Leitsatz
II ZB 15/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/22 vom 19. September 2023 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 33, 34 Abs. 1; SpkG M-V § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15/22 - OLG Rostock AG Schwerin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Juli 2022 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schwerin - Register- gericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zu- rückgegeben. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine gemäß § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 585), rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Antragstellerin wurde auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 2 SpkG M-V zum 1. Januar 2021 mit der benachbarten Sparkasse P. vereinigt, indem die Sparkasse P. von der Antragstellerin auf- genommen wurde und deren Vermögen als ganzes auf diese überging. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister die Ver- einigung der beiden Sparkassen durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamt- rechtsnachfolge durch Übernahme des Vermögens der Sparkasse P. als ganzem einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch "Zwischenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dage- gen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen; mit dieser verfolgt die Antragstellerin ihre Eintragungsanträge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entschei- dungen der Vorinstanzen und zur Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es fehle an einer ausreichenden Begründung für ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung der Vereinigung zweier Sparkassen in das Handelsregister. Eine solche Eintragung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern regele in seinen §§ 28, 29 lediglich die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen. § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG komme nicht zur Anwendung, da Sparkassen als rechtsfähige An- stalten des öffentlichen Rechts in der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 UmwG nicht genannt seien. Aus § 1 Abs. 2 UmwG lasse sich ableiten, dass die Vorschrift nicht analogiefähig sei. Danach seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht entsprechend auf Umwandlungen von Rechts- 2 3 4 5 6 - 4 - trägern anzuwenden, die nach dem Umwandlungsgesetz nicht beteiligungsfähig seien. Davon abgesehen fehle es auch an den Analogievoraussetzungen, weil die Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gemäß §§ 19, 29 UmwG Wirksamkeitsvoraussetzung der Verschmelzung sei, während sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vereinigung von Sparkassen aus dem Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergäben, so dass die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hätte. Eine Eintragungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 HGB, weil kein Fall eines Inhaberwechsels vorliege. Sie lasse sich auch nicht aus § 34 i.V.m. § 33 HGB ableiten, weil die Vorschriften die Vereinigung zweier juristischer Per- sonen nicht umfassten, wegen ihrer Eindeutigkeit nicht auslegungsfähig und mangels planwidriger Regelungslücke auch keiner analogen Anwendung zu- gänglich seien. Auch Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderten die Ein- tragung der Vereinigung der Sparkassen nicht. Hierfür sei ein erhebliches Be- dürfnis des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung erforderlich. Ein solches Bedürfnis könne hier nicht festgestellt werden. Für die Kunden der aufnehmen- den Sparkasse ändere sich durch die Vereinigung nichts. Die Kunden der aufge- nommenen Sparkasse seien über die Vereinigung durch eine Pressemitteilung, einen Zeitungsartikel sowie Bekanntmachungen unter der Internetadresse und mit Aushängen der Sparkasse ausreichend informiert worden. 2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt- haft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 70 Abs. 1, § 382 Abs. 4 Satz 2, §§ 71, 72 FamFG. Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin für die Rechtsbe- schwerde folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 9 mwN). 7 - 5 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat schon deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen für die angefochtene Zwischenverfügung nicht vorliegen und sie auch keinen zulässigen Inhalt hat. a) Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG das Vorliegen einer unvollständigen Registeranmeldung oder ein anderes durch den Antragsteller behebbares Eintragungshindernis voraus (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 11; Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, ZIP 2023, 1179 Rn. 35). Die Zwischenverfügung ermöglicht dem Registergericht, den Antragsteller vor Zurückweisung seiner An- meldung auf behebbare Mängel oder Fehler hinzuweisen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zu setzen. Liegt aus Sicht des Registergerichts dagegen ein unbehebbares Hindernis vor, kann der mit einer Zwischenverfügung verfolgte Zweck nicht erreicht werden und der Eintragungs- antrag muss durch Beschluss nach § 382 Abs. 3 FamFG abgelehnt werden (OLG Stuttgart, NZG 2018, 1264, 1265; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 151, 152; KG, ZIP 2021, 2486; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 29; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 382 Rn. 16; MünchKomm- FamFG/Krafka, 3. Aufl., § 382 Rn. 19). b) Gemessen hieran durfte das Registergericht nicht durch Zwischenver- fügung entscheiden. Nach der insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, WM 2021, 1773 Rn. 8 mwN) Rechtsauffassung des Register- gerichts wäre die Anmeldung wegen fehlender Eintragungsgrundlage, wie es selbst feststellt, nach § 382 Abs. 3 FamFG "sofort zurückzuweisen" gewesen, weil es die angemeldete Eintragung aus Rechtsgründen endgültig nicht vorneh- men wollte. Die Zwischenverfügung hat auch keinen nach § 382 Abs. 4 8 9 10 11 - 6 - Satz 1 FamFG zulässigen Inhalt. Mit ihr zeigt das Registergericht einen aus sei- ner Sicht unbehebbaren Mangel auf und stellt dem Antragsteller nur die Rück- nahme seiner Anmeldung anheim, was kein tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann. III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach § 74 Abs. 5 FamFG auf- zuheben. Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG die Zwischenverfü- gung des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021 aufheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Ent- scheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Eintragungsantrag kann nicht aus den von Register- und Beschwer- degericht angeführten Gründen zurückgewiesen werden. 1. Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechts- verhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich, entweder als eintragungs- pflichtig oder als eintragungsfähig, vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsre- gister zukommenden Publizitätsfunktion, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Be- deutung sind, lässt die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorge- sehene Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden 12 13 14 15 - 7 - Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Register- rechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 14; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). Dem kann dadurch Rechnung getra- gen werden, dass derartige Eintragungen auf die Fälle der Auslegung gesetzli- cher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). Das Handelsregister darf allerdings nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). 2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ge- setzliche Vorschriften die Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen nicht ausdrücklich regeln. Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält keine Regelung zur Eintragung der Vereinigung von Sparkassen ins Handelsre- gister. Ob der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Sparkassenverfassungs- bzw. organisationsrechts (vgl. hierzu BVerwGE 75, 292, 299 f.; OLG Köln, WM 2009, 1885, 1887; Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Stand September 2022, Art. 74 Rn. 251) im Hinblick auf die konkurrierende Zu- ständigkeit des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG überhaupt regelungsbefugt wäre, bedarf ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde aufge- worfenen Bedenken daher keiner Entscheidung. Die Eintragung kann auch nicht auf § 16 Abs. 1 UmwG gestützt werden, weil die an der Vereinigung beteiligten 16 17 - 8 - Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 SpkG M-V) nicht zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG gehören. Entgegen der Auffassung der Antragstel- lerin führt die Vereinigung ferner nicht zu einem eintragungspflichtigen Inhaber- wechsel i.S.v. § 31 Abs. 1 Var. 2 HGB, weil die Antragstellerin ihren Namen be- halten hat. Eine Eintragungspflicht ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus §§ 33, 34 Abs. 1 HGB, weil mit der Vereinigung der beiden Sparkassen we- der eine Satzungsänderung, Auflösung oder Änderung von nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB einzutragenden Tatsachen zur Eintragung ins Handelsregister der Antragstellerin angemeldet worden ist. 3. Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen ist aber analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister der aufgenommenen und der aufnehmenden Sparkasse einzutragen. a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Re- gelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenab- wägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwä- gungsergebnis gekommen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16, BGHZ 219, 327 Rn. 58; Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 14; Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 19; Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, ZIP 2022, 845 Rn. 38; jeweils mwN). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetz- gebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegen- den - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Um- stände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 18 19 - 9 - - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15; Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32). b) Nach diesen Grundsätzen ist eine analoge Anwendung von §§ 33, 34 Abs. 1 HGB für die Eintragung einer nach landesrechtlichen Vorschriften wirksam zustande gekommenen Vereinigung von Sparkassen geboten. aa) Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben. (1) Mit Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HGB im Handelsregister ebenso anzumel- den, wie nach § 34 Abs. 1 HGB bei ihnen eintretende Änderungen (so für Spar- kassen etwa BayObLG, NJW-RR 2001, 26, 27; BayObLGZ 2001, 69, 71; Münch- KommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 33 Rn. 14; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Die ge- werblich tätige öffentliche Hand soll grundsätzlich denselben handelsrechtlichen Pflichten unterliegen wie jedes andere Rechtssubjekt. Ihre Eintragung in das Handelsregister dient dem Bedürfnis des Geschäftsverkehrs, sich über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse von Unternehmen der öffentlichen Hand wie bei jedem anderen kaufmännischen Betrieb schnell und einfach zu informieren. Durch die Publizität des Handelsregisters sind die Rechtsverhältnisse in Bezug auf diese Unternehmen für den Rechtsverkehr einfacher und deutlicher erkenn- bar als durch Studium der einschlägigen Gesetzes- und Amtsblätter. Ihre Eintra- gung dient auch dazu, das Handelsregister zu dem zentralen und einheitlichen 20 21 22 - 10 - Publizitäts- und Informationsinstrument auszubauen, das über alle kaufmänni- schen Betriebe und ihre vertretungsbefugten Organe und Personen unabhängig von ihrer jeweiligen Organisationsform Auskunft gibt (BT-Drucks. 13/8444, S. 34). (2) Vor dem Hintergrund dieses mit der Aufhebung des § 36 HGB aF ver- folgten gesetzgeberischen Zwecks sind die Regelungen in §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in Bezug auf die Eintragung der Vereinigung von als Anstalten des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen planwidrig lückenhaft. Verschmelzungen nach § 2 ff. UmwG sind von den Vertretungsorganen jedes an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG), wobei die Verschmelzung im Register des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden darf, nachdem die Verschmelzung im Re- gister des Sitzes der übertragenden Rechtsträger eingetragen wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Wirksamkeit der Verschmelzung ist dabei an die Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers geknüpft (§ 20 Abs. 1 UmwG). Diese Regelungen gelten nach § 3 Abs. 1 UmwG u.a. für Verschmelzungen von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften, aber auch für den vom Anwendungsbereich der §§ 33, 34 HGB erfassten eingetragenen Verein i.S.v. § 21 BGB (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) und - soweit als übertragender Rechts- träger beteiligt - für den wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 22 BGB (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Die spezialgesetzlichen Regelungen im Umwandlungsgesetz gehen auf das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) zurück, mit dem die bis dahin nur unzulänglich, unübersichtlich und unvollständig geregelten Möglichkeiten für Unternehmen, sich in erleichterter Form umzustrukturieren, in einem Gesetz zusammengefasst, systematisiert und erweitert werden sollten 23 24 25 - 11 - (BT-Drucks. 12/6699, S. 1). Der Gesetzgeber wollte gleichzeitig bereits beste- hende Methoden, die Struktur eines Unternehmensträgers zu verändern wie die "Verschmelzung" von Sparkassen aufgrund Landesrechts, erhalten (vgl. § 1 Abs. 2 UmwG; BT-Drucks. 12/6699, S. 80). Die analoge Heranziehung verfah- rensrechtlicher Vorschriften des UmwG bei der Vereinigung von Sparkassen kommt deswegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Koost/Geerling, BKR 2003, 690, 691; Rümker, Festschrift Steindorff, 1990, S. 449, 462 ff.). Mit einer Pflicht zur - nur deklaratorischen - Eintragung der "Verschmelzungen" von Sparkassen ins Handelsregister nach § 34 HGB hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusam- menhang aber schon deswegen nicht auseinandersetzen müssen, weil diese zum damaligen Zeitpunkt nach § 36 HGB aF von der Eintragung in das Handels- register befreit waren. Im Rahmen der späteren Aufhebung des § 36 HGB aF hat er dann dem erklärten Zweck der Abschaffung der Vorschrift zuwider nicht mehr in den Blick genommen, ob die Verpflichtung zur Eintragung juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts ins Handelsregister nach § 33 Abs. 1 HGB es auch gebietet, ihre Vereinigung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG fällt, sondern gemäß § 1 Abs. 2 UmwG u.a. aufgrund Landes- gesetzes möglich blieb, im Handelsregister als zentralem und einheitlichem Publizitäts- und Informationsinstrument einzutragen. bb) Die planwidrige Regelungslücke ist wegen vergleichbarer Interessen- lage in der Weise zu schließen, dass eine nach Landesrecht erfolgte Vereinigung von Sparkassen analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB im Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen ist. (1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Handelsregister auch in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und namentlich Spar- kassen zentrales Publizitäts- und Informationsinstrument sein (BT-Drucks. 13/8444, S. 34). 26 27 - 12 - Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Ver- lautbarung der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsver- hältnisse zu sorgen. Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Infor- mationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereithält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion. Die einzu- tragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos be- urkundet werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 26. November 2019 - II ZB 21/17, ZIP 2020, 255 Rn. 32). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizu- messen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen (§ 15 HGB; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund bezweckt § 33 HGB, eine vollständige Auskunft des Handelsregisters über alle Rechtsträger zu bewirken, die ein Handelsge- werbe betreiben, weswegen die Vorschrift juristische Personen mit einer Anmel- depflicht belegt, die ein Handelsgewerbe betreiben und deren Eintragung nicht bereits durch spezielle Vorschriften gesichert ist (allg. Ansicht, z.B. Staub/ Burgard, HGB, 6. Aufl., § 33 Rn. 3; MünchKommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 1; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 33 Rn. 1; Reuschle in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 33 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). In Ergänzung hierzu stellt § 34 HGB sicher, dass das Han- delsregister auch zuverlässige Informationen über den gegenwärtigen Stand der wesentlichen Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers bietet (allg. Ansicht, z.B. Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 34 Rn. 3; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 34 Rn. 2; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 34 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 34 Rn. 1). 28 29 - 13 - (2) Zu den wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen einer Spar- kasse zählt ihre nach Landesrecht erfolgte Vereinigung. Mit Wirksamwerden der Vereinigung durch Aufnahme geht das Vermögen der aufgenommenen Spar- kasse auf die aufnehmende als ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (vgl. OLG Brandenburg, WM 2009, 2034, 2035 zu § 28 BbgSpkG; Kost/Geerling, BKR 2003, 690, 691; Niggemeyer, Zulässigkeit und Grenzen von Sparkassenfusionen, 2005, S. 346 ff.). Da die aufgenommene Sparkasse in ihrer Rechtspersönlichkeit untergeht, fallen auch ihre Organe weg (Berger, Nieder- sächsisches Sparkassengesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 22; Biesok, Sparkassenrecht, 2021, B. Sparkassen und ihre Kommunen, Rn. 117; Rümker, Festschrift Steindorff, 1990, S. 449, 453). (3) Angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen der Vereinigung ist sie entsprechend §§ 33, 34 Abs. 1 HGB verpflichtend im Handelsregister der an ihr beteiligten Sparkassen einzutragen. (a) Dies folgt für die aufgenommene Sparkasse schon daraus, dass der Beschluss über die Vereinigung mit der aufnehmenden Sparkasse einem Auflö- sungsbeschluss bzw. jedenfalls einer Satzungsänderung vergleichbar ist (gegen eine Eintragungspflicht Biesok, Sparkassenrecht, 2021, B. Sparkassen und ihre Kommunen, Rn. 115; Biesok, Kommentar zum Sparkassengesetz, § 28 Rn. 654). Auch die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion gebietet die Ein- tragung: Ihr Ausbleiben würde die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitnehmer, so- wie künftige oder gegenwärtige Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 344; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16), über die Gesamtrechtsnachfolge im Dunkeln lassen und zur Geltendmachung von Forderungen wesentliche Informa- tionen vorenthalten. 30 31 32 - 14 - (b) Wegen der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters ist die Vereinigung darüber hinaus auch in das Handelsregister der aufnehmen- den Sparkasse einzutragen. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG klargestellt, dass die Verschmelzung zweier Rechtsträger zu den zentralen Unternehmensdaten eines übernehmenden - auch vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 HGB erfassten - Rechtsträgers zählt. Es entspricht deswegen seinem mit der Aufhebung von § 36 HGB aF verfolgten Regelungskonzept, Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts mit einer Pflicht zur - deklaratorischen - Eintragung der Vereinigung zu belegen, wenn er in speziellen Gesetzen für juris- tische Personen des Privatrechts eine - konstitutive - Eintragungspflicht begrün- det hat. Hierdurch wird auch dem Grundsatz entsprochen, dass das Informati- onsangebot des Handelsregisters übersichtlich und vergleichbar sein muss (Staub/Koch/Harnos, HGB, 6. Aufl., § 8 Rn. 31); denn für den Rechtsverkehr ist nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchem Grund Vereinigungen von Sparkas- sen anders als Verschmelzungen nach §§ 2 ff. UmwG nicht ins Handelsregister einzutragen sein sollten. Darüber hinaus erleichtert die Eintragung den Nachweis der Rechtsnachfolge für die Sparkassen im Rechtsverkehr, da der Nachweis mit- tels eines Handelsregisterauszugs geführt werden kann (etwa § 32 GBO). Es widerspräche dem Zweck des Handelsregisters, den Nachweis zentraler Unter- nehmensdaten alleine über Originalunterlagen bzw. Abschriften führen zu müssen. 33 34 - 15 - cc) Durch die Eintragung der Vereinigung der Sparkassen im Handelsre- gister der aufnehmenden wird das Handelsregister nicht unübersichtlich oder missverständlich, da entsprechende Eintragungen in das Handelsregister nach § 43 Nr. 6 b) ee) HRV vorgesehen sind. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 12.11.2021 - HRA 1713 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.07.2022 - 1 W 53/21 - 35