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Urteil

13 U 13/19

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1212.13U13.19.00
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Leitsätze
1. Der Hersteller des Motors eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (Audi A 4, EA 189) haftet gegenüber dem Erwerber eines Gebrauchtwagens aus §§ 826, 31 BGB.(Rn.57) (Rn.61) (Rn.66) (Rn.92) 2. Zinsen aus dem Kaufpreis gem. § 849 BGB stehen dem Erwerber in einem solchen Fall nicht zu.(Rn.127) (Rn.132)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2018, Az. 19 O 89/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.030,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Tenor Ziffer 1 genannten Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 473,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hersteller des Motors eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (Audi A 4, EA 189) haftet gegenüber dem Erwerber eines Gebrauchtwagens aus §§ 826, 31 BGB.(Rn.57) (Rn.61) (Rn.66) (Rn.92) 2. Zinsen aus dem Kaufpreis gem. § 849 BGB stehen dem Erwerber in einem solchen Fall nicht zu.(Rn.127) (Rn.132) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2018, Az. 19 O 89/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.030,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi Typ A4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Tenor Ziffer 1 genannten Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 473,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. A. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen gebrauchten Pkws Audi Typ A4 2.0 TDI Avant. Der Kläger erwarb dieses gebrauchte und unstreitig mit einem EA 189-Motor ausgestattete Fahrzeug, das von der A. AG hergestellt wurde und dessen Motor von der Beklagten stammt, am 14.09.2012 bei einem km-Stand von 120.000 km (Erstzulassung 23.04.2009) zum Preis von 17.000,00 € bei der X. GmbH & Co. KG in .... Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs über eine EG-Typgenehmigung. Es war mit einer Software ausgestattet, die die Einhaltung der nach der Typengenehmigung gem. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffklasse Euro 5 erforderlichen Grenzwerte für Auspuff- und Verdunstungsemissionen ausschließlich im Prüfzyklus (NEFZ) gewährleistet. Die installierte Software steuert den Motor des Fahrzeugs und erkennt, ob es sich im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Dabei erfolgt die Motorsteuerung im Testlauf unter Laborbedingungen dergestalt, dass mittels einer Abgasrückführung eine Reinigung der Abgase erfolgt und im Ergebnis die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1). Demgegenüber ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet, so dass im Betrieb dieses Abgasrückführungsmodus‘ die Emissionsgrenzwerte der o.g. Verordnung nicht eingehalten werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte fest, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, und ordnete gegenüber der Beklagten und der A. AG am 14.10.2015 und 11.12.2015 an, die unzulässige Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen zu entfernen (vgl. Anl. B 2, Anlagenordner). Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit technische Maßnahmen, mit Hilfe derer dies erreicht werden sollte. Ab Januar 2016 sollte eine Software-Änderung in die betroffenen Fahrzeuge eingespielt werden mit dem Ziel, die Abgasnormen ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistung zu erfüllen. Das Kraftfahrt-Bundesamt gab die technische Lösung frei. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug am 06.12.2016 aufgespielt. Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2018 (Anl. K 27, Bl. 183 ff.) machte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Betrug und sittenwidriger Schädigung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.000,00 € binnen zwei Wochen auf. Die Beklagte kam dem nicht nach. Mit der Klage verfolgt der Kläger seine behaupteten Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 16 UWG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GWB/Art. 101 AEUV weiter und begehrt die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung seiner zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen (17.000,00 € abzgl. 6.705,56 € = 10.296,44 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, nebst Zahlung von Zinsen (darunter auch Zinsen aus dem gesamten Kaufpreis (17.000,00 €) vom 14.09.2012 bis zur Rechtshängigkeit gem. § 849 BGB)) und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 € sowie dem Begehren der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Es hat eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB bejaht und hat die Beklagte (unter Anrechnung der vom Kläger bis zum 27.11.2018 gezogenen Nutzungen / 74.264 gefahrene km) zur Zahlung von 10.019,18 € nebst Zinsen (einschließlich solcher aus § 849 BGB) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Zahlung der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Zug um Zug-Leistung im Annahmeverzug befinde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Der Kläger habe nach dem vom BGH anerkannten subjektiven Schadensbegriff durch den Erwerb des Audi A4 einen Schaden erlitten. Er habe einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt habe. Bei dem Fahrzeug sei aber eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 vorhanden gewesen, so dass die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie eines massiven Wertverlustes bestanden habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte in der Lage sein würde, innerhalb kurzer Frist ein Software-Update ausliefern zu können, das ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Fahrzeuges die Abschalteinrichtung deaktiviert und gleichzeitig zu zulässigen Emissionswerten führe. Der Kläger habe diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Die Beklagte habe die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei habe sie dem Kraftfahrt-Bundesamt durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung habe wesentlich an den Eigenschaften des Motors und seiner Steuerung sowie der Rechtmäßigkeit des Zulassungsverfahrens gehangen. Die Fahrzeuge würden von der Beklagten als Herstellerin entweder selbst oder durch selbständige Verkäufer vertrieben. Häufig würden die Fahrzeuge vom Ersterwerber weiterveräußert an Zweit- und Folgeerwerber. Jeder Erwerber knüpfe unabhängig von der Person des Verkäufers an das Fahrzeug die Erwartung, dass er dieses dauerhaft und ohne die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung nutzen könne. Diese selbstverständliche Erwartung präge den Wert des Fahrzeugs und stelle ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie der Kläger, von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motorentyp abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben worden sei. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs, dessen Mangel nicht erkennbar sei, beeinträchtige die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründe somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrages. Die Zurechnung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm zu verneinen. Das Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig zu qualifizieren. Die berechtigten Verkehrserwartungen gingen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln halte, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliege, und er sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleiche. Die allgemeine Verkehrserwartung gehe auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschaffe. An die Redlichkeit würden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen sei, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage sei. Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung habe die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung habe offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007 widersprochen. Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns sei auch der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht habe, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen, das die Beklagte in Kauf genommen habe. Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des Gewinnstrebens enthalte ein hohes Maß an Skrupellosigkeit. Gleichzeitig habe sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachwiesen, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie habe sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre. Die Beklagte habe dabei vorsätzlich gehandelt. Sie müsse sich das Wissen und Verhalten ihrer Repräsentanten auch im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen. Deren Wissen sei als unstreitig bzw. zugestanden anzusehen und ihr Verhalten als vorsätzlich zu qualifizieren. Es sei unstreitig, dass die Organe im materiellen Sinne der Beklagten, namentlich der Vorstand sowie zahlreiche Mitarbeiter, Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gehabt hätten. Jedenfalls sei die Kenntnis weiterer Repräsentanten der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Software unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten als zugestanden anzusehen. Die Beklagte habe die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten und zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln sei. Aus den Umständen des Einzelfalls lasse sich ein Vorsatz der handelnden Personen feststellen. Die Entwicklung eines gesonderten Betriebsmodus` für den NEFZ widerspreche offensichtlich der Vorgabe der EG-VO 715/2007. Dass die Bedeutung der eindeutigen Vorschriften missverstanden worden sein könnte, sei angesichts der Produktion eines derart hochwertigen und strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts ausgeschlossen. Auf die Rechtswidrigkeit sei die Beklagte von extern und intern wiederholt hingewiesen worden. Aus der Verwendung einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Manipulationssoftware lasse sich folgern, dass den handelnden Personen die Angreifbarkeit der so erschlichenen EG-Typgenehmigung bekannt gewesen sei. Die Täuschungshandlung rechtfertige auch den Schluss, dass die handelnden Personen den daraus für die Erwerber möglicherweise entstehenden Schaden billigend in Kauf nahmen. Wer im Zulassungsverfahren täusche, rechne damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte bzw. ihre ursprüngliche Entscheidung revidiere. Andernfalls hätte kein Anlass für eine Täuschung bestanden. Der Beklagten als Automobilhersteller sei bekannt gewesen, dass Fahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung verfügen, ihre allgemeine Betriebserlaubnis verlören und stillgelegt werden könnten. Der Kläger könne gemäß § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Er habe Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Umstände stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung von der Beklagten unter Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen wurde und daher im Falle eines Widerrufs der Genehmigung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass niemand unnötig derartig erhebliche Risiken eingehe, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten würden. Dabei sei unerheblich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich später tatsächlich nicht zu einem Widerruf der Genehmigung, sondern zum Erlass einer Auflage entschlossen habe. Maßgeblich sei auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem aufgrund der Handlung der Beklagten beim Kläger der Schaden eingetreten sei. Dies sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Kläger könne daher den von ihm zum Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis von der Beklagten verlangen. Er müsse sich allerdings die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs habe er das erworbene Fahrzeug und die gezogenen Nutzungen (d.h. die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Fahrzeug zurückgelegten 74.264 km) herauszugeben. Der Nutzungsvorteil je gefahrenem Kilometer betrage - bei einer gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des vorliegenden Fahrzeugtyps von 300.000 km und dem zum Kaufvertragsdatum bereits vorhandenen km-Stand von 120.000 km - 0,094 €/km (= 17.000 € ./. 