Beschluss
VII ZR 23/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist stattzugeben, wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
• Genügt der Kläger der Darlegungslast mit substantiierter Behauptung eines Mangels und konkreten Rechnungsbelegen, darf das Berufungsgericht nicht ohne weitere Hinweise die Klage allein mangels Detaillierung abweisen.
• Ist ein eingeholtes Sachverständigengutachten für tatrichterliche Feststellungen unbrauchbar, muss das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören oder gemäß § 412 ZPO weitere Aufklärung betreiben, bevor es den Beweisantrag der Partei unberücksichtigt lässt.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und beweisrechtliche Pflichten bei unbrauchbarem Gutachten • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist stattzugeben, wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. • Genügt der Kläger der Darlegungslast mit substantiierter Behauptung eines Mangels und konkreten Rechnungsbelegen, darf das Berufungsgericht nicht ohne weitere Hinweise die Klage allein mangels Detaillierung abweisen. • Ist ein eingeholtes Sachverständigengutachten für tatrichterliche Feststellungen unbrauchbar, muss das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören oder gemäß § 412 ZPO weitere Aufklärung betreiben, bevor es den Beweisantrag der Partei unberücksichtigt lässt. Der Kläger, als Versicherer seiner Versicherungsnehmerin S., verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 56.635,88 € wegen eines Wasserschadens. S. hatte 2008 die Beklagte mit Montagearbeiten an einer Doppelhaushälfte beauftragt; im Dezember 2008 trat an einem der drei WC-Becken eine Undichtigkeit auf. Nach Sanierungsarbeiten zahlte der Kläger an S. den genannten Betrag und machte diesen anschließend von der Beklagten geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und lehnte die Revisionseröffnung ab. Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision und verfolgt sein Klagebegehren weiter. • Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass der Kläger einen Montagefehler als Ursache des Wasserschadens behauptet hat, hat aber die Anforderungen an die Substantiierung überspannt und dadurch den Vortrag nicht in verfassungsgemäßer Weise gewürdigt (Art. 103 Abs. 1 GG). • Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit den einschlägigen Haftungsnormen (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) geeignet sind, einen Anspruch als plausibel erscheinen zu lassen; er hat außerdem Rechnungen über Sanierungsmaßnahmen vorgelegt, aus denen die behaupteten Schäden und deren Beseitigung ersichtlich werden. Eine detaillierte Erklärung, wie aus einer geringfügigen Undichtigkeit binnen vier Monaten ausgeprägter Schimmelbefall entstanden sei, gehört nicht zwingend zur schlüssigen Darlegung des Schadensersatzanspruchs. • Das Berufungsgericht hat ferner das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen K. für völlig unbrauchbar gehalten, ohne jedoch den Sachverständigen zur Erläuterung zu hören oder nach § 412 ZPO weitere Aufklärung zu veranlassen. Dadurch hat es einen wesentlichen Beweisantrag des Klägers unbegründet unberücksichtigt gelassen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstellt. • Bei vorhandenem, ausreichend substantiiertem Vortrag war das Berufungsgericht verpflichtet, dem Beweisantrag nachzugehen und gegebenenfalls ein gerichtliches Sachverständigengutachten herstellen oder ergänzen zu lassen; das Unterlassen dieser Maßnahmen kann die Entscheidung beeinflusst haben. • Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei ordnungsgemäßer Würdigung des Klägervortrags und Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. • Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 3. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend hat der BGH festgestellt, dass das Berufungsgericht den Kläger in verfahrenswichtigen Punkten nicht rechtlich gehört hat und erforderliche Beweiserhebungen unterlassen wurden, insbesondere nachdem ein vorliegendes Gutachten als unbrauchbar beurteilt worden war. Folglich muss das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers vollständig würdigen, gegebenenfalls den Sachverständigen anhören oder weitere Beweiserhebungen durchführen und danach neu entscheiden; der Streitwert wird mit 56.635,88 € angegeben.