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Leitsatz

III ZR 277/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 277/01 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rah- men der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen. BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:- Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Ur- teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch den Streithelfer des Klägers verursachten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat - trägt der Kläger. Streitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 Ä) Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). I. - 3 - Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und ab- getretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdi- gungskosten. Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war. Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in sta- tionärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der A- Schicht quälen zu lassen. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner Weise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Aus- druck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen; er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu demütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern, das Zahlungsbegehren weiter. II. - 4 - Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit begründet, daß sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht ge- gen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen. 1. a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß der Amtsträger in Aus- übung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzu- rechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schä- digenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung an- gehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Han- delnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrneh- mung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Se- natsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.). b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36 BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treue- pflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Ver- hältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64 Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3 - 5 - BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen Pflichten in besonderem Maße das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Un- tergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a). c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Nor- mengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsa- men Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daß für etwaige daraus entstehende Ge- sundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grund- sätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus. 2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstößigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlaß nicht immer erkennbar ist, diese Äußerungen vielmehr in nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhal- tung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng aus- gelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Mißbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwid- - 6 - rigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwi- schen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr. 5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentli- chen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibe- amter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff). b) Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer be- stimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzu- ordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post). 3. Nach diesen Maßstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage. a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstli- - 7 - chen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die - diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen (männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich, sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ord- nungswidrigkeiten-Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur Dienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und Beweggründe des Beklagten, fraglos gegeben. b) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht im Anschluß an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen, daß eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daß bei solchen Vorfällen, in de- nen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht mög- lich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daß ein Trup- penangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen mit- tels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoß getötet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, ob- gleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlaßt worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daß ein Vor- - 8 - gesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaß bezogenen Art und Weise da- zu mißbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidi- gen, zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftungsrecht führt. 4. Dies hat zur Folge, daß vorliegend allein das Land als Dienstherr des Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hin- weist, daß neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörper- schaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eige- nen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 (i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsur- teile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klä- gers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts ande- res. 5. Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und ein- deutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing durch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein lei- - 9 - stungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fäl- len, in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beam- tin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kolle- gen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen Situation muß das "Mobbing-Opfer" befürchten, daß durch Einlegung einer Be- schwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht ver- bunden, da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend mißbraucht, der haftende Dienstherr Regreß nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG). Rinne Streck Schlick Kapsa Galke