OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VIII ZR 99/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323UVIIIZR99
13mal zitiert
16Zitate
27Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 27 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323UVIIIZR99.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 99/22 Verkündet am: 15. März 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 6, § 189 Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zu- stellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tat- sächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.). BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 - LG Stendal AG Gardelegen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Kosziol, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 24. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Stromkosten in An- spruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftli- chen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Beklagten erfolgte am 7. Oktober 2021 durch Einlegen in den zur Woh- nung des Beklagten gehörenden Briefkasten. Die zur Gerichtsakte gelangte Zu- stellungsurkunde enthält die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung durch den Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt wurde. 1 - 3 - Mit am 22. Oktober 2021, einem Freitag, beim Amtsgericht eingegange- nem anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnis- urteil eingelegt. Nachdem ihn das Amtsgericht auf die Nichteinhaltung der zwei- wöchigen Einspruchsfrist hingewiesen hatte, hat der Beklagte vorgetragen, den Brief mit dem Versäumnisurteil erst am 8. Oktober 2021 aus dem Briefkasten entnommen zu haben. Auf dem Umschlag sei das Zustellungsdatum nicht ver- merkt gewesen. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Beklagten als unzulässig verwor- fen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprü- fung. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten gegen das Versäum- nisurteil im Ergebnis zu Recht gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen. Denn dieser sei nicht in der gesetzlichen Frist erfolgt. Das Versäumnisurteil sei dem Beklagten, was durch die Zustellungsurkunde bezeugt werde, bereits am 7. Oktober 2021 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Brief- kasten gemäß § 180 ZPO zugestellt worden. Auch ein etwa fehlender Vermerk über das Zustellungsdatum auf dem Umschlag führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17). Die Vorschrift des § 180 ZPO unter- scheide zwischen der Zustellung, die gemäß Satz 2 der Bestimmung durch die Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten bewirkt werde, und dem nach Satz 3 durch den ZusteIIer auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks anzubringenden Vermerk über das Datum der Zustellung. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spreche dagegen, den Vermerk als zwingende Voraussetzung ei- ner Zustellung anzusehen. Demgemäß gehe auch die ganz überwiegende Auf- fassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Fehlen des Ver- merks keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung habe. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 67, 355) § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung als zwingende Zustellvorschrift an- erkannt gewesen, bei deren Verletzung die Zustellung nicht unwirksam, der Man- gel indes erst nach Maßgabe von § 187 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gülti- gen Fassung durch einen tatsächlichen Zugang beim Zustellungsempfänger ge- heilt werde. Diese Rechtsprechung sei jedoch durch die Neuregelung der Zustel- lungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) überholt. Der Gesetzgeber habe in der Begründung des 7 8 9 - 5 - Gesetzentwurfs eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lasse. Die Gesetzesmate- rialien dokumentierten zumindest teilweise die Erwägungen des Gesetzgebers. Ihnen komme deshalb für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskon- zeption dem Gesetz zugrunde liege, eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Durch den Vermerk auf dem Umschlag solle dem Empfänger lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht werden. Die Annahme der Unwirksamkeit der Zustellung bei einem Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO sei zum Schutz des Zustellungsempfängers auch nicht erforderlich. Denn diesem könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls er wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Vermerks unverschuldet eine Frist versäume. