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Urteil

I ZR 25/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tochtergesellschaft kann gewillkürte Prozessstandschaft ausüben, wenn sie wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung besteht. • Die Nutzung eines Spiel-Clients zum Entwickeln und Testen von kommerziell vertriebener Automatisierungssoftware kann die vertraglich auf privaten Gebrauch beschränkte Lizenz überschreiten und Urheberrechte verletzen. • Nach §69d Abs.3 UrhG (Art.5 Abs.3 RL 2009/24) ist die Beobachtung/Untersuchung von Computerprogrammen zur Ermittlung von Ideen und Grundsätzen zulässig; dieser Rechtfertigungsgrund erfasst jedoch nur das Computerprogramm, nicht die audiovisuellen Werke im Spiel. • Die bloße Anzeige von Werken auf dem Bildschirm stellt keine Vervielfältigung dar; insoweit war der Unterlassungsantrag zu unrecht zuungunsten des Beklagten ergangen.
Entscheidungsgründe
Lizenzwidrige Nutzung von Spiel-Client für Bot-Entwicklung als Urheberrechtsverletzung • Eine Tochtergesellschaft kann gewillkürte Prozessstandschaft ausüben, wenn sie wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung besteht. • Die Nutzung eines Spiel-Clients zum Entwickeln und Testen von kommerziell vertriebener Automatisierungssoftware kann die vertraglich auf privaten Gebrauch beschränkte Lizenz überschreiten und Urheberrechte verletzen. • Nach §69d Abs.3 UrhG (Art.5 Abs.3 RL 2009/24) ist die Beobachtung/Untersuchung von Computerprogrammen zur Ermittlung von Ideen und Grundsätzen zulässig; dieser Rechtfertigungsgrund erfasst jedoch nur das Computerprogramm, nicht die audiovisuellen Werke im Spiel. • Die bloße Anzeige von Werken auf dem Bildschirm stellt keine Vervielfältigung dar; insoweit war der Unterlassungsantrag zu unrecht zuungunsten des Beklagten ergangen. Die Klägerin ist europäische Vertriebsgesellschaft der B. Entertainment Inc. für Online-Rollenspiele (World of Warcraft, Diablo III). Zum Spielen ist die Installation eines Client-Programms erforderlich; dessen Nutzungslizenzen und Nutzungsbedingungen gestatten ausschließlich nicht-kommerzielle/private Nutzung. Der Beklagte ist G. einer GmbH, die Automatisierungssoftware (Bots) für diese Spiele entwickelt und vertreibt; Mitarbeiter verwendeten Spiel-Clients und erworbene Accounts, um Positionsdaten und Verhalten der Spiele auszuwerten. Die Klägerin behauptet, dadurch sei die Client-Software vervielfältigt und für gewerbliche Zwecke genutzt worden; sie verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht. Landgericht gab Klage statt; das OLG bestätigte im Wesentlichen, mit Ausnahme bestimmter Auskunftspunkte. Der Beklagte legte Revision ein, insbesondere gegen das Verbot auch für das alleinige Anzeigenlassen auf dem Bildschirm. • Zulässigkeit: Die Klägerin war aufgrund wirksamer Ermächtigung und eigenem schutzwürdigen Interesse zur Prozessstandschaft befugt. • Bestimmtheit: Der Unterlassungsantrag ist ausreichend bestimmt; der Zusatz "insbesondere" konkretisiert das Verbot auf Vervielfältigungen zum Zweck der Bot-Entwicklung. • Urheberrechtlicher Schutz: Der Spiel-Client ist als Computerprogramm mit zusätzlichen audiovisuellen Werken urheberrechtlich geschützt; sowohl Programm- als auch audiovisuelle Teile können Schutz genießen. • Eingriff in Vervielfältigungsrecht: Das dauerhafte Herunterladen auf Festplatte und das Laden in Arbeitsspeicher/Grafikspeicher stellen Vervielfältigungen i.S.d. §69c, §16 UrhG dar; diese Handlungen erfolgten jedenfalls teilweise zu gewerblichen Zwecken und sind nicht von der auf private Nutzung beschränkten Lizenz gedeckt. • Vertragliche Lizenzwirkung: Aufgrund des Vertragszwecks (§31 Abs.5 UrhG) und der Nutzungsbedingungen war den Erwerbern nur ein auf privaten Gebrauch beschränktes Nutzungsrecht einzuräumen; eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung ist nicht stillschweigend gedeckt. • Rechtfertigung nach §69d Abs.3 UrhG: Die Beobachtung, Untersuchung und das Testen des Computerprogramms zur Ermittlung von Ideen und Grundsätzen sind zulässig und erfassen Programmvorgänge auch bei Überschreitung des Lizenzzwecks; dieser Rechtfertigungsgrund bezieht sich jedoch nur auf das Computerprogramm, nicht auf die audiovisuellen Bestandteile des Spiels. • Anwendung der EuGH-Rechtsprechung: SAS Institute/S. zeigt, dass die Zweck-überschreitende Nutzung zum Erkennen der nicht-schutzfähigen Funktionalität zulässig sein kann; hiervon zu unterscheiden bleibt die unzulässige Vervielfältigung audiovisueller Werke. • Geschäftsführerhaftung: Der B. haftet auch für vom Unternehmen veranlasste Verletzungen, weil er das Geschäftsmodell zur Rechtsverletzung umgesetzt und das Verhalten veranlasst hat. • Teilaufhebung: Die Klage ist begründet für die Vervielfältigungen (Unterlassung, Auskunft, Feststellung Schaden) außer insoweit, als sie allein das Anzeigenlassen auf dem Bildschirm betrifft, weil dies keine Vervielfältigung darstellt. Der Revision des B. wurde insoweit stattgegeben, als das Berufungsurteil den B. zu Unrecht wegen des alleinigen Anzeigenlassens der Client-Software auf dem Bildschirm verurteilt hatte; in diesem Umfang ist die Klage abgewiesen. In den übrigen Punkten wurde die Revision zurückgewiesen: Die Klägerin kann die urheberrechtlichen Ansprüche der Muttergesellschaft gewillkürzt geltend machen und hat gegen den B. einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht, weil der B. bzw. seine Mitarbeiter die Client-Software dauerhaft oder vorübergehend vervielfältigt und diese Vervielfältigungen jedenfalls teilweise zu gewerblichen Zwecken (Entwicklung/Prüfung von Bots) genutzt haben. Eine Rechtfertigung nach §69d Abs.3 UrhG greift für die Programmteile zwar teilweise ein, jedoch nicht für die audiovisuellen Spielbestandteile; die Kosten der Revision hat der B. zu tragen.