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Urteil

24 Ks 7/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0816.24KS7.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes und der schweren Brandstiftung schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 306a Abs. 1, 49, 53 StGB

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte ist des versuchten Mordes und der schweren Brandstiftung schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 306a Abs. 1, 49, 53 StGB Gründe: A. Prozessuales Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.1967 in A, der Hauptstadt von B, als fünftes von insgesamt zehn Geschwistern geboren. Die heute 85 Jahre alte Mutter war als Verkäuferin tätig. Der bereits verstorbene Vater des Angeklagten leitete eine staatliche Apotheke, die den Import von Medikamenten nach B organisierte. Nach dem Kindergarten besuchte der Angeklagte sechs Jahre lang eine Grundschule und danach vier Jahre lang eine der deutschen Realschule vergleichbare weiterführende Schule, die er erfolgreich abschloss. Anschließend absolvierte er an einem Berufskolleg eine dreijährige Ausbildung zum Buchhalter, die er im Alter von 20 Jahren erfolgreich beendete. Hiernach arbeitete er zunächst in diesem Beruf in einer Bäckerei, die dem Vater gehörte. Nach einem Zerwürfnis mit dem Vater zog er an die C, wo er für etwa ein Jahr im Unternehmen seines Cousins sein Geld verdiente, bevor er aufgrund eines Unfalls sechs Monate lang in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Im Jahr 1994 schließlich kam der Angeklagte über D im Asylverfahren nach Deutschland. Er lernte seine erste Frau E kennen, die er 1996 heirate. Die Ehe währte bis 2003. Aus ihr gingen die 1997 und 2002 geborenen Söhne des Angeklagten hervor, zu denen er bis heute Kontakt hat. 2009 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin kennen, 2010 kam deren gemeinsame Tochter zur Welt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Arbeitserlaubnis ging der Angeklagte bis April 2021 verschiedenen Tätigkeiten nach und arbeitete unter anderem als Lagerist, Kraftfahrer und Staplerfahrer, zuletzt für die Firma F in G. Bis zu seiner Inhaftierung trank der Angeklagte zuletzt täglich Alkohol, vornehmlich Rotwein. Zudem raucht der Angeklagte. Der Angeklagte ist bislang nicht bundeszentralregisterkundig in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte a) Der Angeklagte und die Nebenklägerin führten eine zwölf Jahre andauernde Beziehung, aus der die zur Tatzeit elf Jahre alte Tochter H hervorging. Sie sorgten zudem gemeinsam für die fünf Pflegekinder der Nebenklägerin, die zur Tatzeit fünfzehnjährige I und die siebzehnjährige Zeugin J, sowie die zur Tatzeit vier-, fünf- und sechsjährigen Kinder K, L und M. b) Gemeinsam lebte die Familie bis zum Auszug des Angeklagten im März 2021 im Haus der Nebenklägerin N-Straße 00 in G. Hierbei handelt es sich um ein freistehendes 1 ½ -geschossiges Haus mit einem Erd- und einem Dachgeschoss. Durch die Hanglage des Grundstückes sind auch Teile des Kellergeschosses, in dem sich ebenfalls Wohnräume befinden, ebenerdig. Das Haus steht an der Außenseite der Wendeschleife der Straße. Direkt gegenüber an der Innenseite dieser Schleife steht das Haus der Nachbarn, der Zeugen O, mit der Hausnummer 00. Die beiden Häuser werden lediglich durch die Straße und kleine vor den Häusern befindliche Grünstreifen getrennt, wobei sich die Häuser nicht stirnseitig gegenüberstehen. Die Straße verläuft zwischen der überdachten Veranda auf der Vorderseite des Hauses Nummer 00 und der auf der linken Seite des Hauses Nummer 00 gelegenen Garage. Die Fahrbahn hat an dieser Stelle die Breite von zwei Fahrzeugen. Das Haus der Nebenklägerin besteht baulich aus zwei abgetrennten Bereichen im Erd-und Dachgeschoss, wird jedoch als Einfamilienhaus genutzt. Durch die Haustür gelangt man in den gefliesten Hausflur, in dem linkerhand eine Steintreppe ins Dachgeschoss reicht und geradeaus eine zu einer Eingangstür, die in den Wohnbereich im Erdgeschoss führt. Auch der Wohnbereich im Dachgeschoss, der aus den Kinderzimmern der drei jüngeren Pflegekinder besteht, ist durch eine Eingangstür vom Hausflur getrennt. Der Wohnbereich im Erdgeschoss besteht neben einem Bad, zwei Gästetoiletten und einem Kinderzimmer aus Küche, Esszimmer und Wohnzimmer, die L-förmig angeordnet und nicht durch Türen voneinander getrennt sind. Der offen gestaltete Koch-, Ess- und Wohnbereich ist mit Holzdielen ausgelegt. Das runde Küchenfenster ist auf der Rückseite des Hauses mit Blick in den Garten gelegen. Das zweiflügelige Esszimmer- und das runde Wohnzimmerfenster mit einem Holzrahmen sind an der rechten Hauswand ebenfalls mit Blick Richtung Garten gelegen. Im Wohnzimmer befand sich zur Tatzeit eine große Couchgarnitur an der dem Fenster gegenüberliegenden Wand. An der Stirnwand stand ein Holzregal mit offenen Fächern als auch Schubladen. Unmittelbar daneben in der zur Außenwand und mithin auch neben dem runden Wohnzimmerfenster gelegenen Zimmerecke stand ein dekorierter Weihnachtsbaum. Zudem lagen in dem Wohnzimmer mehrere mit kleinen Styroporkugeln gefüllte Sitzsäcke. c) Etwa seit Beginn des Jahres 2020 tauchten Probleme in der Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin auf, die schließlich auch zu der von der Nebenklägerin forcierten Trennung im Dezember 2020 führten. Der Angeklagte aber, der zunächst weiter im Haus der Nebenklägerin wohnen blieb, wünschte sich eine Fortsetzung der Beziehung und war regelmäßig eifersüchtig. Die Nebenklägerin und er gerieten immer häufiger in Streit, so auch am Abend des 28.03.2021. Ausgangspunkt der zunächst verbalen Auseinandersetzung war wie so oft die Vermutung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe einen neuen Freund. Die Situation schaukelte sich jedoch so hoch, dass es zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kam, im Zuge derer sie sich jedenfalls gegenseitig schubsten. Die Zeugin J, die einen Teil der Auseinandersetzung beobachtet hatte, wurde schließlich von der Nebenklägerin in die aufgeheizte Situation hineingezogen. Sie sollte bestätigen, dass der Angeklagte „angefangen habe“. Als die Zeugin dies bejahte, erhielt sie vom Angeklagten eine Backpfeife auf die linke Wange. Die herbeigerufenen Polizeibeamten verwiesen den Angeklagten, der ohnehin geplant hatte, Anfang April 2021 nach B zu reisen, hiernach der gemeinsamen Wohnstatt. Das Kreisjugendamt stellte für die Zeugin J auf deren Wunsch keinen Strafantrag, nachdem sich der Angeklagte bei dieser entschuldigt hatte und das Verhältnis des Angeklagten zu ihr und den übrigen Pflegekindern auch nach der Trennung von der Nebenklägerin ein harmonisches war. Der Angeklagte reiste am 14. April 2021 in sein Heimatland. d) Die Nebenklägerin und der Angeklagte hielten auch auf die Distanz Kontakt und beschlossen, sich trotz der Trennung gemeinsam um die Tochter H zu kümmern. Die Nebenklägerin mietete deshalb für den Angeklagten, der am 1. Oktober 2021 aus B zurückkehrte, eine Wohnung in der etwa zehn Autofahrminuten von G entfernt gelegenen Stadt P an. Dort besuchte H das Gymnasium und wohnte sodann tageweise bei ihrem Vater. Der Angeklagte, der Englisch und Französisch spricht, sollte seine Tochter bei den Hausaufgaben unterstützen. Er und die Nebenklägerin hatten durch die gemeinsame Fürsorgeregelung für H in dieser Zeit regelmäßigen Kontakt. Am 5. November 2021 kam es jedoch gegen Mittag in der Wohnung in P erneut zu einer Auseinandersetzung, im Zuge derer der Angeklagte den Hals der Nebenklägerin mit seinen Armen umklammerte und so stark zudrückte, dass die Nebenklägerin kurzfristig das Bewusstsein verlor. Als die Nebenklägerin wieder zu sich kam, lief sie aus der Wohnung in einen nahe gelegenen Friseursalon, deren Inhaberin die Polizei verständigte. Die Nebenklägerin trug Prellungen im Unterkieferbereich sowie eine blutende Wunde am Hals davon. Der Angeklagte selbst erlitt eine handgroße Verbrühung auf dem Rücken in Höhe des linken Schulterblatts, die durch das Übergießen mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher entstanden ist. Diese war noch Tage später so schmerzhaft, dass er die Wunde später bei seiner Hausärztin, der Zeugin Dr. Q, versorgen ließ. e) Nach dem Vorfall Anfang November reduzierte die Nebenklägerin den Kontakt zum Angeklagten. Sie