Urteil
9 U 2/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:1008.9U2.24.00
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Leitsätze
1. Das erforderliche Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien im Streit steht (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 232/15).(Rn.48)
2. Grundsätzlich sind Beschlussmängelklagen innerhalb einer Personengesellschaft nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht nicht fristgebunden und unterliegen nur allgemeinen Anforderungen an ein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.52)
3. Eine gesellschaftsvertraglich bestimmte Anfechtungsfrist begegnet keinen Bedenken, solange sie die Frist der gesetzlichen Leitvorschrift des § 246 Abs. 1 AktG - Frist von einem Monat ab Beschlussfassung - nicht unterläuft (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04).(Rn.50)
4. Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschaft und nicht gegen potentiell hunderte von Mitkommanditisten zu richten. Hierfür spricht insbesondere die Rechtsformwahl einer "GmbH & Co. KG", die eine unmittelbare und vollständige Haftung der kapitalgebenden Gesellschafter ausschließt; kein Gesellschafter der Personengesellschaft und kein Gesellschafter ihrer Komplementärin muss eine unbeschränkte Haftung über den Gesellschaftsanteil hinaus fürchten.(Rn.53)
(Rn.58)
5. Wird dem anwaltlichen Bevollmächtigten eines Kommanditisten ein "Rede- und Antragsrecht verweigert", mithin keine ausreichende Beteiligungsmöglichkeit auf der Versammlung eingeräumt, bestehen durchgreifende formelle Wirksamkeitsbedenken gegen die Ausschließungs- und Rückforderungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung.(Rn.64)
6. Ein wichtiger Grund für eine Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79). Dabei können sich die gesellschafterlichen Pflichten unmittelbar aus dem Vertrag, aus der allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht oder erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorschriften ergeben.(Rn.67)
7. Die gesellschafterliche Treuepflicht beinhaltet auch die Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft nicht zu schädigen. Eine solche Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegt etwa dann vor, wenn eine Kommanditistin jahrelang für ihren geschiedenen - in Insolvenz befindlichen - Ehemann die diesem nach seiner formalen, scheinbar fortbestehenden Gesellschafterstellung zugeteilten Erträge als Zahlstelle vereinnahmte und an diesen weiterleitete.(Rn.69)
8. Neben der festzustellenden Pflichtwidrigkeit kommt es für den Ausschluss eines Kommanditisten aus einer Publikumspersonengesellschaft entscheidend darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Gegenstand der Abwägung ist stets, ob die künftige Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens unzumutbar scheint. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Gesellschafter nur mit einem sehr geringen Anteil an der Gesellschaft beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96).(Rn.76)
Tenor
Auf die Berufungen der Berufungskläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15.12.2023 - Az. 6 HKO 35/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1) festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 zu TOP 8 über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) aus wichtigem Grund mit dem Inhalt „Frau A. wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen." und zu TOP 10 über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen von der Klägerin mit dem Inhalt „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden." jeweils nichtig sind.
Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zu 1/2. Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen jeweils zu 1/2, im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst.
Für die erste Instanz trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 299).
Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), zu 3), zu 6) bis 10), zu 13) bis 16), zu 26), zu 27), zu 30), zu 33), zu 34), zu 36) bis 38), zu 40) bis 42), zu 44) bis 51), zu 54) bis 69), zu 73), zu 75), zu 77), zu 80) bis 82), zu 87), zu 90), zu 92), zu 93), zu 95), zu 97), zu 98), zu 102), zu 103), zu 106) bis 112), zu 114), zu 116) bis 121), zu 127) bis 131), zu 133) bis 136), zu 138) bis 143), zu 146), zu 148), zu 150), zu 151), zu 153), zu 160), zu 161), zu 164), zu 166), zu 167), zu 171), zu 173), zu 175) bis 181), zu 184), zu 185), zu 187), zu 190), zu 192), zu 193), zu 197), zu 199), zu 200), zu 202), zu 204), zu 206), zu 207), zu 210), zu 211), zu 214) bis 219), zu 222) bis 224), zu 229), zu 235), zu 239), zu 241), zu 242), zu 244), zu 245), zu 247), zu 248), zu 251) bis 255), zu 258), zu 260), zu 261), zu 264), zu 266) bis 268), zu 272) bis 274), zu 278), zu 280), zu 282), zu 287), zu 288), zu 294).
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erforderliche Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien im Streit steht (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 232/15).(Rn.48) 2. Grundsätzlich sind Beschlussmängelklagen innerhalb einer Personengesellschaft nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht nicht fristgebunden und unterliegen nur allgemeinen Anforderungen an ein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.52) 3. Eine gesellschaftsvertraglich bestimmte Anfechtungsfrist begegnet keinen Bedenken, solange sie die Frist der gesetzlichen Leitvorschrift des § 246 Abs. 1 AktG - Frist von einem Monat ab Beschlussfassung - nicht unterläuft (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04).(Rn.50) 4. Die Beschlussmängelklage ist gegen die Gesellschaft und nicht gegen potentiell hunderte von Mitkommanditisten zu richten. Hierfür spricht insbesondere die Rechtsformwahl einer "GmbH & Co. KG", die eine unmittelbare und vollständige Haftung der kapitalgebenden Gesellschafter ausschließt; kein Gesellschafter der Personengesellschaft und kein Gesellschafter ihrer Komplementärin muss eine unbeschränkte Haftung über den Gesellschaftsanteil hinaus fürchten.(Rn.53) (Rn.58) 5. Wird dem anwaltlichen Bevollmächtigten eines Kommanditisten ein "Rede- und Antragsrecht verweigert", mithin keine ausreichende Beteiligungsmöglichkeit auf der Versammlung eingeräumt, bestehen durchgreifende formelle Wirksamkeitsbedenken gegen die Ausschließungs- und Rückforderungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung.(Rn.64) 6. Ein wichtiger Grund für eine Ausschließung eines Gesellschafters ist immer dann gegeben, wenn in der Person dieses Gesellschafters Umstände vorliegen, die den anderen Gesellschaftern aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar machen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79). Dabei können sich die gesellschafterlichen Pflichten unmittelbar aus dem Vertrag, aus der allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht oder erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorschriften ergeben.(Rn.67) 7. Die gesellschafterliche Treuepflicht beinhaltet auch die Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft nicht zu schädigen. Eine solche Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegt etwa dann vor, wenn eine Kommanditistin jahrelang für ihren geschiedenen - in Insolvenz befindlichen - Ehemann die diesem nach seiner formalen, scheinbar fortbestehenden Gesellschafterstellung zugeteilten Erträge als Zahlstelle vereinnahmte und an diesen weiterleitete.(Rn.69) 8. Neben der festzustellenden Pflichtwidrigkeit kommt es für den Ausschluss eines Kommanditisten aus einer Publikumspersonengesellschaft entscheidend darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Gegenstand der Abwägung ist stets, ob die künftige Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens unzumutbar scheint. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Gesellschafter nur mit einem sehr geringen Anteil an der Gesellschaft beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96).