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Beschluss

XII ZB 264/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Härteklausel des § 27 VersAusglG kann greifen, wenn ein Ehegatte durch zielgerichtete Kapitalisierung eines während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechts die Teilhabegerechtigkeit der anderen Partei erschwert und dadurch grobe Unbilligkeit eintritt. • Laufende Rentenbezüge des Ausgleichspflichtigen begründen keine nachträgliche Änderung nach § 5 Abs.2 Satz 2 VersAusglG, soweit nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Wert geteilt werden kann. • Die Entziehung eines Versorgungsanrechts durch Kapitalisierung kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte rechtfertigen, sofern eine Wiederherstellung der durch die Entziehung gestörten Teilhabegerechtigkeit geboten ist. • Tatrichterliche Billigkeitsentscheidungen nach § 27 VersAusglG sind in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; es ist ausreichend, dass alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und das Ermessen gesetzeskonform ausgeübt wurden.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Härteklausel bei zielgerichteter Kapitalisierung eines Ehezeit-Anrechts • Die Härteklausel des § 27 VersAusglG kann greifen, wenn ein Ehegatte durch zielgerichtete Kapitalisierung eines während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechts die Teilhabegerechtigkeit der anderen Partei erschwert und dadurch grobe Unbilligkeit eintritt. • Laufende Rentenbezüge des Ausgleichspflichtigen begründen keine nachträgliche Änderung nach § 5 Abs.2 Satz 2 VersAusglG, soweit nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Wert geteilt werden kann. • Die Entziehung eines Versorgungsanrechts durch Kapitalisierung kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte rechtfertigen, sofern eine Wiederherstellung der durch die Entziehung gestörten Teilhabegerechtigkeit geboten ist. • Tatrichterliche Billigkeitsentscheidungen nach § 27 VersAusglG sind in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; es ist ausreichend, dass alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und das Ermessen gesetzeskonform ausgeübt wurden. Die Ehe der 1940 geborenen Antragstellers und der 1946 geborenen Antragsgegnerin bestand von 1968 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 1997. Beide erwarben während der Ehezeit Rentenanrechte bei verschiedenen Trägern (DRV Bund, VBL, Lufthansa, ZVK, private Lebensversicherung). Der Antragsteller ließ 2003 sein VBL-Anrecht kapitalisieren und erhielt eine Abfindung, woraufhin der Träger das Anrecht als erloschen ansah. Das Versorgungsausgleichsverfahren ruhte mehrfach und wurde nach Reformbestimmungen wieder aufgenommen; das Amtsgericht regelte den Ausgleich intern nach den eingeholten Auskünften. Beide Parteien legten Beschwerde ein; das Oberlandesgericht modifizierte teilweise zugunsten der Antragsgegnerin und lehnte eine vollständige Ausschließung des Ausgleichs ab. Der Antragsteller begehrt nun mit Rechtsbeschwerde primär den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. • Das Beschwerdegericht hat die internen Teilungen der ehezeitlichen Anrechte der Parteien überwiegend als zutreffend angesehen; laufende Rentenbezüge führen nicht zu einer nachträglichen Veränderung im Sinne des § 5 Abs.2 Satz2 VersAusglG, sodass nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Wert geteilt werden kann. • Zur Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa hielt der Senat fest, dass die Ermittlung des Barwerts durch den Versorgungsträger die Abnahme des Barwerts in der Leistungsphase bereits berücksichtigt und keine unzulässige weitere Belastung des verbleibenden Anrechts vorzunehmen ist. • Die Kapitalisierung des VBL-Anrechts durch den Antragsteller stellte nach den Feststellungen ein treuwidriges Fehlverhalten dar, weil sie zielgerichtet während des laufenden Verfahrens erfolgte, um dem Ausgleich zu entziehen; ein güterrechtlicher Ausgleich kam wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung nicht in Betracht. • Unter Maßgabe von § 27 VersAusglG ist die vollständige Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin unbillig, soweit der Ausgleich die Folgen der vom Antragsteller herbeigeführten Entziehung nicht ausgleicht; deshalb unterblieb der Ausgleich der bei der ZVK und der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechte sowie eine Kürzung des Ausgleichswerts der gesetzlichen Rente der Antragsgegnerin. • Das Beschwerdegericht hat die Abwägung nach § 27 VersAusglG unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände getroffen; es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine phasenverschobene Ehe oder ein existenzielles Unterhaltsdefizit des Antragstellers vor, da nach Durchführung des Ausgleichs voraussichtlich angemessene Bruttoalterseinkünfte verbleiben. • Die tatrichterliche Entscheidung, bei uneinheitlicher Zusammensetzung der Versorgungen einen nominalen Vergleich der (korrespondierenden) Kapitalwerte vorzunehmen, ist nur dann zu beanstanden, wenn Anhaltspunkte für abweichende wertbildende Faktoren vorliegen; solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet und wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die tatrichterliche Würdigung zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG und zur Bewertung der Anrechte gehalten; insbesondere wurde festgestellt, dass die kapitalbasierte Abfindung des VBL-Anrechts durch den Antragsteller zielgerichtet erfolgte und die Teilung der Gegenanrechte deshalb in den vom OLG entschiedenen Grenzen zu beschränken war. Eine vollständige Ausschließung des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, weil weder eine phasenverschobene Ehe noch ein nachgewiesener dringender Unterhaltsbedarf des Antragstellers vorliegt und die verbleibenden Alterseinkünfte voraussichtlich angemessen sind. Die Entscheidung ist kostenpflichtig zu Lasten des Antragstellers.