180.000 km), die gezogenen Nutzungen betrügen demnach insgesamt 6.980,82 € (= 74.264 km x 0,09 €/km). Diesen Betrag müsse sich der Kläger vom ursprünglichen Kaufpreis (17.000,00 €) abziehen lassen, sodass ein Anspruch in Höhe von 10.019,18 € bestehe. Der Kläger habe ferner gemäß §§ 826, 249, 257 BGB Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 473,62 €. Eine 1,3-fache Gebühr aus bis zu 13.000 € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. ergebe 958,19 € brutto. Nachdem der Kläger lediglich die Erstattung von 473,62 € beantragt habe, seien diese jedenfalls gerechtfertigt. Da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handele, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren angefallen sei, erscheine ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt. Das Urteil beruhe auf folgenden Rechtsverletzungen: - Das Landgericht stelle rechtsfehlerhaft eine Schädigungshandlung der Beklagten fest. Das Landgericht würdige als schädigende Handlung, dass die Beklagte “die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht“ habe und “durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen“ habe (Urteil, S. 9). Dabei stelle es rechtsfehlerhaft auf die angeblich beabsichtigte - tatsächlich aber nur unterstellte - Folge der manipulativen Beeinflussung der klägerischen Kaufentscheidung ab und unterstelle damit unzutreffend eine Erwartungshaltung des Klägers und einen Rückschluss auf den Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb (Urteil, u.a. S. 9), für die objektiv keine Anhaltspunkte bestünden. - Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie (die Beklagte) gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoßen habe, und habe weiter zu Unrecht eine Korrelation von Prüfstandswerten und Emissionen im realen Fahrbetrieb konstruiert, für die es keine tatsächliche Grundlage gebe. Ferner habe das Landgericht unzutreffend vom Vorliegen einer angeblichen illegalen Abschalteinrichtung auf weitere Folgen (Gefahr des Entzugs der Betriebserlaubnis) geschlossen und verfahrensfehlerhaft die Hintergründe der Verwendung der streitgegenständlichen Software unterstellt. - Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es bereits an einem täuschenden bzw. manipulativen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe ein gebrauchtes Fahrzeug bei der X. GmbH & Co. KG erworben, ohne dass die Beklagte an dem Erwerbsvorgang beteiligt gewesen sei. Das Landgericht treffe keine Aussage darüber, durch welche konkrete Handlung die Beklagte, die nicht einmal Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, auf das Vorstellungsbild des Klägers eingewirkt haben soll. Dabei verkenne das Landgericht, dass der Kläger in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in einem Parallelverfahren (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, Az. 13 U 566/17, bereits vorgelegt als Beilage R 3) darlegen und beweisen müsse, dass einzelne Personen (wer?) Täuschungshandlungen (welche genau?) vorgenommen haben, die der Beklagten zuzurechnen seien. Das habe der Kläger nicht getan. - Das Landgericht stelle zudem fehlerhaft die Gesetzeswidrigkeit und daran anknüpfend die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten fest (Urteil, S. 6 f.; 10 f.). Insoweit verkenne das Landgericht zunächst, dass die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften eingehalten habe, wenn es zur Begründung der Gesetzeswidrigkeit annehme, diese sei durch eine Missachtung von Art. 5 Abs. 1 EGVO 715/2007 herleitbar, da es sich bei der verwendeten Software um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele (Urteil, u.a. S. 6). Gleiches gelte für das der Beklagten vom Landgericht unterstellte „Gewinnstreben[s]“ und den angeblich verschafften “Wettbewerbsvorteil“ (Urteil, S. 11). Bereits die Tatsachenfeststellungen rechtfertigten diese Annahmen nicht. Dabei könne im Ergebnis dahinstehen, ob das Fahrzeug vor der Durchführung des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte, was das Landgericht (entgegen der Ansicht der Beklagten) unter fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Vorschriften des europäischen Typgenehmigungsrechts annehme (Urteil, S. 6 f.). Denn die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung verstoße nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Das ergebe sich im konkreten Fall insbesondere daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch vor Durchführung des Software-Updates verglichen mit Fahrzeugen anderer Hersteller - unabhängig vom jeweils aktiven Betriebsmodus - im Straßenbetrieb umweltschonend gewesen sei. Zudem fehle es am notwendigen besonderen verwerflichen Moment, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schutzzweck der Typgenehmigungsvoraussetzungen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienten und deren Nichtvorliegen deshalb die Sittenwidrigkeit einer Handlung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht begründen könnten. Darüber hinaus spreche auch die Parallelwertung des Kaufrechts (insbesondere § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der Vorrang der Nacherfüllung) dagegen, den Einbau der vom Kläger beanstandeten Software in das streitgegenständliche Fahrzeug als sittenwidrig anzusehen. Denn wenn selbst im Rahmen eines Kaufvertragsverhältnisses eine Rückabwicklung des Vertrags nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB jedenfalls aufgrund der geringen Kosten, die durch die Beseitigung der hier in Frage stehenden Software (ca. 35,00 €) entstünden, ausgeschlossen sei (vgl. die Entscheidungen verschiedener Obergerichte), könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags erst recht nicht auf § 826 BGB gestützt und von der Beklagten verlangt werden, die nicht einmal Partei des Kaufvertrags sei. - Zudem gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden sei. Dabei übergehe das Landgericht den Vortrag und das (Gegen-)Beweisangebot der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe, der ursächlich auf dem Einbau der vom Kläger beanstandeten Software beruhe. Folgerichtig könne dann aber auch entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem Abschluss des Kaufvertrags kein Schaden liegen. Das Landgericht übersehe, dass das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers bis heute voll tauglich sei und er es ohne Einschränkungen nutzen könne und dies auch getan habe, so dass für eine normative Korrektur der Differenzhypothese vorliegend kein Raum gewesen sei. Zudem gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass bei dem Kläger eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten sei, indem die konkrete Gefahr bestanden habe, “dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt“. Das Fahrzeug habe eine wirksame, gegenüber der EG-Typgenehmigung eigenständige individuelle Straßenverkehrszulassung besessen und besitze diese noch heute. Sie habe nicht entzogen zu werden gedroht. Jedenfalls sei der vermeintlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetretene Schaden ohnehin durch die unstreitig durchgeführte Installation des Software-Updates im relevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entfallen. - Weiterhin gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kausalität zwischen der vermeintlichen Schädigungshandlung und der Kaufentscheidung des Klägers aus. Das Landgericht berufe sich verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen § 286 ZPO lediglich auf eine Vermutung, indem es unterstelle, dass es “sehr wahrscheinlich bis sicher [sei], dass ein potentieller Gebrauchtwagenkäufer, wie der Kläger von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motorentyp absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde“ (Urteil, S. 9). Eine solche Vermutung widerspreche den tatsächlichen Marktverhältnissen und werde zudem seitens des BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger die Kausalität zwischen der hier in Frage stehenden Software und dem Vertragsabschluss hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, da die Beklagte einen entsprechenden Kausalzusammenhang bestritten habe. Das Landgericht übergehe rechtsfehlerhaft, dass der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei. - Das Landgericht nehme rechtsfehlerhaft an, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt habe. Dabei verkenne das Landgericht unter Verstoß gegen die gesetzliche Beweislastverteilung die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Lehre vom Organisationsmangel sowie des Rechtsinstituts der sekundären Beweislast. Das Landgericht habe auch übergangen, dass die Beklagte die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers auf der Basis der Ergebnisse einer aufwendigen Ermittlung substanziiert bestritten habe. Verfahrensfehlerhaft ziehe das Landgericht bei seiner Entscheidung die Grundsätze der sekundären Darlegungslast heran (Urteil, S. 11 f.). Diese Grundsätze seien in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München (vgl. Verfügung vom 17.05.2018, Az. 14 U 4004/17) bereits nicht anwendbar. Es sei ihr (der Beklagten) unzumutbar, noch weitere, ausführlichere Informationen zu einer negativen Tatsache vorzutragen. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast sei zudem deshalb verfehlt, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass und in Bezug auf welche Tatsachenfragen es eine sekundäre Darlegungslast annehme. Selbst wenn man ferner eine sekundäre Darlegungslast annähme, wäre die Beklagte dieser durch das substanziierte Bestreiten der Kenntnis der Vorstandsmitglieder nachgekommen. Die Beklagte habe vor dem Hintergrund der bereits durchgeführten und weiterhin andauernden Untersuchungen dargelegt, dass Vorstände im aktienrechtlichen Sinn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2015 keine Kenntnis von der Verwendung der Software gehabt hätten. Jedenfalls habe das erstinstanzliche Gericht nicht rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast über § 138 Abs. 3 ZPO zu dem Schluss kommen können, dass der maßgebliche Vorstand der Beklagten von der eingebauten Software im Fahrzeug des Klägers Kenntnis gehabt habe. Rechtsfehlerhaft stelle das Landgericht des Weiteren fest, die Beklagte habe nach den Grundsätzen der sog. Repräsentantenhaftung gemäß § 31 BGB zu haften (Urteil, 5. 11 f.). Hierbei verkenne das Landgericht, dass der Kläger - was er nicht getan habe - in Übereinstimmung mit dem OLG München in einem Parallelverfahren, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U 566/17 (vgl. Beilage R 1), hätte darlegen und beweisen müssen, dass einzelne Personen (Wer?) Schädigungshandlungen (Welche genau?) vorgenommen haben, die der Beklagten zuzurechnen seien. Zudem hätte das Landgericht, wenn es die Grundsätze der Repräsentantenhaftung heranziehen möchte, die Beklagte hierauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen. Indem es dies verfahrenswidrig unterlassen habe, habe es der Beklagten jede Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag genommen. Im Übrigen verkenne das Landgericht aber auch, dass § 31 BGB eine Wissenszurechnung bei juristischen Personen gerade nicht zu begründen vermöge, sondern lediglich die individuelle Haftung eines ihrer verfassungsmäßigen Vertreter auf die juristische Person überleite. - Das erstinstanzliche Urteil beinhalte darüber hinaus an zahlreichen Stellen der Entscheidungsgründe (S. 8, 11, 12, 14, 15, 16) Feststellungen des Gerichts, zu denen von keiner der Parteien erstinstanzlich vorgetragen worden sei und die damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das Gericht hier offenbar ein Urteil aus einem anderen Verfahren (ungeprüft) als “Vorlage“ verwendet habe, ohne zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Feststellungen aus der “Vorlage“ im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand des Verfahrens seien (vgl. wegen der Einzelheiten die Berufungsbegründung S. 6 f.). Die an den genannten Stellen im Urteil vorhandenen Ausführungen seien von keiner der Parteien jemals vorgetragen oder zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden und fänden sich folglich auch nicht im Tatbestand des Urteils wieder - welcher im Übrigen ebenfalls an zahlreichen Stellen fehlerhaft gewesen und berichtigt worden sei. Demnach seien die Feststellungen verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hätte sie deshalb nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Die Feststellungen seien auch nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. Dies könnten nur solche Tatsachen sein, die der Richter aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kenne. Ohnehin hätte das Landgericht, wenn es eine bestimmte Annahme als offenkundig ansehen wolle, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dies habe das Landgericht nicht getan, wie sich aus der Akte ergebe. Das Urteil beruhe auch jeweils auf den beanstandeten Rechtsfehlern. Ein Zinsanspruch des Klägers aus § 849 BGB bestehe nicht; er scheitere schon daran, dass die geltend gemachte Hauptforderung nicht bestehe. