Urteil
VIII ZR 278/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I muss die Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bereits im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB liegen; maßgeblich ist der Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB).
• Ein Aufstellungsbeschluss (§ 2 BauGB) oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB ersetzen nicht das Erfordernis eines bereits beschlossenen Bebauungsplans für den Entstehungszeitpunkt des Vergütungsanspruchs.
• § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II ist eine Übergangsvorschrift, keine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie macht die früheren Regelungen zeitlich anwendbar, ändert aber nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 EEG 2012-I.
• Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zugunsten von Anlagen, die bei Errichtung nur eine Genehmigung nach § 33 BauGB hatten, ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine EEG‑Vergütung ohne Satzungsbeschluss über Bebauungsplan (Satzungsbeschluss erforderlich) • Für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I muss die Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bereits im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB liegen; maßgeblich ist der Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB). • Ein Aufstellungsbeschluss (§ 2 BauGB) oder eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB ersetzen nicht das Erfordernis eines bereits beschlossenen Bebauungsplans für den Entstehungszeitpunkt des Vergütungsanspruchs. • § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II ist eine Übergangsvorschrift, keine eigenständige Anspruchsgrundlage; sie macht die früheren Regelungen zeitlich anwendbar, ändert aber nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 EEG 2012-I. • Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zugunsten von Anlagen, die bei Errichtung nur eine Genehmigung nach § 33 BauGB hatten, ist ausgeschlossen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Klägerin betreibt in A. auf einem Grundstück eine Freiflächen-Photovoltaikanlage und verlangt von der Netzbetreiberin Vergütung nach dem EEG für eingespeisten Strom im Zeitraum 31.10.2013–30.09.2014. Die Gemeinde hatte am 23.02.2012 den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst; die Klägerin erhielt eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB und nahm die Anlage am 29.06.2012 in Betrieb. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wurde jedoch erst am 19.07.2012 erlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg. • Anwendbare Rechtslage: Auf den Streitfall ist das EEG in der Fassung vom 31.03.2012 (EEG 2012-I) unter Zugrundelegung der Übergangsregelung des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II anzuwenden, weil Aufstellungsbeschluss vor dem 01.03.2012 und Inbetriebnahme am 29.06.2012 erfolgten. • Tatbestandsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I: Die Vorschrift setzt voraus, dass die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 BauGB errichtet wurde; damit ist der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB gemeint. • Wortlaut- und systematische Auslegung: Der Begriff "beschlossener Bebauungsplan" erfasst den endgültigen Satzungsbeschluss; der Gesetzgeber hat zwischen Aufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss bewusst unterschieden. • Teleologische Auslegung: Zweck des Planerfordernisses ist, ungesteuertem Flächenverbrauch entgegenzuwirken und Bürgerbeteiligung/Kommunalsteuerung sicherzustellen; dieses Ziel wird nur erreicht, wenn der Satzungsbeschluss der Errichtung vorausgeht. • Rechtsprechung und Materialien: Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber die Formulierung änderte, um Rechtsunsicherheit durch verzögerte Verkündung zu vermeiden, nicht aber, um den Anknüpfungszeitpunkt weiter nach vorne zu verlegen. • Keine analoge Anwendung: Eine Analogie zugunsten von Anlagen mit § 33-Baugenehmigung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und eine solche Auslegung eine neue Anspruchsgrundlage schaffen würde. • Übergangsvorschrift: § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II ist lediglich eine Übergangsregelung, die die Anwendbarkeit älteren Rechts zeitlich begrenzt regelt und nicht die materiellen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch verändert. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung für den streitigen Zeitraum. Entscheidend ist, dass die Anlage am 29.06.2012 in Betrieb genommen wurde, bevor der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan am 19.07.2012 gefasst war; daher fehlte bei Errichtung das Erfordernis eines im Zeitpunkt der Errichtung bereits beschlossenen Bebauungsplans nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I. Weder der Aufstellungsbeschluss noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB können das gesetzliche Erfordernis des Satzungsbeschlusses ersetzen, und auch eine analoge Auslegung kommt nicht in Betracht. Daraus folgt, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch dauerhaft ausgeschlossen ist; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.