kommunizierten fast nur noch über Telefon. Der Angeklagte, dem es bereits seit der räumlichen Trennung von der Familie im April zunehmend schlechter ging, fühlte sich nun noch einsamer. Als ihm die Nebenklägerin auch den Wunsch verwehrte, Weihnachten gemeinsam in G zu feiern, nicht zuletzt auch, weil sie einen neuen Partner hatte, empfand er sein Leben als vollkommen trostlos. Damit er Weihnachten aber nicht allein verbringen müsste, überließ die Nebenklägerin ihm ihren Pkw Peugeot über die Feiertage und riet ihm, in R lebende Verwandte zu besuchen. Von dieser Möglichkeit aber machte der Angeklagte keinen Gebrauch und verbrachte die Feiertage allein in der Wohnung in P. f) Am Morgen des 27. Dezember 2021 sollte der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin an diese zurückgeben. Anders als verabredet erschien er aber bis 9 Uhr nicht in G. Die Nebenklägerin versuchte um 9:18 Uhr vergeblich, den Angeklagten auf dem Handy zu erreichen. Dies gelang ihr erst bei einem weiteren Anrufversuch um 11:31 Uhr. In dem Telefonat gerieten der Angeklagte und die Nebenklägerin erneut in Streit, der Angeklagte wollte die Rückgabe des Fahrzeugs hinausschieben. Ein Anrufversuch des Angeklagten bei der Nebenklägerin um 12:49 Uhr wurde nicht entgegengenommen. Den Rückruf der Nebenklägerin um 13:04 Uhr lehnte der Angeklagte ab, rief aber seinerseits um 13:05 Uhr zurück. Die Nebenklägerin beharrte darauf, dass der Angeklagte das Auto nach G bringen sollte. Dieser Forderung kam der Angeklagte aber nicht nach. Weitere Anrufe der Nebenklägerin um 16:03 Uhr und 16:16 Uhr nahm er nicht entgegen, rief jedoch um 16:23 Uhr zurück und es entspann sich erneut ein etwa vier Minuten währendes Streitgespräch, in dem die Nebenklägerin dem Angeklagten unmissverständlich klar machte, dass er das Fahrzeug umgehend zurückgeben sollte. Der Angeklagte war wütend und unternahm keine Anstrengungen, dieser Aufforderung nachzukommen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt Lammkoteletts vorbereitet und in den Backofen geschoben. Bei dieser Gelegenheit hatte er auch Rotwein getrunken. Während das Fleisch im Ofen war, verließ er die Wohnung, um vor dem Haus eine Zigarette zu rauchen, was er in der Wohnung grundsätzlich nicht tat. Auf der Straße aber fiel ihm auf, dass er den Wohnungsschlüssel in der Wohnung hatte liegen lassen. Da er aber unter anderem den Autoschlüssel und sein Mobiltelefon in der Hosentasche mit sich führte, machte er sich nunmehr doch mit dem Fahrzeug nach G auf, da die Nebenklägerin über einen Zweitschlüssel zu der von ihr angemieteten Wohnung verfügte. In dieser Zeit kam es zu vier weiteren kurzen Telefonaten des Angeklagten mit der Nebenklägerin um 16:42 Uhr, 16:47 Uhr, 16:55 Uhr und 16:59 Uhr. 2. Tatgeschehen a) Als der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille aufwies, kurz nach 17 Uhr bei der Nebenklägerin klingelte, waren neben ihr auch die Zeugin J sowie die drei jüngeren Pflegekinder zuhause, die im Wohnzimmer vor dem Fernseher saßen. Die Nebenklägerin nahm den Angeklagten an der Haustür in Empfang und ging, nachdem sie sich von der Zeugin J verabschiedet hatte, mit diesem zu dem etwa 15 Meter von der Haustür entfernt geparkten Pkw Peugeot. Der Angeklagte wollte, dass sie ihn zurück nach P fahre. Dies lehnte die Nebenklägerin indes ab und sagte, sie würde ihn wie verabredet nur bis zum Busbahnhof in G fahren, und setzte sich ans Steuer. Unmittelbar nachdem sie in das Fahrzeug eingestiegen war, nahm sie jedoch Benzingeruch wahr. Sie schaute sich um und entdeckte hinter dem Beifahrersitz im Fußraum einen kleinen milchfarbigen Kanister von etwa drei bis fünf Liter Fassungsvermögen sowie zwei faustgroße Steine. Die Nebenklägerin dachte sofort an den Zwischenfall vom 5. November und stieg wieder aus dem Wagen. Sie ging um das Auto und holte den Kanister und die beiden Steine aus dem Fahrzeug, um diese ins Haus zu bringen. Sie ging in Richtung Haustür während der Angeklagte ihr folgte und den Kanister zurückverlangte. Sie wies sein Anliegen indes bestimmt zurück und erklärte, dass sie mit dem Kanister und en Steinen im Auto nirgendwo mit ihm hinfahren werde. Sie legte die Steine vor der Haustür ab und betätigte die Klingel. Noch bevor die Zeugin J die Tür auf das Klingeln der Nebenklägerin hin öffnete, hatte der Angeklagte – wütend über die Unnachgiebigkeit der Nebenklägerin – ihr den Benzinkanister entrissen. In diesem Moment kochte die Enttäuschung über die Trennung nach den vielen Jahren, in denen er sich um die Nebenklägerin und die Kinder gekümmert hatte, und die Eifersucht auf den neuen Partner der Nebenklägerin, der Weihnachten mit ihr gefeiert hatte, in ihm hoch. Der Angeklagte öffnete den Kanister und schüttete das sich hierin befindliche Benzin mit schwungvollen Bewegungen von hinten auf die Nebenklägerin, um sie anzuzünden und so zu töten. Die Nebenklägerin rief der Zeugin J, die die Haustür in diesem Moment auf das Klingeln hin geöffnet hatte, zu, dass sie die Tür schnell wieder schließen und die Polizei rufen solle. Die Zeugin schloss die Tür und die Nebenklägerin entfernte sich wieder von der Haustür in Richtung Straße, um ihre Pflegekinder zu schützen. Der Angeklagte aber packte sie mit der einen Hand und schüttete – den Kanister in der anderen Hand – denselben weiter über ihr aus, während er „Du schläfst mit anderen Männern, ich bringe Dich um!“ und „Du wirst brennen!“ schrie. Das Kopfhaar der Nebenklägerin war bereits getränkt und ihr Kleid nass von dem Benzin, als der Angeklagte sie kurz losließ und versuchte, ein mitgeführtes Feuerzeug zu entzünden, um sie in Brand zu setzen. Die Nebenklägerin nutzte die Gelegenheit und lief schreiend über die Straße in Richtung des benachbarten Hauses der Zeugen O. Der Angeklagte griff nach ihr, um sie festzuhalten, bekam jedoch nur deren Kleid zu fassen, das sie sich nun samt BH über den Kopf vom Körper streifte und sich so dem Zugriff des Angeklagten abermals entziehen konnte. Die Nebenklägerin rannte zum Nachbarhaus und klingelte - lediglich in einem Slip bekleidet - an der Haustür des Zeugen O, als der Angeklagte hinter ihr herlief und den überdachten Hauseingangsbereich des Nachbarhauses ebenfalls bereits erreicht hatte. Der Zeuge O öffnete auf das Klingeln die Haustür und beschimpfte die Nebenklägerin zunächst für ihr nacktes Auftreten bis er bemerkte, dass ihr Haar nass war und Benzin aus dem Haar an ihr herunterlief. Als er nunmehr auch den Angeklagten zwei Meter entfernt – in der einen Hand noch immer das Kleid der Angeklagten und in der anderen Hand einen Kanister haltend – erblickte, ließ er die mit den Worten „Der will mich umbringen. Der will mich verbrennen.“ um Hilfe schreiende Nebenklägerin ins Haus und brüllte den Angeklagten an, er solle verschwinden. Der Angeklagte erkannte nun, dass er seinen Plan, die Nebenklägerin anzuzünden, nicht mehr würde in die Tat umsetzen können, und ging ein paar Schritte zurück auf die Straße. Die Nebenklägerin traf währenddessen im Flur des Nachbarhauses auf die Zeugin O, die Ehefrau des Zeugen O, die durch die Schreie auf die Situation aufmerksam geworden war. Die Zeugin O gab der nackten und stark nach Benzin riechenden Nebenklägerin einen Bademantel und ging mit ihr zu ihrem Mann vor die Haustür. Der Angeklagte stand immer noch einige Meter entfernt auf der Straße und schrie „Ich war 12 Jahre für sie da!