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Beschluss

X ARZ 180/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs.1 Nr.1 ZPO setzt voraus, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher oder Gründer/Initiator mit Leitungsbefugnissen ist; eine Haftung als Mittelverwendungskontrolleur fällt in die Prospekthaftung im weiteren Sinne und nicht unter Nr.1. • Für Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung, die bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen entstehen, ist gemäß § 29c ZPO der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gegeben. • Ist der Klagevortrag unkonkret hinsichtlich des Tatorts unerlaubter Handlungen, begründet dies keine Zuständigkeit nach § 32 ZPO. • Der Bundesgerichtshof bestimmt das sachlich und örtlich zuständige Landgericht, wenn mehrere Landgerichte die Zuständigkeit verneinen und eine Vorlage nach § 36 Abs.3 ZPO vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung: Verbrauchervertrag und Prospekthaftung im weiteren Sinne • Eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs.1 Nr.1 ZPO setzt voraus, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher oder Gründer/Initiator mit Leitungsbefugnissen ist; eine Haftung als Mittelverwendungskontrolleur fällt in die Prospekthaftung im weiteren Sinne und nicht unter Nr.1. • Für Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung, die bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen entstehen, ist gemäß § 29c ZPO der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gegeben. • Ist der Klagevortrag unkonkret hinsichtlich des Tatorts unerlaubter Handlungen, begründet dies keine Zuständigkeit nach § 32 ZPO. • Der Bundesgerichtshof bestimmt das sachlich und örtlich zuständige Landgericht, wenn mehrere Landgerichte die Zuständigkeit verneinen und eine Vorlage nach § 36 Abs.3 ZPO vorliegt. Der Kläger mit Wohnsitz in Koblenz verlangt von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds. Die Fondsgesellschaft war in Grünwald (LG-Bezirk München I) eingetragen; die Beklagte wurde erst später als Kommanditistin eingetragen und war im Prospekt als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin genannt. Der Kläger behauptet, er habe in seiner Privatwohnung Anteile gezeichnet und durch den Zeichnungsschein ein Treuhandverhältnis mit der Beklagten begründet, wonach diese die Beteiligung treuhänderisch halten sollte. Er macht vorvertragliche Aufklärungs- und deliktische Ansprüche geltend sowie vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und Beihilfe zu Kapitalanlagebetrug wegen unterlassener Aufklärung. Mehrere Landgerichte erklärten sich für unzuständig; das OLG legte die Frage der Zuständigkeit dem BGH vor, der nun das zuständige Gericht bestimmt. • Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.6, Abs.3 ZPO sind gegeben, weil Landgerichte sich für unzuständig erklärt haben und eine für das Vorlegungsrecht erhebliche Rechtsfrage besteht. • § 32b Abs.1 Nr.1 ZPO erfordert, dass der Beklagte den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern/Initiatoren bzw. den die Gesellschaft leitenden Personen gehört; eine Haftung des Treuhänders als Mittelverwendungskontrolleurs stellt Prospekthaftung im weiteren Sinne dar und fällt nicht unter Nr.1. • Da die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers nicht Gründungskommanditistin war und keine eigene Verantwortung für den Prospekt geltend gemacht wird, fehlt die Voraussetzung für eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 32b Abs.1 Nr.1 ZPO; Nr.2 kommt nicht in Betracht, weil keine weiteren Beklagten vorliegen. • Eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO scheidet aus, weil der Kläger keine konkreten Orte für die behaupteten unerlaubten Handlungen oder deren Erfolgsschauplätze im Bezirk München dargelegt hat. • § 29c ZPO erfasst Verbraucherstreitigkeiten über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge einschließlich Folgeansprüchen aus Vertragsanbahnung; hier erfolgte Zeichnung und Angebot des Treuhandvertrags in der Privatwohnung des Klägers, sodass örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers gegeben ist. Der Bundesgerichtshof bestimmt das Landgericht Koblenz als zuständiges Gericht. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nach § 32b Abs.1 Nr.1 ZPO liegt nicht vor, weil die Beklagte nach dem Klagevortrag nicht als Prospektherausgeberin oder Gründerin mit leitender Stellung anzusehen ist und ihre Haftung als Mittelverwendungskontrolleurin zur Prospekthaftung im weiteren Sinne gehört. Eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO kann nicht begründet werden, weil konkrete Tatorte für die behaupteten unerlaubten Handlungen fehlen. Stattdessen begründet § 29c ZPO wegen der in der Privatwohnung geschlossenen Zeichnung und des angebotenen Treuhandverhältnisses die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers; deshalb ist das Landgericht Koblenz örtlich zuständig.