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ein- spruchsfrist habe der Beklagte vorliegend aber weder beantragt noch deren Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die der Ver- werfung des Einspruchs wegen Versäumung der Einspruchsfrist zugrundelie- gende Annahme des Berufungsgerichts, die Frist habe (bereits) mit dem Einle- gen des Versäumnisurteils in den Briefkasten des Beklagten am 7. Oktober 2021 zu laufen begonnen, weshalb der (erst) am 22. Oktober 2021 beim Amtsgericht eingegangene Einspruch die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO nicht mehr gewahrt habe, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 1. Die Einspruchsfrist gegen ein - wie hier - im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangenes Versäumnisurteil beginnt, weil die Verkün- dung durch Zustellung an beide Parteien ersetzt werden muss (vgl. § 310 Abs. 3 10 11 12 - 6 - Satz 1 ZPO), erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellun- gen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 31 mwN). Das Berufungsgericht hat insoweit - in Überein- stimmung mit dem auf dem Original des amtsgerichtlichen Versäumnisurteils ge- mäß § 315 Abs. 3 Satz 1 ZPO angebrachten Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - den Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an den Be- klagten für maßgeblich gehalten und zur Prüfung, ob bei der durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten erfolgten Zustellung die gesetzlichen Regelun- gen über das Zustellungsverfahren eingehalten wurden, rechtsfehlerfrei die Vor- schrift des § 180 ZPO herangezogen. Gemäß § 180 Satz 1 ZPO kann, wenn der Zustellungsadressat - wie hier - in seiner Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht angetroffen wird und die Er- satzzustellung durch Übergabe in der Wohnung an einen erwachsenen Familien- angehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise in dem Ge- schäftsraum an eine dort beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht aus- führbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein übli- chen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Gemäß § 180 Satz 3 ZPO hat der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zu- stellung zu vermerken. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, das dem Be- klagten am 7. Oktober 2021 in den Briefkasten eingelegte Versäumnisurteil gelte gemäß § 180 Satz 2 ZPO bereits mit der Einlegung als zugestellt ungeachtet 13 14 - 7 - dessen, ob - was der Beklagte unter Beweisantritt in Abrede stellt - auf dem Um- schlag das Datum der Zustellung auch tatsächlich vermerkt war. Das Berufungs- gericht hat hierbei der nach § 180 Satz 3 ZPO bestehenden Verpflichtung des Zustellers, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, nicht die zutreffende Bedeutung beigemessen. Bei der Anbringung des Vermerks handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, bei deren Nichtbeachtung der Lauf einer an die Zustellung geknüpften Frist gemäß § 189 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks beginnt. a) Allerdings bestehen - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - hierzu unterschiedliche Auffassungen. aa) Nach einer vor allem in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur vertretenen Ansicht soll die Anbringung des Vermerks nicht als zwingende Voraussetzung einer Zustellung nach § 180 ZPO anzusehen sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18, juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig, NJW 2020, 633 Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20, juris Rn. 71 ff.; MünchKommZPO/Häub- lein/Müller, 6. Aufl., § 180 Rn. 9; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 19. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Marx, ZPO, 14. Aufl., § 180 Rn. 3; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 180 Rn. 9). Hingegen ordnen der Bundesfinanzhof (BFHE 235, 255 Rn. 9 mwN; 241, 107 Rn. 40 f.; 244, 536 Rn. 63 ff. [Großer Senat]; Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19, juris Rn. 3 mwN) und Teile vor allem der verwaltungs- und finanz- gerichtlichen Literatur (vgl. etwa Schoch/Schneider/Schenk, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2020, § 56 VwGO Rn. 74; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 15 16 17 - 8 - Stand: August 2019, § 53 FGO Rn. 120) die Verpflichtung des Zustellers zur An- bringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvor- schrift ein. bb) Der Bundesgerichtshof hat sich bislang - soweit ersichtlich - lediglich in zwei Entscheidungen mit der betreffenden Rechtsfrage befasst. Im Beschluss vom 14. Januar 2019, auf den sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung bezogen hat, hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (noch) die erste Auffassung für richtig gehalten (AnwZ (Brfg) 59/17, juris Rn. 8 ff. [auf- gehoben durch BVerfG, NVwZ 2020, 1661]). Mit Beschluss vom 29. Juli 2022 - nach Erlass des Berufungsurteils - hat er sich indes der zweiten Auffassung an- geschlossen und - nunmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof - ent- schieden, dass es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungs- vorschrift handelt und das Schriftstück bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als zugestellt gilt (AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.). Dem ist zuzustimmen. (1) Der Wortlaut des § 180 ZPO spricht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat (so aber auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20, juris Rn. 72) - nicht deshalb gegen eine Einordnung der Verpflich- tung zur Anbringung eines Vermerks über das Datum der Zustellung als zwin- gende Zustellungsvorschrift, weil die hierzu in Satz 3 getroffene Bestimmung den übrigen Sätzen der Vorschrift, insbesondere der Regelung zur Wirkung der Ein- legung in den Briefkasten (Satz 2), nachfolgt. Weder die sprachliche Formulie- rung noch die Gesetzesmaterialien bieten einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Reihenfolge der Sätze in- nerhalb der Vorschrift eine bestimmte rechtliche Einordnung der jeweils getroffe- nen Regelung zum Ausdruck bringen wollen. 