Urteil
IX ZR 87/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vom Insolvenzverfahren nach § 19 Abs. 2 SchVG bestellte gemeinsame Vertreter kann Vergütung und Auslagen nicht als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse verlangen.
• Die Vergütung und die Auslagen des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 54 InsO und sind keine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.
• Der gemeinsame Vertreter hat seine Ansprüche in einem ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen; ein Anspruch als Insolvenzforderung kommt nur insoweit in Betracht, als ihm Abtretungen von Gläubigern übertragen werden, und diese Forderungen sind nachrangig (§ 39 Abs.1 Nr.2 InsO).
• Eine Analogie zu §§ 53, 54, 55 InsO ist nicht möglich; eine bessere Absicherung der Vergütungsansprüche wäre Sache des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Keine Masseverbindlichkeit für Vergütung des nach §19 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreters • Der vom Insolvenzverfahren nach § 19 Abs. 2 SchVG bestellte gemeinsame Vertreter kann Vergütung und Auslagen nicht als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse verlangen. • Die Vergütung und die Auslagen des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 54 InsO und sind keine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO. • Der gemeinsame Vertreter hat seine Ansprüche in einem ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen; ein Anspruch als Insolvenzforderung kommt nur insoweit in Betracht, als ihm Abtretungen von Gläubigern übertragen werden, und diese Forderungen sind nachrangig (§ 39 Abs.1 Nr.2 InsO). • Eine Analogie zu §§ 53, 54, 55 InsO ist nicht möglich; eine bessere Absicherung der Vergütungsansprüche wäre Sache des Gesetzgebers. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Emittentin bestellte eine Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG den Kläger als gemeinsamen Vertreter zweier Gläubigergruppen. Der Kläger meldete Forderungen zur Insolvenztabelle an, verlangte vom Insolvenzverwalter Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses und bezifferte seine Vergütung und Auslagen mit insgesamt 7.579,83 €. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Sprungrevision beim Bundesgerichtshof und machte geltend, die vom Schuldverschreibungsgesetz vorgesehene Kostentragungspflicht des Emittenten begründe eine Masseverbindlichkeit, so dass Erstattungsansprüche aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen seien. • Die Klage war statthaft; die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters sind jedoch nicht von der Insolvenzfestsetzungszuständigkeit des Insolvenzgerichts erfasst. Relevante Normen: § 7 Abs. 6, § 19 SchVG, §§ 53, 54, 55, 39, 89 InsO. • § 54 InsO listet abschließend die Kosten des Insolvenzverfahrens; die Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist dort nicht genannt und ähneln nicht den dort genannten Funktionen, daher keine Anwendung von § 54 InsO. • Eine sonstige Masseverbindlichkeit nach §§ 53, 55 InsO kommt nicht in Betracht: Die Verbindlichkeit entsteht durch die Beschlussfassung der Gläubiger ohne Veranlassung oder Einfluss des Insolvenzverwalters; ein Bezug zur Insolvenzmasse fehlt, weil der Vertreter ausschließlich die Interessen der Anleihegläubiger wahrnimmt und die Tätigkeit nicht vermögensbezogen die Masse belastet. • Analogie zu § 55 Abs.1 Nr.1 Fall 2 InsO oder § 55 Abs.1 Nr.2 InsO scheitert, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar ist und der Zweck der Normen (z.B. Schutz eines Vertragspartners oder Bezug zur Verwaltung/Verwertung der Masse) fehlt. • Der Vergütungsanspruch, soweit er erst nach Eröffnung des Verfahrens entsteht, ist eine Neugläubigerforderung, für die ggf. nur die Haftung mit insolvenzfreiem Vermögen nach § 89 Abs.2 InsO besteht. • Erstattungsansprüche für Prozesskosten des gemeinsamen Vertreters gegen den Schuldner gehören nicht zu den vom Schuldner zu ersetzenden Aufwendungen nach § 7 Abs.6 SchVG; solche Kosten sind daher ebenfalls keine Masseverbindlichkeiten. • Der gemeinsame Vertreter kann erreichen, dass seine Vergütung unmittelbar von den Gläubigern oder aus einer Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter gesichert wird; ansonsten ist eine gesetzliche Regelung durch den Gesetzgeber erforderlich. Die Sprungrevision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses sowie auf Bezahlung der Vergütung und Auslagen wurde zu Recht abgewiesen. Die Ansprüche des im Insolvenzverfahren nach § 19 Abs.2 SchVG bestellten gemeinsamen Vertreters sind keine Masseverbindlichkeiten und können nicht vorrangig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Soweit Ansprüche erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen, sind sie Neugläubigerforderungen und allenfalls mit dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners durchsetzbar; eine Insolvenzquotenteilnahme kommt nur bei Abtretung durch Gläubiger in Betracht, wobei solche Ansprüche nach § 39 Abs.1 Nr.2 InsO nachrangig sind. Eine bessere Absicherung der Vergütungsansprüche müsste vom Gesetzgeber geschaffen oder durch individuelle Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter und Vertreter geregelt werden.