“ bevor er andeutete, dass er Benzin trinken würde, indem er den Kanister zum Mund führte, was er dann aber nicht tat. Vielmehr senkte er den Kanister wieder und rannte damit zum Haus der Nebenklägerin. Diese wählte währenddessen um 17:14 Uhr vom Telefonanschluss der Zeugen O aus den Notruf. b) Der Angeklagte, der einsah, dass er der Nebenklägerin nicht mehr körperlich schaden konnte, beschloss nunmehr, ihr auf andere Weise zu schaden. Er ging zunächst zur Haustür des Objekts der Nebenklägerin, die allerdings verschlossen war, und von da aus rechts am Haus vorbei in den Garten in Hanglage. Der Hauswand in Richtung Garten folgend befinden sich fünf Stufen unmittelbar unterhalb des kreisrunden Wohnzimmerfensters. Neben den Stufen befindet sich ein Gabionenzaun, ein mit grauen Steinen befüllter Drahtzaun, der ein Plateau des abschüssigen Gartens abschließt. Der Angeklagte beschloss, ein Feuer im Wohnzimmer zu entzünden, um der Nebenklägerin den Platz der Familie rund um den Weihnachtsbaum zu nehmen, den Ort, an den er in diesem Jahr nicht hatte zurückkehren dürfen. Von der unterhalb des Wohnzimmerfensters gelegenen kleinen Treppe aus warf er einen faustgroßen Stein aus dem Gabionenzaun durch das Fenster, so dass dieses zu Bruch ging und ein Loch aufwies. Der Stein landete unmittelbar neben der Sitzecke, in der sich die Pflegekinder der Nebenklägerin aufhielten. Die vier-, fünf- und sechsjährigen Kinder saßen zu diesem Zeitpunkt auf Sitzsäcken und schauten fern. Sie liefen durch den Knall der zerberstenden Scheibe aufgeschreckt zur Zeugin J, die auf der Couch saß und mit der gemeinsamen Tochter des Angeklagten und der Nebenklägerin telefonierte, um ihr das eben an der Haustür Erlebte zu berichten. Auch die Zeugin J schrie durch den Knall aufgeschreckt kurz auf. Um die Zeugin und die jüngeren Kinder nicht zu gefährden, rief der Angeklagte ihr durch das Loch in der Scheibe des Fensters zu, sie solle die „Kleinen hochbringen“, Anschließend schlug er weiter die Scheibe des Fensters ein, um das Loch hierin zu vergrößern. Die Zeugin J beendete das Telefonat, verließ mit ihren jüngeren Pflegegeschwistern den Wohnbereich im Erdgeschoss und schloss die Tür zum Hausflur hinter sich. Sie ging mit den Kindern ins Dachgeschoss in eines der Kinderzimmer. Aus Angst davor, dass der Angeklagte durch das Wohnzimmerfenster ins Haus eindringen und ihnen hinterherkommen würde, schloss die Zeugin die Wohnungstür zum Hausflur im Dachgeschoss hinter sich ab und schaltete das Licht aus. Der Angeklagte schüttete das restliche sich noch in dem Kanister befindende Benzin durch das beschädigte Fenster in das Wohnzimmer und warf den Kanister hinterher. Das ebenfalls bereits benzingetränkte Kleid der Nebenklägerin, das er immer noch mit sich führte, steckte er durch das zerbrochene Fenster und legte es auf die Fensterbank. Nunmehr entzündete er das Kleid und dadurch auch das vergossene Benzin mittels eines Streichholzes. Hierdurch fing der Weihnachtsbaum Feuer. Die Flammen erfassten auch das daneben stehende Holzregal und den auf dem Boden liegenden Flokati und einen Sitzsack, breitete sich aber nicht weiter im Wohnzimmer aus. Der Holzrahmen des Fensters, durch das der Angeklagte das Benzin geschüttet hatte, sowie der mit dem Betonboden verklebte Holzdielenboden unterhalb des Fensters brannten indes selbständig. 3. Nachtatgeschehen a) Der Sohn der Zeugen O, der zwischenzeitlich auch aus dem Nachbarhaus gelaufen war, alarmierte um 17:18 Uhr die Feuerwehr. Das erste Einsatzfahrzeug traf um 17:26 Uhr am Haus der Nebenklägerin ein. Feuerwehrleute klopften an die Haustür und riefen laut „Hier ist die Feuerwehr“, woraufhin die Zeugin J, die zwischenzeitlich auch den Rauchmelder gehört hatte, durch den Hausflur nach unten ging und die Tür öffnete. Unmittelbar im Anschluss holten die Feuerwehrleute die drei Kinder aus dem Dachgeschoss durch den Hausflur, der nur leicht verraucht war, ins Freie, und die Zeugin J ging mit ihnen zum Nachbarhaus, wo sie auf die Nebenklägerin trafen. Als die Feuerwehr durch die Tür zum Hausflur den Wohnbereich im Erdgeschoss betrat, stand dieser von der Decke bis zu 30 cm über dem Boden vollständig im Rauch. Die Raumtemperatur betrug laut Wärmebildkamera 70 Grad Celsius. Der Flammenbrand beschränkte sich wie ausgeführt auf den Weihnachtsbaum, der zu diesem Zeitpunkt bereits bis auf den Stamm abgebrannt war, und seine unmittelbare Umgebung. b) Während der Löscharbeiten traf die Polizei um 17:30 Uhr ein und nahm den Angeklagten, der nachdem der das Benzin entzündet hatte, wieder um das Haus herumgegangen war, auf der Straße vor dem in Brand stehenden Wohnhaus der Nebenklägerin fest. c) Die Nebenklägerin und ihre Pflegekinder blieben unverletzt. Um das Erlebte zu verarbeiten, nahm die Nebenklägerin kurzfristig psychologische Hilfe in Anspruch, beabsichtigt aber nicht, weiter einen Psychotherapeuten aufzusuchen. Die Familie konnte das Haus fünf Monate lang nicht nutzen. Neben den unmittelbaren Brandschäden im Wohnzimmer waren alle Räume des Wohnbereichs im Erdgeschoss durch Rußbeaufschlagung beschädigt worden. d) Der Angeklagte wurde am 17.02.2022 durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. S ambulant in der Justizvollzugsanstalt untersucht und hat sich diesem gegenüber sowohl zu seinem Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung als auch zur Tat selbst erklärt. Hierzu machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe sich am Tattag ausgesperrt und den Schlüssel bei der Nebenklägerin abholen wollen. Diese habe ihm aber den Schlüssel nicht geben und ihn stattdessen wieder heimfahren wollen. Nachdem die Nebenklägerin das Benzin im Fahrzeug entdeckt hätte und ins Haus habe bringen wollen, seien sie in Streit geraten und die Situation sei eskaliert. Weitere Angaben zum Tatgeschehen machte er nicht. Auf die Frage des Sachverständigen, warum er in dem Auto Benzin in einem Kanister gelagert hätte, gab der Angeklagte an, er habe bei einem Bauern ein Schaf kaufen und mit dem Benzin das Fell abbrennen wollen, weil das Schaf dann besser schmecke. Die Steine habe er benötigt, um Messer zu schärfen. e) Das Amtsgericht Betzdorf erließ am 9. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen 2 Cs 2070 Js 4612/22 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin am 5. November 2021 und setzte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung fest. Der zugrundeliegende Vorwurf der Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte die ahnungslose Nebenklägerin nach einer Bemerkung über seine Haushaltsführung angriff und bis zur Bewusstlosigkeit würgte. Der Strafbefehl ist nicht in Rechtskraft erwachsen. C. Beweiswürdigung I. (Einlassung) Der Angeklagte hat zu den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfen zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, am fünften Verhandlungstag aber über seinen Verteidiger eine Einlassung abgegeben, die er sich zu eigen machte. Er war nicht bereit, Nachfragen der Kammer zu beantworten. Der Angeklagte hat sich hierin dahingehend eingelassen, die Nebenklägerin und er seien bereits während ihrer Beziehung regelmäßig in Streit geraten. Insgesamt seien sie aber gut miteinander ausgekommen und hätten sich gemeinsam um das Haus und die Kinder gekümmert. Am 05.11.2021 sei es abermals zu einem Streit mit der Nebenklägerin in der nunmehr von ihm bewohnten Wohnung in P gekommen. Nachdem er ihr Handy ausspioniert und festgestellt hätte, dass sie mit anderen Männern Nachrichten austauschte, habe ihm die Nebenklägerin Vorhaltungen gemacht. Sie sei dabei nicht nur verbal verletzend gewesen, sondern auch handgreiflich geworden und habe nach ihm getreten. Als der Streit schon vorbei gewesen sei, hätte sie ihm überraschend heißes Wasser aus einem Wasserkocher über den Rücken geschüttet, woraufhin es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, für die er den Strafbefehl des Amtsgerichts Betzdorf erhalten habe. Die Anzeige gegen die Nebenklägerin habe er zurückgenommen und behauptet, er hätte sich selbst verletzt, damit die Nebenklägerin keinen Ärger mit dem Jugendamt bekomme. Sie hätte ihm damit gedroht, er dürfe die gemeinsame Tochter H und die anderen Kinder nicht mehr sehen und sie werde den Mietvertrag für die Wohnung in P kündigen, wenn er die Anzeige nicht zurücknehme. Der Angeklagte hat sich weiter eingelassen, dass es ihm aufgrund der Trennung von der Familie während der Weihnachtsfeiertage sehr schlecht gegangen sei. Er habe den ersten Weihnachtsfeiertag allein verbracht und den ganzen Tag gegrübelt. Ohne Arbeit, Familie oder Freunde allein in seiner Wohnung sei ihm alles hoffnungslos vorgekommen. Bis zum Mittag hätte er an diesem Tag schon drei Flaschen Wein getrunken und sich dann umbringen wollen. Hierbei habe er einen Abhang hinunterfahren und verunfallen wollen, sodass das Auto explodiere. Da das ihm von der Nebenklägerin geliehene Fahrzeug aber durch Diesel betrieben werde und dieser nicht so gut brenne, habe er Benzin gekauft und im Auto deponiert. Hierzu habe er einen in der Wohnung befindlichen Kunststoffbehälter, in dem üblicherweise Lösungs- oder Reinigungsmittel aufbewahrt würden, an einer Tankstelle mit Benzin befüllt. Das seien drei bis maximal fünf Liter Benzin gewesen. Er habe den Deckel aber nicht richtig