OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 140/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020622UIZR140
64mal zitiert
40Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020622UIZR140.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/15 Verkündet am: 2. Juni 2022 Brauer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja YouTube II Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 31 Abs. 5, §§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3, §§ 97, 101 Abs. 2 und 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 a) Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteil- nehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Platt- form glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, so nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnah- men zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im An- schluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando). b) Die Synchronisation im Sinne der Verbindung eines Tonträgers mit Bildern stellt eine eigenständige Nutzungsart dar, die Gegenstand einer gesonderten Rechtseinräumung sein kann. c) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht setzt die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Ver- hältnis zwischen Urheberrechtsinhaber und Anspruchsgegner voraus. Daran fehlt es, wenn bei einer Muttergesellschaft Vorteile abgeschöpft werden sollen, die im Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesell- schaft entstanden sind. d) Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 UrhG schließt die Auskunft über die Bankdaten der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II). BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Rich- terin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Ober- landesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 1. Juli 2015 unter Zu- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studio- albums "A Winter Symphony" und der bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore") geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklageanträge I 1 und I 2, über die gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klageanträge II und III 1 sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als über die Hilfsklageanträge I 1 und I 2 sowie über den Klageantrag IV hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird hinsichtlich des Klageantrags IV die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Musikproduzent und war Mitinhaber des Musikverlags "Petersongs Musikverlag KG". Er behauptet, Inhaber der "Nemo Studios" zu sein. Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform YouTube, auf der Nutzer kostenlos eigene Videodateien hochladen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google LLC, ist alleinige Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 3. Die Beklagten zu 2 und 4 sind am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt. Am 20. Mai 1996 schloss das "Nemo Studio Frank Peterson" mit der Künst- lerin Sarah Brightman einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Aus- wertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im Jahr 2005 durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde. Am 1. September 2000 schloss der Kläger für sich und die Nemo Studios mit der Capitol Records Inc. eine Lizenzvereinbarung ("Bandübernahmevertrag") über den exklusiven Vertrieb von Aufnahmen und Darbietungen von Sarah Brightman durch die Capitol Records Inc. Darin heißt es unter Ziffer 6A: Provided you and Artist have complied with all your respective material obligations under this Agreement, Company shall obtain your consent before: a. licensing (or authorizing Company's affiliates or licensees to license) Masters hereunder for syn- chronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or b. otherwise synchronizing (or authorizing Company's affiliates or licensees to synchro- nize) Masters hereunder with media other than records. Im November 2008 erschien das Album "A Winter Symphony" mit von der Künstlerin interpretierten Musikwerken. Am 4. November 2008 begann Sarah Brightman ihre "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Am 6. und 7. November 2008 waren auf der von der Beklagten zu 3 betrie- benen Internetplattform Musikstücke aus dem Album "A Winter Symphony" und 1 2 3 4 5 6 - 4 - aus privaten Konzertmitschnitten der "Symphony Tour" eingestellt, die mit Stand- bildern und Bewegtbildern verbunden waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 4, die Google Ger- many GmbH, und forderte sowohl diese als auch die Beklagte zu 1 unter Bezug- nahme auf Bildschirmausdrucke zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklä- rungen auf. Die Google Germany GmbH leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger übermittelten Bildschirmaus- drucke händisch die Internetadressen (URLs) der Videos und nahm Sperrungen vor, über deren Umfang die Parteien streiten. Am 19. November 2008 waren auf der Internetplattform der Beklagten zu 3 erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Stand- bildern und Bewegtbildern verbunden waren. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3 auf Unterlassung, Auskunftser- teilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Diese Ansprü- che stützt er auf eigene Rechte als Hersteller des Tonträgers "A Winter Symphony" sowie auf eigene und von der Künstlerin abgeleitete Rechte an den unter seiner künstlerischen Mitwirkung als Produzent und Chorsänger entstan- denen Darbietungen der in diesem Album enthaltenen Musikstücke. Darüber hin- aus macht er mit Blick auf die Konzertmitschnitte der "Symphony Tour" geltend, er sei Komponist oder Textautor verschiedener Albumtitel; ferner stünden ihm als Verleger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Musiktiteln zu. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, ZUM 2012, 596). Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1 und 3 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1 und 3 zu verbie- ten, zwölf näher bezeichnete Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem vom 7 8 9 - 5 - Kläger produzierten Studioalbum "A Winter Symphony" der Künstlerin (An- trag I 1) sowie zwölf gleichfalls näher bezeichnete Musikwerke des Klägers oder Darbietungen der Künstlerin aus Konzertauftritten der "Symphony Tour" (Antrag I 2) in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen oder - hilfsweise - dies Dritten zu ermöglichen. Außerdem hat er die Erteilung von Aus- künften über Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Ge- winn (Antrag II) und die Feststellung verlangt, dass ihm die Beklagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz (Antrag III 1) und die Beklagte zu 1 zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag III 2) verpflichtet sind. Außerdem hat er - erstmals in zweiter Instanz - Auskunft über die Nutzer der Internetplatt- form begehrt, die die fraglichen Musiktitel unter Pseudonymen auf das von der Beklagten zu 3 betriebene Internetportal hochgeladen haben (Antrag IV). Soweit die Klage auf Rechte an den im Rahmen der "Symphony Tour" aufgenommenen Titeln "Sarahbande" und "You Take My Breath Away" gestützt ist, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben die- ser Erklärung widersprochen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZUM-RD 2016, 83) hat unter Zurück- weisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlas- sen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "A Win- ter Symphony" in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten auf den Klageantrag IV zur Erteilung von Auskunft über Namen und Anschriften sowie - soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt - die E-Mail-Adressen näher bezeichneter Nutzer der Plattform ver- 10 - 6 - urteilt, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen ha- ben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage als zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil im Um- fang der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Klageanträge und die Re- vision der Beklagten zu 1 und 3 unbeschränkt zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision diese Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Beklagten zu 1 und 3 erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Infor- mationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 = WRP 2018, 1338 - YouTube I): 1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit ur- heberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffent- lich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn 11 12 - 7 - - er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, - der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochlade- vorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht einge- stellt werden dürfen, - der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können, - der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt, sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzen- der Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Infor- mation und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informati- onen beziehen? 