(Rn.76) Auf die Berufungen der Berufungskläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15.12.2023 - Az. 6 HKO 35/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird im Verhältnis zur Beklagten zu 1) festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 zu TOP 8 über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten zu 1) aus wichtigem Grund mit dem Inhalt „Frau A. wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen." und zu TOP 10 über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen von der Klägerin mit dem Inhalt „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden." jeweils nichtig sind. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) tragen die Gerichtskosten beider Instanzen jeweils zu 1/2. Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen jeweils zu 1/2, im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst. Für die erste Instanz trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 299). Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), zu 3), zu 6) bis 10), zu 13) bis 16), zu 26), zu 27), zu 30), zu 33), zu 34), zu 36) bis 38), zu 40) bis 42), zu 44) bis 51), zu 54) bis 69), zu 73), zu 75), zu 77), zu 80) bis 82), zu 87), zu 90), zu 92), zu 93), zu 95), zu 97), zu 98), zu 102), zu 103), zu 106) bis 112), zu 114), zu 116) bis 121), zu 127) bis 131), zu 133) bis 136), zu 138) bis 143), zu 146), zu 148), zu 150), zu 151), zu 153), zu 160), zu 161), zu 164), zu 166), zu 167), zu 171), zu 173), zu 175) bis 181), zu 184), zu 185), zu 187), zu 190), zu 192), zu 193), zu 197), zu 199), zu 200), zu 202), zu 204), zu 206), zu 207), zu 210), zu 211), zu 214) bis 219), zu 222) bis 224), zu 229), zu 235), zu 239), zu 241), zu 242), zu 244), zu 245), zu 247), zu 248), zu 251) bis 255), zu 258), zu 260), zu 261), zu 264), zu 266) bis 268), zu 272) bis 274), zu 278), zu 280), zu 282), zu 287), zu 288), zu 294). Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Feststellungsklage gegen ihre Ausschließung als Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2013 gegründet. Sie hat derzeit rund 300 Kommanditisten und betreibt einen sogenannten „Bürgerwindpark“ (Bürgerenergiegesellschaft). Kommanditisten konnten nach dem Gesellschaftsvertrag neben den Gründungskommanditisten sowie Gründungsgesellschaftern der Komplementärin nur volljährige Personen sein, die vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 ihren Hauptwohnsitz in den Gemeinden T., A. oder B. hatten oder am Stichtag Eigentümer von Windeignungsflächen waren. Die Kommanditisten haben eine Pflichteinlage für einen gezeichneten Anteil von mindestens 3.000 €, höchstens 39.000 €, zu leisten. Die Übertragung von Anteilen ist nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) an Verwandte in gerader Linie und Ehegatten möglich, jedoch erst nach dem Ablauf des dritten Folgejahres nach Inbetriebnahme des Windparks. Nach § 5 Abs. 7 GV kann sich auf der Gesellschafterversammlung jeder Gesellschafter mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Gesellschafter oder durch Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern vertreten lassen. Zu den weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 15.10.2013 wird auf die Anlage K1 verwiesen (Bl. 12 ff. GA LG). Die Klägerin zeichnete 2014 einen Anteil als Kommanditistin mit einer Pflichteinlage von 39.000,00 €. Ihr inzwischen geschiedener Ehemann und ihre Mutter erwarben ebenfalls Pflichteinlagen in Höhe von 39.000 €. Im Zusammenhang mit der Anteilszeichnung gab die Klägerin in der Gesellschaftererklärung zum EEG 2012 folgende Erklärung ab: „Ich bin rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der Beteiligung an der I. GmbH & Co. KG und habe in Bezug auf meine Beteiligung keine Verträge, Vereinbarungen oder sonstige Absprachen zur Übertragung meiner Anteile zur Ausübung meiner Stimmrechte oder zur Umgehung der Anforderung an Bürgerenergiegesellschaften geschlossen." Die damals noch verheirateten, aber in Trennung befindlichen Eheleute A. trafen eine auf den 18.07.2014 datierte, der Beklagten zu 1) nicht förmlich offengelegte Treuhandabrede, wonach der Ehemann den Anteilserwerb für Rechnung und mit Mitteln der Klägerin und mit entsprechender Ertragsabführungsverpflichtung an diese vornahm. Hinsichtlich der Einzelheiten der Treuhandvereinbarung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2024 verwiesen (Bl. 303 bis 305 GA OLG). Entsprechend versteuerte die Klägerin die auf den Ehemann lautenden Erträge bei sich. Am 05.08.2014 eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 54 IK 303/14 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, das mittlerweile abgeschlossen ist. Im Jahr 2021 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter deren Kommanditanteil. Bei der Beklagten zu 1) erfolgte auf die registeröffentliche Insolvenz des seinerzeitigen Ehemanns der Klägerin jahrelang keine Reaktion. Es erfolgten für die Klägerin und ihren ehemaligen Ehemann Ausschüttungen, jeweils auf das Bankkonto der Klägerin. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte die Beklagte zu 1) angewiesen, die auf „seinen“ Anteil entfallenden Erträge an seine geschiedene Ehefrau mit auszuschütten. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten zu 1) nach Bekanntwerden des Sachverhalts - die Beklagte zu 1) hat insoweit ein Schreiben der Klägerin vom 12.10.2022 (Bl. 306 GA OLG) vorgelegt - an, die Treuhandabrede sei von den damaligen Eheleuten im Innenverhältnis nicht gelebt und die Erträge dem Ehemann weitergeleitet worden. Die Anteile des Ehemanns seien nicht mit Mitteln aus ihrem Vermögen erworben worden. Nach ergebnislosen, beiderseits mit anwaltlichem Beistand geführten Einigungsgesprächen ab Anfang 2022 zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann einerseits und den Vertretern der Beklagten zu 1) andererseits wurde eine Gesellschafterversammlung auf den 25.10.2022 einberufen. Die Klägerin ließ sich durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten entschuldigen, der eine Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ankündigte. Die Klägerin legte für die Zeit vom 24.10. bis 26.10.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und im gerichtlichen Verfahren einen Screenshot einer Corona-Warn-App mit dem Ausweis „PCR-Test positiv“ vor (Bl. 154 f. GA LG). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist die Diagnosen gemäß ICD-10-Kennung U07.2 - G („Corona, nicht nachgewiesen“, „gesichert“) und B34.9 - G („Virusinfekt, nicht näher bezeichnet“, „gesichert“) aus. Der Klägervertreter war sodann auf der Gesellschafterversammlung anwesend, wobei der Inhalt von Vorabsprachen zwischen den anwaltlichen Bevollmächtigten der Parteien streitig ist. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts stellt insoweit fest, dass die Klägerin „aufgrund einer Covid-19-Erkrankung an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen konnte“ (S. 25 des angefochtenen Urteils) und die Gesellschafterversammlung die Teilnahme des anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zuließ, sowohl diesem als auch dem ebenfalls teilnehmenden geschiedenen Ehemann der Klägerin ein Rede- und Antragsrecht aber verweigerte und sie nicht an der Abstimmung beteiligte (S. 26 des angefochtenen Urteils). Auf der Gesellschafterversammlung am 25.10.2022 fassten die Gesellschafter mit ganz überwiegender Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Anteilsinhaber unter anderem zwei Beschlüsse, wonach zum einen die Klägerin als Kommanditistin aus der Beklagten zu 1) ausgeschlossen und zum anderen bisher gezahlte Gewinnbeteiligungen von der Klägerin zurückgefordert werden sollten. Die Erstellung des entsprechenden Protokolls der Gesellschafterversammlung datiert vom 23.11.2022. Zu den Einzelheiten des Protokolls der Gesellschafterversammlung wird auf die Anlage K7 verwiesen (Bl. 177 ff. GA LG). Die Klägerin hat behauptet, sie habe - dem Inhalt der schriftlichen Treuhandvereinbarung aus dem Sommer 2014 zuwider - treuhänderisch 13 Anteile