Beschluss
4 A 126/23 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0628.4A126.23SN.00
23Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Maßgeblichkeit eines von vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten mit den vermeintlich vertretenen Klägern geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über die Kostentragung für die vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung, nachdem die Kläger selbst die in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen haben.(Rn.8)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.923,39 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Maßgeblichkeit eines von vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten mit den vermeintlich vertretenen Klägern geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über die Kostentragung für die vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung, nachdem die Kläger selbst die in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen haben.(Rn.8) 1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.923,39 Euro festgesetzt. 1. Die Klage ist zurückgenommen worden. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren daher durch Beschluss einzustellen. Mit der vorliegenden Klage haben die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger ungeachtet ihrer fehlenden Bevollmächtigung ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397, juris Rn. 10). An der erforderlichen Bevollmächtigung fehlt es ungeachtet einer ihnen erteilten, allerdings nicht bei Gericht eingereichten schriftlichen Vollmacht. Sie gehen in Übereinstimmung mit den Klägern davon aus, dass letztere die Vollmacht ihnen gegenüber bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens wirksam widerrufen haben (vgl. zum Widerruf auch Schenk in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 67 VwGO, Rn. 93; BFH, Beschluss vom 7. März 1990 – IX B 256/89 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2016 – 10 ZB 15.2018 –, juris Rn. 4, zur mündlichen Kündigung des durch eine – auch dem Gericht vorgelegte – schriftliche Vollmacht begründeten Mandatsverhältnisses). Der formlose Widerruf für „jegliche Folgeinstanzen“ erfasst nach dem übereinstimmenden Verständnis der Kläger und ihrer vermeintlichen Prozessbevollmächtigten auch Verfahren, die sich an ein Widerspruchsverfahren anschließen. Die Prozessbevollmächtigten seien bei der Verfahrenseinleitung versehentlich vom Fortbestand der Vollmacht ausgegangen. Die vermeintlich vertretenen Kläger haben „vorsorglich im eigenen Namen“ die Klage zurückgenommen. Die Einstellungsentscheidung ergeht zwar auf Klägerseite formell gegenüber den angeblich Vertretenen, die im vorliegenden Verfahren (ebenso formell) als Kläger bezeichnet werden (und denen sie auch bekanntgegeben wird, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2017 – AN 4 K 17.00463 –, juris Rn. 27; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 10 ZB 20.1736 –, juris Rn. 7, wonach die vom vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Prozesshandlung nicht gänzlich unbeachtlich ist). Dies dient allerdings nur als formaler Rahmen, um das Prozessrechtsverhältnis abzuwickeln. Entsprechend dem in § 179 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken dürfen den so auf Klägerseite bestimmten Beteiligten daraus grundsätzlich keine Nachteile entstehen, sofern nicht zumindest offenkundig ist, dass die vermeintlich Vertretenen das Tätigwerden der vollmachtlosen Vertreter veranlasst haben (vgl. auch VG München, Beschluss vom 19. April 2023 – M 31 K 22.4603 –, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 – 1 LA 63/17 –, juris Rn. 19). Im Rahmen der nach § 92 Abs. 3 Satz 1, § 161 Abs. 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung sind die Kosten des Verfahrens den Prozessbevollmächtigten der Kläger aufzuerlegen. Auf einen gerichtlichen Hinweis zum anstehenden Einstellungsbeschluss und der angedachten Kostenentscheidung zu Lasten der vermeintlichen Prozessbevollmächtigten teilten diese mit, mit der Kostentragung einverstanden zu sein. Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis beriefen sich die Kläger darauf, dass die Prozessbevollmächtigten bestätigt hätten, nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen zu sein, und die Kostenübernahme zugesagt hätten. a) Dabei kann unentschieden bleiben, ob sich die Kostenentscheidung bereits aus dem sog. Veranlasserprinzip ergibt, das sich unter anderem aus § 154 Abs. 3 und 4, § 155 Abs. 2 bis 4 und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO und § 179 BGB ableiten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 – 1 C 63/79 –, juris Rn. 13, und Beschluss vom 25. September 2006 – 8 KSt 1/06 –, juris Rn. 2; VG Ansbach, Beschluss vom 22. September 2020 – AN 17 K 20.01821 –, juris Rn. 7, BeckRS 2020, 275037). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2017 – III ZB 60/16 – (juris Rn. 10) auch im Hinblick auf eine Konstellation, in der der vermeintlich Vertretene und nicht der vollmachtlose Vertreter die Klage zurückgenommen hat, darauf abgestellt, dass bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Dies könne auch der vollmachtlose Vertreter sein, der als Veranlasser in der Regel dann in Betracht komme, wenn er den Mangel der Vollmacht gekannt habe (unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5/93 –, BGHZ 121, 397, 400, juris Rn. 11, 13).Ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht habe bemerken können, sei demgegenüber für die Kostenverteilung unerheblich. Sie betreffe nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Vertreter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1982 – III ZR 113/79 –, NJW 1983, 883, 884; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. September 2014 – 3 K 640/12 –, juris Rn. 33 ff., wonach die Prozesskosten bereits dann dem Vertreter aufzuerlegen sind, wenn er den Mangel der Vollmacht hätte kennen müssen). Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die vollmachtlosen Vertreter der Kläger die Kosten des Verfahrens bereits auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen haben. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2021 – 22 AS 21.40015 –, juris Rn. 8 ff., wonach § 155 Abs. 4 VwGO die gesamten Prozesskosten erfassen kann und der Begriff des Verschuldens dem des § 60 VwGO entspricht, so dass bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht). b) Die im vorliegenden Verfahren getroffene Kostenentscheidung ergibt sich jedenfalls aus § 160 VwGO, und zwar im Wege eines Erst-recht-Schlusses, der zur Anwendbarkeit der Norm auf einen nach Beendigung des Verfahrens geschlossenen isolierten Kostenvergleich führt. Zu einer entsprechenden gütlichen Einigung haben die wechselseitigen Schriftsätze der Kläger und ihrer vermeintlichen Prozessbevollmächtigten zur Frage der Kostentragung geführt (vgl. auch Meyer, GKG, 10. Aufl., § 29, Rn. 18; Meyer, GKG / FamGKG 2020, 17. Aufl., § 29 GKG, Rn. 14 ff.). Der Anwendbarkeit des § 160 VwGO steht nicht bereits entgegen, dass es um einen Vergleich zwischen den Klägern und den Prozessbevollmächtigten geht, die ohne Vollmacht handelten. Letztere sind nämlich nicht Dritte, wie § 89 ZPO belegt, der sich mit der Haftung des vollmachtlosen Vertreters befasst (vgl. Göertz in: Baumbach / Lauterbach / Hartmann / Anders / Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 98 Rn. 12). § 160 VwGO regelt, wer die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird, „soweit nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben”. Aus dem Vorbehalt folgt, dass eine in einem solchen Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten vorrangig ist. aa) Dabei kann unentschieden bleiben, ob § 160 VwGO auf einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich unmittelbar oder analog anwendbar ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2021 – I-10 W 27/21 –, juris Rn. 12). Für eine unmittelbare Anwendung lässt sich anführen, dass die entsprechende Vorschrift im damaligen Entwurf der Bundesregierung für eine gemeinsame Verfahrensordnung (VwGO) darauf abgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt wird, und auf die Stellungnahme des Bundesrates das Wort „gerichtlichen“ gestrichen worden ist (vgl. BT-Drs. 3/55 vom 5. Dezember 1957 zum Entwurf und 3/1094, S. 14, zu § 156 VwGO-E mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses und dessen Bericht, wonach § 156 VwGO-E der Regierungsvorlage nur die Konstellation erfasst habe, dass der Rechtsstreit durch „gerichtlichen" Vergleich erledigt werde; entsprechend § 98 ZPO habe der Rechtsausschuss vorgeschlagen, das Wort „gerichtlichen" zu streichen, so dass die Vorschrift auch auf solche Fälle anzuwenden sei, in denen ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei; a.A.: Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 160 Rn. 15, wonach die Streichung des Wortes „gerichtlichen“ entgegen der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Auffassung den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf den außergerichtlichen Vergleich erweitert habe – sie sei ihrem Wortlaut zufolge nur anwendbar, wenn das Verfahren durch Vergleich erledigt werde, wobei dies allein bei einem gerichtlichen Vergleich der Fall