4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsin- haber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Ver- letzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hin- weis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist? 5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden: Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen? 6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird: Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Platt- form für konkrete Rechtsverletzungen nutzen? - 8 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beant- wortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando): 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist da- hin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Share- hosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zu- gänglich machen können, keine "öffentliche Wiedergabe" dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereit- stellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichma- chung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen er- greift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich ge- macht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. 2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der In- formationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist da- hin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so- fern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusam- menhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden. 3. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts ge- nutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn 13 - 9 - diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu- nächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwen- dung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Beklagten zu 1 und 3 im zuerkannten Umfang aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 99 UrhG auf Unter- lassung und aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft in Anspruch nehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel des Albums "A Winter Symphony" sei der Kläger als Tonträgerhersteller, als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz ge- schützten Rechten an den Tonaufnahmen und Darbietungen. Er habe diese Rechte durch den Abschluss des Bandübernahmevertrags nicht vollständig ver- loren; vielmehr habe er das ausschließliche Recht zur Auswertung der Tonauf- nahmen und Darbietungen durch Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten zurückbehalten. Dieses Recht erfasse aber nur die Verbin- dung der Tonaufnahmen mit Bewegtbildern und nicht mit Standbildern. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel, die nach Darstellung des Klägers bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargeboten worden seien, habe der Kläger jeweils hinsichtlich bestimmter Titel eigene Rechte als Kompo- nist oder Textdichter oder abgeleitete Rechte als Verleger inne. 14 15 16 - 10 - Die dem Kläger zustehenden Rechte am Album "A Winter Symphony" seien dadurch verletzt worden, dass die Musikstücke unberechtigt auf der Internetplatt- form der Beklagten zu 3 eingestellt und mit Bewegtbildern wie etwa Filmaufnah- men aus dem Promotionvideo der Künstlerin verbunden worden seien. Für diese Rechtsverletzung hafte die Beklagte zu 3 zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, wohl aber als Störer. Die Beklagte zu 3 habe die streitgegenständlichen Inhalte weder selbst erstellt noch selbst auf die von ihr betriebene Plattform eingestellt. Als Host-Provider komme die Beklagte zu 3 in den Genuss der Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 TMG. Sie habe beim Einstellen der Inhalte auf der Plattform keine aktive Rolle gespielt und sich diese fremden Inhalte auch nicht zu eigen gemacht. Für eine Haftung als Teil- nehmer fehle ihr der insoweit erforderliche Vorsatz, weil sie keine Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen gehabt habe. Die Beklagte zu 3 hafte allerdings wegen der Verletzung der Rechte des Klägers an sieben näher bezeichneten Titeln des Studioalbums als Störer auf Unterlassung. Sie habe insoweit ihr oblie- gende Verhaltenspflichten verletzt, weil sie auf konkrete Verletzungshandlungen hingewiesen worden sei und die beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich ge- löscht oder gesperrt habe. Hinsichtlich von Konzertaufnahmen der "Symphony Tour" habe die Be- klagte zu 3 dagegen keine Verhaltenspflichten verletzt. Zwar seien die Videos mit den elf näher bezeichneten Musiktiteln rechtswidrig von Dritten in das Videoportal eingestellt worden. Die Beklagte zu 3 sei aber über diese Rechtsverletzungen nicht zureichend in Kenntnis gesetzt worden oder sie habe die gebotenen Sper- rungen rechtzeitig vorgenommen oder ihr sei kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe der ge- gen die Beklagte zu 3 nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründete Unterlassungs- anspruch gemäß § 99 UrhG auch gegen die Beklagte zu 1 als Inhaber des Un- ternehmens zu. Da die Beklagten zu 1 und 3 lediglich als Störer hafteten, sei die 17 18 19 - 11 - Beklagte zu 3 nicht zur Zahlung von Schadensersatz und die Beklagte zu 1 nicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet und der An- spruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn unbegründet. Dagegen hätten die Be- klagten zu 1 und 3 die Namen und die Anschriften und - soweit keine postalischen Anschriften vorhanden seien - die E-Mail-Adressen, nicht aber die IP-Adressen und die Bankdaten der Nutzer anzugeben, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen hätten. B. Die Revisionen der Parteien sind teilweise erfolgreich. Die Klage ist zu- lässig (dazu nachfolgend B I). Die Begründetheit der mit der Klage geltend ge- machten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen (dazu nachfolgend B II). Das Berufungsgericht hat zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehen- den Rechte an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln be- stimmt (dazu nachfolgend B III). Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Tonaufnahmen ge- gen die Abweisung der mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber den Beklag- ten zu 1 und 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche wendet (dazu nach- folgend B IV), so dass auf die Revision der Beklagten auch deren Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 aufzuheben ist (dazu nachfolgend B V). Die Revision des Klägers hat weiter Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken gegen die Abweisung der gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Anträge auf Zuerkennung von Schadensersatz (Antrag III 1) und diese vorbereitende Auskunft (Antrag II) wen- det (dazu nachfolgend B VI), nicht aber hinsichtlich der Abweisung der gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgten, auf Bereicherungsausgleich (Antrag III 2) und vor- bereitende Auskunft (Antrag II) gerichteten Anträge (dazu nachfolgend B VII). Hinsichtlich des gegenüber den Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 und 3 UrhG (Klageantrag IV) hat die Revision 20 - 12 - der Beklagten in geringem Umfang, die des Klägers hingegen keinen Erfolg (dazu nachfolgend B VIII). I. Die Klage ist, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Gel- tung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der gegen die in Kalifornien, Vereinigte Staaten von Ame- rika, ansässigen Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachten Klageanträge aus § 32 ZPO. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zu- ständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Hand- lungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Verletzungen des Urheberrechts oder ver- wandter Schutzrechte. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittel- bar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Er- folgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verlet- zung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zu- gänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im In- land geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich). Der Kläger macht Ansprüche wegen der Verletzung von im Inland geschützten Urheberrech- ten und verwandten Schutzrechten geltend. Die von der Beklagten zu 3 betrie- bene Internetplattform ist im Inland abrufbar. 21 22 23 - 13 - 2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge I 1 und I 2 mit Recht als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen, soweit sie durch Bezugnahme auf jeweils benannte Anlagen konkrete Verletzungsformen bezeichnen. a) Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN). Das Berufungsgericht hat die Klageanträge dahin ausgelegt, dass in der vom Kläger gewählten abstrakten Antragsfassung als Minus zumindest ein erstrebtes Verbot der konkreten Verletzungsform enthalten ist. Diese Beurteilung hält der rechtli- chen Nachprüfung stand. b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü- fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht er- kennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidi- gen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letzt- lich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmt- heit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verlet- zungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsge- genständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klage- vortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit be- steht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebe- 24 25 26 - 14 - nenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verlet- zungshandlung ausrichtet (BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengene- rator, mwN). c) Im Streitfall verleiht die Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen den Klageanträgen I 1 und I 2 hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen. aa) Allerdings sind die im voranstehenden Antragsteil verwendeten, jeweils mit "und/oder" verbundenen Begriffe "Synchronisationsfassung", "sonstige Um- gestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen" und "sonstige Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Wer- bung" nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der erforderlichen Be- stimmtheit fehlt. Darüber hinaus lässt die Aneinanderreihung dieser Fassungsar- ten nicht klar erkennen, welche der im Antrag I 1 unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Kombinationen von Ton und Bild sich auf welche Fassungsart be- ziehen. bb) Genügt ein abstrakt formulierter Antragsteil nicht dem Bestimmtheitsge- bot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann der Klageantrag dahin ausgelegt wer- den, dass die vom Kläger vorgenommene Verallgemeinerung als Minus wenigs- tens die im Antrag genannte konkrete Verletzungsform erfasst (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259 [juris Rn. 14] = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs-E-Mail, mwN) und der Kläger zumindest das Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens und kerngleicher Verletzungshandlungen be- gehrt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN). 