Beschluss
3 StR 321/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen (Fahren zum Treffpunkt, Anwesenheit) reicht für die Verabredungs- oder bandenmäßige Mittäterschaft nicht aus.
• Einzelne Betäubungsmittelverkäufe von Bandenmitgliedern begründen nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Bandenhandel; die Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein.
• Bei unauflöslichem Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen kann der Senat die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einzelner Verurteilungen bei fehlender Beteiligungsqualität • Eine bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen (Fahren zum Treffpunkt, Anwesenheit) reicht für die Verabredungs- oder bandenmäßige Mittäterschaft nicht aus. • Einzelne Betäubungsmittelverkäufe von Bandenmitgliedern begründen nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Bandenhandel; die Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein. • Bei unauflöslichem Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen kann der Senat die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen. Drei Angeklagte betrieben gemeinsam Betäubungsmittelhandel und wurden vom Landgericht u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens verurteilt. F. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Unterbringung nach § 64 StGB; U. vier Jahre; M. drei Jahre und acht Monate. Gegen das Urteil legten alle Angeklagten Revision ein. Streitgegenstände sind insbesondere, ob U. sich zur Verabredung zum bandenmäßigen Handel bzw. zur Mittäterschaft an einem konkreten Drogengeschäft verpflichtet hat und ob bei Verkäufen durch F. und U. tatsächlich von Bandenhandel auszugehen ist. Feststellungen belegen, dass U. F. zum Treffen fuhr und bei einem Parkplatzgespräch anwesend war; ob das Geschäft ausgeführt wurde, war unklar. Weiterhin gingen zwei Verkäufe durch F. und U. von insgesamt 90 g Marihuana auf Kommission nach den Feststellungen ein. • Die Verabredungsstrafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB setzt eine ernstliche Einigung mehrerer Personen voraus, als Mittäterin ist erforderlich, dass der eigene Tatbeitrag nach der Willensrichtung als Teil der gemeinsamen Tat erscheint. • Die getroffenen Feststellungen zeigen für Fall B.VIII nicht, dass U. eine solche Einigung oder eine willensmäßige Mittäterschaft an dem bandenmäßigen Handel wollte; ihr Beitrag beschränkte sich auf Fahren und Anwesenheit, was nicht den erforderlichen tatbestandsprägenden Beitrag darstellt. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Umstände nachgewiesen werden können, die Mittäterschaft begründen, ist der Fall bezüglich U. neu zu verhandeln. • Für Fall B.IX belegen die Feststellungen nur ein gemeinsames mittäterschaftliches Handeltreiben von F. und U., nicht aber einen bandenmäßigen Handel. Entscheidend ist, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede sein muss; hier sprechen Vorbefunde dafür, dass Verkäufe auch im eigenen Interesse erfolgten. • Wegen der Entfall bestimmter Einzelstrafen muss der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden; die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB gegen F. bleibt jedoch unberührt, wohl aber die Bestimmung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB. • Bei M. besteht ein unauflöslicher Widerspruch zwischen Urteilstenor (3 Jahre 8 Monate) und Urteilsgründen (3 Jahre 6 Monate). Da ein niedrigeres Strafmaß auszuschließen ist, setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf 3 Jahre und 6 Monate fest. Die Revisionen führten teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Aurich wird im Umfang der genannten Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten F. und U., an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Insbesondere sind die Verurteilungen der U. in Fall B.VIII sowie der F. und U. in Fall B.IX aufzuheben, weil die Feststellungen für eine Verabredungs- bzw. bandenmäßige Mittäterschaft nicht ausreichen; es ist lediglich mittäterschaftliches Handeltreiben feststellbar. Die Anordnung der Unterbringung des F. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bleibt bestehen, die Bestimmung des Vorwegvollzugs aber entfällt infolge der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Gesamtfreiheitsstrafe des M. wird in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt; M. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.