sei). Damit könnte § 160 VwGO (der dem damaligen § 156 entspricht) dahingehend auszulegen sein, dass er grundsätzlich für alle Fälle gilt, in denen der Rechtsstreit durch Vergleich zumindest in der Hauptsache erledigt wird (eine entsprechend eingeschränkte Erledigung liegt im Übrigen auch vor, wenn die Beteiligten sich in einem gerichtlichen Vergleich lediglich über die Hauptsache, nicht aber über die Kosten einigen und die Kostenentscheidung etwa analog § 161 Abs. 2 VwGO dem Gericht überantworten – durch Vergleich erledigt wird dann allein die Hauptsache, vgl. Olbertz in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, Rn. 3; Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, Posser / Wolff / Decker, Stand: 01.04.2024, Rn. 3). Jedenfalls hat der Gesetzgeber dadurch, dass er (anders als der damalige Regierungsentwurf) nicht allein auf den gerichtlichen Vergleich abstellt, zumindest die Möglichkeit eröffnet, unter Berücksichtigung des insbesondere in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens den sich aus § 160 VwGO ergebenden Vorrang von Kostenvereinbarungen auch im Falle einer – in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs erklärten – Klagerücknahme zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 –, juris Rn. 2 f., unter Berufung auf die materiell vorrangige Dispositionsbefugnis der Beteiligten – demgegenüber sei unerheblich, dass erst die Klagerücknahme den Rechtsstreit unmittelbar beende; nach Schüber-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 10, geht die in § 160 Satz 1 VwGO ausdrücklich als beachtlich erklärte Parteivereinbarung den allgemeinen Regelungen und damit auch der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO vor, wenn die Klage aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wird und sich der Kläger darauf beruft; ebenso Kopp / Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. auch Zimmermann-Kreher in: Posser / Wolff / Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 160, Rn. 6, wonach § 155 Abs. 2 den Interessen der Beteiligten, die eine Einigung erzielt haben, in der Regel nicht gerecht werde und dessen Anwendung die Gefahr eines Folgerechtsstreits um die Kostenverteilung begründe; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – 5 U 187/03 –, juris Rn. 2, zur entsprechenden teleologischen Reduktion der Norm). Auch im Übrigen gilt § 155 Abs. 2 VwGO nicht uneingeschränkt (vgl. etwa dessen Absatz 4; dies spricht ebenfalls gegen die Annahme – etwa vom OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 1981 – 2 B 785/81 –, juris, DÖV 1981, 975 –, dass die Kostenentscheidung stets an das Ereignis anknüpft, das zur unmittelbaren Beendigung des Rechtsstreits führt). Folgt der sich aus § 160 VwGO ergebende Vorrang von Kostenvereinbarungen für den Fall einer in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs erklärten Klagerücknahme nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift, so ist sie jedenfalls analog anwendbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 A 1/17 –, juris Rn. 2, und Beschluss vom 12. Januar 2010 – 8 C 15/08 –, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 7 KS 2/22 –, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – OVG 6 A 2/20 –, juris Rn. 2 f.; Olbertz in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 160 VwGO Rn. 11, wonach auch dann, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustande kommt, eine die analoge Anwendung des § 160 rechtfertigende Regelungslücke besteht, weil die Kostenregelung insbesondere des § 155 Abs. 2 nicht der Situation der Vergleichspartner gerecht werde, und die Sachverhalte vergleichbar seien – hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Beteiligten sei es nämlich unerheblich, ob der Vergleich gerichtlich oder außergerichtlich geschlossen und eine noch notwendige Prozessbeendigung durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeigeführt werde; Redeker / von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 160 Rn. 7; vgl. ferner Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 3, 30; a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 7 KS 156/12 –, juris Rn. 3, wonach für eine analoge Anwendung des § 160 VwGO kein Raum sei, weil nicht der außergerichtliche Vergleich, sondern erst die Klagerücknahme, deren Kostenfolge durch § 155 Abs. 2 VwGO zwingend vorgegeben sei, unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits geführt habe – die Maßgeblichkeit der außergerichtlich vereinbarten Kostenaufteilung könnten die Beteiligten erreichen, indem sie den Rechtsstreit unter Mitteilung des Inhalts ihrer Einigung über die