27 28 29 - 15 - cc) Im Streitfall ist die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten Videos in den Verbindungsanlagen nicht auf Daten- träger oder Storyboards gerichtet, sondern lediglich auf Screenshots mit Fotos. Dies steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind. II. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außer- vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außer- vertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage An- sprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrech- ten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. III. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage hat das Berufungs- gericht zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Mu- sikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" (dazu nachfolgend B III 1) und den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln (dazu nachfolgend B III 2) bestimmt. 30 31 32 33 - 16 - 1. Die Revisionen der Parteien wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststel- lungen des Berufungsgerichts zur Rechtsinhaberschaft des Klägers an Musik- titeln des Studioalbums "A Winter Symphony". a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei als Inhaber be- stimmter Tonträgerherstellerrechte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG), als künstle- rischer Produzent und als ausübender Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) aktivlegitimiert, soweit er diese Rechte nicht auf seinen Auswertungspartner übertragen habe, mithin hinsichtlich der Auswertung von Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten. Diesem Nutzungsrecht unterfalle aller- dings die Verbindung von Standfotos oder graphischen Elementen aus der CD- Umhüllung oder dem Beiheft der CD mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht, so dass es insoweit an einer Aktivlegitimation des Klägers fehle. Der Kläger sei mangels einer relevanten Beeinträchtigung auch nicht aus dem hilfsweise und in Prozessstandschaft geltend gemachten Urheberpersönlichkeitsrecht der Künst- lerin nach § 75 UrhG aktivlegitimiert. b) Die Revision der Beklagten wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinsichtlich der Musiktitel des Albums "A Winter Symphony" das Recht zur Synchronisation und Verbindung mit werk- fremden Inhalten zurückbehalten. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die ihm origi- när zustehenden Tonträgerherstellerrechte nicht durch vollständige Übertragung auf die Blue Note Label Group oder auf die EMI Music Group verloren. Weder sei eine Vollrechtsübertragung noch eine einschränkungslose Einräumung aus- schließlicher Nutzungsrechte erfolgt, weil der Tonträgerhersteller sich die Ver- wertungsrechte hinsichtlich selbständig abspaltbarer Nutzungsarten, wie der Nut- zung veränderter Fassungen der Tonaufnahmen, vorbehalten könne und weil der Kläger geltend gemacht habe, durch die mit der zur EMI Music Group gehören- den Capitol Records Inc. geschlossenen Vereinbarungen habe er nur Lizenzen 34 35 36 37 - 17 - an einzelnen Nutzungsrechten eingeräumt. Auch aus dem auf der Tonträgerhülle aufgebrachten P-Vermerk könne lediglich darauf geschlossen werden, dass der zur EMI Music Group gehörenden Blue Note Label Group eine exklusive Lizenz (also ausschließliche Nutzungsrechte) eingeräumt worden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. bb) Entgegen der Rüge der Revision der Beklagten hat das Berufungsge- richt bei der Prüfung einer Übertragung der Leistungsschutzrechte auf Unterneh- men der EMI Music Group und der beim Kläger verbleibenden Befugnis zur Rechtsdurchsetzung hinreichend zwischen einer Vollrechtsübertragung mit voll- ständigem Verlust der Aktivlegitimation des ursprünglichen Rechtsinhabers und der ebenfalls möglichen Einräumung von Nutzungsrechten unterschieden. Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der originäre Rechtsinha- ber nicht nur bei einer vollständigen Übertragung von Leistungsschutzrechten, sondern auch durch die einschränkungslose Einräumung ausschließlicher Nut- zungsrechte die Befugnis verlieren kann, Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an Leistungsschutzrechten vgl. J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber- recht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 133; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel/ Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 21; zur Einräumung ausschließli- cher Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Verwertungsrechten vgl. Specht- Riemenschneider in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 97 Rn. 19; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 9). Das Be- rufungsgericht hat beide Gestaltungen erwogen und ist aufgrund rechtsfehler- freier tatgerichtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, für eine vollständige Übertragung des Tonträgerherstellerrechts bestünden keine hinreichenden An- haltspunkte. 38 39 - 18 - Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus dem auf dem Tonträger aufgebrachten P-Vermerk nicht auf eine Vollrechtsübertragung zu schließen sei. Dem P-Vermerk kann zwar eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Un- ternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertra- gung des Rechts des Tonträgerherstellers oder aufgrund des Erwerbs einer aus- schließlichen Lizenz (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 61] - P-Vermerk). Ebenso kann der P-Vermerk aber darauf hin- deuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungs- rechte eingeräumt worden sind. Die Würdigung des Berufungsgerichts, im Streit- fall lege der Wortlaut des P-Vermerks nahe, dass die Blue Note Label Group lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte innehabe und das Tonträ- gerherstellerrecht bei den "Nemo Studios" - mithin beim Kläger - verblieben sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. cc) Die Revision der Beklagten stützt sich ferner ohne Erfolg darauf, der Kläger hätte aufgrund des von ihm eingeräumten Bandübernahmevertrags mit Capitol Records Inc. darlegen und beweisen müssen, dass er das ihm originär zustehende Tonträgerherstellerrecht nicht (vollständig) verloren habe. Jedenfalls belege die vom Kläger vorgelegte E-Mail (Anlage K 5) eine Vollrechtsübertra- gung. Ein Bandübernahmevertrag beinhaltet nicht zwangsläufig eine vollständige Übertragung der Tonträgerherstellerrechte. Vertragsparteien eines solchen Ver- trags sind ein wirtschaftlicher Produzent und ein Tonträgervertriebsunternehmen, das mit den angelieferten Masteraufnahmen Tonträger herstellt. Die Tonaufnah- men finanziert der Tonträgerhersteller dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko vor, ehe das Tonträgervertriebsunternehmen die Aufnahmen durch den Vertrieb von Tonträgern auswertet. Die Auswertungsrechte des Tonträgerherstellers und 40 41 42 - 19 - der ausübenden Künstler werden regelmäßig beim Tonträgervertriebsunterneh- men gebündelt (vgl. hierzu Loewenheim/Rossbach, Handbuch des Urheber- rechts, 3. Aufl., § 75 Rn. 69). Dazu müssen die Tonträgerherstellerrechte nicht übertragen werden (vgl. hierzu Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 9), ebenso können Lizenzen eingeräumt werden und kann der Tonträgerhersteller den Umfang der Rechtseinräumung unter anderem in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzen (vgl. hierzu Loewenheim/Rossbach aaO § 75 Rn. 70). Die Revision der Beklagten verlangt danach mit Blick auf den Bandübernahmever- trag zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Mit ihrer weiteren Rüge, die vom Kläger vorgelegte E-Mail (Anlage K 5) be- lege eine Vollrechtsübertragung, setzt die Revision der Beklagten ihre eigene Würdigung an die Stelle der revisionsrechtlich bedenkenfreien Würdigung des Tatgerichts. dd) Die Revision der Beklagten wendet sich ferner vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum gesamten Inhalt des Band- übernahmevertrags und insbesondere zum Umfang der in diesem Vertrag ge- troffenen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen und stattdessen angenommen hat, es obliege den Beklagten, näher zu den Um- ständen vorzutragen, aus denen auf eine vollständige Übertragung der Tonträ- gerherstellerrechte auf einen Dritten geschlossen werden könne. (1) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinha- berschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten ge- schlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstande- nen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 143; 43 44 45 - 20 - für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast KG, WM 2004, 2270 [juris Rn. 82]). Dass die Beklagten hierzu näheren Vortrag gehalten hätten, hat ihre Revision nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat die den Kläger treffende Sub- stantiierungslast nicht verkannt. Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechts- einräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des Bandübernah- mevertrags und eine Bestätigung seines Vertragspartners vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzu- gehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestand- teil eines Videos auf eine Internet-Plattform hochgeladen werden. (2) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Beru- fungsgericht die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG nicht rechtlich unzutref- fend auf die Prüfung einer Vollrechtsübertragung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 UrhG angewandt, obwohl sie allein für die Bestimmung der Reichweite einer Lizenzie- rung anwendbar ist (vgl. Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 85 UrhG Rn. 4; Boddien in Fromm/Nordemann aaO § 85 UrhG Rn. 61; Schaefer in Wandtke/ Bullinger aaO § 85 UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 45). Das Berufungsgericht hat diese Auslegungsregel nicht im Zusammenhang mit einer Vollrechtsübertragung, sondern - zutreffend - bei der Prüfung angewandt, ob der Kläger ausschließliche Nutzungsrechte an allen dem Tonträgerhersteller nach § 85 Abs. 1 UrhG vorbehaltenen Ausschließlichkeitsrechten einschrän- kungslos eingeräumt hat oder ob er sich das Synchronisationsrecht vorbehalten hat. Letzteres hat das Berufungsgericht mit der Folge angenommen, dass der Kläger eine Nutzung der Tonträgeraufnahmen abwehren kann, die sich dadurch auszeichnet, dass die Tonaufnahme nicht in der auf dem Tonträger festgelegten Fassung, sondern in Verbindung mit bildlichen Darstellungen als Video öffentlich zugänglich gemacht wird. ee) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsge- richt habe den Bandübernahmevertrag fehlerhaft ausgelegt und verkannt, dass 46 47 - 21 - sich der Kläger die Durchsetzung von Rechten in Ansehung von Synchronisati- ons- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Ände- rungsfassungen in rein schuldrechtlicher Weise vorbehalten habe. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Blue Note Label Group sei durch die exklusive Lizenz ein ausschließliches Nutzungsrecht in Bezug auf die dem Tonträgerhersteller zustehenden Verwertungsrechte eingeräumt worden, der Kläger habe sich aber nicht des Rechts begeben, über die öffentliche Zu- gänglichmachung der Tonaufnahmen in Verbindung mit bildlichen Darstellungen zu entscheiden. Wenn die Tonaufnahme in einer den Gesamteindruck verän- dernden Fassung am Markt angeboten werde, könne der Tonträgerhersteller ge- gen eine derart veränderte Fassung einschreiten, wenn eine solche Nutzung nicht gesondert vereinbart sei. Im Streitfall hätten die Parteien des Bandübernah- mevertrags in Ziffer 6A vereinbart, dass der Kläger einer Synchronisation der Tonaufnahmen, also der Verbindung mit bildlichen Darstellungen, gesondert zu- stimmen müsse. Ob dem eine eingeschränkte Nutzungsrechteübertragung oder eine lediglich schuldrechtliche Verpflichtung des Vertragspartners zur Einholung einer Zustimmung des Klägers zugrunde liege, müsse in Anwendung der Ausle- gungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Synchronisation, also der Verbindung des Tonträgers mit Bildern, um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die Gegenstand einer gesonderten Rechts- einräumung sein oder vorbehalten werden kann. Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 18] = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Bei der Synchronisation han- delt es sich um eine solche Verwendungsform (vgl. J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 31 UrhG Rn. 72; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rn. 39). 48 49 - 22 - (3) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, bei Zweifeln über den Umfang der dem Vertragspartner des Klägers im Bandüber- nahmevertrag eingeräumten Nutzungsrechte nach § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 UrhG sei die Auslegungsregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG heranzuziehen. Gleiches gilt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 79 Abs. 2a UrhG), soweit der Kläger seinem Vertragspartner Rechte an eigenen Darbietungen und solchen der Künst- lerin Sarah Brightman eingeräumt hat. Sind bei der Einräumung eines Nutzungs- rechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde geleg- ten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I). Die Auslegung des Berufungsgerichts, Ziffer 6A des Bandübernahmever- trags enthalte keinen hinreichenden Hinweis auf eine Einräumung des Rechts zur Nutzung und Lizenzierung der Tonaufnahmen in Verbindung mit Bildaufnah- men oder in Verbindung mit anderen Medien, unterliegt keinen revisionsrechtli- chen Bedenken. Dass nach dem Wortlaut der Regelung der Vertragspartner ver- pflichtet ist, vor der Lizenzierung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Zustimmung des Klägers ein- zuholen, lässt nicht den zwingenden Schluss auf eine Einräumung des selbstän- dig lizenzierbaren Rechts zu dieser Nutzung an den Vertragspartner zu, insbe- sondere kann keine stillschweigende Rechtseinräumung angenommen werden. Die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts setzt nach § 31 Abs. 5 Satz 1 50 51 - 23 - UrhG die Bezeichnung der einzelnen einzuräumenden Nutzungsarten in der Ver- einbarung voraus. Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des Klägers einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer geson- derten Vereinbarung sein sollte (vgl. BGH, GRUR 2010, 62 [juris Rn. 22] - Nut- zung von Musik für Werbezwecke). (4) Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Zweck des Bandüber- nahmevertrags sei nicht auf eine Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Auswertung der Tonaufnahmen in Synchronisationsfassungen zu schließen, hat revisionsrechtlich ebenfalls Bestand. Auch ohne ausdrückliche Feststellungen dazu, welchen Umfang und Zweck die Rechtseinräumung nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien haben sollte, durfte das Berufungsgericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon ausgehen, dass die in einem Bandübernahmevertrag vorausgesetzte exklusive Auswertung einer Tonaufnahme durch ein Tonträgervertriebsunternehmen nicht schon für sich ge- nommen die Einräumung von Synchronisationsrechten erforderlich macht. c) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der Verbindung von Standfotos oder graphischen Elementen aus der CD-Umhül- lung oder dem Beiheft der CD mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht aktiv- legitimiert, wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, das beim Kläger verbliebene Nut- zungsrecht an Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten werde durch die Verbindung von Fotos oder graphischen Elementen aus der CD- Umhüllung oder dem Beiheft der CD mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht verletzt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Auslegung des zwischen dem Kläger und der Capitol Records Inc. geschlossenen Bandübernahmevertrags. 52 53 54 - 24 - Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer einge- schränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrund- sätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 [juris Rn. 20] = WRP 2020, 74 - Valentins, mwN). Im Streitfall begegnet die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Seine Annahme, die maßgeblichen Vertrags- klauseln umfassten sowohl das eigentliche Synchronisationsrecht, also die Ver- bindung von Tonaufnahmen mit hierauf abgestimmten Bildfolgen, als auch das Recht zur Synchronisation der Tonaufnahmen mit anderen Medien in Form der Verbindung werkfremder Inhalte mit den Tonaufnahmen (vgl. hierzu Hoeren/ Dreyer in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 57. Ergänzungslieferung September 2021, Teil 7.2 Rn. 45), ist nicht erfahrungswidrig. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Illustration der Herkunft der Tonauf- nahmen durch das Beifügen von Darstellungen aus dem zum Tonträger gehö- renden Beiheft unterfalle diesem Verständnis von Synchronisation nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision des Klägers darauf, die vertragliche Ver- einbarung beschränke sich nicht auf die Synchronisation in Fernseh- und Film- produktionen, sondern umfasse auch eine anderweitige Synchronisation der Ori- ginalaufnahmen mit anderen Medien, die auch das Unterlegen der Originalauf- nahmen mit Standbildern einschließe. Mit dieser Rüge ersetzt die Revision ledig- lich die tatgerichtliche Auslegung des Vertrags durch ihre eigene, ohne Rechts- fehler aufzuzeigen. 