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II ZR 232/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR232.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 232/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Komplementärin der W. GmbH & Co. KG, ursprünglich U. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten. Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) er- folgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ist diese allein zur Vertretung berechtigt. § 8 GV "Gesellschafterbeschlüsse" enthält u.a. folgende Regelungen: 1 2 3 - 3 - "[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Ge- sellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. [2] Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über. … [f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages … [3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. … Die schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforde- rung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Ge- sellschafterin eingehen. … Die Ergebnisse einer schrift- lichen Abstimmung werden von der persönlich haften- den Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer ein- fachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt. [4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Ka- pitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Ge- sellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 480 Stimmen. … [5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so- fern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem ent- gegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. … [6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden." § 22 GV "Schlussbestimmungen" enthält unter anderem folgende Rege- lungen: "[1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbe- 4 - 4 - dungen werden kann. Das gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tag der Beschlussfassung oder - bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren - mit dem Tag des Ab- laufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhän- gig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich mit- geteilt wird." In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten Be- schlussanträge, die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellschaf- terin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, je- doch unter 75 % der Stimmen. Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Klägerin u.a. auf, die Beklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin zum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das Oberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich haf- tende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister ein- tragen zu lassen, hatte keinen Erfolg. Die Beklagte zu 1 lud zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 2. September 2011 ein. Dabei wurden unter anderen folgende Beschlüsse gefasst: "1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüf- ten Jahresabschluss per 31.12.2010 in der vorgelegten Fassung festzustellen. 5 6 7 - 5 - 2. Der persönlichen Gesellschafterin W. R. GmbH [Beklagte zu 1] wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. 3. Der persönlich haftenden Gesellschafterin U. GmbH [Klägerin] wird für das Geschäftsjahr 2010 keine Entlastung erteilt. 4. Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammen- hang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zwi- schen der W. R. GmbH [Beklagte zu 1] und der U. GmbH [Klägerin] …, soweit sie 10.000,00 € übersteigen, tragen die W. R. GmbH [Beklagte zu 1] sowie die W. GmbH & Co. KG zu jeweils 50 %. 5. Dem Beiratsmitglied Herrn V. H. wird Entlas- tung erteilt. 6. Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. M. H. wird Entlastung erteilt. 7. Dem Beiratsmitglied Dr. U. K. wird Entlastung er- teilt. 8. Die Kommanditisten U. AG UMaAG und U. L. werden abgemahnt, … ." Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, diese Gesellschafterbeschlüs- se vom 2. September 2011 für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1-7, 9-12, 14-19, 21-37, 40-47, 49, 51-54, 56-60, 62-69, 71-78, 80, 82-119, 121, 122, 124-132, 134-138, 140-155, 157, 158, 160, 161, 163-170, 172, 174-187, 189, 190, 192-217, 219-226, 228, 230-232, 234, 236-239, 241-250, 252-254, 256-262, 265, 266, 268-271, 273-279, 283-285, 287-289, 291-294, 296-299 und 301-304 hat das Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewie- 8 - 6 - sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5,14,17, 22-23, 25, 28-29, 31, 33-35, 40, 42-43, 45, 47, 49, 56-57, 59, 62, 64-66, 71, 74, 77-78, 80, 83-87, 90, 95, 97, 99-102,104, 106, 111-112, 115-117, 119, 124-125, 129, 135, 140, 142-144, 149, 150, 153-154, 157, 167, 170, 172, 174-176, 179-181, 184, 193-196, 201-203, 212, 215-216, 220, 222, 232, 236-238, 243-244, 248-250, 254, 256, 259-262, 275-276, 279, 283, 287, 291, 296-298 und 304 trotz ord- nungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, hinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des An- trags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zur Ladung der Gesellschafterversammlung am 2. September 2011, deren Leitung und Feststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen. Sie sei durch den Beschluss vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesell- schaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende ge- setzliche Regelungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch 9 10 11 12 - 7 - keine anderen Mehrheitserfordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin vor. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsre- gister seit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufver- fahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditis- ten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft ver- gleichbar. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil der Beklagten zu 1 die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung fehlte. Bei der Kommanditgesellschaft - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH - führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12). Nach § 9 Abs. 1 GV wird die Gesellschafterversamm- lung von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen. 1. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende Ge- sellschafterin wurde und damit zur Einberufung befugt war. a) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstim- migen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Nach den Re- gelungen des Gesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit. Die Gesellschafter beschließen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angele- genheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende ge- setzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag ande- 13 14 15 16 - 8 - re Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen per- sönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, war sie schon nach § 8 Abs. 2 f GV durch Mehrheitsbeschluss mög- lich. Danach beschließen die Gesellschafter "insbesondere" über Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsver- trag ist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persön- lich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevoll- mächtigt, betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesell- schafterin noch die gesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs. 1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein Son- derrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegrif- fen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesell- schafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbun- den ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden. Jeden- falls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unent- ziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die all- gemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB. 17 18 - 9 - b) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterversamm- lung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Be- schlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versamm- lung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, kann von den Gesellschaftern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende Ge- sellschafterin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des Be- schlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist. Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesell- schaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist von einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlos- sen, dass ein Gesellschafter sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Be- schlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein Gesellschafter die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grund- sätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rechtswirksam gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können. Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines Be- schlussantrags handelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie 19 20 21 - 10 - er vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Kla- geberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend aus- gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der Gesellschaftsvertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht aus- drücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die Versammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterver- sammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll fest- zuhalten ist. Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforder- liche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Be- schlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als Beschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197). 2. Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war. Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf die analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzu- wenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtli- 22 23 24 - 11 - chen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge An- wendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die persönlich haftende Gesell- schafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entspre- chend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen Ge- schäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumskom- manditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm DB 1992, 265; Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB Anh. B Rn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die entsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst in Frage steht. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Inte- resse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsre- gister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung ei- nes umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmit- glieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionä- re daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Ein- berufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstands- mitglieder daran mitgewirkt haben. 25 26 - 12 - Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der per- sönlich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis kommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Ge- sellschafterin einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Ab- berufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Auf- sichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden Ge- sellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleihung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbe- fugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Kla- gen gegen die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8 Abs. 6 GV gegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die Gesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar betei- ligt sind und davon Kenntnis haben. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafter- kreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derje- nigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaf- ten Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB ge- 27 - 13 - genüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregis- ter vermittelt. 3. Die Befugnis zur Einberufung kann auch nicht daraus entnommen werden, dass die Beklagte zu 1 im Umlaufbeschluss vom 17. Februar 2011 er- neut als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen wurde. Diese Be- schlüsse hat die Klägerin angefochten. Das Berufungsurteil, mit dem das Beru- fungsgericht diese Klage abgewiesen hat, hat der Senat durch Urteil vom heuti- gen Tag aufgehoben (II ZR 230/15). 4. Die Beklagte zu 1 war entgegen der Auffassung der Revisionserwide- rung auch nicht deshalb zur Einberufung befugt, weil die Klägerin sich - wie das Landgericht festgestellt hat - seit Januar 2011 weigerte, für die Gesellschaft zu handeln. § 9 Abs. 6 GV sieht ein Selbsteinberufungsrecht einer qualifizierten Minderheit der Kommanditisten vor, falls sich die geschäftsführende Gesell- schafterin weigert, eine Versammlung einzuberufen. Selbst ohne gesellschafts- vertragliche Regelung kommt in einem solchen Fall ein Selbsteinberufungsrecht entsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG für den Beirat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1987 - II ZR 100/87, BGHZ 102, 172, 175). Eines Einberu- fungsrechts für gesellschaftsfremde Dritte bedarf es daher nicht. III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses un- zulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Re- 28 29 30 31 - 14 - visionsinstanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 107). a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft aus- geschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde. b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinneh- men, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsi- cherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesell- schaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sach- verhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch hier offenbleiben. Die ange- fochtenen Beschlüsse betreffen unmittelbar oder mittelbar die Rechtstellung der Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin. Die Klärung ihrer Wirksamkeit bleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung. 32 33 - 15 - IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat offengelas- sen, ob die Klägerin die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 8 Abs. 6 GV erhoben hat. Außerdem hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie dies das der Klage als Anlage beigefügte Protokoll nahelegt - der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versamm- lungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme der Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat. Da- zu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 34 35 - 16 - V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 290/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13 - 36 ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR232.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 232/15 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR232.15.0 - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile, muss es anstatt „Bestellung“ richtig „Feststellung“ heißen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 290/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13 -