schließen können, sodass etwas Benzin im Auto ausgelaufen sei, als er den Kanister im Fußraum des Fahrzeugs transportiert habe. Der Benzingeruch hätte ihn schließlich davon abgebracht, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Am 27.12.2021 sei es ihm mit der Aussicht, das Auto zurückzubringen und bei der Gelegenheit die Nebenklägerin und die Kinder wenn auch nur kurz zu sehen, besser gegangen. Es habe an dem Tag mehrere Telefonate mit der Nebenklägerin gegeben, in denen es darum gegangen sei, wann das Auto zurückgegeben werden sollte. Hierbei hätten sich die Nebenklägerin und er erneut gestritten. Später am Tag habe er Lammkoteletts mit Rotwein zubereitet und in den Backofen zum Garen gestellt. Als er die Wohnung verlassen habe, um vor dem Haus eine Zigarette zu rauchen, hätte er festgestellt, dass er seinen Haus-und Wohnungsschlüssel in der Wohnung habe liegen lassen. Er habe nur Portmonee, Handy und den einzelnen Zündschlüssel für das Auto in der Hosentasche gehabt. Er habe deshalb die Nebenklägerin angerufen, die über einen Zweitschlüssel zur Wohnung verfügt hätte, und sei nach G gefahren. Vor Ort habe er die Nebenklägerin angerufen, woraufhin diese aus dem Haus gekommen sei. Er habe den Zweitschlüssel von der Wohnung verlangt, um nach P zu fahren und den Herd auszuschalten. Er hätte der Nebenklägerin zugesagt, das Auto unmittelbar im Anschluss zurückzubringen. Diese aber habe grob und genervt reagiert und ihm nicht geglaubt und ihm lediglich zugesagt, ihn bis zur Bushaltestelle zu fahren. Auch seiner Bitte, ihn bis zu seiner Wohnung zu fahren, habe die Nebenklägerin nicht nachkommen wollen. Er habe sich dann auf den Fahrersitz gesetzt und losfahren wollen, die Nebenklägerin habe sich aber schlussendlich durchgesetzt. Beim Einsteigen ins Auto habe sie den Benzingeruch wahrgenommen und hierauf wütend reagiert. Sie habe den Kanister an sich genommen und zum Haus getragen, wobei sie gesagt habe, den Angeklagten jetzt nicht mehr fahren zu wollen. Hierüber sei er sauer gewesen, denn er habe ja den Zweitschlüssel gebraucht. Er sei der Nebenklägerin deshalb nachgelaufen und habe ihr nachgerufen, dass sie stehen bleiben solle. Bei dem Versuch, ihr den Kanister abzunehmen, sei in dem Gerangel Benzin sowohl auf sie als auch auf ihn geschwappt, da der Deckel auf dem Kanister lose oder gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Als er den Kanister hätte zu fassen bekommen, habe er werfende bzw. schleudernde Bewegungen hiermit gemacht, um die Nebenklägerin mit dem Benzin zu treffen und zu beschütten. Er sei zornig und außer sich gewesen, da er sich gekränkt gefühlt habe. Nach all dem, was er in den vorangegangenen Jahren für Nebenklägerin getan hätte, sei es ihr zu viel gewesen, ihn zehn Minuten nach Hause zu fahren, damit er den Ofen ausschalten könne. Deshalb habe er die Beherrschung verloren, habe aber die Nebenklägerin nicht umbringen wollen. Er habe sie nicht anzünden, sondern lediglich in Angst und Schrecken versetzen und sie demütigenden wollen. Als sie weggelaufen sei, habe er sie festhalten wollen, jedoch nur das Kleid zu fassen bekommen. Ein Feuerzeug aber habe er zu keinem Zeitpunkt betätigt. Er sei dann ums Haus gegangen und habe die Kinder in der Sitzecke und den Weihnachtsbaum gesehen, den Ort, an dem er sich sonst zu dieser Jahreszeit aufgehalten hatte. Immer noch wütend und aufgebracht habe er dann beschlossen, der Nebenklägerin auch diesen Ort zu nehmen und habe die Scheibe des Wohnzimmers mit einem Stein eingeworfen. Er habe die Kinder nach oben geschickt, um sie nicht zu gefährden. Er habe nur ein begrenztes Feuer im Wohnzimmer legen wollen, sodass die Nebenklägerin den Raum und die gemütliche Ecke nicht weiter würde nutzen können. Er habe deshalb Benzin an die Wand des Wohnzimmers geschüttet, den fast leeren Kanister hineingeworfen und alles entzündet. II. (Zur Person) Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung sowie seinen Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. S während der Exploration gemacht hat und die jener in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, basiert dies auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.07.2022. III. (Zur Sache) 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Insbesondere: a) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Wohnhauses der Nebenklägerin und ihrer Familie sowie des Nachbarhauses der Zeugen O stützt die Kammer auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe zum Tatbefundbericht. Ergänzend hierzu hat die Kammer Kriminalhauptkommissar T als Zeugen vernommen, der den Tatbefundbericht und die zugehörige Lichtbildmappe gefertigt hat. Weiter hat der Zeuge O detaillierte Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten machen können. Bei dem in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus (N-Straße 00) gelegenen Haus der Nebenklägerin (N-Straße 00) handelt es sich um sein Elternhaus, das seine Schwester geerbt und vor etwa zehn Jahren an die Nebenklägerin veräußert hatte. b) Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 28. März 2021 gründen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin J. Der Angeklagte selbst hat sich in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt nicht eingelassen. Die Behauptung des Angeklagten vom 1. April 2021 gegenüber der Vernehmungsbeamtin Kriminalkommissarin U, die die Kammer in der Hauptverhandlung gehört hat, dass er die Zeugin J nur versehentlich mit der Hand im Gesicht getroffen hätte, ist durch die in sich schlüssigen und detailreichen Bekundungen der Nebenklägerin und der Zeugin J in der Hauptverhandlung widerlegt. Sie haben übereinstimmend berichtet, dass die Zeugin J eine Backpfeife vom Angeklagten erhalten hatte, nachdem sie der Nebenklägerin darin Recht gegeben hatte, dass der Angeklagte den Streit „angefangen habe“. Diese Angaben werden gestützt von den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeihauptkommissars V, der nach dem Vorfall den Sachverhalt im Haus der Nebenklägerin aufgenommen und die Strafanzeige gefertigt hat. Ihm gegenüber hatte der Angeklagte noch eingeräumt, der Zeugin J eine Ohrfeige gegeben zu haben. Dies belegt auch das von dem Beamten vor Ort gefertigte Lichtbild, dass eine Rötung der linken Wange der Zeugin zeigt und welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. c) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte in der Zeit vom 14. April 2021 bis zum 1. Oktober 2021 in B aufgehalten hat, ergibt sich dies aus den Angaben der Nebenklägerin. Zudem hat die Kammer die bei der Durchsuchung der Wohnung in P vom 28. Dezember 2021 gefertigten Lichtbilder des Reisepasses des Angeklagten in Augenschein genommen, in dem sich ein entsprechender Ein- und Ausreisestempel findet. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben zudem übereinstimmend dargelegt, dass die Nebenklägerin für den Angeklagten, der mittellos und ohne Arbeitsplatz nach Deutschland zurückgekehrt war, eine Wohnung in P angemietet hatte, in der auch die gemeinsame Tochter tageweise lebte. d) Die Feststellungen in Bezug auf die Geschehnisse vom 5. November 2021 stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, die Angaben der Nebenklägerin sowie die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Strafanzeige und in Augenschein genommenen Lichtbilder. Der Angeklagte stellt in seiner Einlassung die im Strafbefehl des Amtsgerichts Betzdorf festgehaltene Verletzungshandlung zum Nachteil der Nebenklägerin nicht in Abrede. Danach hat er diese so stark gewürgt, dass sie bewusstlos wurde. Die hierdurch entstandenen Schwellungen im Kieferbereich sowie eine blutige Stelle im Halsbereich haben die zum Friseursalon gerufenen Polizeibeamten Polizeioberkommissarin w und Polizeihauptkommissar X feststellen können und Lichtbilder hiervon gefertigt, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Ob dem Angriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin lediglich – wie von dieser in der Hauptverhandlung erklärt – eine Bemerkung darüber, dass die Wohnung unordentlich sei, oder aber ein handfester Streit vorausgegangen ist, in dessen Verlauf die Nebenklägerin dem Angeklagten heißes Wasser auf den Rücken goss, hat die Kammer nicht festgestellt. Fest steht indes, dass der Angeklagte, als ihn die Polizeioberkommissarin nach dem