55 56 57 - 25 - bb) Ohne Erfolg rügt die Revision des Klägers, dieser sei ungeachtet der Übertragung von Nutzungsrechten an die Capitol Records Inc. zur Geltendma- chung der übertragenen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Zwar bleibt der Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten hinsicht- lich der Verletzung solcher Rechte, an denen er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung von (Abwehr-) Ansprüchen berechtigt, wenn er über ein eige- nes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendma- chung der Ansprüche verfügt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394 [juris Rn. 20] - ALF; BGH, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 35] - World of Warcraft I, mwN). Der Kläger hat jedoch die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Verletzung des bei ihm verbliebenen Nutzungsrechts an Synchronisie- rungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten gestützt, nicht aber auf wei- tere, an den Auswertungspartner übertragene Nutzungsrechte. Diese Beschrän- kung der Angriffsrichtung kommt auch in den Klageanträgen zum Ausdruck, in denen auf "Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbei- tungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbin- dungen mit fremden Drittinhalten" Bezug genommen wird. Es ist dem Kläger ver- wehrt, in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand durch die Einführung bisher nicht geltend gemachter Rechte zu erweitern. d) Eine Aktivlegitimation ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger hilfsweise in Prozessstandschaft geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche der Künstlerin wegen Entstellung oder anderer Beeinträchtigungen der Darbietung gemäß § 75 Satz 1 UrhG. 58 59 60 61 - 26 - Die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die streitgegenständ- lichen Veröffentlichungsformen begründeten keine Ansehens- oder Rufgefähr- dung, unterliegt - entgegen der Ansicht der Revision des Klägers - keinen revisi- onsrechtlichen Bedenken. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Klägers gegen für ihn nachtei- lige Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich von ihm geltend gemach- ter Rechte an den im Rahmen der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Titel "Gothica", "Fleurs Du Mal", "Let It Rain", "Sarahbande", "You Take My Breath Away", "Running" und "Time To Say Goodbye" sei der Kläger als Komponist oder Text- dichter berechtigt. Der Kläger habe hinsichtlich der Titel "Gothica", "Fleurs Du Mal", "Let It Rain", "You Take My Breath Away", "Attesa", "Running" und "Sarai Qui" abgeleitete Rechte als Verleger inne. Hinsichtlich der Titel "La Luna", "Any- time Anywhere" und "Storia d'Amore" fehle es an Rechten des Klägers. Auf die hilfsweise geltend gemachte Verletzung von Leistungsschutzrech- ten der Künstlerin Sarah Brightman an ihren Darbietungen anlässlich der "Sym- phony Tour" könne der Kläger keine Ansprüche stützen. Rechte der Künstlerin Sarah Brightman an Live-Darbietungen seien von dem zwischen der Künstlerin und dem Kläger (den Nemo Studios Frank Peterson) in Bezug auf Studio-Auf- nahmen geschlossenen Künstlerexklusivvertrag nicht erfasst. Dieser Vertrag ent- halte auch keine Regelung, der eine wirksame Ermächtigung des Klägers, solche Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, entnommen werden könne. Schließlich könne eine wirksame Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin auch nicht aus der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten ergänzenden Ermächti- gungserklärung (Anlage K 101) hergeleitet werden, die von den Rechtsanwälten K. und W. abgegeben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die 62 63 64 65 - 27 - diesen Rechtsanwälten von der Künstlerin Sarah Brightman erteilte Vollmacht, die der Abgabe der Ermächtigungserklärung zugrunde gelegen habe, auch auf die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin an ihren Darbie- tungen auf der "Symphony-Tour" erstreckt hätte. Denn Gegenstand des Auftrags, für den diese Vollmacht erteilt worden sei, sei nur die Geltendmachung höchst- persönlicher Ansprüche, nicht aber die Geltendmachung einer Verletzung von Leistungsschutzrechten gewesen. b) Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, die ergänzende Ermächti- gungserklärung erstrecke sich ihrem Wortlaut nach auf Rechte der Künstlerin, soweit sie dem Kläger nicht ohnehin übertragen seien, und damit auf alle denk- baren Rechtspositionen, die durch die beanstandete Nutzung der Darbietungen beeinträchtigt sein könnten. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung dieser Er- klärung darauf abgestellt, dass die Bevollmächtigung der Vertreter der Künstlerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gestanden habe und die abgegebene Ermächtigungserklärung allenfalls in die- sem Umfang von einer entsprechenden Vertretungsmacht gedeckt gewesen sei. Soweit die Revision demgegenüber vorbringt, die Vertreter der Künstlerin Sarah Brightman seien "umfassend" bevollmächtigt gewesen, setzt sie lediglich ihre ei- gene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen re- visionsrechtlich relevanten Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. IV. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlicher Verletzung der an den Musikstücken des Studioal- bums "A Winter Symphony" bestehenden Rechte des Klägers als Tonträgerher- steller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) und seines Rechts als ausübender Künstler zum öffentlichen Zu- gänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie der an 66 67 - 28 - den bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktiteln be- stehenden Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verneint hat. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der mit den Hauptanträgen I 1 und I 2 gegenüber der Beklagten zu 3 verfolgten Unterlassungsansprüche, hat auch die Abweisung dieser insoweit auf die Haftung des Unternehmensinha- bers gemäß § 99 UrhG gestützten Anträge gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Bestand. 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Un- terlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklag- ten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeit- punkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] - ÖKO-TEST III, mwN). 2. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG wie folgt definiert: Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers, des ausüben- den Künstlers und des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechen- den Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich 68 69 70 - 29 - vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift be- gründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 24] - YouTube I, mwN). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öf- fentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wie- dergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 25] - YouTube I, mwN). Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglich- machung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerk- male einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wieder- gabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorlie- gen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 26] - YouTube I, mwN). 3. Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimm- ten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzung liegt 71 72 73 - 30 - vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Inter- netplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 36 f.] - YouTube I, mwN). - 31 - 4. Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforder- lich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfah- rens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 38] - YouTube I, mwN). Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Einstellen urheber- rechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im In- ternet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes tech- nisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 39] - YouTube I, mwN). 5. Zur Handlung der Wiedergabe hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass zwar der Betreiber einer Video- Sharing-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichma- chung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass je- doch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwer- den des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kon- texts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tä- tigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Ein- stufung dieses Tätigwerdens als "Handlung der Wiedergabe" führen. Um festzu- stellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines 74 75 76 - 32 - Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer sei- ner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerun- gen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wie- dergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zäh- len zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein sol- cher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen er- greift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf die- ser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein sol- ches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Be- treiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando). Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechts- verletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnut- zern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugäng- lich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, 77 78 - 33 - um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando). Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing- Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hin- sichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando). Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass zum Unternehmen der Beklagten zu 3 gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dritten rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, so dass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vor- sätzlichen Handeln der Beklagten zu 3 auszugehen wäre. Die Revision des Klägers vermag insoweit nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu verweisen, aus dem sich solche konkreten Anhalts- punkte ergeben. Ebenso wenig hilft der Revision des Klägers der Verweis darauf, dass die für den Upload Verantwortlichen unter einem Pseudonym gehandelt hät- ten. Dass die Beklagte zu 3 es den Nutzern ihrer Plattform - im Einklang mit ihrer Pflicht aus § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF, an dessen Stelle mit Wirkung vom 1. De- zember 2021 der insoweit inhaltsgleiche § 19 Abs. 2 Satz 1 TTDSG getreten ist - ermöglicht, Videos unter einem Pseudonym auf der Plattform einzustellen, und der Kläger deshalb nicht aus eigener Kenntnis zur Identität der Nutzer vortragen kann, begründet keine Darlegungslast der Beklagten zu 3 zur Identität der 79 80 81 82 - 34 - Uploader. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Prozessgegner die für den Prozesserfolg erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrneh- mungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt erst in Betracht, wenn die dar- legungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 [juris Rn. 27 f.] mwN; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 284 Rn. 34). Im Streitfall fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein Handeln von zum Unternehmen der Beklagten zu 3 gehörenden oder unter ihrer Aufsicht stehenden Nutzern. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedoch nicht, um Handlungen der öffentlichen Wiedergabe der Beklagten zu 3 durch das Zugäng- lichmachen von rechtsverletzenden Videos, die von (unternehmensfremden) Nutzern auf die von der Beklagten zu 3 bereitgestellte Video-Sharing-Plattform hochgeladen wurden, zu verneinen. aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, auf die Plattform der Beklagten zu 3 würden bis zu 35 Stunden Videomaterial pro Minute und mehrere hundert- tausend Videos pro Tag hochgeladen. Das Einstellen der Videos auf die Server der Beklagten zu 1 erfolge in einem automatisierten Verfahren. Sobald ein Nutzer ein Video hochgeladen habe, sei dieses für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfolge nicht. Um Inhalte hochladen zu können, müsse sich ein Nutzer mit einem Benutzernamen und einem Passwort registrieren und die Nut- zungsbedingungen akzeptieren. In den Nutzungsbedingungen sei geregelt, dass der Nutzer der Beklagten zu 3 eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, des Vertriebs, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Inhalte im Zusammen- hang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und den Geschäften der Be- klagten zu 3 einschließlich der Werbung einräume. Diese Lizenz erlösche nach 83 84 - 35 - den Nutzungsbedingungen, wenn der Nutzer das eingestellte Video von der Webseite entferne. Der Nutzer bestätige mit der Akzeptanz der Nutzungsbedin- gungen, dass er über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfüge, die erforderlich dafür seien, dass die Beklagte zu 3 die übermittelten Inhalte für die Bereitstellung des Dienstes nutzen könne. In den "Community Richtlinien" rufe die Beklagte zu 3 dazu auf, das Urheberrecht zu respektieren. Bei jedem Hochladevorgang werde der Nutzer in graphisch hervor- gehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden In- halte eingestellt werden dürften. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 habe techni- sche Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverletzungen auf YouTube zu unterbin- den. Jeder Nutzer könne schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Be- schwerde an die Beklagte zu 3 richten. Es sei ein "Meldebutton" eingerichtet, mit dem anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden könnten. Inha- ber von Urheberrechten hätten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos bis zu zehn konk- ret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen. Die Beklagte halte weiter ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechtsinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtere, indem er in einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen könne, die er für rechtsverletzend halte. Dieses Programm stehe nur Unternehmen zur Ver- fügung, die sich hierfür gesondert registrieren müssten, nicht jedoch Einzelper- sonen. Sofern ein Video wegen einer Benachrichtigung durch den Rechtsinhaber gesperrt werde, erhalte der Nutzer, der es hochgeladen habe, eine Mitteilung, mit der die Sperrung des Nutzerkontos im Wiederholungsfalle angekündigt werde. Die Beklagte zu 3 habe zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte ferner die Programme "YouTube Audio ID" und "YouTube Video ID" entwickelt, über deren Eignung, Urheberrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden, die Parteien aller- 85 - 36 - dings stritten. Für die Nutzung dieser Programme habe der jeweilige Rechtsinha- ber eine Referenzdatei bereitzustellen, die es der Beklagten zu 3 ermögliche, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die glei- chen Inhalte hätten. Werde ein solches Video identifiziert, erhalte der Rechtsin- haber hierüber eine Mitteilung und könne seine Sperrung veranlassen. Alternativ könne der Rechtsinhaber den Inhalt genehmigen und an Werbeeinnahmen par- tizipieren. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte zu 3 halte eine Suchfunktion vor und führe eine länderspezifische Relevanzermittlung durch, de- ren Ergebnisse in Form von "Rankings" der Suchergebnisse unter den Rubriken "Derzeit abgespielte Videos", "Promotete Videos" und "Angesagte Videos" auf der Startseite zusammengefasst würden. Weitere Übersichten des Angebots würden unter den Überschriften "Videos" und "Kanäle" mit Unterrubriken wie "Un- terhaltung", "Musik" oder "Film & Animation" bereitgehalten. Soweit ein registrier- ter Nutzer das Portal benutze, erhalte er in einer Übersicht "empfohlene Videos" angezeigt, deren Inhalt sich an den vom Nutzer bereits angesehenen Videos ori- entiere. Am Rand der Startseite befänden sich länderspezifische Bannerwerbun- gen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf YouTube seien Videoanzeigen, deren Schaltung den Abschluss eines gesonder- ten Vertrags zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3 voraus- setze. Hinsichtlich der im Streitfall betroffenen Videos sei allerdings eine Verbin- dung mit Werbung nicht ersichtlich. bb) Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann nicht ab- schließend beurteilt werden, ob ein öffentliches Zugänglichmachen durch die Be- klagte zu 3 mittels der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform deshalb aus- scheidet, weil sie die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwar- tet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaub- würdig und wirksam zu bekämpfen. 86 87 - 37 - Unterlässt die Beklagte zu 3, die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zu- gänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die An- nahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando). Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union in den Randnummern 84 und 85 dieser Entscheidung vorgenommenen Differenzie- rung zwischen dem allgemeinen Wissen und Wissenmüssen des Plattformbetrei- bers von rechtsverletzenden Handlungen der Nutzer einerseits und konkreter Kenntnis des Plattformbetreibers aufgrund Hinweises des Rechtsinhabers ande- rerseits handelt es sich bei den hier angesprochenen Maßnahmen um proaktive technische Vorkehrungen, also solche, die rechtsverletzende Inhalte unabhängig von einem Hinweis des Rechtsinhabers unterbinden können. Lediglich reaktive Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern - wie etwa die Bereitstellung eines "Melde- buttons" - genügen für die Einstufung als Maßnahme zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob die von der Beklagten zu 3 angebote- nen Programme "YouTube Audio ID" und "YouTube Video ID" geeignet sind, Ur- heberrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich des von der Beklagten zu 3 bereitgestellten "Content Verification Program" fehlt es ebenfalls an hinreichenden Feststellun- gen zur Funktionsweise und Wirksamkeit sowie dazu, ob Einzelpersonen wie der Kläger daran teilnehmen können. cc) Lassen sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung Un- terlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG nicht ausschließen, hat auch die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt- 88 89 - 38 - sache gerichteten Antrags hinsichtlich der im Rahmen der "Symphony Tour" auf- genommenen Titel "Sarahbande" und "You Take My Breath Away" keinen Be- stand, den der Kläger wegen Veräußerung der abgeleiteten Rechte des "Peter- songs Musikverlags" gestellt hat. V. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verur- teilung nach dem Hilfsantrag zum auf das Verbot der öffentlichen Zugänglichma- chung von Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem Studioalbum in Synchro- nisationsfassungen gerichteten Hauptantrag I 1 richtet. Weil die Abweisung der Hauptanträge I 1 und I 2 auf die Revision des Klä- gers der Aufhebung unterliegt, ist auf die Revision der Beklagten die Aufhebung der Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 schon deshalb aus- zusprechen, weil es mangels Entscheidung über den Hauptantrag am zur Ent- scheidung über den Hilfsantrag berechtigenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 [juris Rn. 18, 20 f.] = WRP 2022, 863 - Zigarettenausgabeautomat II, mwN) fehlt. VI. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abwei- sung der gegenüber der Beklagten zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf Fest- stellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (Antrag III 1) und auf vorbereitende Auskunft gemäß §§ 242, 259 BGB (Antrag II) wendet. