. Streitgegenstand waren insbesondere zwei Teile der Klausel §13.2, die Pauschalen für Mahnungen (5,00 €) und Rücklastschriften (9,50 €) vorsahen. Das Landgericht verurteilte das Versorgungsunternehmen zur Unterlassung und setzte den Streitwert für jeden Klauselteil auf 2.500 € fest. Das Kammergericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Streitwertfestsetzung. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und machte geltend, die Klauseln hätten branchenübergreifend herausragende wirtschaftliche Bedeutung und rechtfertigten einen deutlich höheren Streitwert. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit einer Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr.8 EGZPO). • Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bemisst sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung; die Vorinstanzen richteten sich weder willkürlich noch abwegig mit je 2.500 € pro Klauselteil. • Ausnahmsweise kann die wirtschaftliche Tragweite einer Klausel für die Streitwertbemessung zu berücksichtigen sein, wenn die Entscheidung klärungsbedürftig und für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist; ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben, weil die entscheidende Rechtsfrage durch jahrzehntelange BGH-Rechtsprechung bereits geklärt ist. • Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Geschädigte den bei Schadensermittlung und außergerichtlicher Abwicklung entstehenden Arbeits- und Zeitaufwand selbst zu tragen hat, wenn dieser die übliche Mühewaltung nicht übersteigt; dies begründet keine neue, klärungsbedürftige Rechtsfrage. • Auch beruft sich die Beschwerde zu Unrecht auf die Zahlungsverzugsrichtlinie; die nationale Umsetzung in §288 BGB und seine Gesetzesbegründung schließen eine abweichende, verbraucherschützende Erweiterung zugunsten der Pauschalentschädigung aus. • Schließlich liegen die Voraussetzungen des §543 Abs.2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vor: der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine revisionsgerichtliche Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der BGH bestätigt die von den Vorinstanzen gewählte Streitwertbemessung (2.500 € je Klauselteil; Streitwert der Beschwer 5.000 €) und sieht keine hinreichende Beschwer über 20.000 €. Die beantragte Revisionszulassung kommt nicht in Betracht, weil weder eine branchenweite, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt noch die gesetzlichen Zulassungsgründe erfüllt sind. Die Entscheidung schützt damit das Verfahren von Verbraucherschutzverbänden vor unverhältnismäßigen Kostenrisiken und hält an der bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Arbeits- und Zeitaufwand bei Schadensermittlung fest.