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch. Die Zahlung eines Kaufpreises für ein angeblich mangelhaftes Fahrzeug stelle keine Entziehung einer Sache i.S.d. § 849 BGB dar. Im Gegenzug für die Leistung des Kaufpreises erlange der Käufer unmittelbar die Nutzungsmöglichkeit am erworbenen Fahrzeug. Auch die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs sei rechtsfehlerhaft. Der Annahmeverzug der Beklagten scheitere schon daran, dass der Kläger der Beklagten vorgerichtlich die Rücknahme des Fahrzeugs nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise (ohne Abzug von Nutzungsersatz) angeboten habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sich auf ein solches Angebot einzulassen. Dem Kläger stehe mangels eines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache ferner auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Jedenfalls sei die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dessen zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht mehr erforderlich gewesen, weil die Beklagte bekanntermaßen nicht bereit gewesen sei, in gleichgelagerten Fällen ein außergerichtliches Anerkenntnis abzugeben. Hinsichtlich des Nutzungsersatzes sei das Landgericht fehlerhaft von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km (statt richtig nur 200.000 oder 250.000 km) ausgegangen; maßgeblich sei die zu erwartende „Gesamtnutzungsdauer“ und nicht die zu erwartende „Lebensdauer“ des Fahrzeugs. Bei rechtlich zutreffender Beurteilung hätte das Landgericht die Klage aus all diesen Gründen in vollem Umfang abweisen müssen. Die Beklagte weist zudem in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich auf das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des OLG Braunschweig vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17 (ZIP 2019, 815, juris) hin. Die dortigen Erwägungen griffen allesamt auch hier, weil der Vortrag des hiesigen Klägers dem klägerischen Vorbringen im dortigen Verfahren in den wesentlichen Punkten entspreche. Weiter stelle sie (die Beklagte) zu ihrer Klageerwiderung vom 10.10.2018 sowie ihrer Duplik vom 19.11.2018 klar: Die Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur Kenntnis damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts von der Verwendung einer Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung seien noch nicht abgeschlossen. Sie verfüge derzeit über keine Erkenntnisse dafür, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 02.05.2019 (Bl. 255 ff.) und den ergänzenden Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2019 (Bl. 355 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das am 11.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 19 O 89/19, im Umfang der Beschwer abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, die mit Schriftsatz vom 12.01.2019 eingelegte Berufung gegen das am 11.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart mit dem Aktenzeichen 19 O 89/19 der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und trägt dazu vor: Das Landgericht habe auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen durch die richtige Anwendung der einschlägigen Vorschriften ein zutreffendes Urteil gefällt. Das Urteil sei in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vom sog. „Abgasskandal“ betroffen. Bei der installierten Software handele es sich um eine rechtswidrige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007, die bis heute nicht behoben habe werden können. Zwar sei das seitens der Beklagten angebotene Softwareupdate, mit dem offensichtlich die streitgegenständliche Manipulationssoftware beseitigt werden sollte, letztlich auch beim Kläger aufgespielt worden. Dieses Update sei jedoch keinesfalls geeignet, den am Fahrzeug des Klägers bestehenden Mangel zu beseitigen. Es führe nämlich bekanntermaßen nicht zu einer folgenlosen Entfernung der illegalen Abschalteinrichtung. Vielmehr habe der Kläger in vielfacher Hinsicht (z.B. Leistung, Kraftstoffverbrauch, Ruckeln des Motors, Lebensdauer des Rußpartikelfilters) Folgemängel zu erwarten. Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe, den er in Kenntnis der von der Beklagten verschwiegenen Tatsachen nicht geschlossen hätte. Die schädigende und gegen die guten Sitten verstoßende Handlung der Beklagten liege im Inverkehrbringen der - unstreitig von der Beklagten konstruierten und hergestellten - Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung zum Zweck des Weiterverkaufs. Die schädigende Handlung sei der Beklagten gem. § 826 i.V.m. § 31 BGB zuzurechnen. Die Beklagte treffe eine entsprechende sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welches ihrer Organe keine Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe. Der Vortrag der Beklagten habe nicht ausgereicht, um dem substanziiert entgegenzutreten. Die Beklagte habe dem Kläger den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Sie habe nicht substanziiert dargelegt, dass ihren Organen nicht völlig klar gewesen sei, dass Dieselmotoren an Tochterunternehmen (wie A.) geliefert würden, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Tochterunternehmen und deren Kunden wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschließen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 26.07.2019 (Bl. 319 ff.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in zweiter Instanz wird außerdem auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2019 nebst Anlage (Bl. 363 f.) verwiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt unstreitig einen Kilometerstand von 204.387 km auf (vgl. Bl. 367). B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte haftet dem Kläger, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, dem Grunde nach gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Beklagte dem Kläger den für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreis abzüglich der von ihm gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu leisten hat. Der Höhe nach hat sich der Kläger dabei allerdings von dem vom Landgericht zugesprochenen - auf der Basis des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht (27.11.2018) richtig errechneten - Hauptsachebetrag weitere, zwischenzeitlich (seitdem bis zum 18.10.2019) von ihm gezogene Nutzungen des streitgegenständlichen Pkws abziehen zu lassen (dazu I.); insoweit war die landgerichtliche Entscheidung geringfügig abzuändern. Gleiches gilt, soweit das Landgericht dem Kläger im Tenor Ziff. 1 (gänzlich ohne Begründung) zu Unrecht „Zinsen hieraus in Höhe von 4 % aus einem Betrag i.H.v. 17.000,00 € vom 14.09.2012 bis zum 01.08.2018“ gem. § 849 BGB zugesprochen hat; auch insoweit war die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen, denn dem Kläger stehen Zinsen gem. § 849 BGB nicht zu (dazu II.). Weitergehend hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg: So sind insbesondere die vom Landgericht im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen aus dem Hauptsachebetrag ab Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 473,62 € nebst Zinsen) sowie die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht zu beanstanden (dazu III.). I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger hat durch ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten kausal einen Schaden erlitten; er kann deshalb von der Beklagten Schadensersatz in der Form verlangen, dass ihm diese den für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreis abzüglich der von ihm gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu leisten hat. Der Höhe nach hat sich der Kläger dabei von dem vom Landgericht zugesprochenen - auf der Basis des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht (27.11.2018) zutreffend errechneten - Hauptsachebetrag weitere, zwischenzeitlich (seitdem) von ihm gezogene Nutzungen des streitgegenständlichen Pkws abziehen zu lassen. Nach Anrechnung der vom Kläger bis zum 18.10.2019 gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9.030,12 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. In der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer VW als Hersteller des Dieselmotors vom Typ EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, bislang nicht abschließend geklärt, sondern umstritten. Nach einer Auffassung, die vom Oberlandesgericht Braunschweig (vgl. Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, ZIP 2019, 815, juris m.w.N. aus der landgerichtlichen Rspr.) vertreten wird, wird ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verneint, weil der Schaden des Käufers, der ein sachmangelbehaftetes Fahrzeug erworben habe, nicht in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten EG-Normen falle, da diese keinen Individualschutz zugunsten der einzelnen Fahrzeugkäufer gewähren würden. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch nicht sittenwidrig, denn sie sei mangels Bestehens einer Offenbarungspflicht nicht verpflichtet gewesen, potenzielle Käufer der Fahrzeuge auf die Umschaltvorrichtung hinzuweisen, weil es hierbei nicht um einen wertbestimmenden Faktor gehe. Nach der gegenläufigen, inzwischen ganz überwiegenden obergerichtlichen Auffassung (vgl. Nur OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 142/19 -; Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -; Urteil vom 26.11.2019 - 14 U 89/19 -, vgl. jeweils die Mitteilung über juris; Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online; Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris Leitsatz 2 und Rdn. 79 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, juris Rdn. 25; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 7 U 244/18 -, mitgeteilt von juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 24 ff.; Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 15 ff.; Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris; Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 -, WM 2019, 1510, juris Rdn. 82 ff.; OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, mitgeteilt von juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 - juris; Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2019 - 16 U 146/18 -, juris; Beschluss vom 01.07.2019 - 27 U 7/19 -, juris; Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222, juris) haftet die Beklagte aus § 826 BGB. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden Motoren sei konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig sei, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei. Die damit einhergehende Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge sei unter den gegebenen Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden, Kunden und Händlern) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen sei, auch unter den Schutzzweck der Norm falle. Die Käufer seien über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte, nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihre Rechtskreise eingegriffen worden sei (vgl. hierzu im Einzelnen die genannten OLG-Entscheidungen). Dieser vorstehend wiedergegebenen, mittlerweile ganz herrschenden Auffassung schließt sich nunmehr auch der Senat an. Dabei kann an sich auf die dieser herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden, ausführlichen und im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils - allerdings unter Außerachtlassung der von der Beklagten in der Berufungsbegründung im Einzelnen aufgeführten, mit Recht als nicht verfahrensgegenständlich gerügten Passagen auf Seite 8, 11, 12, 14, 15 und 16 (vgl. Berufungsbegründung S. 6) - Bezug genommen werden. Zusammenfassend sei hier aber, auch im Hinblick auf die Berufungsangriffe, Folgendes ausgeführt: 1. Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen des mit der fraglichen Steuerungssoftware ausgestatteten Motors des Typs EA 189 zum Einbau auch in Fahrzeuge anderer Hersteller (hier des Fahrzeugherstellers A.), ohne im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens oder sonst die streitgegenständliche Umschaltlogik offengelegt zu haben. Darin ist zugleich eine konkludente Täuschung sämtlicher potenzieller Kunden (und Behörden) zu sehen, die von der Installation der Software keine Kenntnis hatten. Die Täuschung hatte den Erklärungsgehalt, das mit dem Motor der Beklagten ausgestattete und in Verkehr gebrachte Fahrzeug verfüge über eine ungefährdete EG-Typgenehmigung und erfülle die materiellen Anforderungen für deren Erlangung. a) Das Inverkehrbringen eines Motors mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik stellt eine konkludente Täuschung dar. Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Inverkehrbringen eines Motors zum Zwecke des Einbaus in ein Fahrzeug regelmäßig zum Ausdruck, dass ein (anschließend) mit diesem Motor versehenes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Motors dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 9; Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, juris Rdn. 22). Ein Fahrzeugkäufer geht dementsprechend berechtigterweise davon aus, dass für das entsprechende Fahrzeug (mit dem eingebauten Motor) die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt wurden, und dass die notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht deshalb mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, weil der Hersteller des Motors die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NZV 2019, 249, juris Rdn. 44; Beschluss vom 01.07.2019 - 27 U 7/19 -, juris Rdn. 5). Insbesondere kann ein Fahrzeugkäufer darauf vertrauen, dass die sog. EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde (§ 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; im Folgenden: EG-FGV) eingeholt und eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Nichts anderes gilt für den hier von Seiten der Beklagten hergestellten Motor, der für den Einbau in ein Fahrzeug der Marke Audi hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist. b) Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen dem konkludenten Erklärungswert des Inverkehrbringens vorliegend tatsächlich gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die von der Beklagten installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007; nachfolgend: VO (EG) 715/2007) zu qualifizieren ist (ebenso im landgerichtlichen Urteil, S. 6 ff.). Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung waren nicht gegeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, juris Rdn. 6 ff. m. w. N.). Aufgrund der vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung drohte dem Kläger deshalb bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Widerruf der lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV; vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, juris Rdn. 18 ff.). Denn auch für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die tatsächlich nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhalten, kann das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn es dies feststellt, im Nachhinein zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Darin allein liegt wegen der vorhandenen Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. c) Unerheblich ist bei all dem, ob der Kunde das Fahrzeug als Neufahrzeug unmittelbar vom Hersteller oder einem Händler oder - wie hier - als gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler oder auch von einem privaten Käufer erworben hat, da die Täuschungshandlung sämtliche auf dem Markt befindliche, mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestattete Fahrzeuge erfasst (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019 - 27 U 7/19 -, juris Rdn. 7). Auch die Beklagte ging davon aus, dass die mit dem von ihr hergestellten Motor ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert würden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, NZV 2019, 249, juris Rdn. 24). Denn die Mitarbeiter der Beklagten haben die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zu dem Zweck der Weiterveräußerung überlassen, mussten also damit rechnen und haben zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz der manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi auf dem Markt weiterveräußert werden würden. Gerade darauf basiert auch das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-)Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 33). 2. Durch das täuschende Verhalten der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss also stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. zu all dem: BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, NJW-RR 2015, 275, juris Rdn. 17 ff. m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt, besteht der dem Kläger entstandene Schaden hier bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug, das nicht seinen Vorstellungen entsprach (ebenso im landgerichtlichen Urteil, S. 5 f.). Denn formal verfügte das Fahrzeug zwar über eine EG-Typgenehmigung, tatsächlich erfüllte es indes aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007, wie vorstehend ausgeführt, im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht. Damit bestand, wie ausgeführt, die konkrete Gefahr, dass die Zulassung widerrufen wird, was Nutzungsbeschränkungen und einen Wertverlust nach sich gezogen hätte. Die Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit der abgeschlossene Vertrag entsprachen demnach nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Klägers, und die Leistung war für seine Zwecke nicht voll brauchbar. c) Dieser bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist auch nicht nachträglich durch das von der Beklagten aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementierte Software-Update entfallen. Maßgeblich für die Frage des Schadenseintritts ist im vorliegenden Fall allein der Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Fahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 32; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10 -, BGHZ 192, 90, juris Rdn. 58 [„Vertragsabschlussschaden“]). Der Schadenseintritt war in Gestalt des ungewollten Vertragsabschlusses zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob das nachträglich aufgespielte Software-Update im Hinblick auf seine höchst umstrittenen Folgen überhaupt geeignet ist, das Fahrzeug in einen Zustand zu bringen, in dem es tatsächlich die ursprünglichen gesetzlichen Vorgaben der Abgasnorm EU 5 ohne Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter Beibehaltung der ursprünglichen Fahreigenschaften einhält, ohne dabei die Funktionsfähigkeit, die Dauerhaltbarkeit und den Wartungsbedarf nachteilig zu verändern, ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger öffentlich-rechtlich zur Durchführung des Software-Updates gezwungen war (vgl. den entsprechenden Vortrag des Klägers auf S. 25 der Klageschrift). Der Kläger hat das Update gerade nicht aus Gründen der Schadensbeseitigung durchführen lassen und akzeptiert, sondern weil das Fahrzeug von der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen war (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 41 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rdn. 100). In der Durchführung des Updates kann daher weder ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch ein nachträgliches Entfallen des Schadens gesehen werden (vgl. OLG Stuttgart und OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als der Kläger aufgrund des vorausgegangenen arglistigen Handelns der Beklagten und zahlreicher Berichte über nachteilige Auswirkungen des Software-Updates sowie nicht zuletzt auch angesichts der aktuellen Berichterstattung über weitere Verdachtsmomente gegen die Beklagte hinsichtlich Manipulationen selbst bei dem Nachfolgemodell des streitgegenständlichen Motortyps mit der Abgasnorm EU 6 nachvollziehbarerweise nicht mehr darauf vertrauen kann, dass die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nunmehr dauerhaft gesichert ist, zumal die Langzeitwirkungen des Updates für den Motor und das Fahrzeug naturgemäß noch gar nicht absehbar sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 42). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die bloße Behauptung der Beklagten, dass infolge eines überholenden Kausalverlaufs in Form des Aufspielens des Software-Updates der Schaden nachträglich entfallen sei, trotz der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ausreichend. Eine Beurteilung und Folgenabschätzung ist nicht möglich (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 43; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222, juris Rdn. 47). 3. Die von der Beklagten konkludent - durch die Inverkehrgabe des mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik ausgestatteten Motors - vorgenommene Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 8 f.), ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags durch den Kläger erforderlich. Ein solcher adäquater Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 270/16 -, NJW 2018, 541; juris Rdn. 21; BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, NJW 2017, 263, juris Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rdn. 26). Dabei genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung im Falle einer sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 -, NJW 1995, 2361, juris Rdn. 17 m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger hier vorgetragen, dass er ein Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen müsse. Er habe nicht das bekommen, was ihm nach dem Kaufvertrag zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Bei entsprechender Kenntnis hätte er vom Kauf Abstand genommen. In der Tat liegt es - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (auf S. 9) zutreffend ausgeführt hat - auf der Hand, dass jeder Erwerber unabhängig von der Person des Verkäufers, an das Fahrzeug selbstverständlich die Erwartung knüpft, dass er dieses dauerhaft und ohne Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und Stilllegung nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar. Nach der Lebenserfahrung ist demnach praktisch auszuschließen, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer wie der Kläger von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motortyp nicht abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dass deshalb die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung des Fahrzeugs droht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 44; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222, juris Rdn. 45). Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 36 m.w.N.). c) Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verschiedenen Kapitalanlagefällen im Rahmen des § 826 BGB keine Beweiserleichterungen oder Vermutungen für einen Kausalitätszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens geben kann, sondern der konkrete Nachweis stets im Einzelfall geführt werden muss, steht dies der Annahme, dass ein Kraftfahrzeugkäufer das Fahrzeug in Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Lebenserfahrung nicht gekauft hätte, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (Fahrzeugkauf vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des sog. „Abgasskandals“) nicht entgegen. In den Entscheidungen zum Kapitalanlagerecht geht es um die Haftung aus § 826 BGB aufgrund fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen. Die strengen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis knüpfen zum einen an die Besonderheit einer Anlageentscheidung an, die einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss darstellt, weshalb sich in diesem Zusammenhang von vornherein ein Anscheinsbeweis verbietet. Zudem sind die Wirkungen einer Ad-hoc-Mitteilung auf eine Anlagestimmung aufgrund der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren nur einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich deshalb jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 218/03 -, BGHZ 160, 134, juris Rdn. 42, 44). Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen öffentlichen Aussage erschiene nach dem Bundesgerichtshof auch unter Schutznormaspekten unvertretbar, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber von Anteilen zugutekommen würde, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung wäre im Hinblick auf den schwerwiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -, NJW-RR 2013, 1448, juris Rdn. 25; vgl. zu all dem auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 37 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 26). Damit ist der vorliegende Fall - ein Fahrzeugkauf vor der Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals in der Öffentlichkeit - aber nicht vergleichbar: Zwar mag auch die Entscheidung für den Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells von einem ganzen Motivbündel getragen sein. Vorliegend geht es aber um die unzweifelhaft vorliegende Täuschung über die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs. Soweit diese in Frage steht, droht eine Stilllegung. Die weiteren Motive für die Wahl des konkreten Modells treten demgegenüber in den Hintergrund, weil dieser Mangel den elementaren Zweck des Autokaufs, nämlich die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, gefährdet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 38 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 27; ähnlich OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, juris Rdn. 15). Im Hinblick auf diesen klaren Bezug zur Kaufentscheidung droht, jedenfalls vor dem Bekanntwerden des Dieselskandals, auch keine dem Zweck der Haftungsnorm widersprechende, uferlose Ausweitung der Haftung nach § 826 BGB. d) Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 38 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 28; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318 -, WM 2019, 1229, juris Rdn. 46 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 45). 4. Das schädigende Verhalten der Beklagten stellt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB dar. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (ständige Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, juris Rdn. 16; BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383, juris Rdn. 9 mw.N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, NJW 2014, 1380, juris Rdn. 8; Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -, VersR 2013, 1144, juris Rdn. 14; Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11 -, VersR 2013, 200, juris Rdn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rdn. 4, jeweils m.w.N.). b) Daran gemessen erweist sich das Handeln der Beklagten als sittenwidrig. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf S. 10 f. vollkommen zutreffend ausführt, gehen die berechtigten Verkehrserwartungen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 47). Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht (vgl. landgerichtliches Urteil S. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 48). Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht; andere Gründe sind nicht erkennbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 32; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, juris Rdn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 50). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist hier eine Verwerflichkeit dennoch zu bejahen. Bereits das Ausmaß der Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer. Überdies ist auch die Art und Weise der Täuschung verwerflich: Durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 49; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 51). Die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergibt sich darüber hinaus aus den resultierenden Folgen: Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu sehen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 51). c) Anders als es die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 - (ZIP 2019, 815, juris Rdn. 186 ff.) meint, ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Zwar beschränkt sich die Haftung nach § 826 BGB grundsätzlich auf Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, das heißt in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rdn. 15; MünchKommBGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rdn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 40 OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 51). Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Täuschung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 41; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 -, juris Rdn. 85 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 51; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 53). 5. Bei der Beklagten lagen auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung gem. §§ 826, 31 BGB vor. a) § 826 BGB erfordert in subjektiver Hinsicht Schädigungsvorsatz und Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umständen. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Darüber hinaus verzichtet die Rechtsprechung auch auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten. Es reicht aus, wenn „der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat“ (BGH, Urteil vom 26.06.1989 - II ZR 289/88 -, NJW 1989, 3277, 3279; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 Rdn. 25 m.w.N.). § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Ein Schaden i.S. des § 826 BGB liegt nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter; es genügt vielmehr u.a. jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02 -, NJW 2004, 3706, juris Rdn. 38; BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 -, GWR 2014, 39, juris Rdn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 54). Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02 -, NJW 2004, 3706, juris Rdn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 56). Bei einer juristischen Person ist entsprechend § 31 BGB erforderlich, dass ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, juris Rdn. 13). Dabei lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch ein „mosaikartiges“ Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Dies würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht (BGH a.a.O Rdn. 23). Vielmehr müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 57; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 59). Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ im Sinne des § 31 BGB ist dabei weit auszulegen. Darunter sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist, zu verstehen; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, juris Rdn. 13 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die „weite Auslegung dieses Begriffs“ gem. BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, juris Rdn. 11). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 31 Rdn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 60). b) Bei der Beklagten lagen die dargestellten subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB in Gestalt eines solchen verfassungsmäßig berufenen Vertreters hier vor: Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieses oder diese Mitglieder des Vorstands auch in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde(n), obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 60). (1) Zwar hat insoweit grundsätzlich derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch für auf innere Tatsachen bezogene Voraussetzungen einer Rechtsfolge (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 -, NJW 2005, 2395, juris Rdn. 18 und 21). Hier trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Es streitet bereits eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Vorstandes, welche die Beklagte im Wege der sekundären Darlegungslast zu entkräften hat, was ihr nicht gelungen ist ((a)). Zudem folgt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ((b)). Schließlich steht das Vorbringen der Beklagten, „die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden“, gar nicht dem entgegen, dass es sich dabei um „Repräsentanten“ handelte, deren Wissen und Wollen sich die Beklagte gem. § 31 BGB in jedem Fall zurechnen lassen muss ((c)). (a) Aufgrund der unstreitigen äußeren Umstände besteht hier entsprechend der vom Bundesgerichtshof zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze bereits eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Vorstands. Für die Haftung für Urheberrechtsverletzungen via Internet hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass zwar mangels hinreichender Typizität des Geschehensablaufs kein Anscheinsbeweis, wohl aber eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spreche, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Hinsichtlich einer die tatsächliche Vermutung ausschließenden Nutzungsmöglichkeit Dritter trage der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich insoweit um Interna handele, von denen der Geschädigte im Regelfall keine Kenntnis habe. Im Rahmen des Zumutbaren sei er insoweit auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Durch die Mitteilung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs Dritter genüge er seiner Darlegungspflicht nicht, vielmehr habe er nachvollziehbar vorzutragen, welche namentlich zu benennenden Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzungsverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen zu begehen (ständ. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 [Loud] -, NJW 2018, 65, juris Rdn. 14 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 68). Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten auszugehen. Unstreitig haben hier Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 -, juris Rdn. 26; Heese, NJW 2019, 257, 260). Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 55 ff. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 63; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 70 ff.). Folge der tatsächlichen Vermutung und der mit ihr einhergehenden sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substanziierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen reduzieren sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 60 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 70 und 82; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 75). Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände aufzuzeigen, welche die für die Kenntnis des Vorstands sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern vermögen. Dies umfasst die Benennung der Personen im Unternehmen, welche die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben, sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Es obliegt ihr auch, in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Sollte es ihr nicht möglich oder zumutbar sein, eine abschließende Klärung herbeizuführen, genügt es nicht, über das Scheitern zu informieren, sondern sie hätte vielmehr konkret mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 77 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 72 f.). Das Bestreiten und der Gegenvortrag der Beklagten genügen hier nicht, um die tatsächliche Vermutung, welche für das Wissen und Wollen einzelner Vorstandsmitglieder und/oder Repräsentanten von der Entwicklung und dem Einsatz der streitgegenständlichen Umschaltlogik zum Nachteil der einzelnen Kunden streitet, infragezustellen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung auf S. 41 f. (Bl. 238 f.) im Wesentlichen nur darauf hingewiesen, dass sie die genaue Entstehung der in den EA189-Motoren zum Einsatz kommenden Software, die die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiert, derzeit „aufkläre“. Nach dem derzeitigen (= damaligen) Entwicklungsstand hätten keine Erkenntnisse dafür vorgelegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Deshalb werde eine Beteiligung, Kenntnis oder Billigung einzelner Vorstandsmitglieder bzgl. der Entwicklung der Software ebenso bestritten wie, dass Vorstände im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 14.09.2012 von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt hätten. Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte zuletzt nur vorgetragen: Die Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur Kenntnis damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts von der Verwendung einer Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung seien noch nicht abgeschlossen. Sie verfüge derzeit über keine Erkenntnisse dafür, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Dieses einfache - nicht substanziierte - Bestreiten und der Verweis der Beklagten auf die noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlungen genügen den oben dargestellten Anforderungen der §§ 138 Abs. 2, 3, 4 ZPO nicht. Die Beklagte hat sich insbesondere, obwohl ihr dies ohne Weiteres zumutbar wäre, in keiner Weise konkret dazu geäußert, wie und von wem konkret - wenn nicht vom Vorstand - die Strategieentscheidungen bzgl. des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware getroffen wurden. Sie hätte zumindest zu den von ihr behaupteten internen Untersuchungen sowie Ermittlungen durch beauftragte externe Personen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, juris Rdn. 60 ff. m.w.N.). Der aktuelle - korrigierte - Vortrag der Beklagten in der Berufung ist sogar dahin zu verstehen, dass sie die Beteiligung und Billigung einzelner Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung und Verwendung der Umschaltlogik für den EA189 nicht einmal ernsthaft und abschließend bestreitet, wenn sie sich so ausdrückt, dass sie diesbezüglich „derzeit über keine Erkenntnisse“ verfüge. Vielmehr kommt dieses Vorbringen der Sache nach einem unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen gleich (§ 138 Abs. 4 ZPO; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 76 m.w.N.). Selbst wenn man die hier der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast ausblenden wollte, stellte dieses Vorbringen kein hinreichendes Bestreiten dar. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder. Auf eine Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen wegen des Umfangs der Nachforschungen oder des Aufwands für deren Aufbereitung (vgl. hierzu Pfeiffer, ZIP 2017, 2077, 2083) kann sich die Beklagte nicht berufen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen der Beklagten, weshalb es ihr mit zumutbarem Aufwand nicht möglich (gewesen) sein sollte, Geschehensabläufe vorzutragen, welche geeignet sind, die im vorliegenden Fall für die Kenntnis von Vorstandsmitgliedern sprechende tatsächliche Vermutung über die serienmäßige Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung zu erschüttern. Die Weigerung der Beklagten, irgendwelche Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen preiszugeben, geht mit ihr heim. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst nachvollziehbar, warum die internen Ermittlungen bis heute - mehr als vier Jahre nach Bekanntwerden der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in der Öffentlichkeit - noch zu keinem Ergebnis gekommen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 78 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 78). Bereits aus der Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber folgt im Übrigen mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne Weiteres erwerben. (b) Selbst wenn man keine tatsächliche Vermutung annehmen wollte, folgt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten jedenfalls auch aus den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann den Prozessgegner einer nicht beweisbelasteten Partei ausnahmsweise eine sog. sekundäre Behauptungs- bzw. Substanziierungslast obliegen. Ihr zufolge darf sich der Prozessgegner der primär darlegungspflichtigen Partei dann nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind (ständige Rspr. vgl. nur: BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13 -, NJW 2015, 516, juris Rdn. 22; BGH, Urteil vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 -, NJW 2005, 2395, juris Rdn. 22 m.w.N. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2010, § 138 Rdn. 8b m.w.N.). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substanziierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06 -, NJW 2008, 982, juris Rdn. 16). Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Zöller/Greger, a.a.O.). Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 -, NJW 2018, 65, juris Rdn. 15; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 -, NJW 2016, 953, juris Rdn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 61). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Kläger steht hier außerhalb des Geschehensablaufs. Er hat als Außenstehender keine Kenntnis darüber, wie es zu der Entwicklung der streitgegenständlichen Software und zur Entscheidung kam, diese in sämtliche Motoren der von der Beklagten neu entwickelten Generation EA189 Euro 5 zu integrieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 81 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach Maßgabe seiner reduzierten Darlegungslast hat der Kläger deshalb - unter Benennung der Herren ... als Zeugen bzw. zur Parteieinvernahme - auf S. 31 der Klageschrift hinreichend konkret und substanziiert vorgetragen, dass der Vorstand sowie zahlreiche Mitarbeiter von dem Einsatz des Defeat Device sowie von der Tatsache, dass Autokäufer durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs einen Schaden erleiden würden, wusste. Auf eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten über die hier streitgegenständlichen Abgasmanipulationen wiesen - so der Kläger weiter - auch Äußerungen des früher bei A. beschäftigten Ingenieurs ... in einem Pressebericht vom 20.08.2017 hin, in dem Herr ... 44 Vorgänge von März 2006 bis Juli 2014 aufgelistet habe, die belegten, dass der damalige Konzernchef der Beklagten, Herr ..., der ...-Vorstandsvorsitzende ... und der gesamte ...-Vorstand die Abgasprobleme bei Dieselfahrzeugen kannten (Klageschrift S. 33 f.). Weiter habe die Beklagte selbst in ihrer Selbstanzeige vom 04.07.2016 an das Bundeskartellamt und die EU-Kommission eingeräumt, dass im Rahmen der Absprache zur Verwendung von zu kleinen Tanks für „AdBlue“ im September 2008 auch der Vorstand eingeschaltet worden sei. So zitiere „Der Spiegel“ in seiner Ausgabe ... auf S. 12 ff. wörtlich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2016: „...“ (Klageschrift S. 34, vgl. Anl. K 12). Ferner sei bereits im Februar 2016 bekannt geworden, dass der frühere Vorstandsvorsitzende der Beklagten, ..., jedenfalls bereits im Mai 2014 auch von dem früheren Leiter des Ausschusses für Produkt-Sicherheit Herrn ... auf die Abgasproblematik hingewiesen worden sei (Klageschrift S. 35, vgl. Artikel aus der Süddeutschen Zeitung ... vom ..., Anl. K 19). Die Beklagte ist der sie treffenden Darlegungslast (wie dargelegt) dagegen nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat den ausführlichen und hinreichend substanziierten Vortrag des Klägers in der Klageerwiderung auf S. 41 f. (Bl. 238 f.) lediglich einfach - und nicht substanziiert - bestritten, obwohl ihr anderes zumutbar gewesen wäre, und hat den Vortrag des Klägers - unzutreffend - als unsubstanziiert und „ins Blaue hinein“ bzw. „aufs Geratewohl“ qualifiziert. Im Übrigen hat sie sich in unzulässiger Weise darauf zurückgezogen, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. (c) Soweit die Beklagte zuletzt mitgeteilt hat, „die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden“, steht dies im Übrigen den vorstehenden Ausführungen (unter 5.a)) nicht entgegen, dass es sich bei den „Personen unterhalb der Vorstandsebene“ zumindest um eben jene „Repräsentanten“ handelte, deren Wissen und Wollen sich die Beklagte, wie ausgeführt, gem. § 31 BGB ebenfalls zurechnen lassen muss. Auf die Repräsentanten hat sich die Klägerseite zwar in erster Instanz nicht ausdrücklich bezogen; zumindest im Berufungsverfahren ist dies aber der Fall (vgl. Berufungsbegründung S. 24, Bl. 342). Demnach wäre - selbst wenn man eine Zurechnung gem. § 31 BGB aufgrund Wissens und Wollens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder verneinen wollte - nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze zur sekundären Darlegungslast zumindest auch davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Entwicklung und Verwendung der streitgegenständlichen Umschaltlogik mit dem Wissen um ihre Folgen für den einzelnen Kunden wissentlich und willentlich (auch) von anderen „verfassungsmäßig berufenen Vertretern“ unterhalb der Vorstandsebene getroffen und gebilligt wurde. 6. Die Beklagte hat, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB sämtlich erfüllt sind, dem Kläger gem. §§ 826, 249 BGB sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn, wie hier, der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149, juris Rdn. 41; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, NJW-RR 2015, 275, juris Rdn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 104; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 68). Es entspricht dabei allerdings ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1962 - VIII ZR 12/61 -, NJW 1962, 1909, juris Rdn. 5 BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06 -, NJW 2009, 1870, juris, Rdn. 15 OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, juris Rdn. 69; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, vor § 249 Rdn. 71). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an, insbesondere bedarf es, anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB, keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14 -, NJW 2015, 3160, juris Rdn. 23 f.). b) Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger vorliegend die Erstattung der von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten (17.000,00 €) abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes hat dabei der nach der Rechtsprechung für bewegliche Sachen anerkannten Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung zu folgen. D.h. die bei Rückabwicklung für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis (hier 17.000,00 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) geteilt wird, wobei die zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs bereits zurückgelegten Kilometer einzubeziehen sind (Berechnungsformel: Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis x vom Kläger gefahrene Kilometer (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung [unter Abzug von 120.000 km beim Kauf]) / erwartete Gesamtlaufleistung in km abzüglich 120.000 km beim Kauf). Bzgl. der Gesamtlaufleistung setzt der Senat für das streitgegenständliche Fahrzeug unter Berücksichtigung von dessen Lebensdauer (Erstzulassung am 23.04.2009; deshalb ca. 10 Jahre alt) und den derzeit gefahrenen Kilometern (18.10.2019: 204.387 km) 300.000,00 km an. Ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, juris LS 4 und Rdn. 67; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2019 - 27 U 7/19 -, juris Rdn. 34; Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222, juris Rdn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rdn. 115) verfährt in vergleichbaren Fällen des Diesel-Abgasskandals ebenso, wohingegen andere Entscheidungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 142/19 -, S. 14 f.; bislang nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 108; Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 114; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, juris Rdn. 78; OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2019 - 16 U 146/18 -, juris) nur jeweils 250.000 km für angemessen erachten. Beides erscheint vertretbar. Der Senat schließt sich jedoch aufgrund der hier vorhandenen Umstände für den konkreten Fall - auch aufgrund sachverständiger Beratung in anderen Fällen - der erstgenannten Ansicht an und schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs gem. § 287 ZPO auf ca. 300.000 km; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 287 ZPO auf das Erfordernis des „Wahrheitsbeweises“ gem. § 286 ZPO gerade verzichtet, das Gericht also nicht davon „überzeugt“ sein muss, dass das Fahrzeug tatsächlich/sicher (mindestens) 300.000 km zurücklegen wird. Das Gericht darf vielmehr Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anstellen, die ausreichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 287 Rdn. 1). Auf der Basis dessen erscheint eine Schätzung der Gesamtlaufleistung des Pkws des Klägers auf ca. 300.000 km gerechtfertigt. Demnach ergibt sich hier (bezogen auf den unstreitigen km-Stand von 204.387 km am 18.10.2019) bei einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km und vom Kläger selbst gefahrenen 84.387 km eine anzurechnende Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.969,88 €: 17.000 € x 84.387 km (= 204.387 km – 120.000 km) 180.000 km (= 300.000 km – 120.000 km) = 7.969,88 € Nachdem das Landgericht die vom Kläger gezogenen Nutzungen naturgemäß nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz (am 27.11.2018) berücksichtigen konnte, war das landgerichtliche Urteil insoweit geringfügig abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 9.030,12 € (statt, wie vom Landgericht angenommen, 10.019,18 €) zu verurteilen. c) Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen auch keine prinzipiellen Bedenken, sei es im Hinblick auf die sittenwidrige Schädigung der Beklagten noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, entgegen. aa) Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum tatsächlich genutzt und auf diese Weise einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist die Berücksichtigung dieses Vorteils nicht unbillig. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Die Bestrafung und eine - im Rahmen der Schuld angemessene - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (wobei die Geldstrafe oder -buße an den Staat fließt), nicht aber des Zivilrechts. Der vom Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist im Übrigen keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei ihm verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile auf eigene Kosten für sich in Anspruch genommen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18, WM 2019, 1229, juris Rdn. 107; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 73). Die deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 112). bb) Auch europarechtliche Normen stehen der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nicht entgegen. (1) Die Argumentation, die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes verbiete sich im Hinblick auf den Zweck der Haftung für Verstöße gegen die hier zugrunde liegenden europarechtlichen Normen, und der maßgebliche Effektivitätsgrundsatz steuere auch die Frage des Vorteilsausgleichs, - es dürfe nicht zu einer unbilligen Belastung des Geschädigten und unbilligen Entlastung des Schädigers kommen, die aber stets drohe, wenn der Zweck der einschlägigen Haftungsnorm frustriert werde (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 90) -, trifft nicht zu. Sie übersieht, dass es bereits an einer unbilligen Belastung des Geschädigten fehlt: Dieser muss sich nämlich ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzung entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 119 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, juris Rdn. 71; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 114 f.). (2) Ebenso fehl geht das weitere Argument, wonach die einschlägigen europarechtlichen Normen das Gebot abschreckender Sanktionen enthielten, was zu einer Haftung im nationalen Recht nötige, die hier durch die Berechnung des Nutzungsersatzes beeinträchtigt sei (vgl. Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83, 91). Zwar trifft es zu, dass europarechtliche Regelungen dem nationalen Gesetzgeber auferlegen, für Verstöße wirksame Sanktionen zu verhängen, z.B. Art. 13 Abs. 2 lit. d VO (EG) 715/2007 betreffend das Verbot illegaler Abschalteinrichtungen. Derartige Sanktionen sind aber im deutschen Recht regelmäßig dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten. Eine etwaige unzureichende Sanktionierung des Verhaltens durch den Gesetzgeber ist nicht durch die Justiz im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung - durch Nichtberücksichtigung der gezogenen Nutzungen - zu korrigieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 121 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, juris Rdn. 72 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 116 f.). (3) Auch eine Parallele zur Frage des kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs auf Nachlieferung verbietet sich. Insbesondere ist die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 - C 404/06 - (NJW 2008, 1433), nach der im Rahmen der Nachlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf Wertersatz für die zurückzugewährende zuerst gelieferte mangelhafte Sache nicht verlangt werden kann, nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar. Hier geht es zum einen um einen deliktischen Anspruch gegen den am Kaufvertrag nicht beteiligten Hersteller des Fahrzeugmotors, zu dem der Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, juris Rdn. 70). Zum anderen ist die vorliegende Konstellation, wenn schon ein Vergleich zum Vertragsrecht gezogen wird, eher einem Rücktritt vergleichbar als einer Nachlieferung; für den Rücktritt aber ordnet § 346 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ausdrücklich die Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. zum Wertersatz an, § 475 Abs. 3 S. 1 BGB erklärt die Nutzungsherausgabe bzw. den Wertersatz nur für den Fall der Nachlieferung beim Verbrauchsgüterkauf für unanwendbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online Rdn. 75). Regelungen über die Abwicklung von Kaufverträgen oder der deliktischen Schadensersatzpflicht des Herstellers bei Verstößen lassen sich den europarechtlichen Vorschriften zur Typengenehmigung nicht entnehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 123; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, juris Rdn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 118). (4) Schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen. Die Berücksichtigung des mit dem Mangel verbundenen Minderwerts kommt nur in Betracht, wenn der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich einschränkt (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rdn. 1173). Im vorliegenden Fall war die fortdauernde Nutzbarkeit des Fahrzeugs allein aus Rechtsgründen nicht sichergestellt, auf den tatsächlichen Gebrauch hatte dies aber keinerlei Auswirkungen. Insofern kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes nicht in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris Rdn. 124 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, juris Rdn. 76 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 119 f.). II. Soweit das Landgericht dem Kläger im Tenor Ziff. 1 - ohne Begründung - „Zinsen hieraus in Höhe von 4 % aus einem Betrag i.H.v. 17.000,00 € vom 14.09.2012 bis zum 01.08.2018“ zugesprochen hat, war die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Dem Kläger stehen solche Zinsen aus dem vollen Kaufpreis (17.000,00 €) für den Zeitraum vom 14.09.2012 bis zum 01.08.2018 gem. § 849 BGB nicht zu. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Die Frage, ob einem Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal Zinsen nach dieser Vorschrift - überhaupt, und, falls ja, aus welchem Betrag - zustehen, ist in der Rechtsprechung umstritten. 1. Gegen eine Verzinsungspflicht der Beklagten gem. § 849 BGB in vergleichbaren Fällen haben sich mittlerweile etwa ausgesprochen: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 142/19 -; Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -; Urteil vom 26.11.2019 - 14 U 89/19 -, vgl. jeweils die Mitteilungen über juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, juris LS 5 und Rdn. 71 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 134 ff. (mit ausführlicher Begründung); OLG München, Urteil vom 22.10.2019 - 18 U 2935/19 -, S. 10 f.; Urteil vom 15.10.2019 - 24 U 797/19 -, S. 25, von der Beklagten vorgelegt als Anlagen RR 4 und RR 5; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18 -, juris Rdn. 137; OLG Dresden, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris Rdn. 99; LG Frankenthal, Urteil vom 15.05.2019 - 6 O 289/18 -, juris Rdn. 51; LG Bremen, Urteil vom 12.04.2019 - 4 O 365/18, juris Rdn. 66; LG Freiburg, Urteil vom 11.01.2019 - 2 O 84/18, juris Rdn. 48; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 - 12 O 104/16, juris Rdn. 116 ff.; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16, juris Rdn. 60; so auch Riehm, NJW 2019, 1105, 1109). Zur Begründung wird dabei zum einen darauf abgehoben, dass der Normzweck des § 849 BGB darin bestehe, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck sei hier nicht betroffen, da die Käufer im Austausch für den gezahlten Kaufpreis die Fahrzeuge jeweils tatsächlich (und abstrakt) nutzen hätten können (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; LG Frankenthal a.a.O.). Zum anderen stehe die freiwillige Zahlung des Kaufpreises (wenn auch vor dem Hintergrund einer Täuschung) der freiwilligen Überlassung von Geld zu Investitionszwecken von ihrer Bedeutung her näher und falle schon deshalb nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung einer Sache (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Frankenthal a.a.O.). 2. Für eine uneingeschränkte Verzinsung des Kaufpreises gem. § 849 BGB haben sich u.a. ausgesprochen: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - 27 U 14/19 -, juris Rdn. 34 f.; OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, mitgeteilt von juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19 - (laut Pressemitteilung vom 22.11.2019); LG Krefeld, Urteil vom 13.02.2019 - 2 O 313/17 -, juris Rdn. 55; LG Siegen, Urteil vom 09.01.2019 - 1 O 36/18 -, juris Rdn. 27; LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 172/18 -, juris Rdn. 99 ff.; LG Krefeld, Urteil vom 11.04.2018 - 2 O 290/17 -, juris Rdn. 50; LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2017 - 306 O 318/16 -, juris Rdn. 76; LG Essen, Urteil vom 04.09.2017 - 16 O 245/16 -, juris Rdn. 97 ff.; LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 - 2 O 165/16, juris Rdn. 84; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 - 3 O 163/16 -, juris Rdn. 78; ebenfalls grundsätzlich bejahend, im konkreten Einzelfall aber nur mit teilweisem Zuspruch: LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 76/19 -, juris Rdn. 52 f.). 3. