Beschluss
VII ZR 112/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine im Gründungsstaat gelöschte Limited nach Rechtshängigkeit wieder in das Register eingetragen, richtet sich die Frage der Parteifähigkeit nach dem Gesellschaftsstatut; die prozessualen Wirkungen des Wegfalls und der Wiederherstellung der Parteifähigkeit sind jedoch nach der lex fori zu beurteilen.
• Führt die Löschung einer beklagten juristischen Person nach Rechtshängigkeit zum Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit, so ist das Verfahren nach §§ 239, 241 ZPO von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Wiedereintragung betrieben wird oder betrieben werden kann.
• Handlungen des Gerichts mit Außenwirkung (z. B. Zustellungen) während einer solchen Unterbrechung sind grundsätzlich unwirksam; daraus folgt, dass Fristen nach § 249 ZPO erst mit Aufnahme des Verfahrens neu zu laufen beginnen.
• Wird ein Versäumnisurteil während einer Unterbrechung erlassen oder zugestellt, beginnt die Einspruchsfrist nicht; ein danach eingelegter Einspruch kann rechtzeitig sein.
Entscheidungsgründe
Unterbrechung des Verfahrens bei Löschung und Wiedereintragung einer Limited; Unwirksamkeit von Zustellungen während der Unterbrechung • Wird eine im Gründungsstaat gelöschte Limited nach Rechtshängigkeit wieder in das Register eingetragen, richtet sich die Frage der Parteifähigkeit nach dem Gesellschaftsstatut; die prozessualen Wirkungen des Wegfalls und der Wiederherstellung der Parteifähigkeit sind jedoch nach der lex fori zu beurteilen. • Führt die Löschung einer beklagten juristischen Person nach Rechtshängigkeit zum Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit, so ist das Verfahren nach §§ 239, 241 ZPO von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Wiedereintragung betrieben wird oder betrieben werden kann. • Handlungen des Gerichts mit Außenwirkung (z. B. Zustellungen) während einer solchen Unterbrechung sind grundsätzlich unwirksam; daraus folgt, dass Fristen nach § 249 ZPO erst mit Aufnahme des Verfahrens neu zu laufen beginnen. • Wird ein Versäumnisurteil während einer Unterbrechung erlassen oder zugestellt, beginnt die Einspruchsfrist nicht; ein danach eingelegter Einspruch kann rechtzeitig sein. Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 130.741,60 € gegen eine englische Private Limited. Die Beklagte wurde am 24.04.2012 aus dem Companies House gelöscht und während des Berufungsverfahrens am 29.08.2013 wieder eingetragen. Die Klageschrift sowie später ein Versäumnisurteil wurden gemäß EuZVO an die im Register angegebene Anschrift in London zugestellt, an der ein Wirtschaftsprüfer Post für die Limited entgegennahm. Die Beklagte rügte die Unwirksamkeit der Zustellungen und legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil sowie Wiedereinsetzung ein. Landgericht und Berufungsgericht hielten die Zustellungen für wirksam, wiesen den Einspruch und den Wiedereinsetzungsantrag zurück und ließen die Revision nicht zu. Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. • Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend das englische Gesellschaftsstatut für die Frage der Rechtsfähigkeit der Limited herangezogen, aber nicht ausreichend geprüft, welche verfahrensrechtlichen Wirkungen der nach Rechtshängigkeit eingetretene Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit nach deutschem Recht hat. • Nach der lex fori (deutsche ZPO) führt der Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit zur Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 239, 241 ZPO, wenn die Wiedereintragung der Gesellschaft betrieben wird oder betrieben werden kann; die Unterbrechung tritt von Amts wegen ein und dient der Prozessökonomie und dem Schutz der handlungsunfähigen Partei. • § 249 ZPO bewirkt, dass während der Unterbrechung prozessuale Fristen ruhen und Handlungen des Gerichts mit Außenwirkung grundsätzlich unwirksam sind. Dazu zählt die Zustellung eines Urteils, die deshalb die Einspruchsfrist nicht in Gang setzen konnte. • Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, die Zustellung des Versäumnisurteils am 25.06.2012 habe die Einspruchsfrist gemäß § 339 ZPO ausgelöst; infolgedessen ist der am 24.08.2012 eingelegte Einspruch rechtzeitig. • Da durch diese Rechtsfehler der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz verletzt wurde, ist das angefochtene Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.04.2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend ist, dass die Löschung der Limited nach Rechtshängigkeit das Verfahren nach §§ 239, 241 ZPO unterbrochen hat und Zustellungen während dieser Unterbrechung unwirksam sind, sodass die vom Berufungsgericht angenommene Versäumung der Einspruchsfrist nicht festgestellt werden konnte. Hierdurch wurden die verfahrensgrundrechtlichen Garantien verletzt, weshalb eine neue Prüfung des Verfahrensablaufs und der Zulässigkeit der Zustellungen erforderlich ist.