18 19 - 9 - (2) In systematischer Hinsicht verdeutlicht hingegen der Umstand, dass die Pflicht, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, ausdrücklich in der die Art und Weise dieser Form der Ersatzzustellung regelnden Vorschrift des § 180 ZPO enthalten ist und nicht in der Vorschrift über die - nur dem Nachweis dienende (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 22) - Beurkundung der Zustellung (§ 182 ZPO), dass es sich bei der Anbrin- gung des Vermerks um einen Bestandteil der Ersatzzustellung und nicht lediglich um einen Beurkundungsvorgang handeln soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 22). Dass dieser Bestandteil vom Gesetzgeber wiederum als wesentlich angesehen wird, ergibt sich daraus, dass die Vorschrift des § 182 Abs. 2 ZPO über den notwendigen Inhalt der Zustel- lungsurkunde in Nr. 6 die Aufnahme einer Bemerkung über das Anbringen des Vermerks als Nachweis für die Erfüllung der nach § 180 Satz 3 ZPO bestehen- den Pflicht verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO mwN). (3) Auch die Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten erfordert ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Einordnung des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift. (a) Die (förmliche) Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058 unter II 3 c bb; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 31). Der Zeitpunkt der Bekanntgabe soll dokumentiert werden (vgl. nur Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 38 mwN). Zudem gewährleisten die Vorschriften über die Zustellung den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, in- dem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden 20 21 22 - 10 - Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfGE 67, 208, 211; BGH, Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, BGHZ 193, 353 Rn. 26; vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 38, 57 mwN; siehe auch BT-Drucks. 14/4554, S. 13). (b) Im Hinblick auf diesen bei der Auslegung zu beachtenden verfassungs- rechtlichen Rahmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, aaO Rn. 53 [zu § 189 ZPO]) kommt bei der Beantwortung der Frage, ob die Ver- pflichtung zur Anbringung des Vermerks über das Zustellungsdatum eine zwin- gende Zustellungsvorschrift darstellt, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Form der Ersatzzustellung den Vorgang der körperlichen Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks als Grundform der Be- kanntgabe (vgl. § 166 Abs. 1, § 177 ZPO) durch das Einlegen in einen Briefkas- ten oder in eine ähnliche Vorrichtung ersetzt und hieran gemäß § 180 Satz 2 ZPO die Fiktion der Bekanntgabe geknüpft hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 19; BFHE 244, 536 Rn. 71). Die Anbringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO soll eine hieraus für den Zustellungsadressaten folgende Ungewissheit über den genauen Zeit- punkt der Zustellung und damit über den Beginn einer gegebenenfalls mit der Einlegung in Gang gesetzten Frist ausgleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO; BT-Drucks. 14/4554, S. 22). Sie soll dem Zustellungsadressaten, der die an die Zustellung geknüpfte Rechtsfolge für und gegen sich gelten lassen muss, zu seinem Schutz den Tag der Zustellung be- kannt geben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - II ZB 12/01, NJOZ 2003, 1050 unter II 1 [zu § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF]). Damit stellt aber nicht nur die Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch der Vermerk ein Surrogat für die körperliche Übergabe des zuzustellenden Schrift- stücks dar und ist somit als notwendiger Teil der Bekanntgabe anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, aaO mwN). 23 - 11 - (4) Dieser Auslegung steht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zustellungsreformgesetz nicht entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 24). Vielmehr stützen die dortigen Ausführungen die Aus- legung des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift. Indem es im Entwurf bei der Einzelerläuterung zu § 182 Abs. 2 ZPO-E heißt, bei fehlendem oder inhaltlich von der Zustellungsurkunde abweichendem Vermerk des Zustellungsdatums sei die Zustellung "dennoch wirksam", das Ge- richt habe "diesen Umstand aber bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gilt, zu berücksichtigen" (BT-Drucks. 