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Beschluss

3 StR 230/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eröffnung eines Hauptverfahrens nach § 211 StPO prüft das Revisionsgericht die Voraussetzungen der Neuerung (Nova) ohne durch § 336 Satz 2 StPO eingeschränkt zu sein. • Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 211 StPO sind solche, die dem zunächst ablehnenden Gericht aus den Akten nicht ersichtlich waren und geeignet sind, die Einschätzung des hinreichenden Tatverdachts nach § 203 StPO zu ändern. • Ein mögliches Beweisverwertungsverbot ist bei der Prüfung der Nova zu berücksichtigen; liegt aber kein staatliches Zutun vor, begründet das alleinige, eigeninitiative Vorgehen erstattender Zeugen regelmäßig kein Verwertungsverbot. • Die Annahme neuer, erheblich gewichtiger Tatsachen war hier gerechtfertigt, weil geständige Angaben des A. durch M. erst nach der ersten Nichtzulassungsentscheidung bekannt wurden und erheblich zur Auffindung der Leiche führten.
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 211 StPO bei neu gewonnenen geständigen Angaben zulässig • Bei Eröffnung eines Hauptverfahrens nach § 211 StPO prüft das Revisionsgericht die Voraussetzungen der Neuerung (Nova) ohne durch § 336 Satz 2 StPO eingeschränkt zu sein. • Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 211 StPO sind solche, die dem zunächst ablehnenden Gericht aus den Akten nicht ersichtlich waren und geeignet sind, die Einschätzung des hinreichenden Tatverdachts nach § 203 StPO zu ändern. • Ein mögliches Beweisverwertungsverbot ist bei der Prüfung der Nova zu berücksichtigen; liegt aber kein staatliches Zutun vor, begründet das alleinige, eigeninitiative Vorgehen erstattender Zeugen regelmäßig kein Verwertungsverbot. • Die Annahme neuer, erheblich gewichtiger Tatsachen war hier gerechtfertigt, weil geständige Angaben des A. durch M. erst nach der ersten Nichtzulassungsentscheidung bekannt wurden und erheblich zur Auffindung der Leiche führten. Der A. war bereits wegen einer Tat angeklagt; das Landgericht hatte die Anklage ursprünglich mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Später kam der A. in Untersuchungshaft wegen einer anderen Sache; dort machten zwei Mitinhaftierte K. und H. geständige Angaben des A. geltend. Diese Zeugen suchten eigeninitiativ das Vertrauen des A. und gaben gestellte schriftliche Angaben erst stückweise an die Ermittlungsbehörden weiter. Daraufhin wurde die Leiche aufgefunden und die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen wieder auf; das Landgericht ließ mit Beschluss vom 26. Juni 2015 das neue Verfahren zu. Der A. rügte in der Revision insbesondere ein Beweisverwertungsverbot wegen angeblicher unzulässiger Einflussnahme der Ermittlungsbehörden durch die Zeugen. • Rechtslage: § 210, § 211, § 203, § 336 Satz 2 StPO sind maßgeblich; Art. 103 Abs. 3 GG gebietet Schutz gegen doppelte Strafverfolgung und verlangt zeitnahe Überprüfung von Nova. • Prüfungsumfang: Das Revisionsgericht darf die Eröffnungsentscheidung im Zweitverfahren im Hinblick auf § 211 StPO überprüfen; § 336 Satz 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit der zeitnahen Kontrolle geboten hat. • Begriff der Nova: Neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem ursprünglich ablehnenden Gericht aus den Akten nicht ersichtlich waren; erheblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) zu ändern. • Berücksichtigung von Verwertungsverboten: Mögliche Beweisverwertungsverbote sind bei der Eröffnungsentscheidung zu berücksichtigen, weil es auf die Verurteilungs- und Beweisbarkeitsprognose ankommt. • Sachliche Prüfung des Falls: Die Akten und Feststellungen weisen nicht nach, dass die Ermittlungsbehörden die Mithäftlinge zu deren Vorgehen veranlasst, gefördert oder sonstwie maßgeblich beeinflusst hätten; die Zeugen handelten eigeninitiativ und verfolgten eigene Vorteile. • Beweiswürdigung: Zeitlicher Ablauf, inkonsistente Anfangsangaben der Zeugen und deren Eigeninteressen sowie polizeiliche Vermerke sprechen gegen ein der Staatsanwaltschaft zurechenbares Fehlverhalten; daher lag kein Verwertungsverbot vor. • Ergebnis der Prüfung: Die vom Landgericht festgestellten neuen Tatsachen und Beweismittel waren sowohl neu als auch erheblich und rechtfertigten die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung nach § 211 StPO. Die Revision des A. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wird verworfen; die Verurteilung wegen Mordes einschließlich der Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist damit bestätigt. Das Revisionsgericht hält die Eröffnung des Hauptverfahrens für rechtmäßig, weil die geständigen Angaben, die erst nach der ersten Nichtzulassungsentscheidung durch zwei Mithäftlinge an die Ermittlungsbehörden gelangten, als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne des § 211 StPO anzusehen sind. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nicht zur Anwendung, da aus den Akten kein staatliches Zutun oder eine zurechenbare Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes erkennbar ist. Der A. hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.