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Unter- lassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, können auch diese Ansprüche nicht verneint werden. VII. Die Revision des Klägers wendet sich ohne Erfolg gegen die Ablehnung der gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Heraus- gabe der ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag III 2) und auf vorbereitende Auskunft (Antrag II) durch das Berufungsgericht. 90 91 92 93 - 39 - 1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) ste- hen dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 nicht zu, selbst wenn die Beklagte zu 3 die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des Klägers an den Ton- aufnahmen durch öffentliche Zugänglichmachung verletzt haben sollte. a) Bei einer widerrechtlichen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands kommt ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vor- schriften in Betracht (§ 102a UrhG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB), und zwar auch im Verhältnis zu demjenigen, der als Unternehmensinhaber für seine Beauftragten einzustehen hat (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 99 Rn. 8). Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts besteht nur unter den Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion (BeckOK.UrhR/Reber, 34. Edition [Stand 5. Januar 2022], § 102a UrhG Rn. 1). Anknüpfungspunkt kann die Hand- lung des Bereicherten sein, etwa wenn er in den Zuweisungsgehalt eines frem- den Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers er- langt hat (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 33] = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 911 - Covermount). Eine Nichtleistungskondiktion kann ferner gegeben sein, wenn nicht der Berei- cherte, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts ein- gegriffen hat, sofern nicht im Verhältnis des Dritten oder des Entreicherten zum Bereicherten der Vorrang der Leistungskondiktion besteht (vgl. Grüneberg/ Sprau, BGB, 81. Aufl., § 812 Rn. 41). Eine Eingriffskondiktion kommt etwa in Be- tracht, wenn ein Bevollmächtigter Vermögensgegenstände pflichtwidrig zur Erfül- lung eigener Verbindlichkeiten auf einen Dritten überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393). Der Bundesgerichtshof hat im- mer wieder betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische 94 95 - 40 - Lösung verbietet und stattdessen in erster Linie die Besonderheiten des einzel- nen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 1999, 1393 [juris Rn. 20]). Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion ist aber jedenfalls, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1985 - V ZR 152/83, BGHZ 94, 160 [juris Rn. 21]; Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385 [juris Rn. 13]; Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 153/99, BauR 2002, 775 [juris Rn. 27]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreini- ger). b) Einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 steht danach entgegen, dass es in diesem Verhältnis jedenfalls an der Unmittelbarkeit der Vermögens- verschiebung fehlt. Vorteile, die die Beklagte zu 1 aus dem Eingriff in den Zuwei- sungsgehalt der urheberrechtlichen Position des Klägers erlangt haben sollte, kämen ihr allein aufgrund der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3 zugute, in deren unternehmerischen Bereich sich die Vermögensverschiebung durch das Hochladen rechtsverletzender Inhalte durch Dritte zulasten des Klägers realisiert hätte. Eine Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die im Vermögen des An- spruchsgegners nicht unmittelbar aufgrund des Eingriffs erwachsen sind, son- dern aus einer weiteren Vermögensverschiebung resultieren, an der der Entrei- cherte nicht beteiligt ist, kann mithilfe der Eingriffskondiktion nicht erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger). 2. Fehlt es an einem Bereicherungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1, kann er von ihr auch keine vorbereitende Auskunft und Rech- nungslegung verlangen. 96 97 - 41 - VIII. Hinsichtlich des gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 geltend gemach- ten Anspruchs auf Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 und 3 UrhG (Antrag IV) hat die Revision der Beklagten in geringem Umfang, die des Klägers hingegen kei- nen Erfolg. 1. Die Beklagten schulden grundsätzlich Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG, so dass es nicht darauf ankommt, ob zugleich die Voraussetzungen einer Auskunftshaftung des Täters nach § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen. Nach § 101 UrhG kann der Verletzte Auskunft sowohl vom Verletzer als auch von Dritten verlangen. Während der Anspruch gegen den Verletzer gemäß § 101 Abs.1 UrhG regelmäßig gegeben ist, besteht der Anspruch in Fällen offen- sichtlicher Rechtsverletzungen auch gegen denjenigen, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt und der nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Offensichtlich ist die Rechtsver- letzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 [juris Rn. 34] - Alles kann besser werden; OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 13 [juris Rn. 79]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101 Rn. 28; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 7). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine re- visionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatgerichtliche Würdigung, be- stimmte Rechtsverletzungen lägen offensichtlich vor, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht die einzelnen Tonaufnahmen und Darbietungen darauf geprüft, ob die insoweit begangenen Verletzungen of- fensichtlich sind. 98 99 100 101 102 - 42 - 2. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurtei- lung zur Auskunft über Namen und Anschrift näher bezeichneter Nutzer, die Mu- siktitel unter einem Pseudonym auf der Plattform hochgeladen haben. Keinen Bestand hat hingegen die Verurteilung der Beklagten zur Mitteilung der E-Mail- Adressen solcher Nutzer, soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt. Die Re- vision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, ihm stehe über die zuerkannte Auskunft hinaus ein Anspruch auf Auskunft über die IP-Adressen und die Konto- daten der Uploader gemäß § 101 Abs. 3 UrhG zu. a) Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat der gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtete Erbringer von Dienstleistungen, die für rechts- verletzende Tätigkeiten genutzt werden, Angaben über Namen und Anschriften der Nutzer der Dienstleistungen zu machen. Diese der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dienende Vorschrift ist dahin auszu- legen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbe- langt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letz- ten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 40] = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II). b) Die Auskunft über Bankdaten ist nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 3 UrhG, der insoweit mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG überein- stimmt, nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus. Der Gesetzgeber wollte beim Umfang der Auskunft nicht über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen (zur E-Mail-Adresse vgl. BGH, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 16] - YouTube-Drittauskunft II; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305 [juris Rn. 31]). 103 104 - 43 - 3. Eine Verurteilung zur Auskunft Zug um Zug gegen Kostenersatz für die Aufwendungen der Beklagten war nicht geboten. Zwar hat, wie das Berufungs- gericht nicht verkannt hat, der zur Auskunft Verpflichtete nach § 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (Czychowski in Fromm/ Nordemann aaO § 101 UrhG Rn. 53), der aber lediglich ein Zurückbehaltungs- recht nach § 273 Abs. 1 BGB begründen kann (zum Markenrecht vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. § 19 Rn. 36). Die wirksame Gel- tendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die genaue Bezeichnung des Gegenanspruchs voraus (BeckOK.BGB/Lorenz, 61. Edition [Stand 1. Februar 2022], § 274 Rn. 4). Hierfür muss der Schuldner den Gegenstand so bestimmt bezeichnen, wie dies im Fall einer eigenständigen Verurteilung des Gläubigers zu dessen Erfüllung erforderlich ist (BeckOGK.BGB/Krafka, Stand 1. April 2022, § 274 Rn. 11). Die Beklagten haben ihre Gegenforderung jedoch nicht beziffert. C. Danach ist auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit auf- zuheben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und der bei Konzertauftritten auf der "Symphony Tour" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore") geltend gemachten Rechte des Klägers über die Hauptklage- anträge I 1 und I 2, über die gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klageanträge II und III 1 sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Haupt- sache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit auf- zuheben, als über die Hilfsklageanträge I 1 und I 2 sowie über den Klageantrag IV hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ih- rem Nachteil erkannt worden ist. 105 106 107 - 44 - Im Umfang der Aufhebung ist hinsichtlich des Klageantrags IV die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewie- sen: I. Soweit das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, sind die hiervon betroffenen Teile des Streitgegenstands rechtskräftig beschie- den, nachdem der Senat die Revision nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Anträge zugelassen hatte. II. Soweit sich bei der Prüfung einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglich- machung durch die Beklagte zu 3 im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ergeben sollte, dass die Beklagte zu 3 hinreichende technische Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte zu 3 nach einem Hinweis des Klägers unver- züglich die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern. 1. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union reicht zwar die allgemeine Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf einer Video-Sharing- Plattform nicht für die Annahme aus, der Betreiber handele mit dem Ziel, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich 108 109 110 111 112 - 45 - zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen er- greift, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu ver- hindern. In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheber- rechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wie- dergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando). Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der vom Berufungsgericht aus damaliger Sicht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung, nach der in die- ser Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wie- dergabe, sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam (vgl. BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48 f.] - YouTube I), nicht mehr fest. Für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mit- hin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung der Beklagten angenommen hat, der Kläger habe der Beklagten zu 3 klare Hin- weise auf Verletzungen der an einzelnen Musiktiteln des Studioalbums "A Winter Symphony" bestehenden Rechte erteilt, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass eine die Haftungspri- vilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben voraussetzt, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe 113 114 115 - 46 - rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Frei- heit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando). Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Störerhaftung des Betreibers einer Inter- net-Plattform erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in Be- tracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal, mwN). Danach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung fest- stellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 21] - Stiftparfüm). b) Im Streitfall fehlt es hierzu an hinreichenden Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe der Beklagten zu 3 Rechtsverletzungen durch Vorlage von Bildschirmfotos angezeigt, genügt dies für die Feststellung eines klaren Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Rechtsverletzung unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen kann. Im Falle des Klägers, der sich hinsichtlich der Tonaufnahmen für das Studioalbum "A Winter Symphony" auf Rechte an Synchronisationsfassungen beruft, die vom mit der Capitol Records Inc. geschlossenen Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Ver- bleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen. Feststellungen des Beru- fungsgerichts hierzu fehlen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, welche 116 117 - 47 - Auswirkungen es hat, dass die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klä- gers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernah- mevertrags erforderte, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuld- rechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte. Das Berufungsgericht hat weiter keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Qualität der erteilten Hinweise mit Blick darauf zu beurteilen ist, dass für das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen war, ob die mit den vorgelegten Bildschirmausdrucken bezeichneten Dateien die Voraussetzungen des - ebenfalls auslegungsbedürftigen - Begriffs der Synchronisationsfassung im Sinne der Vertragsklausel 6A erfüllten. 3. Die gegebenenfalls durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausge- lösten Prüfungspflichten beziehen sich - entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts - auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsfor- men. a) Schon bisher ist anerkannt, dass der Hostprovider, der nach einem hin- reichend konkreten Hinweis auf eine geschehene Rechtsverletzung zur Abwen- dung der Haftung als Störer verpflichtet ist, den Zugang zu dem als rechtsverlet- zend beanstandeten Inhalt zu sperren und dabei nicht nur die im konkreten Ein- zelfall beanstandete Datei zu löschen und den künftigen Upload identischer Da- teien zu unterbinden, sondern auch das fortgesetzte öffentliche Zugänglichma- chen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu unterbinden. Bei urhe- berrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, wel- cher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgela- den hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 [juris Rn. 32] - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 49] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst). Der Hostprovider 118 119 - 48 - muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zu- kunft verhindert wird (BGH, BGHZ 191, 19 [juris Rn. 39] - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weite- rer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsin- haber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. BGHZ 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst). Demnach kann der Diensteanbieter auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft rei- chender Rechtsverletzungen verpflichtet sein (zu der den Unterlassungsschuld- ner insoweit treffenden Verpflichtung vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2017, 328 mwN). b) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haf- tung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG. Die Be- schränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstan- deten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßi- gen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ge- mäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf be- zogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlas- sungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig- Piesczek). 120 - 49 - 4. In die Prüfung, ob nach einem klaren Hinweis weitere Rechtsverletzun- gen stattgefunden haben, sind sämtliche prozessordnungsgemäß vorgetragenen und berücksichtigungsfähigen Beanstandungsfälle einzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können nicht von vornherein solche Beanstan- dungsfälle von der Prüfung ausgenommen werden, die der Kläger nach Zugang der Berufungsbegründung vorgetragen hat. 5. Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgese- hen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte zu 3 nicht berufen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando). 6. Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. Sep- tember 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I). Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverlet- zende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 109] - YouTube und Cyando). III. Sofern sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Hand- lungen eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 121 122 123 124 - 50 - Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, wird zu prüfen sein, ob die gel- tend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (BGBl. I 2021, S. 1215) begründet sind. IV. Soweit eine Haftung der Beklagten zu 3 nach § 97 Abs. 1 UrhG nicht besteht, kommt - entgegen der Ansicht der Revision des Klägers - auch keine Haftung nach § 96 UrhG in Betracht. Zwar darf nach dieser Vorschrift auch derjenige, der grundsätzlich zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks oder einer urheberrechtlich ge- schützten Leistung berechtigt ist, hierzu kein rechtswidrig hergestelltes Verviel- fältigungsstück benutzen, selbst wenn er an der rechtswidrigen Herstellung des Vervielfältigungsstücks nicht beteiligt war (Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 96 UrhG Rn. 1). Die Vorschrift verschafft dem Inhaber des Vervielfältigungs- rechts ein ergänzendes Verbotsrecht, das vom Recht zum öffentlichen Zugäng- lichmachen unabhängig ist, sich aber gegen die öffentliche Wiedergabe unter Verwendung eines rechtswidrig hergestellten Stücks richtet (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319 [juris Rn. 32] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 [juris Rn. 78 bis 82] - Metall auf Metall IV; Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze aaO § 96 Rn. 2). Auch § 96 Abs. 1 UrhG setzt im Verhältnis zur Beklagten zu 3 voraus, dass sie die vom Kläger als rechtsverletzend beanstandeten Videos als Täterin oder Teilnehmerin öffentlich zugänglich gemacht hat oder als Störerin für die durch einen Dritten veranlasste öffentliche Zugänglichmachung haftet. Dass Dritte Da- teien mit rechtsverletzenden Inhalten auf ihre Plattform hochladen und dabei ein rechtswidriges Vervielfältigungsstück derselben herstellen, löst kein gegen die Beklagte zu 3 gerichtetes Verbotsrecht nach § 96 Abs. 1 UrhG aus. 125 126 127 - 51 - V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der im Falle einer Haftung der Beklagten zu 3 nach § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Voraussetzungen des § 99 UrhG vorliegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2010 - 308 O 27/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 5 U 175/10 - 128