für ihren geschiedenen Ehemann gehalten, die dieser bezahlt habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die genannten Beschlüsse seien rechtswidrig und nichtig, weil in ihrer Person kein wichtiger Grund für einen Ausschluss vorgelegen habe. Den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) sei die Treuhandvereinbarung spätestens seit 2021 bekannt gewesen und nicht beanstandet worden. Auch sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen, dass über das Vermögen ihres geschiedenen Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zudem habe die Abstimmung ihre Beteiligungsrechte verletzt, weil ihr Bevollmächtigter an der Aussprache und Abstimmung über den Beschlussgegenstand nicht beteiligt worden sei. Vor dem Landgericht hat die Klägerin zunächst allein gegenüber der Kommanditgesellschaft, sodann klageerweiternd auch gegenüber ihrer Komplementärin und sämtlichen anderen Gesellschaftern zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der I.GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 a) zu TOP 8 über den Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten aus wichtigem Grund mit dem Inhalt „Frau A. wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen." nichtig ist, b) zu TOP 10 über die Rückforderung von Gewinnbeteiligungen von der Klägerin mit dem Inhalt „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden." nichtig ist und c) etwaige weitere Beschlüsse in dieser Versammlung mit in ihren Wirkungen gleichen Inhalts ebenfalls nichtig sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung gewesen, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein. Die Anträge seien lediglich gegen die Kommanditisten zu richten, die für den Ausschluss der Klägerin gestimmt hätten. Dem Vertreter der Klägerin habe auf der Gesellschafterversammlung kein Recht zur Rede und Abstimmung zugestanden. Die Beklagten haben bestritten, dass der Gesellschaft bzw. den anderen Gesellschaftern der Inhalt der Treuhandvereinbarung aus 2014 und die Insolvenz des geschiedenen Ehemannes der Klägerin vor Januar 2022 bekannt gewesen seien. Es sei zudem falsch, dass die Klägerin die Gesellschaftsanteile ihres geschiedenen Ehemannes treuhänderisch übernommen habe. Richtig sei, dass die Klägerin die Mittel zum Erwerb der Anteile des geschiedenen Ehemanns bereitgestellt und Herr A. die Anteile für die Klägerin gehalten habe. Abwegig sei die Behauptung, man habe die Anteile der Klägerin auf Herrn A. übertragen wollen. Herr A. sei Inhaber der Anteile gewesen. Auf ihn seien keine Anteile zu übertragen. Die Beklagten haben gemeint, die Klägerin habe über Jahre hinweg Beihilfe geleistet, die Ausschüttungen für Herrn A. zu sichern, auf die dieser keinen Anspruch gehabt habe. Wäre der Sachverhalt offengelegt worden, hätte Herr A. bereits ab 2015 keinerlei Ausschüttungen mehr erhalten, da er aufgrund seiner Insolvenz aus der Gesellschaft mit der Folge ausgeschieden sei, dass die Wertigkeit der Gesellschafterbeteiligung der übrigen Kommanditisten, in welchem Umfang auch immer, höher gewesen wäre und auch die Ausschüttungen an die übrigen Kommanditisten einen größeren Umfang gehabt hätten. Mit der Treuhandabrede habe sich die Klägerin unzulässiger Weise und gesellschaftsvertragswidrig eine über ihre bereits erfolgte Beteiligung in Höhe von 39.000 € hinausgehende Beteiligung von weiteren 39.000 € gesichert, wenn sie die entsprechenden Mittel für ihren damaligen Ehemann aufgebracht und die entsprechenden Ausschüttungen sodann steuerlich bei sich selbst veranlagt habe. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Gesellschaft über die Insolvenz ihres damaligen Ehemannes zu informieren. Übertragungen auf andere seien aber erst nach Ablauf des 3. Folgejahres nach der vollständigen Inbetriebnahme des Windparks gestattet gewesen. Hiergegen habe die Klägerin verstoßen. Die Klägerin habe im Zusammenwirken mit ihrem ehemaligen Ehemann die Gesellschaft erheblich geschädigt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Feststellungsklage teilweise stattgegeben, und zwar soweit es die Klageanträge zu a) und b) betrifft und sich die Klage nicht gegen die Kommanditgesellschaft als solche, sondern ihre Gesellschafter gerichtet und es sich um Kommanditisten gehandelt habe, die der beantragten Feststellung entgegengetreten seien. Die Klage sei insoweit auch aufgrund eines Feststellungsinteresses der Klägerin zulässig und auch nicht verfristet erhoben worden, weil die gesellschaftsvertragliche Monatsfrist (§ 6 Abs. 10 GV) mit der am 22.12.2022 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung gegen die einzelnen Gesellschafter gewahrt sei, da das Protokoll der angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse erst am 23.11.2022 unterschrieben worden sei. Die Ausschließung - und ihr folgend die Beschließung der Rückforderung von Ausschüttungen - seien rechtswidrig gewesen. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 15 Abs. 1 GV habe nicht vorgelegen. Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe trügen den Ausschluss der Klägerin nicht: - Der Abschluss der Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann stelle keine Verletzung des Gesellschaftsvertrages durch die Klägerin dar, sondern allenfalls durch den Ehemann. - Außerdem enthalte die Treuhandvereinbarung keine Abtretung, die der Gesellschaftsvertrag verbiete, sondern lediglich eine Verpflichtung, den Kommanditanteil zukünftig zu übertragen. Eine Vereinbarungstreuhand stelle auch keine unzulässige Umgehung eines Abtretungsverbots dar. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könne hieraus keine erhebliche Verletzung von Gesellschafterpflichten seitens der Klägerin hergeleitet werden. - Die Klägerin habe sich auch nicht betrügerisch gegenüber den Beklagten verhalten. Sie habe niemanden, weder aktiv noch durch Unterlassen getäuscht. Es habe keine Verpflichtung zur Aufklärung über den Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres damaligen Ehemanns bestanden. Eine solche Informationsverpflichtung könne auch nicht aus der Treuhandvereinbarung hergeleitet werden. Eine drittschützende Wirkung habe diese nicht. - Dass die Klägerin Einnahmen für ihren damaligen Ehemann vereinnahmt habe, bedeute nichts anderes, weil ohnehin jeder Kommanditist - also auch der seinerzeitige Ehemann der Klägerin - habe angeben können, an wen konkret die Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden solle. - Im Übrigen sei durch eine etwaige Beteiligung der Klägerin an Insolvenzstraftaten des Ehemanns den Beklagten durch ein Verhalten der Klägerin kein Schaden entstanden. - Sie habe auch nicht durch den Abschluss der Treuhandvereinbarung die von ihr unterzeichnete Erklärung zum EEG 2012 verletzt. Die dort getroffene Auskunft sei nicht falsch, sondern zutreffend gewesen. - Ohnehin hätten die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht, dass wegen der Vorwürfe mit der Klägerin zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich und die Realisierung von Gesellschaftszwecken gefährdet wäre. Von einer Maßnahme als Ultima Ratio könne keine Rede sein. Den Klageantrag zu c) auf Nichtigkeitsfeststellung vergleichbarer Beschlüsse hat das Landgericht indes wegen fehlender Bestimmtheit abgewiesen, was die Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht angreift. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unter Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Gesellschaft im personengesellschaftlichen Beschlussmängelrecht abgewiesen worden. Zum weiteren Inhalt wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Berufungen, seitens der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und seitens Teilen der Beklagten, soweit diese aus dem angefochtenen Urteil beschwert sind. Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Feststellungsklage nicht gegen die Kommanditgesellschaft als solche, sondern gegen ihre Gesellschafter zu richten sei. Die Klägerin meint insoweit, das Landgericht habe die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für sogenannte Publikumsgesellschaften entwickelten Grundsätze bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) nicht berücksichtigt. Ein Ausschließungsgrund habe nicht vorgelegen. Sie habe keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, die den Ausschluss rechtfertigen würde. Zudem seien die getroffenen Beschlüsse rechtswidrig, weil ihrem Bevollmächtigten auf der Gesellschafterversammlung das Rederecht verweigert worden sei. Die Klägerin beantragt im Berufungsrechtszug : Unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Flensburg vom 15.12.2023, Az. 6 HKO 35/22, 1. wird (auch) gegenüber der Beklagten 1 festgestellt, dass die auf der Gesellschafterversammlung der I. GmbH & Co. KG vom 25.10.2022 gefassten Beschlüsse a) zum Tagesordnungspunkt 8 „Frau A. wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“ und b) zum Tagesordnungspunkt 10 „Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden.“ nichtig sind. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten - soweit aus dem angefochtenen Urteil beschwert - beantragen im Berufungsrechtszug, das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15.12.2023, Aktenzeichen 6 HKO 35/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten meinen, das Landgericht habe die Zulässigkeit der Klagen zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die einzelnen Kommanditisten dem Klageziel der Klägerin entgegengetreten seien, was nicht zuträfe. Im Übrigen greifen die Beklagten das landgerichtliche Urteil, soweit es die Beschlussnichtigkeit feststellt, mit dem Hinweis an, die Klägerin habe pflichtwidrig aufgrund der Treuhandabrede Ausschüttungen vereinnahmen können, obwohl der Treugeber Herr A. mit der Insolvenzeröffnung kein Gesellschafter mehr gewesen sei. Damit seien der Gesellschaft zustehende Ausschüttungen mit Hilfe der Klägerin der Gesellschaft und damit den Gesellschaftern zu Unrecht vorenthalten worden. Ohnehin sehe der Treuhandvertrag vor, dass er als beendet anzusehen sei, wenn über das Vermögen des Treuhänders ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Die Klägerin hätte daher die Treuhandabrede und die Insolvenz anzeigen müssen. Zusätzlich bedeute die Treuhandabrede, dass sich die Klägerin entgegen dem Gesellschaftsvertrag Anteile habe sichern können, obwohl ihre Höchstzeichnungssumme (§ 12 Abs. 3 GV) längst erreicht gewesen sei. Es sei der Klägerin und ihrem Ehemann darum gegangen, die Gesellschaft zu schädigen, weil dem ausgeschiedenen Ehemann mit der Treuhandvereinbarung zum Nachteil der Gesellschaft Gewinnanteile erhalten geblieben seien, die ihm nicht mehr zustanden hätten. Deshalb sei die These des Landgerichts, eine Beteiligung an Insolvenzstraftaten indiziere keinen Schaden der Beklagten, nicht richtig. Vielmehr sei ein Schaden von rund 60.000 € entstanden. Das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin sei auch deshalb besonders schwerwiegend, weil sie sich im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einer einvernehmlichen Lösung verweigert und uneinsichtig gezeigt habe. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch irreparabel zerstört. Die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Gesellschafterversammlung sei in ihren Modalitäten mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgesprochen gewesen. Diesem sei das Angebot zur Teilnahme unter der Bedingung unterbreitet worden, dass ihm kein Rederecht zustehe. Dieses Angebot habe der Bevollmächtigte der Klägerin angenommen, sich dann jedoch nicht an die Zusage gehalten, sondern mehrfach das Wort ergriffen. II. Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig und hat in der Sache Erfolg ( 1.). Die Berufung der Beklagten zu 2) und anderen Beklagten ist zulässig und hat ebenfalls in der Sache Erfolg (2.). 1. Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig und begründet. a) Die Klägerin hat zutreffend die zulässige Form der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gewählt. aa) Der Senat legt der vorliegenden Berufungsentscheidung die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kommanditgesellschaften in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung zugrunde. Diese sind als maßgeblich zu erachten. Anderenfalls würde die umfängliche Neukodifikation von Vorschriften des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024 - auch des vorliegend relevanten Beschlussmängelrechts in §§ 110 HGB ff. n.F. - eine Rückwirkung von Rechtsfolgen zur Folge haben, die unzulässig ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem sog. MoPeG: von Proff zu Irnich in: BeckOGK, Stand 01.01.2024, EGBGB Art. 229 § 61 Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum 31.12.2023 geltenden Rechtslage sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 211/90, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09, juris Rn. 24). Da die im Berufungsverfahren angegriffenen streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige Rechtsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 3/12, juris Rn. 8). bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einer personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage gegeben. Es lässt sich aus der Eigenschaft der Klägerin als Gesellschafterin ableiten sowie dem Umstand, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. die Fallkonstellation in BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 232/15, juris sowie die dortige Vorinstanz OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2015 - I -16 U 168/13, juris Rn. 33). b) Der Klage fehlt es nicht bereits deshalb an einer teilweisen Begründetheit, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden, die Klägerin gesellschaftsvertraglich mit ihren Angriffen also präkludiert wäre. Nach § 6 Abs. 10 GV können Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen nur durch Klage innerhalb von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls geltend gemacht werden. Diese Frist ist vorliegend gewahrt. aa) Eine gesellschaftsvertraglich bestimmte Anfechtungsfrist begegnet keinen Bedenken, solange sie die Frist der gesetzlichen Leitvorschrift des § 246 Abs. 1 AktG - Frist von einem Monat ab Beschlussfassung - nicht unterläuft (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, juris Rn. 14; auch Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94, juris Rn. 13). So liegt es hier, da die Absendung des Beschlussprotokolls (§ 6 Abs. 10 GV) nicht zeitlich vor der Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG) erfolgt sein kann. bb) Von einer Fristwahrung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ist vorliegend auszugehen. Denn die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage datiert vom 25.11.2022, wahrt damit sogar eine Monatsfrist ab Beschlussfassung und ist unter dem von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Hinweis erfolgt, dass ein Protokoll der Gesellschafterversammlung - als für den Fristbeginn maßgebliches Ereignis - zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar nicht vorliege. Das ist insofern stimmig und von den Beklagten nicht erheblich angegriffen, als die Protokollübersendung unstreitig unter dem Datum des 22.11.2022 erfolgte. cc) Die Regelung in § 6 Abs. 10 GV ist nicht dahingehend auszulegen, dass zur Fristwahrung die Zustellung der Klageschrift - nicht die fristwahrende Klageeinreichung - erforderlich wäre. Grundsätzlich sind Beschlussmängelklagen innerhalb einer Personengesellschaft nach dem bis zum 31.12.2023 geltenden Recht nicht fristgebunden und unterliegen nur allgemeinen Anforderungen an ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei anlegerfreundlicher Auslegung muss es daher genügen, die Klageeinreichung - wie vorliegend geschehen - fristwahrend vorzunehmen. Missverständliche Klauseln des Gesellschaftsvertrages können nicht zum Nachteil der Kommanditisten gehen, bei denen nach dem gemäß Gesellschaftsvertrag adressierten Anlegerkreis keine juristischen