Kostentragung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären; Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 155, Rn. 56 und § 160 Rn. 23, wonach das Gericht an die zwingende Vorschrift des § 155 Abs. 2 gebunden sei – der außergerichtliche Vergleich begründe allein außerprozessuale – materielle – Ausgleichs- und Freistellungsansprüche) bb) Auf einen sog. isolierten Kostenvergleich wie die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung über die Kostentragung ohne eine (durch den Vergleich bewirkte) Erledigung des Rechtsstreits (zumindest in der Hauptsache) ist § 160 VwGO jedenfalls in der Konstellation analog anwendbar, dass der Rechtsstreit zuvor beendet wurde, hier durch Klagerücknahme. Die Norm ist im Hinblick auf die in ihr zum Ausdruck kommende Parteiherrschaft und die Prozessökonomie dann erst recht anwendbar mit der Folge des Vorrangs der Vereinbarung für die noch ausstehende Kostenentscheidung des Gerichts. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ergibt sich – ausgehend von den strikten Vorgaben in § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO – daraus, dass für die vorliegende Konstellation, in der es um die vom vollmachtlosen Vertreter eines Beteiligten (zumindest fahrlässig) verursachten Kosten geht, nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, nach Klagerücknahme durch den vermeintlich Vertretenen bei der Kostengrundentscheidung schlicht einer diesbezüglichen Einigung zwischen den Betroffenen oder einer Kostenübernahmeerklärung zu folgen. Die vergleichbare Interessenlage ergibt sich daraus, dass es für die vom Gericht noch zu treffende Kostenentscheidung unerheblich ist, ob es einer Vereinbarung über die Kostentragung folgt, die Teil eines zur Verfahrensbeendigung außergerichtlich geschlossenen Vergleichs ist, oder ob es im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil oder Prozesserklärung/en eine isolierte Kostenabsprache zugrunde legt. Auch für die Interessenlage der Beteiligten ist allein relevant, dass der Rechtsstreit beendet werden und das Gericht bei der noch zu treffenden Kostenentscheidung der diesbezüglichen – hier im Nachgang zur Klagerücknahme getroffenen – Vereinbarung zwischen den Beteiligten folgen kann. Die in § 160 VwGO zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkte der Dispositionsmaxime und Prozessökonomie sind nämlich erst recht für den ungeregelten Fall relevant, dass zwar kein Vergleich vorliegt, der den Rechtsstreit (zumindest in der Hauptsache) erledigt, die Beteiligten mit Blick auf eine bereits abgegebene prozessbeendende Erklärung jedoch einen (außergerichtlichen) Vergleich über die Kostentragung schließen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16 –, juris Rn. 6, 9, wonach auch Kosten, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, in einem nachfolgend geschlossenen Vergleich grundsätzlich anders verteilt werden können; Stein / Jonas / Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rn. 11, zur Anerkennung eines Vergleichs allein über die Kosten, sobald die Hauptsache durch Urteil, Prozessvergleich oder prozessbeendende Erklärungen erledigt ist; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 21 sowie § 103 Rn. 16 f., wonach die Kostenentscheidung nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffen sei und deshalb keine vergleichsweise Einigung im Kostenpunkt möglich sei, solange [!] die Hauptsache noch im Streit stehe – die Regelung in § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG führe zu keiner anderen Beurteilung, weil sie an eine isolierte Kostenvereinbarung bei gerichtlicher Entscheidung über die Hauptsache anknüpfe; gerade § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG, wonach das Gericht die Möglichkeit hat, in Scheidungssachen und Folgesachen eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde zu legen, bestätigt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass für die Berücksichtigung von Kostenvereinbarungen durch das Gericht letztlich entscheidend ist, dass spätestens im Zusammenhang damit der Rechtsstreit beendet ist; vgl. auch die Kostenhaftung nach 29 Nr. 2 GKG, für die es genügt, dass die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen worden sind; vgl. ferner Nummer 1210 der Anlage 1 zum GKG; vgl. etwa auch BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 3 AZB 97/08 –, juris Rn. 7, dazu Bertzbach, jurisPR-ArbR 31/2009 Anm. 6, zur Eröffnung eines im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmittels im Wege eines Erst-recht-Schlusses als argumentum a minori ad majus). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.