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Urteil

1 StR 415/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer schweren akuten Belastungsreaktion kann die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben sein; dies rechtfertigt Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit milderndem Umstand nach § 21 StGB. • Das Tatgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) zunächst zu prüfen, ob allgemeine Milderungsgründe reichen; erst danach ist der gesetzlich vertypte Milderungsgrund (§§ 21, 49 Abs. 1, 50 StGB) heranzuziehen. • Bei der Strafzumessung dürfen schuldrelevante Vortaten oder sorgfaltswidriges Vorverhalten berücksichtigt werden, sofern ein Zusammenhang mit der Tat besteht und keine unzulässige Bestrafung der Tat selbst erfolgt.
Entscheidungsgründe
Totschlag bei schwerer akuter Belastungsreaktion; verminderte Schuldfähigkeit • Bei einer schweren akuten Belastungsreaktion kann die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben sein; dies rechtfertigt Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit milderndem Umstand nach § 21 StGB. • Das Tatgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) zunächst zu prüfen, ob allgemeine Milderungsgründe reichen; erst danach ist der gesetzlich vertypte Milderungsgrund (§§ 21, 49 Abs. 1, 50 StGB) heranzuziehen. • Bei der Strafzumessung dürfen schuldrelevante Vortaten oder sorgfaltswidriges Vorverhalten berücksichtigt werden, sofern ein Zusammenhang mit der Tat besteht und keine unzulässige Bestrafung der Tat selbst erfolgt. Die Angeklagte, Anfang zwanzig, war im November 2015 unbemerkt im vierten Schwangerschaftsmonat. Sie wollte das Kind nach der Geburt zur Adoption freigeben und traf keine Vorbereitungen. In der Nacht der Geburt brachte sie allein im Badezimmer ein lebensfähiges Mädchen zur Welt. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt und unter starker Belastung entschied sie sich, das Neugeborene mit einer Kordel zu erwürgen. Anschließend verstaute sie das tote Kind zusammen mit der Plazenta in einem Plastiksack im Kofferraum ihres Autos. Die Leiche wurde Tage später von ihren Eltern entdeckt. Die Angeklagte räumte die Tat ein; ein Sachverständiger diagnostizierte eine schwere akute Belastungsreaktion mit erheblicher, aber nicht vollständiger Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. • Das Landgericht hat umfassend festgestellt, dass die Angeklagte das Kind unmittelbar nach der Geburt tötete und sich zur Tat entschloss; diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB). • Gutachterlich wurde eine schwere akute Belastungsreaktion festgestellt. Daraus folgte eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, nicht jedoch ein völliger Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB. Die Einsichtsfähigkeit war nicht erheblich vermindert. • Bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) beachtete das Landgericht die vorgeschriebene Reihenfolge: Zuerst Prüfung allgemeiner Milderungsgründe, dann Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes (§ 50 StGB). Danach nahm es einen minder schweren Fall an und zog den vertypten Milderungsgrund in Betracht. • Die Strafzumessung beruht auf einer Gesamtwürdigung. Entlastende Umstände wie Geständnis, fehlende Vorstrafen, die überraschende Geburtssituation, Blutverlust und spontane Tatführung wurden berücksichtigt. Belastend wirkte insbesondere, dass die Angeklagte die Schwangerschaft lange verheimlichte und damit eine besondere Gefahrensituation herbeiführte; dieses sorgfaltswidrige Vorverhalten ist im Rahmen der Strafzumessung zulässig zu berücksichtigen. • Die Revision rügte Täterschafts- und Schuldfähigkeitsfeststellungen sowie die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof sah keine Rechtsfehler: die Gutachten wurden zutreffend gewürdigt, rechtliche Prüfungsreihenfolgen eingehalten und die Strafzumessung nicht überschritten. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 StPO; die Revision war unbegründet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut wird verworfen; der Schuldspruch wegen Totschlags (§ 212 StGB) bleibt bestehen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Angeklagte infolge einer schweren akuten Belastungsreaktion in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), ohne dass die Schuldfähigkeit vollständig ausgeschlossen wäre (§ 20 StGB). Bei der Strafzumessung wurde die vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge beachtet und sowohl mildernde als auch belastende Umstände angemessen gewürdigt; die Annahme eines minder schweren Falls war zulässig. Die Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.