Zwischenfall in der Wohnung aufsuchte, Brandblasen auf dem Rücken im Bereich des linken Schulterblattes hatte. Die Kammer hat die vor Ort gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Hierzu passt auch, dass sich der Angeklagte sechs Tage später bei seiner Hausärztin wegen einer Verbrühung an der hinteren linken Schulter in Behandlung begab, wie die Zeugin Dr. Q gegenüber der Kammer bekundete. e) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Nebenklägerin sich nach dem Vorfall vom 5. November 2021 weiter vom Angeklagten zurückgezogen, ihm aber über die Weihnachtsfeiertage ihren Pkw überlassen hat, decken sich die Einlassung des Angeklagten und die detaillierten Angaben der Nebenklägerin. Diese hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie von Treffen mit dem Angeklagten, die sie der gemeinsamen Tochter H zuliebe geplant hatte, in dieser Zeit Abstand nahm. Sie hat weiter bekundet, dass der Angeklagte Weihnachten mit ihr und den Kindern verbringen wollte, was sie ihm verwehrte und ihm deshalb ihr Fahrzeug überlassen habe, um Verwandtschaft zu besuchen. f) Die Feststellungen betreffend das Vorgeschehen am Tattag selbst beruhen auf der Einlassung des Angeklagten selbst sowie den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben übereinstimmend angegeben, dass sie sich im Laufe des 27. Dezember 2021 über den Tag verteilt telefonisch über die Rückgabe des Pkw Peugeot gestritten haben. Die genauen Zeitpunkte der Telefonate ergeben sich aus der Auswertung des bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons. Den Vermerk über die Sichtung desselben durch Kriminalhauptkommissarin Y hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er schließlich nach G fuhr, um den Ersatzschlüssel für die Wohnung in P zu erfragen. Die Einlassung des Angeklagten lässt sich insoweit durch den verlesenen Bericht über die Durchsuchung der Wohnung in P vom 28. Dezember 2021 sowie die dazugehörige von der Kammer in Augenschein genommene Lichtbildmappe verobjektivieren. Hieraus ergibt sich, dass die Wohnung bei Betreten durch die Polizeibeamten um 15:45 Uhr stark verraucht gewesen ist und sich im Backofen ein bis zur Unkenntlichkeit verbranntes Gericht befand. 2. Tatgeschehen a) Tatgeschehen vor dem Haus aa) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen vor dem Haus N-Straße 00 stützt die Kammer uneingeschränkt auf die glaubhaften und belastbaren Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Nebenklägerin. Diese decken sich den äußeren Geschehensablauf betreffend – mit Ausnahme der getätigten Aussagen und des Betätigen eines Feuerzeugs – mit den Angaben des Angeklagten. (1) Die Einlassung des Angeklagten begegnet jedoch für sich genommen bereits erheblichen Bedenken. Der Sache nach handelt es sich um eine von dem Verteidiger vorgebrachte Teileinlassung, zu der der Angeklagte nicht bereit war, Nachfragen der Kammer zuzulassen. Nachfragen hätten sich jedoch bereits aus dem Umstand ergeben, dass der Angeklagte nicht nur einen Kanister mit Benzin, sondern auch zwei faustgroße Steine im Fußraum hinter dem Beifahrersitz deponiert hatte. Soweit der Angeklagte erklärt hat, er habe sich mit dem Fahrzeug am ersten Weihnachtsfeiertag das Leben nehmen wollen und um eine Explosion herbeizuführen, den Kanister mit Benzin in den Fahrzeugfond gestellt, erklärt dies nicht, welchem Zweck die Steine dienten. Soweit der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angegeben hatte, mit den Steinen Messer schärfen zu wollen, ist dies nicht belastbar, da er in diesem Zusammenhang auch davon sprach, das Benzin zu benötigen, um das Fell eines Schafes abzubrennen, damit es bei Verzehr besser schmecke. Nicht nur ist diese Nutzung von Benzin schwer nachzuvollziehen, der Angeklagte hat sich auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht erklärt, warum er etwaige Suizidpläne gegenüber dem Sachverständigen verheimlichte und stattdessen andere Angaben zu dem Benzin und den Steinen machte. Die Kammer konnte schlussendlich nicht feststellen, warum der Angeklagte am Tattag den Kanister mit Benzin und zwei faustgroße Steine in dem Fahrzeug mit sich führte. (2) Hierauf kommt es auch nicht an, denn Angeklagte hat einen Teil des Benzins aus dem Kanister auf die Nebenklägerin geschüttet und versucht zu entzünden. Die Nebenklägerin hat das unmittelbare Tatgeschehen vor ihrem Haus wie festgestellt in der Hauptverhandlung glaubhaft und belastbar geschildert. Ihre Bekundungen waren in sich konsistent und in Bezug auf das unmittelbar nach der Tat Geäußerte auch konstant. Die Kammer hat hierzu den Polizeihauptkommissar Z gehört, der die Nebenklägerin noch vor Ort befragt hat. Soweit die Nebenklägerin unmittelbar nach der Tat angegeben hat, der Angeklagte habe versucht ein Streichholz zu entzünden, als ihr die Flucht zu den Nachbarn gelang, hat sie sich in der Hauptverhandlung dahingehend korrigiert, dass sie das Klicken eines Feuerzeugs gehört habe. Diese Angabe ist auch nachvollziehbar, denn der Angeklagte hielt in der einen Hand den Kanister und konnte – als er die Nebenklägerin losließ – nur mit der anderen Hand eine Zündquelle bedienen. Dass er den Kanister, den auch der Zeuge O in der Hand des Angeklagten sah, als er der Nebenklägerin die Tür öffnete, zwischendurch fallen ließ und wieder aufnahm, hat die Nebenklägerin nicht wahrgenommen. Um ein Streichholz zu entzünden, hätte der Angeklagte jedoch zwei Hände gebraucht. Der Angeklagte war am Tatort neben Streichhölzern auch im Besitz zweier Feuerzeuge, wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Einlieferungsanzeige ergibt, die die persönliche Habe des Angeklagten bei Festnahme auflistet. (3) Die Kammer hat auch keinerlei Zweifel daran, dass die Schilderungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erlebnisbasiert sind. Die Nebenklägerin hat den äußeren Geschehensablauf detailliert wiedergegeben als auch ihr inneres Erleben nachvollziehbar geschildert. Sie vermochte zwischen sicher Erlebtem und Einzelheiten, die sie als nicht sicher reproduzierbar betrachtete, zu unterscheiden und ihr subjektives Erleben hierzu erinnerungskritisch in Beziehung zu setzen. So war sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher, ob der Benzinkanister und die zwei Steine im Fahrzeugfond unter einer Abdeckung lagen oder auf den ersten Blick erkennbar waren. (4) Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nebenklägerin den Angeklagten mehr als gerechtfertigt belastet, etwa um sich für vergangene Auseinandersetzungen oder Demütigungen zu rächen. So war es die Nebenklägerin, die sich von dem Angeklagten getrennt hatte und keine Fortsetzung der Beziehung wünschte. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung auch kein schlechtes Bild vom Angeklagten gezeichnet, die Partnerschaft vielmehr mit Höhen und Tiefen beschrieben. Ferner hatte die Nebenklägerin obwohl sie der Angeklagte am 5. November 2021 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, weiterhin Kontakt zu diesem und hatte ihm ihren Pkw Peugeot über die Feiertage überlassen. (5) Schließlich stehen die Bekundungen der Nebenklägerin auch mit den Angaben der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in Einklang. So hat die Zeugin J, bekundet, sie habe auf das Klingeln der Nebenklägerin hin die Tür geöffnet und gesehen, wie der Angeklagte eine Flüssigkeit aus einem milchigen Kanister auf die Nebenklägerin geschüttet habe. Der Zeuge O hat weiter glaubhaft angegeben, die Nebenklägerin habe nur mit einer Unterhose bekleidet bei ihm geklingelt und der Angeklagte sei ihr in nur kurzem Abstand gefolgt, in der einen Hand den Kanister und in der anderen Hand ein Stück Stoff haltend. Sowohl der Zeuge O als auch seine Ehefrau, die Zeugin O, schilderten der Kammer, dass das Haar der Nebenklägerin triefend nass war und nach Benzin roch. Die Zeugin O beschrieb die Schreie der Nebenklägerin als von wahnsinniger Angst geprägt und konnte sich an den Wortlaut „Der will mich umbringen. Der will mich verbrennen.“ erinnern ebenso wie an Teile des vom Angeklagten Gerufenen, „Ich war zwölf Jahre für sie da“. bb) Die Gesamtschau aller tatrelevanten Umstände lässt auch nur den Schluss zu, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung die Tötung der Nebenklägerin beabsichtigte. Denn nicht nur schrie er während er das Benzin auf die Nebenklägerin schüttete „Du schläfst mit anderen Männern, ich bringe Dich um!