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, juris Rdn. 80 ff.)vertritt - vermittelnd - die Ansicht, dass eine Verzinsung gem. § 849 BGB (i.H.v. 4 %) zwar dem Grunde nach in Betracht komme, die Zinsen von der Beklagten aber jedenfalls nicht aus dem Kaufpreis in voller Höhe, sondern nur aus einem Betrag von (geschätzt) 10 % des Kaufpreises geschuldet würden, weil in eben dieser (geschätzten) Höhe das im Gegenzug für die Hingabe des Geldes übereignete Fahrzeug infolge der Manipulation keinen gleichwertigen Gegenwert gehabt habe. Der Kläger habe hier im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises ein Fahrzeug erhalten, das fahrbereit und grundsätzlich zunächst im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar gewesen sei. Insoweit habe er einen Gegenwert erhalten. Allerdings sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund der eingebauten manipulierten Motorsteuerungssoftware mit dem Risiko behaftet gewesen, dass im Falle der Entdeckung die Zulassung entzogen und die Typengenehmigung widerrufen werden würde. Dies allein führe objektiv - unabhängig von späteren etwaigen Wertverlusten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Dieselgebrauchtwagenmarktes nach Bekanntwerden des Abgasskandals sowie im Zusammenhang mit der Diskussion über Dieselfahrverbote - zu einem Minderwert des Fahrzeugs, der gem. § 287 ZPO auf etwa 10 % geschätzt werde. 4. Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung, wonach einem Käufer gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal grundsätzlich keine Zinsen gem. § 849 BGB i.V.m. § 826 BGB zustehen, an. a) Allgemein ist insoweit von folgendem auszugehen: § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut und seinem Normzweck nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird, wie wenn er durch eine unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder (wie hier) eine Täuschung - dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 -, NJW 2008, 1024, juris Rdn. 4 f. m.w.N.). Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, NJW 2018, 2479, juris, Rdn. 45 m.w.N.). Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH a.a.O., juris Rdn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.01.1953, BGHZ 8, 288, juris Rdn. 21; BGH, Urteil vom 15.03.1962 - III ZR 17/61 -, VersR 1962, 548). Dafür, dass auch der Gesetzgeber - selbstverständlich (und sogar in erster Linie) - „Geld“ von § 849 BGB erfasst wissen wollte, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (ebenso: BGH, Urteil vom 14.01.1953 - VI ZR 9/52 -, BGHZ 8, 288, juris Rdn. 21). Wer demnach durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, dessen „Verlust an Nutzbarkeit“ er nicht nachholbar ausgleichen kann, kann vom Schädiger die Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen. b) Dies zugrunde gelegt, lässt sich für den vorliegenden Fall auf den ersten Blick durchaus feststellen, dass dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung eine Sache („Geld“) entzogen wurde. Denn die Beklagte hat den Kläger durch ihr Verhalten nach § 826 BGB zur Hingabe des Kaufpreises (Geld i.H.v. 17.000,00 €) im konkreten Fall veranlasst und ihm hierdurch das Geld entzogen. Gleichwohl passt § 849 BGB seinem Sinn und Zweck nach auf einen Fall in der vorliegenden Konstellation nicht: Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, kann der Norm nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, NJW 2018, 2479, juris, Rdn. 45 m.w.N.). Sie will nur den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Hier liegt aber ein ersatzloser „Entzug“ des Geldes als „Sache“ schon deshalb nicht vor, weil der Kläger für das Geld im Austausch als Gegenleistung (und damit quasi als „Surrogat“ für die entzogene Sache) ein Fahrzeug erhalten hat, das er die ganze Zeit über tatsächlich nutzen konnte. Soweit dem entgegengehalten werden mag, dass sich der Kläger die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs im konkreten Fall auf den Wert, den die Beklagte an ihn zu ersetzen hat, anrechnen lassen muss, so dass die Nutzung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des § 849 BGB nochmals - also „doppelt“ - zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf, greift dieses Argument nicht durch. Denn jedenfalls verblieb dem Kläger auch über die von ihm tatsächlich gezogenen Nutzungen hinaus die ganze Zeit über (weitergehend als in Anspruch genommen) die „Möglichkeit“, das betreffende Fahrzeug zu nutzen. Ein Fahrzeug ständig zur Verfügung zu haben und es immer dann nutzen zu können, wenn man es will, stellt für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert dar. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der allein die „Nutzungsmöglichkeit“ seines Pkw einbüßt, anerkanntermaßen auch dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. dazu: Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rdn. 40 m.w.N.; ebenso wie hier argumentierend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 138). Zudem hätte der Kläger, wenn er den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung - zumal angesichts der von ihm seit dem Kaufvertragsabschluss tatsächlich gefahrenen erheblichen Anzahl an Kilometern - ein anderes (preislich in etwa vergleichbares) Fahrzeug erworben und ggf. das Geld über die gesamte Zeit ebenfalls nicht gehabt, um es anderweitig einzusetzen. Insofern kann schon bezweifelt werden, ob überhaupt von einer echten - allein auf der unerlaubten Handlung der Beklagten beruhenden - Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann. Die Vorschrift des § 849 BGB will dem Geschädigten zwar die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er für die Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der ihm entzogenen Sache erlitten hat. Für die Schadensabwicklung wird der Zinsanspruch von dem Vorhandensein eines konkreten Nutzungsausfalls der Sache gelöst und führt zu einem „abstrakten Mindestbetrag“ (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rdn. 1 m.w.N.). Wenn aber, wie hier, schon zweifelhaft bleibt, ob und inwieweit überhaupt von einer deliktsbedingten Einbuße der Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die pauschalierte Rechtsfolge zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 139). Vor diesem Hintergrund führte die Anwendung der Verzinsungsregelung des § 849 BGB auf einen Fall wie den vorliegenden schließlich auch zu einer dem Schadensersatzrecht fremden Überkompensation, da der Kläger durch das schädigende Ereignis (Kaufvertragsabschluss) wirtschaftlich besser stünde als ohne das schädigende Ereignis; dies widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 139; ebenso: Riehm, NJW 2019, 1105, 1109). III. Die vom Landgericht im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen aus dem Hauptsachebetrag ab Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 473,62 € nebst Zinsen) sowie die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sind nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung des zu seinen Gunsten verbleibenden Hauptsachebetrags ab Rechtshängigkeit (02.08.2018). Dies ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Maßgebend ist der Schadensersatzbetrag, der auf der Basis des in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellten Tachostands errechnet wurde (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 147 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2019 - 16 U 146/18 -, juris). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen, wie vom Landgericht zugesprochen, zu. Das Landgericht ist insoweit einerseits zutreffend von einem (berechtigterweise verfolgten) klägerischen Interesse von bis zu 13.000,00 € zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung ausgegangen. Andererseits hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen den Ansatz einer 1,3-Gebühr für die außergerichtliche Verfolgung der (berechtigten) Ansprüche des Klägers als gerechtfertigt und die vom Kläger insoweit lediglich geltend gemachten 473,62 € als ersatzfähig angesehen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Kläger zur Prüfung und vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten war erforderlich und zweckmäßig. Soweit der Kläger in der Klageschrift (auf S. 83) noch gemeint hat, es sei eine 1,5-Geschäftsgebühr anzusetzen, ist dies nicht Gegenstand der Berufung; denn diese hat nur die Beklagte, nicht aber der Kläger eingelegt. Der Zuspruch der Zinsen beruht wiederum aus § 291 BGB. 3. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet. Der Annahmeverzug setzt stets voraus, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich oder wörtlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995 - VIII ZR 32/95 -, NJW 1996, 923, juris Rdn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 293 BGB Rdn. 9). Eine Zuvielforderung des Schuldners hindert demgemäß den Eintritt des Annahmeverzugs des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381, juris Rdn. 27 ff.; KG Berlin, Urteil vom 19.10.2017 - 8 U 230/15 -, juris Rdn. 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15 - OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 -, juris Rdn. 100 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 131). Hier hat der Kläger die Beklagte zwar nicht schon durch sein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben vom 07.02.2018 in Annahmeverzug gesetzt; denn damals hat er von der Beklagten eine höhere Zahlung (17.000,00 € Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ohne Anrechnung der gezogenen Nutzungsvorteile) gefordert als diese ihm tatsächlich schuldet. Jedenfalls in der Klageschrift hat der Kläger der Beklagten aber - anders als es die Beklagte in der Berufungsbegründung suggeriert - ein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot i.S. des § 295 BGB unterbreitet, indem er sich dort - und auch in der Folge durchgängig während des gesamten Verfahrens - die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen hat. Die Beklagte hat mit ihrem Klageabweisungsantrag dieses Angebot abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen des Annahmeverzuges erfüllt, das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Auf der Basis des abgeänderten Tenors Ziff. 1 ergibt sich - unter Berücksichtigung der vom Kläger unstreitig bis zum 18.10.2019 gefahrenen Kilometer - eine Kostenquote von 35 % zu 65 % für beide Instanzen. Besonders zu berücksichtigen war dabei, dass die vom Kläger geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 17.000,00 € für den Zeitraum vom 14.09.2012 bis zum 01.08.2018 (über www.basiszinssatz.de ausgerechnet) einen nicht unerheblichen Betrag von 3.999,34 € ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Quoten für die beiden Instanzen wurden dementsprechend wie folgt errechnet: - 1. Instanz Unterliegen Kläger (ca. / bei fiktivem Streitwert und Zuspruch in der Hauptsache i.H.v. 9.030,12 €): 5.263,66 € (= 1.264,32 € + 3.999,34 €) / 14.767,40 € (= 10.294,44 € + 3.999,34 € + 473,62 €). Es ergibt sich eine Kostenquote von 36 % : 64 %. - 2. Instanz Unterliegen Kläger (ca. / bei fiktivem Streitwert und Zuspruch in der Hauptsache i.H.v. 9.030,12 €): 4.988,40 € (= 989,06 € + 3.999,34 €) / 14.492,14 € (= 10.019,18 € + 3.999,34 € + 473,62 €). Es ergibt sich eine Kostenquote von 34 % : 66 %. Wegen der geringfügigen Abweichung erschien es gerechtfertigt, die Kostenquote für beide Instanzen einheitlich auf 35 % zu 65 % festzulegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage der Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB hat im Hinblick auf die enorme Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ferner wird die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. oben unter B. I.). Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im Falle ihrer Haftung nach § 826 BGB auf den vom Kläger entrichteten Kaufpreis Zinsen nach § 849 BGB im Rahmen des Schadensersatzes zu zahlen hat. Auch diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. oben unter B. II.) ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.