oder kaufmännischen Vorkenntnisse erwartet werden können. Ein anderes Verständnis muss auch unter dem Gesichtspunkt einer Kontrolle am Maßstab des § 305c Abs. 2 BGB - Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders - als unzulässig angesehen werden. Denn die von der Beklagten gestellten Regelungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen zwar nicht einer direkten, aber entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2011 - 8 U 151/10, juris Rn. 48 m.w.N.). c) Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Die Feststellungsklage ist gegen die Beklagte zu 1) und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten gewesen. Dabei hat das Landgericht im Ausgangspunkt überzeugend die Maßstäbe gekennzeichnet, auf die es für die Abgrenzung ankommt: Der Bundesgerichtshof hat eine Publikumsgesellschaft bei Kommanditgesellschaften angenommen, bei denen der Gesellschaftsvertrag auf die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04, juris Rn. 14). Ob dies der Fall ist, ist dabei stets durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln (OLG München, Urteil vom 26.09.2012 - 7 U 2565/11, juris Rn. 44). Es gilt dabei ein objektiver Auslegungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 17). Es bedarf damit der Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag eine Annäherung der für Aktiengesellschaften (vgl. BGH a.a.O.) oder für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. OLG München a.a.O.) geltenden gesetzlichen Regelungen beinhaltet. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) findet das kapitalgesellschaftsrechtliche System Anwendung. aa) Hierfür spricht zunächst, dass die Aufnahme neuer Kommanditisten gemäß § 3 Abs. 4 GV durch die Komplementärin verbindlich für die Gesellschafter geprüft und abgewickelt wird. Denn der Regelfall wäre, dass bei einem Eintritt in eine Personengesellschaft der Gesellschaftsvertrag durch alle Gesellschafter zu ändern wäre (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 95/76, NJW 1978, 1000) und Änderungen im Gesellschafterbestand solchermaßen personengesellschaftsrechtlich abgewickelt werden (vgl. MAH PersGesR, 4. Aufl. 2023, § 1 Rechtsformen Rn. 75). bb) Zudem ist nach § 12 Abs. 1 GV jeder Kommanditist berechtigt, „ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter“, seinen Kommanditanteil auf bestimmte Personen zu übertragen. Das ist eine kapitalgesellschaftsrechtliche Akzentuierung. Denn nach den Maßstäben einer Personengesellschaft wäre ein Wechsel im Gesellschafterbestand von der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter abhängig, weil es in der Sache eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellen würde. cc) Daneben spricht die hohe Zahl der Kommanditisten von aktuell rund 300 dafür, dass bereits bei Gründung der Beklagten zu 1) eine Unternehmung initiiert werden sollte, die begrifflich einer Publikumsgesellschaft entspricht (vgl. zum quantitativen Argument Grunewald in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 161 Rn. 111 m.w.N.). Die Formulierung in § 6 Abs. 10 GV lässt daher die Folgerung zu, dass die Klage gegen die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter zu richten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Fragestellung wie folgt in der dort ähnlich gelagerten Fallgestaltung gekennzeichnet: „An sich zutreffend weist das Berufungsgericht ferner auf die allgemeinen unzumutbaren Schwierigkeiten hin, die mit der Notwendigkeit einer prozessualen Auseinandersetzung des Klägers mit der Mehrheit von nahezu 250 Mitgesellschaftern verbunden wären und die zu einer faktischen Rechtlosstellung führen würden, obwohl die Beschlusskontrollklage gegen seinen Ausschluss an sich zu seinen unverzichtbaren und unentziehbaren Rechten gehört [...]“ (BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98, juris Rn. 9, wobei im dortigen Fall der Schluss darauf, dass der Vertrag auch einen derartigen kapitalgesellschaftsrechtlichen Inhalt tatsächlich hat, nicht gezogen werden konnte). Demgemäß hält der Senat es vorliegend für mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar und von der Wertung her für geboten, Beschlussmängelklagen gegen die Beklagte zu 1) und nicht gegen potentiell hunderte von Mitkommanditisten zu richten. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang insoweit hiergegen angeführt hat, es liege keine auf stetigen Wechsel des Gesellschafterbestandes gerichtete, anonyme Gesellschaft vor, so überzeugt das zur Ablehnung einer Publikumsgesellschaft nicht: Selbst bei unzweifelhaft anzunehmenden Publikumsgesellschaften weisen Kommanditanteile keine Fungibilität wie Aktien auf. Erst recht nicht werden sie an der Börse gehandelt. Stetige Wechsel im Gesellschafterbestand finden auch dort nicht statt. Aus Sicht der Klägerin muss sich vielmehr der Eindruck allein ob der Zahl von rund 300 ergeben, dass ihr nicht alle Mitgesellschafter bekannt sind. dd) Das Argument des Landgerichts unter Bezug auf das OLG München (Urteil vom 26.09.2012 - 7 U 2565/11, juris Rn. 45), die Komplementärin vertrete entsprechend des gesetzlichen Grundgedankens die Kommanditgesellschaft, was gegen die Annahme eines kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems spreche, überzeugt zudem nicht. Vielmehr schließt - wie hier - gerade die Rechtsformwahl einer „GmbH & Co. KG“ eine unmittelbare und vollständige Haftung der kapitalgebenden Gesellschafter aus. Kein Gesellschafter der Beklagten zu 1) und kein Gesellschafter ihrer Komplementärin muss eine unbeschränkte Haftung über den Gesellschaftsanteil hinaus fürchten. Insofern besteht gerade bei der Beklagten zu 1) wirtschaftlich eine Art der Fremdorganschaft, die das OLG München als Kriterium einer kapitalgesellschaftsrechtlichen Ausrichtung zu bemühen sucht. ee) Eine eher geringe Aussagekraft sieht der Senat in dem Hinweis auf die gesellschaftsvertragliche Beschränkung des Vertretungsrechts bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung: Im Recht der Aktiengesellschaft besteht durch die Ausgabe sogenannter vinkulierter Namensaktien die Möglichkeit, sogar eine Übertragung von Anteilen einer Zustimmung durch die Gesellschaft zu unterwerfen, weshalb aus der gesellschaftsvertraglichen Vinkulation eines Stimmrechts bei einer Kommanditgesellschaft - also eines „Minus“ zu einer Anteilsübertragung - nicht auf die Betonung einer personengesellschaftsrechtlichen Gesellschaftsstruktur geschlossen werden kann. ff) Letztlich darf nach Auffassung des Senats die vom Landgericht bemühte Aussage des OLG Jena, die Auslegung könne nicht dabei stehen bleiben, die Übernahme einzelner Elemente des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystems festzustellen, vielmehr sei eine Bewertung erforderlich, ob anhand dessen der vertragliche Wille der Gesellschafter festzustellen ist, auch die Passivlegitimation der Gesellschaft statt der Gesellschafter zu vereinbaren (Urteil vom 10.08.2016 - 2 U 500/14, juris Rn. 63), nicht zu einer Rechtsanwendung kommen, die die Annahme einer Publikumsgesellschaft faktisch ausschließt. Die Figur der sogenannten Publikumsgesellschaft hat der Bundesgerichtshof gerade trotz Fehlens einer eindeutigen gesellschaftsvertraglichen Regelung in Bezug auf die Frage der Passivlegitimation etabliert (vgl. etwa auch die knappe Begründung zur Passivlegitimation in OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2019 - 8 U 17/19, juris Rn. 64). Der Hinweis, es fehle an einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag kann damit nicht der Endpunkt der Argumentation sein. Vielmehr muss er den Ausgangspunkt darstellen, der erst die Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages erforderlich macht. gg) Ergänzend spricht für ein kapitalgesellschaftsrechtliches Beschlussmängelsystem die bereits benannte Vorschrift des § 6 Abs. 10 GV. Dort ist nämlich festgehalten, dass die Beschlussmängel „durch Klage“ (Einzahl) geltend zu machen sind und nicht „durch Klagen“ (Mehrzahl), was die Beklagte zu1) - nicht die Mitgesellschafter - als zutreffenden Klagegegner ausweist. d) Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist auch entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht deshalb unbegründet, weil die beanstandeten Beschlüsse vom 25.10.2022 zum Tagesordnungspunkt 8 („Frau A. wird aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen.“) und zum Tagesordnungspunkt 10 („Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden.“) rechtmäßig zustande gekommen wären. Vielmehr tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei, dass die genannten Beschlüsse rechtswidrig und damit nichtig sind. aa) Die Ausschließungs- und Rückforderungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 begegnen bereits durchgreifenden formellen Wirksamkeitsbedenken, weil dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin keine ausreichende Beteiligungsmöglichkeit auf der Versammlung eingeräumt wurde. Das gesellschafterliche Stimmrecht ist zwar höchstpersönlich (BGH, Urteil vom 01.12.1969 - II ZR 14/68, juris Rn. 40) und damit grundsätzlich zur Ausübung nicht dauerhaft delegierbar. Mit Zustimmung der Mitgesellschafter ist eine Vertretung aber auch insoweit ad hoc zulässig. In Ausnahmefällen - etwa bei Erkrankung oder dauernder Verhinderung - sind diese zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet (vgl. BGH a.a.O.; Einzinger in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 119 (a.F.) Rn. 19). Anerkannt ist insoweit, dass die gesellschafterliche Treuepflicht es in besonderen Ausnahmefällen gebieten kann, einen gewillkürten Vertreter zuzulassen, wenn ein Gesellschafter aus nicht abwendbaren Gründen verhindert ist und es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der anderen Gesellschafter und der Gesellschaft zumutbar erscheint, dass ein vertrauenswürdiger Dritter anstelle des verhinderten Gesellschafters an der Versammlung und Abstimmung teilnimmt (OLG München, Urteil vom 07.03.2012 - 7 U 3453/11, juris Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 04.10.2004 - II ZR 356/02, juris). Unabhängig davon, ob eine Mitabstimmung eines Gesellschafters zu Themen ausgeschlossen ist, darf er jedenfalls teilnehmen, was die Möglichkeit einschließt, für die Teilnahme Vertreter zu entsenden (zum Recht der GmbH: OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 - 8 U 347/16, juris Rn. 12). Das Stimmverbot lässt alle anderen Rechte des Gesellschafters wie die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung grundsätzlich unberührt. Erst das Teilnahmerecht sichert den mitgliedschaftlichen Anspruch des Gesellschafters auf Anhörung und Stellungnahme zu Beschlussgegenständen (vgl. dass. a.a.O.). Eine Zustimmungspflicht der übrigen Gesellschafter zur Teilnahmemöglichkeit eines Vertreters kraft Treuepflicht kommt vor allem in solchen Fällen in Betracht, in denen der Vollmachtgeber aus persönlichen Gründen, etwa wegen längerer Ortsabwesenheit, Krankheit u.a., an der eigenen Wahrnehmung des Informationsrechts gehindert und den Mitgesellschaftern die Zustimmung angesichts der Person des Bevollmächtigten und der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht zumutbar ist (Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 118 Rn. 33). Hieran gemessen war im Ausgangspunkt der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin zwar von einer Mitabstimmung namens der Klägerin entsprechend des Rechtsgedankens des § 47 GmbHG ausgeschlossen, weshalb eine fehlende Mitabstimmung der Klägerin oder ihres Vertreters keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse begründen kann. Aber dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin wurde nach dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils ein „Rede- und Antragsrecht verweigert“. Diese Feststellung ist für den Senat nach § 314 ZPO bindend, weil kein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 150/12, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16.12.2010 - I ZR 161/08, juris Rn. 12). Selbst wenn der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin dieser Feststellung zuwider gemäß den Bekundungen des Beklagtenvertreters im Termin vor dem Senat am 11.09.2024 aus eigener Veranlassung das Wort ergriffen und Ausführungen vor der Versammlung getätigt hat, sind solche „ertrotzten“ Wortbeiträge nicht dasselbe wie eine vom Versammlungsleiter ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, vor den Mitgesellschaftern zu sprechen. Damit liegt jedenfalls eine unzulässige Beeinträchtigung der gesellschafterlichen Partizipationsrechte der Klägerin vor. Die Kausalität zwischen Verfahrensverstoß und Beschlussergebnis fehlt nicht. Eine solche ist gegeben, wenn zumindest in abstracto die Möglichkeit gegeben wäre, dass die Argumente des Gesellschafters oder seines Vertreters von den anderen Gesellschaftern aufgegriffen worden wären (Enzinger in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 119 Rn. 99). Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Gewährung eines Rederechts durch den Versammlungsleiter und dem geordneten Vortragen von Argumenten für einen Verbleib der Klägerin in der Gesellschaft das erforderliche Quorum von 75% der anwesenden Stimmen für einen Ausschluss (§ 15 Abs. 2 S. 1 GV) nicht erreicht worden wäre. bb) Die am 25.10.2022 beschlossene Ausschließung der Klägerin ist zudem auch materiell rechtswidrig gewesen. Es fehlt am „wichtigen Grund“, wie er gesellschaftsvertraglich nach § 15 Abs. 1 GV für einen Ausschluss erforderlich ist. (a) Diese ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag genannte - also inter partes vereinbarte - Voraussetzung für einen Ausschluss ist insofern unbedenklich, als sie - wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat - nur wiederholt, was gesetzlich ohnehin als Rechtsfolge einer wesentlichen Verfehlung nach §§ 140, 133 Abs. 2 HGB a.F. (in der Fassung des Handelsgesetzbuchs bis zum 31.12.2023) vorgesehen ist. Insofern laufen vertraglicher Ausschlussgrund und gesetzlicher gleich und müssen denselben Maßstäben folgen, die das Landgericht gekennzeichnet hat. Voraussetzung für eine Ausschließung ist danach ein Sachverhalt, der den verbleibenden Gesellschaftern eine Fortsetzung mit gerade diesem Gesellschafter unzumutbar macht; es genügt also nicht jede unüberbrückbare Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur eine solche, die es erlaubt, zwischen „gesellschaftstreuen“ Gesellschaftern und den „gesellschaftsfeindlichen“ oder sonst für die Mitgesellschafter nicht mehr tragbaren Gesellschaftern zu unterscheiden (vgl. Karsten Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 16). Verschulden allein ist danach zusammengefasst nicht hinreichend, sondern es kommt auf die Unzumutbarkeit aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände an (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346-352, Rn. 15). Hierbei trägt die den Ausschluss betreibende Partei grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die den Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem für die, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, allerdings bei sekundärer Darlegungslast der Partei, die ausgeschlossen werden soll, hinsichtlich eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der auszuschließenden Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch auf Seiten der anderen Partei. Das entspricht der Beweislastverteilung betreffend die Ausschließungsklage nach § 140 HGB a.F. und die Auflösungsklage nach § 133 HGB a.F. (vgl. Klöhn in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42). Die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert an dieser grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2014 - 14 U 14/13, BeckRS 2015, 1986). (b) Unter der Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Voraussetzungen fehlt es am „wichtigen Grund“. Der Klägerin ist zwar eine Pflichtverletzung anzulasten (dazu nachfolgend unter (1)). Diese rechtfertigt im Ergebnis aber nicht ihren Ausschluss (dazu unten unter (2)). (1) Die Klägerin verletzte ihre gesellschafterlichen Pflichten. Diese können sich unmittelbar aus dem Vertrag, aus der allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht oder erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorschriften ergeben (Karsten Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 133 Rn. 21). Die gesellschafterliche Treuepflicht leitet sich letztlich aus § 242 BGB her (vgl. Schubert in: MüKoBGB/, 9. Aufl. 2022, § 242 Rn. 207) und ist vom Bundesgerichtshof unabhängig von der formalen Ausgestaltung bei Publikumsgesellschaften - wie es die Beklagte zu 1) eine darstellt - sowohl im Verhältnis des betroffenen Gesellschafters zur Gesellschaft als auch der Gesellschafter untereinander anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184-197, juris Rn. 18). Die gesellschafterliche Treuepflicht beinhaltet die Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft nicht zu schädigen. Im vorliegenden Fall besteht eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht darin, dass die Klägerin jahrelang für ihren geschiedenen - in Insolvenz befindlichen - Ehemann die diesem nach seiner formalen, scheinbar fortbestehenden Gesellschafterstellung zugeteilten Erträge als Zahlstelle vereinnahmte und an diesen weiterleitete. Die der Klägerin anzulastende Treuwidrigkeit liegt vorliegend darin, dass sie mit ihrer Bereitschaft, die für ihren geschiedenen Ehemann bestimmten Erträge entgegenzunehmen, half, diesem Einnahmen zu verschaffen, auf die er sowohl aufgrund seines insolvenzbedingten Ausscheidens aus der Gesellschaft als auch aufgrund der Insolvenzeröffnung an sich keinen Anspruch mehr hatte. Hierum wusste die Klägerin auch. Sie hat im Termin vor dem Senat am 11.09.2024 noch einmal persönlich bekräftigt, dass der schriftliche Treuhandvertrag beim Steuerberater und dem Insolvenzverwalter ihres geschiedenen Ehemanns „von Anfang an“ bekannt gewesen sei. Damit war der Klägerin nach ihrer eigenen Bekundung aber gleichermaßen bekannt und bewusst, dass die in der schriftlichen Treuhandabrede vorausgesetzte Mittelherkunft unzutreffend war. Denn sie hat gleichermaßen Wert auf die Feststellung gelegt, dass es - entgegen dem Inhalt des schriftlichen Treuhandvertrages - nicht „ihr Geld“ war, mit welchem die formal von ihrem geschiedenen Ehemann gehaltenen Anteile erworben worden seien, sondern das Geld ihres Ehemannes, das dieser sich nach Behauptung der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat von seiner Mutter geliehen haben soll. Mit diesem Hintergrund erfolgte die Hilfestellung in Form des Auftretens als „Zahlstelle“ für ihren geschiedenen Ehemann. Zudem lenkte sie so Gelder am Insolvenzverwalter vorbei, indem sie vorgab, dass sie als Treugeberin wirtschaftlich Berechtigte des Kommanditanteils gewesen sei Sie bewirkte damit wirtschaftliche Nachteile bei der Beklagten zu 1) und gleichsam mittelbar bei allen Mitgesellschaftern, da die zu Unrecht ausgekehrten Erträge bis heute nicht zurückgezahlt sind und zudem einem Rückforderungsrisiko - rechtlich wie tatsächlich - unterlagen und unterliegen. Ein über die genannte Pflichtwidrigkeit hinausgehender Vorwurf gesellschaftsschädigenden Verhaltens kann der Klägerin indes nicht gemacht werden. Insbesondere stellt der 2014 erfolgte Abschluss der schriftlichen Treuhandvereinbarung keinen Umstand dar, der der Klägerin als Verstoß gegen die gesellschaftliche Treupflicht anzulasten wäre. Diese ist nämlich entweder als beiderseits gewolltes Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Klägerin in einem Schreiben vom 12.10.2022 gegenüber der Gesellschaftsseite darauf hingewiesen und im Termin vor dem Senat am 11.09.2024 persönlich bestätigt hat, dass sie die Erträge treuhänderisch für den geschiedenen Ehemann verwaltet, also versteuert und dann aber stets den Nettoertrag an ihn ausgekehrt hätte, was das Gegenteil des formalen Wortsinns der Treuhandabrede bedeutet. Oder es handelte sich hierbei um ein nach § 134 BGB verbotsgesetzwidriges Umgehungsgeschäft (zur Begrifflichkeit vgl. Armbrüster in: MüKoBGB/, 9. Aufl. 2021, § 134 Rn. 18 ff.), weil die Insolvenzfolgen beim Ehemann mit dieser Treuhandkonstruktion zum Nachteil der Insolvenzgläubiger abgemildert werden sollten. Zudem endete die Treuhandvereinbarung nach ihrem Passus in § 5 Abs. 1 S. 1 mit der Insolvenzeröffnung beim Treuhänder - nach der dortigen Lesart war das der geschiedene Ehemann der Klägerin, mithin bereits am 05.08.2014. Der in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Treuhandabrede vereinbarte Rückfall des Kommanditanteils an die Klägerin im Wege der aufschiebend bedingten Abtretung verstieß zudem mangels Einhaltung der Dreijahresfrist gegen § 12 Abs. 1 GV, so dass die Abtretung nach § 399 BGB unwirksam war. Für die Übertragung des Kommanditanteils hätte es der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedurft, die nicht vorlag. Diese solchermaßen festzustellende rechtliche Unverbindlichkeit konnte in der Folge auch keine Aufklärungspflicht im Sinne einer Mitteilungspflicht der Treuhandvereinbarung gegenüber der Beklagten zu 1) für die Klägerin begründen. Eine rechtlich unwirksame Treuhandvereinbarung kann nicht zu einer Rechtspflicht zur Anzeige führen, erst recht nicht, da diese Vereinbarung inhaltlich nicht zutraf und von den Vertragsparteien nicht „gelebt“ wurde. Hiervon abgesehen ist die These der Beklagten zu 1), aufgrund der schriftlichen Treuhandabrede habe die Klägerin sich eine Beteiligung „erschlichen“, die ihr in der Gründungs- und Inbetriebnahmephase des Windenergieparks nicht zugestanden habe, nicht überzeugend. Dieser Standpunkt beruht auf einer unzulässigen Selektion der relevanten Umstände. Denn die Beklagte zu 1) will die Klägerin gar nicht daran festhalten, dass es sich bei dem Ehemann lediglich um einen verdeckten Treuhänder gehandelt habe, weil sie gegenüber diesem den Standpunkt einnimmt, er habe seine Stellung als Kommanditist mit seiner Insolvenz verloren. Die Beklagte zu 1) sieht den geschiedenen Ehemann damit als vormals „vollwertigen“, durch seine Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafter an, an den man jahrelang unerkannt unberechtigt Erträge ausgeschüttet habe. Ohnehin würde es sich bei der von der Beklagten zu 1) inkriminierten Abrede um einen Fall der sogenannten Vereinbarungstreuhand handeln, wie das Landgericht überzeugend dargestellt hat (S. 39 f. des angefochtenen Urteils), welche - will man dieser rechtlichen Einordnung folgen - als rechtlich vertretbares Vorgehen zu bewerten wäre. Entfaltet die Treuhandabrede nach Auffassung der Beklagten keine rechtlichen Wirkungen im Verhältnis zur Gesellschaft, so kann sich eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nur aus ihrer allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht herleiten lassen. Die Klägerin als Kommanditistin einer Publikumsgesellschaft kann indes nur eingeschränkt verpflichtet sein, Interessen der Gesamtheit der Mitgesellschafter wegen des Fehlverhaltens eines weiteren, dritten Mitgesellschafters - hier ihres geschiedenen Ehemanns - beachten zu müssen. Wie das Landgericht vermag auch der Senat keine Aufklärungspflicht der Klägerin über die Insolvenz ihres geschiedenen Ehemanns zu erkennen. Diese Mitteilungspflicht lag beim geschiedenen Ehemann, nicht bei der Klägerin. Zwischen der Kommanditistenstellung der Klägerin einerseits und der ihres Ehemanns andererseits ist zu unterscheiden. Unzulässiges Vorgehen des einen bedeutet nicht zwingend ein eigenes vertragswidriges Vorgehen des anderen. Die Erklärung der Klägerin zur EEG 2012 begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung. Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, bezog sich die Erklärung auf die eigene Beteiligung der Klägerin und war inhaltlich nicht falsch. (2) Der Beklagten zu 1) ist trotz der festzustellenden Pflichtwidrigkeit eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Klägerin als Kommanditistin zumutbar. Der wichtige Grund ist ein prognostischer Tatbestand. Seine Feststellung basiert zwar auf den gegenwärtig bekannten Fakten, aber sein Wertungselement zielt auf die Frage, ob der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses zuzumuten ist. Bei verhaltensbezogenen Gründen orientiert sich das Gericht an einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Gesellschafters. Maßgeblich ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Gegenstand der Abwägung ist stets, ob die künftige Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf Grund dieses Verhaltens oder dieses Zustands unzumutbar scheint (Karsten Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 140 Rn. 18). Im Ausgangspunkt ist zwar anerkannt, dass es bei einem Gesellschafter, der völlig untragbar geworden ist, eine Möglichkeit geben muss, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1953 - II ZR 235/52, BGHZ 9, 157-179, Rn. 7). Im Rahmen der Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, ob ein Gesellschafter nur mit einem sehr geringen Anteil an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, Urteil vom 15.09.1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 24). Das ist vorliegend der Fall, weil die nominelle Kommanditeinlage der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der von ihrer Mutter übernommenen Anteile - im Kontext von rund 300 Mitkommanditisten nicht schwer wiegt. Die Klägerin ist nur Kommanditistin und hat wenig Einfluss auf die Geschäftsführung und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Es handelt sich zudem nicht etwa um eine „Familien-Kommanditgesellschaft“ mit wenigen sich nahestehenden Gesellschaftern, sondern eine solche, die aufgrund der Vielzahl ihrer Gesellschafter und den in § 3 Abs. 3 GV genannten Beitrittskriterien als Publikumsgesellschaft anzusehen ist. Das Verbleiben eines Gesellschafters in der Gesellschaft wird zudem den übrigen im Regelfalle eher zuzumuten sein, wenn kein oder nur ein geringer Schuldvorwurf zu erheben ist (BGH, Urteil vom 18.10.1976 – II ZR 98/75, BGHZ 68, 81-86, Rn. 27). Für ein reduziertes Ausmaß an Vorwerfbarkeit spricht hier die seinerzeit aktuelle Trennungsphase der geschiedenen Eheleute A. und die hierdurch bedingten emotionalen Belastungen der Klägerin vor dem Hintergrund der zusätzlich für den Ehemann schwierigen wirtschaftlichen Situation mit nachfolgender Insolvenz, um die die Klägerin wusste und sich für den Noch-Ehemann mitverantwortlich fühlte. Das entschuldigt die Pflichtwidrigkeit nicht, relativiert aber in gewissem Umfang die persönliche Vorwerfbarkeit. Für die Zumutbarkeit für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter, dass die Klägerin Gesellschafterin bleibt, spricht zudem, dass eine wirtschaftliche Zusatzbelastung für die Beklagte zu 1) und deren Gesellschafter oder deren zielgerichtete Schädigung mit Abschluss der Treuhandvereinbarung zunächst nicht intendiert war: Die für den geschiedenen Ehemann gezahlten Erträge wurden auf Einlagen geleistet, die tatsächlich bei der Beklagten zu 1) auch angelegt waren. Damit reduziert sich der Vorwurf gegenüber der Klägerin darauf, dass diese Ausschüttungen auf vorhandene Beteiligungen entgegennahm, auf die der Ehemann formal keinen Anspruch mehr hatte. Überzeugend weist das Landgericht im Übrigen auf den Umstand hin, dass seitens der Beklagten die Unzumutbarkeit unter dem Aspekt des Fehlens einer Basis für eine künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht ausreichend dargetan sei: Die durch die Insolvenz des Ehemanns geschaffene Fragestellung, die zeitlich mit der Gründungsphase des Windparks einherging, droht sich nicht zu wiederholen. Jedenfalls ist dafür nichts mitgeteilt oder sonst ersichtlich. Aus der monierten Weigerungshaltung der Klägerin, sich mit der Beklagten zu 1) zu einigen, kann daneben vorliegend nichts abgeleitet werden. Dass die Klägerin ihren Ausschluss angreift, ist nach vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden und kann damit nicht zur Begründung einer unzumutbaren Fortsetzung ihrer Gesellschaftereigenschaft herhalten. Für den ebenfalls dissentierenden Standpunkt ihres geschiedenen Ehemanns hinsichtlich dessen Ausschluss kann sie gleichsam nicht einstehen müssen. Eine Kollektivschuld trifft sie nicht. Ohnehin ist das Bedürfnis nach einer Vertrauensbasis zu den Kommanditisten einer annähernd anonymisierten Publikumsgesellschaft überschaubar. Die Entscheidungen über die Belange der Gesellschaft werden nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs. 4, Abs. 5 GV) üblicherweise mit Mehrheitsquorum erzielt. Besondere, nur durch den Gesellschaftsvertrag begründete Minderheitenrechte einzelner Kommanditisten sind nicht ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, ein besonderes Bedürfnis nach einer Vertrauensgrundlage und damit einer engen Treueverpflichtung zu begründen, erst recht nicht zu der Klägerin. Sie hält keine Sperrminorität oder ähnliches. Dass die gesamte Auseinandersetzung mit der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann mittlerweile zu mehreren Gerichtsverfahren geführt hat, mag das Vertrauensverhältnis im Tatsächlichen erschüttert haben, ersetzt aber nicht das Bedürfnis, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Zusammenarbeit zugunsten der Beklagten zu 1) konkret zu begründen. Das Ausmaß der Eskalation fällt auf beide Seiten zurück. Letztlich ist der Beklagten zu 1) betreffend ihren Ausschließungswillen auch entgegenzuhalten, dass die Ausschließung eines Gesellschafters von der Frage seiner Einstandspflicht für kausale wirtschaftliche Nachteile durch seine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft zu unterscheiden ist. Nach Auffassung des Senats spricht es gerade für die Zumutbarkeit, an der Klägerin als Kommanditistin festgehalten zu werden, dass die Beklagte zu 1) aufgrund der regelmäßig zugunsten der Klägerin entstehenden Ausschüttungsansprüche die Möglichkeit der - bildlich gesprochen - „Selbstvollstreckung“ durch Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB mit eigenen Schadensersatzforderungen eröffnet ist und damit keine „üblichen“ Rückforderungsrisiken drohen. Vielmehr wird die Klägerin bei dissentierender Auffassung zum Umfang ihrer Einstandspflicht wegen des zu erwartenden Einbehalts auf Seiten der Beklagten gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung herbeiführen müssen. Nach alledem ist für den Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Verbleib der Klägerin als Kommanditistin in der Gesellschaft noch zumutbar. cc) Konnte die Klägerin nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, weil kein wichtiger Grund für einen Ausschluss vorlag, ist die Berufung betreffend den Angriff gegen den weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2022 gemäß TOP 10 („Die bisher gezahlte Gewinnbeteiligung soll von Frau A. zurückgefordert werden.") ebenfalls erfolgreich. Eine unberechtigte Ausschüttung von Erträgen an die Klägerin ist nicht festzustellen, so dass diese nicht zurückgefordert werden dürfen. 2. Die zulässige Berufung der weiteren Beklagten, die durch das landgerichtliche Urteil beschwert sind, ist aus vorstehenden Gründen begründet. Die einzelnen Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft sind nach der Auffassung des Senats nicht die zutreffenden Feststellungsgegner einer entsprechenden Beschlussmängelklage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer Kombination der §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO analog zu den Grundsätzen der Baumbach‘schen Kostenformel, da der Umstand zu berücksichtigen ist, dass trotz Parteimehrheit auf Beklagtenseite ein einheitlicher Streitwert von 260.000 € zu bestimmen ist, aber das Obsiegen und Unterliegen der Klägerin gegen die Beklagten unterschiedlich ausfällt. Dabei hat der Senat einen jeweils hälftigen fiktiven Streitwert auf den Berufungsangriff der Klägerin und auf den Berufungsangriff der 164 Beklagten angesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.