“ und „Du wirst brennen!“, er versuchte auch, das über die Nebenklägerin ergossene Benzin und mithin die Nebenklägerin selbst mit einem Feuerzeug zu entzünden. cc) Das Anzünden einer mit Benzin übergossenen Person endet für diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tödlich. Diese Feststellung stützt die Kammer vollumfänglich auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. AA, Oberärztin im Rechtsmedizinischen Institut der Universität AB, denen sie sich nach eigener Würdigung anschließt. Die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannte Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei entzündetem Benzin Flammentemperaturen von weit über 1000 Grad Celsius entstehen. Die Hitzeeinwirkung auf den menschlichen Körper allein kann zu einem Hitzeschock mit Herz-Kreislauf-Versagen und somit zum Tod führen. Soweit das Feuer selbst vom brandgeschädigten Opfer überlebt wird, hängt die Überlebensprognose von der Flächenausdehnung der irreversibel geschädigten Hautareale ab. Es existierten in der Wissenschaft altersbezogene Schätzungen der Mortatlitäswahrscheinlichkeiten, derzufolge die zum Tatzeitpunkt 44 Jahre alte Nebenklägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % versterbe, wenn die Ausdehnung der verbrannten Körperoberfläche 38 – 42 % betrage, ab einer Schädigung von 58 – 62 % betrage die Wahrscheinlichkeit bereits 100 %. Zur Einschätzung der Ausdehnung thermisch geschädigter Haut werde die sogenannte Neuner- Regel angewandt, wonach bei Erwachsenen jeweils 9 % der Körperoberfläche für den Kopf, jeden Arm, Brust und Bauch, 18 % für jedes Bein und den Rücken sowie 1 % für die Genitalregion angesetzt werden. Die Sachverständige hat auf der Grundlage der Feststellungen der Kammer, dass die Haare der Nebenklägerin mit Benzin getränkt waren, so dass die Flüssigkeit aus den Haaren auf ihr Kleid triefte, überzeugend dargelegt, dass hieraus ein Schädigungsareal von mindestens 36 % mit einer Mortalitätswahrscheinlichkeit von mindestens 40 % resuliert. Denn bei Entzünden des Kraftstoffs wären jedenfalls der Kopf mit einer Körperfläche von 9 %, die obere Rückenpartie und die Brust jeweils mit 9 % und beide Schulter-/Oberarmregionen jeweils mit 4,5 % der Feuereinwirkung massiv ausgesetzt gewesen. b) Tatgeschehen im Garten Die Feststellungen zum Tatgeschehen im Garten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Insbesondere: aa) Der Angeklagte hat eingeräumt, das nach der Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin noch in dem Kanister befindliche Benzin in das Wohnzimmer des Objekts gegossen und entzündet zu haben, nachdem er die Scheibe des Fensters mit einem Stein zerstört hatte. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen des Brandermittlers Kriminalhauptkommissar AC, der in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei Begehung des Objekts am 28. Dezember 2021 habe im hinteren Bereich des Wohnzimmers neben der Sitzecke ein faustgroßer Stein gelegen der optisch zu den Steinen des Gabionenzauns im Garten gepasst habe. Weiter konnte der Brandermittler auf dem Wohnzimmerboden unter dem runden Fenster den geschmolzenen Rest eines Behälters aus milchigem Kunststoff feststellen, in dem sich ein Rest an Benzin befand. Bei einer erneuten Begehung des Objekts am 5. Januar 2022 mit der Nebenklägerin gab diese gegenüber Kriminalhauptkommissar AC an, dass es sich bei dem Stoffrest, der auf der inneren Fensterbank des Wohnzimmerfensters festgebacken war, um den Rest ihres Kleids handelt, das sie am 27. Dezember 2021 getragen hätte. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte, nachdem er das Benzin durch das Fenster ins Wohnzimmer gegossen hatte, nicht nur den Kanister hinterhergeworfen, sondern auch das Kleid der Nebenklägerin als Lunte verwendet hat. bb) Die Feststellungen zur Brandentstehung und – ausbreitung stützt die Kammer vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Brandermittlers. Dieser hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass sich mithilfe eines Photoionisationsdetektors Brandbeschleuniger unterhalb des Wohnzimmerfensters nachweisen lies. Ferner hat er nachvollziehbar dargelegt, dass sich der offene Flammenbrand im Wohnzimmer auf eine Fläche von 2 x 2 Metern vor dem Fenster begrenzt hat. So sei im Wesentlichen der Weihnachtsbaum bis auf einen Stumpf abgebrannt und umliegendes Mobiliar nur zum Teil von den Flammen erfasst worden, was sich mit den Angaben des als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Feuerwehrmannes AD deckt und wovon sich die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder ein eigenes Bild machen konnte. Anhand der Lichtbilder konnte die Kammer zudem mithilfe des Brandermittlers nachvollziehen, dass die würfelförmigen Verkohlungen des Holzrahmens des Wohnzimmerfensters Zeugnis davon sind, dass dieses selbstständig gebrannt hat. Ebenso sind nach den überzeugenden Ausführungen des Brandermittlers die waffelförmigen Brandnarben im Holzdielenboden Zeugnis dafür, dass das Holz des Fußbodens gebrannt hat. Aus der Lichtbildmappe zum Tatbefundbericht ergibt sich zudem, dass sämtliche Räumlichkeiten des Wohnbereichs im Erdgeschoss durch Rußbeaufschlagung beschädigt wurden. cc) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die im Wohnzimmer anwesenden Kinder ins Dachgeschoss geschickt hat, folgt sie damit seiner Einlassung. Die Angaben des Angeklagten werden insoweit gestützt von den glaubhaften Bekundungen der Zeugin J, die das am Tatabend Erlebte detailliert und konstant wie von der Kammer festgestellt geschildert hat. Lediglich an den Umstand, dass sie die Tür des Wohnbereichs im Erdgeschoss geschlossen hat, konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Dies folgt aber aus der Erklärung des Zeugen AD, der als einer der ersten Feuerwehrleute das brennende Gebäude betrat. Die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin J decken sich mit den unmittelbar nach der Tat noch vor Ort gegenüber der Polizeioberkommissarin AE getätigten Äußerungen. Die Kammer hat hierzu die Beamtin in der Hauptverhandlung gehört. 3. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Insbesondere: a) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Hausflur lediglich leicht verraucht gewesen ist und die Kinder deshalb durch denselben gerettet werden konnten, beruht dies auf den Angaben des Zeugen AD. Dieser war einer der am Innenangriff beteiligten Feuerwehrleute und hat weiter berichtet, dass der Wohnbereich im Erdgeschoss hingegen vollständig im Rauch stand, wohingegen sich der Flammenbrand auf den Bereich um den abgebrannten Weihnachtsbaum beschränkte und die Temperatur im Erdgeschoss 70 Grad betrug. b) Die Umstände der Festnahme des noch vor Ort angetroffenen Angeklagten hat die Kammer durch die auszugsweise verlesene Strafanzeige als auch durch die Vernehmung des Polizeihauptkommissars Z in die Hauptverhandlung eingeführt. c) Die Feststellungen der Kammer zu den gesundheitlichen und materiellen Folgen sowohl der Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin vor dem Haus als auch der Brandlegung in dem Haus stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die in der Hauptverhandlung erkennbar unter dem Eindruck des Geschehenen stand und die die Monate danach als schwierig für die Familie beschrieb. d) Den Strafbefehl des Amtsgerichts Betzdorf 09.05.2022 hat die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Verteidiger des Angeklagten hat hierzu erklärt, dass gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden und dieser nicht rechtskräftig geworden sei. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Kammer aus dem Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten, der keine Eintragungen aufweist. 