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Beschluss

VI ZB 24/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich umfasst nicht ohne ausdrückliche oder eindeutige Anhaltspunkte auch bereits rechtskräftig festgestellte Kostenentscheidungen. • Bei Auslegung einer Vergleichsvereinbarung sind neben dem Wortlaut die Umstände des Abschlusszeitpunkts, die Interessenlage und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. • § 98 Satz 2 ZPO gebietet, dass Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln nicht ohne klare Vereinbarung aufgegeben werden; für einen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen.
Entscheidungsgründe
Vergleichsrecht: Keine stillschweigende Einbeziehung rechtskräftiger Kostenentscheidungen (Kosten des Rechtsmittelzugs) • Ein Prozessvergleich umfasst nicht ohne ausdrückliche oder eindeutige Anhaltspunkte auch bereits rechtskräftig festgestellte Kostenentscheidungen. • Bei Auslegung einer Vergleichsvereinbarung sind neben dem Wortlaut die Umstände des Abschlusszeitpunkts, die Interessenlage und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. • § 98 Satz 2 ZPO gebietet, dass Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln nicht ohne klare Vereinbarung aufgegeben werden; für einen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Klägerinnen verklagten die Beklagten wegen eines Brandschadens; das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Beklagten unterlagen in Berufung und Revision; der Senat wies mit Urteil vom 1.10.2013 die Kosten der Rechtsmittel den Beklagten zu. Teile der außergerichtlichen Rechtsmittelkosten wurden festgesetzt und beglichen. In einem nachfolgenden Betragsverfahren schlossen die Parteien am 17.2.2015 einen Vergleich, der die Formulierung enthielt, die Klägerinnen trügen 25 % und die Beklagten 75 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerinnen beantragten daraufhin die Festsetzung weiterer Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz; die Rechtspflegerin setzte diese gegen die Beklagten fest. Die Beklagten zu 1 und 2 wandten sich mit Beschwerden erfolglos gegen diese Kostenfestsetzungen und erhoben Rechtsbeschwerde beim BGH. Streitpunkt war, ob der Prozessvergleich bereits rechtskräftig entschiedene Rechtsmittelkosten erfasst habe. • Anwendungsbereich und Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs.1 ZPO) und in der Sache unbegründet. • Auslegung des Vergleichs: Zwar spricht der Wortlaut 'Kosten des Rechtsstreits' grundsätzlich für alle Instanzenkosten; vor dem Hintergrund einer bereits bestehenden rechtskräftigen Kostenentscheidung ist der Wortlaut jedoch mehrdeutig und bedarf ergänzender Auslegung. • Berücksichtigung von Begleitumständen: Neben dem Wortlaut sind Zweck des Vergleichs, Interessenlage der Parteien, der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und das spätere Verhalten der Beteiligten heranzuziehen; diese Umstände lassen hier ein enges Verständnis der Kostenvereinbarung erkennen. • Schutz bestehender Kostentitel: § 98 Satz 2 ZPO und die damit verbundene Wertung sprechen dagegen, ohne ausdrückliche Vereinbarung vollstreckbare Kostentitel aufzugeben; ein Verzicht auf bereits festgestellte Kosten bedarf unmissverständlicher Erklärung. • Praktische Erwägungen: Die bereits festgesetzten und beglichenen Kosten der Revisionsinstanz sowie das Fehlen einer Regelung zur Rückabwicklung und die nachträgliche Zahlung des Beklagten zu 3 stützen die Auslegung, dass der Vergleich nicht die rechtskräftig festgestellten Rechtsmittelkosten erfassen sollte. • Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: Selbst bei vollständiger Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Auslegung bleibt das Ergebnis vor dem BGH nicht zu beanstanden. • Ergebnis der Auslegung: Die Kostenentscheidung des Senats vom 1.10.2013 bildet die Grundlage der Festsetzung; der Prozessvergleich erstreckt sich nicht auf die bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsmittelkosten. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wurde zurückgewiesen; das Beschwerdeurteil bleibt bestehen. Entscheidend ist, dass ein Prozessvergleich nicht ohne ausdrückliche oder eindeutig auslegbare Erklärungen bereits rechtskräftig festgestellte Kostenentscheidungen ändert. Die Kostenfestsetzungen der Rechtspflegerin für die Gerichtskosten der Revisionsinstanz und die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz gegen die Beklagten sind daher zu Recht erfolgt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Gericht den Beklagten zu 1 und 2 anteilig auferlegt. Insgesamt gewinnt damit die Klägerseite in dem Kostenstreit, weil die bestehenden Kostentitel und deren Vollstreckungsschutz bei Fehlen einer klaren Verzichtserklärung gewahrt bleiben.