Beschluss
XII ZB 405/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Versorgungsträger nach § 219 Nr.3 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und ihm der Beschluss nicht bekannt gegeben worden, beginnt eine Rechtsmittelfrist für ihn jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der Entscheidung.
• Ein Versorgungsausgleichsanspruch gegen eine Versorgungsausgleichskasse ist bei externer Teilung als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen (§ 14 VersAusglG).
• Bei der Ermittlung des Ehezeitendes nach § 3 Abs.1 VersAusglG ist letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich; Teilungskosten sind bei externer Teilung nicht mit dem Anrecht zu verrechnen (§ 13 VersAusglG regelt nur interne Teilung).
• Fehlerhafte Festlegungen zum Ehezeitende oder zur Verrechnung von Teilungskosten führen zur Aufhebung und Erforderlichkeit neuer Versorgungsauskünfte; das Revisionsgericht kann nicht selbst endgültig entscheiden, wenn neue Auskünfte einzuholen sind.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beteiligung des Versorgungsträgers hemmt Fristbeginn; Ehezeitende und kapitalmäßige Bestimmung beim externen Ausgleich • Ist ein Versorgungsträger nach § 219 Nr.3 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und ihm der Beschluss nicht bekannt gegeben worden, beginnt eine Rechtsmittelfrist für ihn jedenfalls nicht vor der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme von der Entscheidung. • Ein Versorgungsausgleichsanspruch gegen eine Versorgungsausgleichskasse ist bei externer Teilung als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen (§ 14 VersAusglG). • Bei der Ermittlung des Ehezeitendes nach § 3 Abs.1 VersAusglG ist letzter Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich; Teilungskosten sind bei externer Teilung nicht mit dem Anrecht zu verrechnen (§ 13 VersAusglG regelt nur interne Teilung). • Fehlerhafte Festlegungen zum Ehezeitende oder zur Verrechnung von Teilungskosten führen zur Aufhebung und Erforderlichkeit neuer Versorgungsauskünfte; das Revisionsgericht kann nicht selbst endgültig entscheiden, wenn neue Auskünfte einzuholen sind. Die Ehe wurde auf Antrag des Ehemanns geschieden. Das Familiengericht holte Versorgungsauskünfte ein und begründete zugunsten der Ehefrau ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse sowie ein kapitalisiertes Ausgleichsverhältnis gegen die beteiligte Versorgungsträgerin zu 6. Der Versorgungsträger der Ehefrau (Versorgungsausgleichskasse) war erstinstanzlich nicht beteiligt und bekam den Beschluss nicht zugestellt. Nachdem die Kasse später Kenntnis erlangt hatte, legte sie Beschwerde ein; das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und bestimmte den Kapitalbetrag abschließend. Die Ehefrau ließ dagegen Rechtsbeschwerde zu Gunsten der Aufhebung einlegen. Streitpunkte sind insbesondere, ob und wann die Beschwerdefrist für einen nicht beteiligten Versorgungsträger zu laufen beginnt, die richtige Bestimmung des Ehezeitendes und die Frage der Verrechnung von Teilungskosten. • Zulässigkeit der Erstbeschwerde: Da die Versorgungsausgleichskasse entgegen § 219 Nr.3 FamFG nicht beteiligt war und ihr der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben wurde, konnte eine Rechtsmittelfrist für sie nicht vor der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme beginnen; die Beschwerde der Kasse war daher nicht verfristet. • Europäische und verfassungsrechtliche Erwägungen: Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG), eines fairen Verfahrens (Art.20 Abs.3 GG) und effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gebietet, den nicht hinzugezogenen, jedoch materiell Betroffenen nicht durch laufende Fristen schutzlos zu lassen; Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung reichen als Ersatzschutz nicht aus. • Auslegung der Fristenregelung: Die unterschiedliche Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bleibt offen; entscheidend ist hier, dass die Kasse erst am 27.01.2016 von dem Beschluss Kenntnis erlangte und am 02.02.2016 Beschwerde einlegte, sodass eine etwa mit Bekanntgabe beginnende Frist gewahrt wäre. • Materielles Recht zum Ausgleich: Bei externer Teilung ist das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen (§14 VersAusglG i.V.m. §45 Abs.1 VersAusglG und §4 Abs.5 BetrAVG). • Rechen- und Rechtsfehler der Vorinstanz: Das Oberlandesgericht hat irrtümlich das Ehezeitende auf den 31.08.2014 statt korrekt auf den 31.07.2014 (§3 Abs.1 VersAusglG) gesetzt und zudem Teilungskosten in Höhe von 250 € vom ehezeitlichen Kapitalwert abgezogen, obwohl Teilungskosten bei externer Teilung nicht mit dem Anrecht zu verrechnen sind (§13 VersAusglG regelt nur interne Teilung). • Folgen der Fehler: Diese Fehler wirken sich zu Lasten der Ehefrau aus bzw. können die rechnerische Grundlage verändern; deshalb sind neue Versorgungsauskünfte einzuholen, bezogen auf das korrekte Ehezeitende und ohne Berücksichtigung von Teilungskosten. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels abschließender Klärung durch den Senat wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; Hinweise zur neuen Beschlussformel: das Anrecht ist auf das Ehezeitende als letzten Tag des Monats vor Zustellung zu beziehen, die Verzinsung beginnt erst am ersten Tag des Folgemonats. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Erstbeschwerde der nicht am Verfahren beteiligten Versorgungsausgleichskasse war zulässig, weil eine Rechtsmittelfrist für sie nicht vor der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme begonnen hatte. Materiell ist festzuhalten, dass bei externer Teilung das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht als Kapitalbetrag (Ausgleichswert) zu bestimmen ist und das maßgebliche Ehezeitende der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ist. Weiterhin dürfen bei externer Teilung keine Teilungskosten mit dem Anrecht verrechnet werden. Aufgrund der festgestellten Rechen‑ und Rechtsfehler sind neue Versorgungsauskünfte einzuholen; deshalb kann das Berufungsgericht den Versorgungsausgleich nicht endgültig selbst entscheiden und muss die Sache neu behandeln.