4. Die Feststellungen der Kammer zur Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit stützt die Kammer auf das Ergebnis der knapp vier Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe, die einen Wert von 0,1 Promille aufwies. Sie hat je Stunde zugunsten des Angeklagten einen Abbau von 0,2 Promille sowie einen einmaligen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille zugunde gelegt und ist so in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen Sachverständigen Dr. AA zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,1 Promille gelangt. Tatsächlich dürfte sie mit Blick auf die 18:13 Uhr gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l darunter gelegen haben. E. Rechtliche Würdigung I. (Tatgeschehen vor dem Haus) Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Mordes zum Nachteil der Nebenklägerin strafbar gemacht, §§ 211, 212 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1 StGB. 1. Indem der Angeklagte die Nebenklägerin mit Benzin übergoss, um es zu entzünden, setzte er unmittelbar zur Tötung an. Er handelte mit dolus directus 1. Grades. 2. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Grausamkeit der Tatbegehung i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 StR 180/07 –, juris). Nach den detaillierten Ausführungen der Sachverständigen Dr. AA in der Hauptverhandlung erlebt das Opfer die mit der Inbrandsetzung eines Menschen entstehenden Vernichtungsschmerzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2016, 5 StR 390/16, Rn. 6 - zitiert nach juris), die unmittelbar einsetzen, bewusst. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, diese Schmerzen gehörten zu den stärksten, die ein Mensch erleiden könne. Der Angeklagte hatte nur Wochen vor der Tat Verbrühungen mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher erlitten und somit eine laienhafte Vorstellung von diesen Schmerzen. Denn es ist allgemein bekannt, dass eine Flamme um ein Vielfaches heißer ist als kochendes Wasser. 3. Der Angeklagte handelte zudem rechtswidrig. 4. Er ist auch von dem Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten i.S.d. § 24 Abs. 1 StGB, weil der Versuch fehlgeschlagen war. Nachdem sich die Nebenklägerin in das Haus der Zeugen O gerettet hatte, war ihr Tod aus Sicht des Angeklagten durch die bereits eingesetzten und ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr zu erreichen, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. 5. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung noch wegen einer anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. a) Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit insbesondere nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben oder erheblich vermindert. aa) Entsprechend der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Zwar hat er im Gespräch mit dem Sachverständigen von Stimmenhören und optischen Halluzinationen berichtet, konnte dazu aber nur wenig konkrete Angaben machen. Seine Ausführungen waren nach der Einschätzung des erfahrenen Sachverständigen nicht erlebnisbasiert, denn sie seien vage geblieben und hätten sich zudem in Teilen widersprochen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auch mit Rücksicht auf den Umstand an, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung in seiner über den Verteidiger abgegebenen Einlassung von nichts Vergleichbarem mehr berichtet hat. Zu seinem gesundheitlichen Zustand berichtete er zwar von Alkoholkonsum und psychische Instabilität nach der Trennung von der Nebenklägerin, erwähnte aber weder akustische noch optische Halluzinationen. Soweit sich der Angeklagte zur Sache selbst eingelassen hat, finden entsprechende Symptome im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ebenso wenig Erwähnung. bb) Indes leidet der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten exploriert hat, unter einer mittelschweren depressiven Störung. Die Kammer schließt sich dem nach eigener Überzeugung an. So haben sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin erklärt, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus B im Oktober 2021 unter einer Antriebsminderung litt. Doch ist diese depressive Erkrankung entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – denen sich die Kammer anschließt – nicht so stark ausgeprägt, dass sie das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt. Seine behandelnde Hausärztin, die Zeugin Dr. Q, hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass er zuletzt im Jahr 2010 von depressiven Zuständen berichtete und um Verschreibung des Medikaments Afranil bat. Anlässlich des Termins vom 11. November 2021, in dem es unter anderem um die Versorgung seiner Verbrühungen ging, brachte der Angeklagte psychische Probleme nicht zur Sprache. Zudem besteht zwischen der depressiven Störung des Angeklagten und den verfahrensgegenständlichen Taten kein Zusammenhang. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aggressives Verhalten von Menschen mit einer depressiven Erkrankung vornehmlich nach innen und nicht nach außen gegen Dritte gerichtet ist, eine Ausnahme stellt allenfalls der versuchte Mitnahmesuizid dar. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vielmehr davon aus, dass den verfahrensgegenständlichen Taten eine normalpsychologisch erklärbare Eifersuchtsmotivation zugrunde lag. cc) Angesichts dessen, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt tatsächlich einen neuen Lebensgefährten gefunden und den Angeklagten hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, scheidet zur Überzeugung der Kammer entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen auch ein Eifersuchtswahn im Sinne einer krankhaften seelischen Störung aus. dd) Schließlich ergeben sich nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine hohe Alkoholintoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB. Dem schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Mit einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille zum Tatzeitpunkt war der alkoholgewöhnte Angeklagte zwar berauscht. Es haben sich indes keinerlei Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen ergeben, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nahelegen würden. b) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – hier insbesondere eines Affektes - einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung bestehen entsprechend der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen, der sich die Kammer auch insoweit anschließt, nicht. II. (Tatgeschehen im Garten) 1. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen zudem der schweren Brandstiftung strafbar gemacht, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Einfamilienhaus in der Straße N-Straße 00 in G ist ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, mithin ein taugliches Tatobjekt i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieses Gebäude hat der Angeklagte auch in Brand gesetzt und durch Brandlegung teilweise zerstört. Denn der hölzerne Rahmen des Wohnzimmerfensters und der mit dem Betonboden verklebte Holzdielenboden des Wohnzimmers, wesentliche Teile des Objekts, hatten durch das Entzünden des Benzins derart Feuer gefangen, dass sie selbstständig weiterbrannten. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Wohnung auch durch Brandlegung teilweise zerstört. Nahezu sämtliche Räumlichkeiten im Erdgeschoss waren durch die aus der Verrauchung herrührenden Schäden unbewohnbar, das Wohnzimmer auch aufgrund der unmittelbaren Flammeneinwirkung. Hierbei handelte der Angeklagte wie festgestellt auch vorsätzlich, denn es war gerade sein Ziel, Teile des Wohnzimmers zu entzünden, um der Nebenklägerin diesen gemütlichen Ort zu nehmen. Er handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte handelte wie oben ausgeführt aus einer normalpsychologisch zu erklärenden Motivation der Eifersucht und Enttäuschung heraus. Dies gilt auch für die Brandlegung im Wohnhaus der Nebenklägerin. 2. Der Angeklagte hat sich auch gemäß § 306 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da das in Brand gesetzte und zum Teil durch Brandlegung zerstörte Gebäude nicht im Eigentum des Angeklagten stand, mithin für ihn fremd war. Bei der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes, das Wohnzwecken dient, wird § 306 Abs. 1 StGB jedoch auf konkurrenzrechtlicher Ebene durch § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt. 3. Der Angeklagte hat sich hingegen nicht wegen versuchten Mordes oder versuchten Totschlags zum Nachteil der Zeugin J und der drei weiteren Pflegekinder der Nebenklägerin strafbar gemacht. Denn es fehlte ihm an dem hierfür notwendigen Tötungsvorsatz. a) Der Angeklagte legte den Brand, um der Nebenklägerin das gemütliche Wohnzimmer sinnbildlich für das intakte Weihnachtsfest zu nehmen. Die Gefährdung oder gar Tötung der anwesenden Pflegekinder der Nebenklägerin war weder beabsichtigt, noch sah der Angeklagte den Tod von Menschen als sicher voraus. b) Nach den Feststellungen der Kammer handelte der Angeklagte auch nicht mit dolus eventualis hinsichtlich des Todes der sich im Haus befindlichen Minderjährigen. aa) Der Angeklagte ging bereits nicht davon aus, dass der Tod eines Menschen die mögliche nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns war. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Tathandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs rechnet. Bei einer Brandlegung in einem Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, handelt es sich auch um eine abstrakt für Leib und Leben gefährliche Handlung. Vorliegend bestand aufgrund der Umstände des Einzelfalles indes keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen. Denn der Flammenbrand beschränkte sich nach den Feststellungen der Kammer auf einen 2 x 2 Meter großen Bereich rund um den Weihnachtsbaum im Wohnzimmer und gefährdete die im Obergeschoss befindlichen Pflegekinder der Nebenklägerin nicht. Auch die Verrauchung des Gebäudes war durch die geschlossene Tür im Erdgeschoss auf dasselbe begrenzt. Auch wäre es nach den überzeugenden Ausführungen des Brandsachverständigen Dr. AF, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, zu einer derartigen Gefahr bei ungehindertem Fortlauf des Brandes nicht gekommen, da auch in absehbarer Zeit keine signifikante Ausbreitung des Brandes zu erwarten stand. Denn durch den Abbrand des Weihnachtsbaumes war der zur Verfügung stehende Sauerstoff im Erdgeschoss deutlich reduziert und die Brandausbreitungsgeschwindigkeit stark verlangsamt. Dies steht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen AD, wonach bei Beginn der Brandbekämpfung im Wohnzimmer die Temperatur bei vollständiger Verrauchung lediglich noch bei 70 Grad Celsius lag, obwohl bei einem Flammenbrand Temperaturen bis zu 1000 Grad Celsius entstehen können. Bei den von der Feuerwehr festgestellten niedrigen Temperaturen war wie des Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat auch ein Zerbersten eines Fensters unwahrscheinlich, wodurch die Ventilation verbessert und die Brandausbreitung begünstigt worden wäre. Aus dem gleichen Grund stand auch ein Brandüberschlag auf das Dachgeschoss über die Fassadenöffnung nicht zu erwarten. Schließlich war aufgrund der geschlossenen Tür des Wohnbereichs im Erdgeschoss zum Hausflur auch keine Gefährdung der Kinder durch Eintreten von Rauchgas ins Treppenhaus oder das Dachgeschoss wahrscheinlich, so dass die Einlassung des Angeklagten, dass er die Pflegekinder im Dachgeschoss nicht in Gefahr sah, nicht zu widerlegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Brandlegung um eine Spontantat handelte und der Angeklagte durch die vorangegangene Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin, die zudem von Dritten, den Zeugen O, entdeckt worden war, affektiv belastet war. Hierdurch kann die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigt sein. Auch dies spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich nicht von einer Ausbreitung des Brandes über das Wohnzimmer hinaus ausgegangen ist und die von einer möglichen Rauchentwicklung ausgehende Gesundheits- oder Lebensgefahr nicht in den Blick genommen hat. bb) Darüber hinaus konnte die Kammer – unterstellt der Angeklagte hätte die Gefährlichkeit seines Handelns und den möglichen Erfolgseintritt erkannt – auch nicht feststellen, dass der Angeklagte nicht auf ein Ausbleiben desselben vertraut hat. So hatte der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv für eine Tötung der Pflegekinder der Nebenklägerin, was sein Vertrauen auf den glimpflichen Ausgang seines gefährlichen Tuns glaubhaft macht. Denn zu den Pflegekindern der Nebenklägerin unterhielt er auch nach der Trennung von ihr ein gutes Verhältnis. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Brand zu einem Zeitpunkt gelegt hat, in dem sein Handeln bereits entdeckt gewesen ist. Denn auch wenn die Nebenklägerin und die Zeugen O von der Eingangstür des Nachbarhauses Nummer 00 keinen unmittelbaren Blick auf den Garten Hauses Nummer 00 hatten, musste der Angeklagte damit rechnen, dass der Brand durch Flammenschein und/ oder Rauch unmittelbar entdeckt und die Feuerwehr alarmiert würde wie es auch tatsächlich geschehen ist. Ferner musste er davon ausgehen, dass die Polizei aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin bereits verständigt worden war. 3. Da der Angeklagte den Tod eines Menschen nicht billigend in Kauf genommen hat, sind auch die Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß §§ 306 c, 22, 23 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 4. Wie ausgeführt, ging der Angeklagte nicht widerlegbar davon aus, dass er die Pflegekinder der Nebenklägerin nicht in Todesgefahr bringen würde, sodass auch eine Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB ausscheidet. 5. Der Tatbestand des § 306a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nicht vollendet, weil keine objektive konkrete Gefahr für die Gesundheit eines Menschen bestand. Da der Angeklagte eine solche auch nicht billigend in Kauf nahm, scheidet eine Versuchsstrafbarkeit ebenfalls aus. 6. Auf der Grundlage dieser Erwägungen scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 223 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB aus. F. Strafzumessung I. (Tatgeschehen vor dem Haus) Die Kammer ist hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Nebenklägerin vor dem Haus bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Gründe, die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu versagen, bestehen nicht. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, - er eingeräumt hat, die Nebenklägerin mit Benzin übergossen zu haben, - die Nebenklägerin nicht verletzt worden ist, - es sich um eine Spontantat handelte und der Angeklagte aus einer emotionalen Erregung heraus handelte, nachdem er sich den ganzen Tag mit der Nebenklägerin gestritten hatte, - der Angeklagte durch den vorangegangen Alkoholkonsum enthemmt war, - der Angeklagte sich bei der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Nach Berücksichtigung aller Umstände und unter nochmaliger Würdigung des Aspekts, dass die Nebenklägerin keine dauerhaften gesundheitlichen Körperschäden erlitten und der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt hat, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. II. (Tatgeschehen im Garten) Die schwere Brandstiftung wird gemäß § 306a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Minder schwere Fälle sind mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden, § 306a Abs. 3 StGB. Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, - es sich um eine Spontantat handelte, - der Angeklagte durch das Vorgeschehen emotional erregt und durch den Alkoholkonsum enthemmt gewesen ist, - er hohen Schadensersatzforderungen wegen der Schäden am Objekt der Nebenklägerin ausgesetzt ist, - er sich bei der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass - das in Brand gesetzte Gebäude nicht in seinem Eigentum stand, mithin fremd war, was der Tatbestand des § 306a StGB nicht zwingend erfordert, - der Angeklagte beide Handlungsalternativen des § 306a Abs. 1 StGB – Inbrandsetzen und durch Brandlegung zerstören – erfüllt hat und die Zerstörung sich hierbei auf den gesamten Wohnbereich des Erdgeschosses bezog. Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Tat als solche nicht als minderschwerer Fall dar. Die konkrete Strafe für das Inbrandsetzen des Wohnhauses der Nebenklägerin war daher dem Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB von einem Jahr bis zu 15 Jahren zu entnehmen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller Aspekte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. III. Aus den beiden Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und die Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dazu sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und in besonderer Weise die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer der zeitlichen und räumlichen Nähe der Taten dadurch Rechnung getragen, dass sie die Einsatzstrafe nur moderat erhöht hat. Die Kammer hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.