Urteil
4 StR 481/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revision der Staatsanwaltschaft war auf den Strafausspruch beschränkt und diese Beschränkung wurde vom Revisionsgericht als wirksam und auslegungsfehlerfrei bestätigt.
• Die Strafkammer durfte die Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung innerhalb des ihr zustehenden Ermessensrahmens vornehmen; keine revisionsrechtlichen Rügen gegen die Strafzumessung sind begründet.
• Geständnis und erlittene Untersuchungshaft konnten strafmildernd berücksichtigt werden; die Verknüpfung von Schuldspruch und Strafausspruch war nicht so untrennbar, dass eine isolated Strafausspruchs-Anfechtung unzulässig wäre.
Entscheidungsgründe
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch in BtM- und Waffenverfahren verworfen • Revision der Staatsanwaltschaft war auf den Strafausspruch beschränkt und diese Beschränkung wurde vom Revisionsgericht als wirksam und auslegungsfehlerfrei bestätigt. • Die Strafkammer durfte die Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung innerhalb des ihr zustehenden Ermessensrahmens vornehmen; keine revisionsrechtlichen Rügen gegen die Strafzumessung sind begründet. • Geständnis und erlittene Untersuchungshaft konnten strafmildernd berücksichtigt werden; die Verknüpfung von Schuldspruch und Strafausspruch war nicht so untrennbar, dass eine isolated Strafausspruchs-Anfechtung unzulässig wäre. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen mehrerer Delikte im Zusammenhang mit Handel, Besitz und Einfuhr von Kokain sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt. Konkret verkaufte er am 30. Juli 2015 100 g Kokain; in einer Garage wurden 458,95 g Kokain und zwei Schusswaffen nahe dem Rauschgift aufgefunden; zudem schmuggelte er Anfang September 2015 nahezu 2 kg Kokain aus den Niederlanden ein. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, beschränkte diese aber auf den Strafausspruch (Einzelstrafen und Gesamtstrafe). Das Landgericht hatte Einzelstrafen verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie Wertersatz von 5.000 Euro angeordnet. • Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ist nach Auslegung darauf gerichtet, nur den Strafausspruch anzugreifen; Schuldsprüche und die Wertersatzanordnung wurden nicht beanstandet. • Eine isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich zulässig; hier besteht keine untrennbare Verknüpfung zwischen Schuldspruch und Strafzumessung, die die Beschränkung unrichtig machen würde. • Das Revisionsgericht überprüft Strafzumessung nur eingeschränkt; eine umfassende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen, Eingriff nur bei inneren Fehlern, falschen Tatsachenannahmen oder offensichtlicher Unangemessenheit. • Die Strafkammer hat das Geständnis des Angeklagten sowie die erlittene Untersuchungshaft als strafmildernde Umstände berücksichtigt; diese Gewichtung ist nachvollziehbar und vom Revisionsgericht hinzunehmen. • Bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht die maßgeblichen Umstände dargelegt; die Nähe und der Zusammenhang der Taten rechtfertigen eine nur maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe nach § 54 Abs.1 StGB. • Die Anordnung des Wertersatzverfalls ist von der Strafzumessung unabhängig und wurde nicht beanstandet; eine Ausweitung des Revisionsangriffs darauf war nicht erforderlich. • Da keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen, bleibt der Strafausspruch in vollem Umfang bestehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch wurde verworfen. Damit bleibt die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens und Einfuhres von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen bestehen; die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Wertersatz von 5.000 Euro sind bestätigt. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch wurde als zulässig und wirksam angesehen. Wegen fehlender rechtsfehlerhafter Strafzumessungserwägungen erfolgte kein Eingriff in die vom Tatrichter getroffenen Strafbemessungen; die staatsanwaltlichen Rügen gegen Einzel- und Gesamtstrafe sind unbegründet.