14/4554, S. 22), verdeutlicht der Gesetzgeber gerade, dass der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt werden kann. Denn die Formulierung knüpft erkennbar an die- jenige bei der allgemeinen Erläuterung zur "Heilung von Zustellungsmängeln" nach der Vorschrift des § 189 ZPO (BT-Drucks. 14/4554, S. 14) an, wo es - inhaltlich damit übereinstimmend - heißt "Das Gericht prüft in diesen Fällen […], ob der Zustellungszweck erreicht ist und wann das geschehen ist". Überdies beruhen die Ausführungen in der Entwurfsbegründung erkenn- bar auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Vorgängerregelun- gen. Denn bereits die von § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung (nachfolgend aF) angeordnete Verpflichtung des Postbediens- teten, im Falle der Ersetzung der Übergabe einer Abschrift der Zustellungsur- kunde (§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF) den Tag der Zustellung auf der Sendung zu vermerken, wurde als zwingende Zustellungsvorschrift verstanden, deren Nicht- einhaltung - wegen der früheren Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln (§ 187 Satz 1 ZPO aF) - zwar nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Zustel- lung führte, aber zur Folge hatte, dass sie den Lauf von Notfristen nicht in Gang setzte (§ 187 Satz 2 ZPO aF; vgl. grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten 24 25 26 - 12 - Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75, BGHZ 67, 355, 357 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - II ZB 12/01, NJOZ 2003, 1050 unter II 1). Soweit der Gesetzgeber die Heilungsmöglichkeit gemäß § 189 ZPO auf diejenigen Fälle erweitert hat, in denen durch die Zustellung der Lauf einer Not- frist in Gang gesetzt werden soll, war hiermit - wie sich aus den vorstehend wie- dergegebenen Ausführungen im Regierungsentwurf ergibt - nicht zugleich eine andere Beurteilung der Bedeutung des Verstoßes gegen § 180 Satz 3 ZPO für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung beabsichtigt. Vielmehr ist mit der An- wendung des § 189 ZPO auf diese Fälle sichergestellt, dass insbesondere eine Notfrist - wie hier die Einspruchsfrist - erst mit dem tatsächlichen Zugang des Schriftstücks beim Zustellungsadressaten zu laufen beginnt (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, NVwZ 2020, 1661 Rn. 20). b) Nach diesem Maßstab kommt es im Streitfall darauf an, ob auf dem am 7. Oktober 2021 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfenen Umschlag mit dem zuzustellenden Versäumnisurteil das Datum der Zustellung - wie es die Zu- stellungsurkunde in Übereinstimmung mit § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO ausweist (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO) - vermerkt war oder ob dieser Vermerk tatsächlich - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO) - fehlte. Nur im ersten Fall hätte die an diesem Tag erfolgte Zustellung be- reits mit dem Einlegen des Versäumnisurteils in den Briefkasten die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO ausgelöst mit der Folge, dass der am 22. Oktober 2021 beim Amtsgericht eingegangene Einspruch des Beklagten ver- fristet gewesen wäre. Diesbezügliche tatsächliche Feststellungen hat das Beru- fungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung allerdings folgerichtig - nicht getrof- fen. 27 28 - 13 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt kann - für den Fall des fehlenden Vermerks - eine Wirkung der Zustellung des Versäumnis- urteils bereits am 7. Oktober 2021 und damit der Beginn der zweiwöchigen Ein- spruchsfrist noch an diesem Tag auch nicht aufgrund der Heilungswirkung ge- mäß § 189 ZPO angenommen werden. Für einen tatsächlichen Zugang des Ver- säumnisurteils hätte der Beklagte dieses an diesem Tag "in die Hand" bekommen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 31; BFHE 244, 536 Rn. 65 ff.; jeweils mwN). Feststellungen da- hingehend, dass der Beklagte den Umschlag mit dem Versäumnisurteil noch am 7. Oktober 2021 - und nicht, wie von ihm (unter Beweisantritt) behauptet, erst am 8. Oktober 2021 - aus dem Briefkasten genommen hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine noch am 7. Oktober 2021 erfolgte tatsächli- che Kenntnisnahme des Beklagten von dem Versäumnisurteil im Sinne des § 189 ZPO trifft (vgl. MünchKommZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl., § 189 Rn. 20; 29 30 31 32 - 14 - Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 17; jeweils mwN) und es insoweit nicht genügt, den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, er habe den Brief erst am 8. Oktober 2021 aus dem Briefkasten genommen, lediglich zu be- streiten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Gardelegen, Entscheidung vom 14.12.2021 - 31 C 211/21 - LG Stendal, Entscheidung vom 24.03.2022 - 22 S 4/22 - 33