OffeneUrteileSuche
Urteil

IV ZR 521/14

BGH, Entscheidung vom

28mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die private Unfallversicherung gilt kein besonderer Kausalitätsbegriff; Mitursächlichkeit genügt grundsätzlich. • Das Vorliegen vorbestehender degenerativer Veränderungen schließt den Unfallkausalzusammenhang nicht von vornherein aus. • Ist ein Dauerschaden vorliegend, muss das Berufungsgericht feststellen, ob der Unfall diesen ausgelöst oder nur aktiviert hat und gegebenenfalls den Mitwirkungsanteil nach Nr. 3 AUB 2000 ermitteln.
Entscheidungsgründe
Unfallkausalität trotz vorbestehender degenerativer Veränderungen • Für die private Unfallversicherung gilt kein besonderer Kausalitätsbegriff; Mitursächlichkeit genügt grundsätzlich. • Das Vorliegen vorbestehender degenerativer Veränderungen schließt den Unfallkausalzusammenhang nicht von vornherein aus. • Ist ein Dauerschaden vorliegend, muss das Berufungsgericht feststellen, ob der Unfall diesen ausgelöst oder nur aktiviert hat und gegebenenfalls den Mitwirkungsanteil nach Nr. 3 AUB 2000 ermitteln. Die Klägerin verlangt von ihrer Unfallversichererin Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach einem Sturz beim Kinderturnen, bei dem sie Kreuzschmerzen und später Lähnungserscheinungen entwickelte. Klinische Befunde zeigten eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose. Die Beklagte lehnte Leistungen ab; ein von ihr eingeholtes Gutachten sah keine unfallbedingte Ursache. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der eine Facettengelenksarthrose als Ursache der Beschwerden feststellte und diese als vorbestehend und nicht richtungsweisend verschlimmert ansah. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte, dass der Unfall die degenerativen Veränderungen nur aktiviert habe. • Die Revision hat Erfolg; das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Kausalität mit der vorhandenen Begründung verneint. • Maßgeblicher Kausalitätsmaßstab ist die Äquivalenz- und Adäquanzlehre: Mitursächlichkeit genügt, und Adäquanz ist bereits bei nicht völlig außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegender Mitwirkung gegeben. • Entgegen einer abweichenden Auffassung aus Sozialversicherungsrecht und Teilen der Rechtsprechung schließt das Vorhandensein degenerativer Vorschäden im privaten Unfallversicherungsrecht die Kausalität nicht generell aus. • Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann erwarten, dass Krankheiten und Gebrechen nur zu einer Minderung, nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Versicherungsschutzes führen (Nr. 3 AUB 2000). • Deshalb hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, ob die beim Unfall wirkenden Kräfte die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose und damit die geltend gemachten Dauerschäden verursacht haben. • Soweit ein Dauerschaden festgestellt wird, sind zudem Feststellungen zum Grad der Invalidität und zum Mitwirkungsanteil von Unfall einerseits und degenerativer Vorschädigung andererseits zu treffen, damit eine Leistungsminderung nach Nr. 3 AUB 2000 berechnet werden kann. • Krankheit und Gebrechen sind im Sinne der AUB zu unterscheiden; klinisch stumm verlaufende degenerative Veränderungen können als Gebrechen gelten, wenn sie zur Verstärkung der Unfallfolgen beigetragen haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr Feststellungen dahingehend zu treffen, ob und in welchem Umfang der Unfall die dauerhaften Beschwerden verursacht oder aktiviert hat, ob eine Invalidität eingetreten ist und in welchem Umfang eine Minderung der Versicherungsleistung nach Nr. 3 AUB 2000 vorzunehmen ist. Bestehende degenerative Vorschäden führen nicht automatisch zum Ausschluss des Versicherungsschutzes; sie können jedoch eine Leistungsminderung rechtfertigen, wenn ihr Mitwirkungsanteil feststeht. Die Klägerin erhält damit die Chance auf erneute Prüfung und gegebenenfalls auf Leistung unter Berücksichtigung etwaiger Minderung.