OffeneUrteileSuche
Urteil

3 StR 548/16

BGH, Entscheidung vom

20mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision durch Auslegung wirksam auf einzelne Teilfreisprüche beschränken, wenn die Revisionsbegründung sich eindeutig nur mit diesen auseinandersetzt. • Das Gericht ist verpflichtet, den zu verhandelnden Lebensvorgang vollständig zu beurteilen; es muss auch subsidiäre oder anders geartete Straftatbestände prüfen, die sich aus den festgestellten Tatbestandsmomenten ergeben (allseitige Kognitionspflicht, § 264 StPO). • Bei Vorliegen entsprechender Feststellungen ist § 184b Abs. 3 StGB (Sichverschaffen kinder- pornographischer Schriften) auch dann zu prüfen, wenn das Antrags- oder Anklagebild eine andere Bewertung nahelegt. • Die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 1 StGB) kann mit hinreichender Begründung bestehen bleiben; das Tatgericht darf von einem Sachverständigengutachten abweichen, muss dies aber substantiiert darlegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Teilfreisprüchen wegen unvollständiger rechtlicher Prüfung; Rückverweisung • Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision durch Auslegung wirksam auf einzelne Teilfreisprüche beschränken, wenn die Revisionsbegründung sich eindeutig nur mit diesen auseinandersetzt. • Das Gericht ist verpflichtet, den zu verhandelnden Lebensvorgang vollständig zu beurteilen; es muss auch subsidiäre oder anders geartete Straftatbestände prüfen, die sich aus den festgestellten Tatbestandsmomenten ergeben (allseitige Kognitionspflicht, § 264 StPO). • Bei Vorliegen entsprechender Feststellungen ist § 184b Abs. 3 StGB (Sichverschaffen kinder- pornographischer Schriften) auch dann zu prüfen, wenn das Antrags- oder Anklagebild eine andere Bewertung nahelegt. • Die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 1 StGB) kann mit hinreichender Begründung bestehen bleiben; das Tatgericht darf von einem Sachverständigengutachten abweichen, muss dies aber substantiiert darlegen. Die Mutter der betroffenen Kinder lernte 2012 den A. M. kennen; dieser wurde in das Familienleben einbezogen und übernahm Aufsichtspflichten. Im Sommer 2015 verübte der A. M. mehrere sexuelle Missbrauchstaten an dem elfjährigen Nebenkläger J. B. und im Winter 2015/2016 analen Missbrauch an dem siebenjährigen Nebenkläger Ju. B.; weitere Vorwürfe wurden vom Landgericht freigesprochen. In den Fällen 9 und 10 der Anklage wurden dem A. M. das Anfertigen von Fotos vorgeworfen, die J. B. mit entblößtem erigierten Penis zeigten; diese Bilder wurden auf dem Handy des A. M. gefunden, der einräumte, die Aufnahmen gemacht, diese aber spontan und ohne Veranlassung fotografiert sowie gezeigt und gelöscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, beschränkte diese in der Begründung jedoch ausschließlich auf die beiden Teilfreisprüche und den Maßregelausspruch. • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit zulässig und wirksam auf die Teilfreisprüche in den Fällen 9 und 10 sowie den Maßregelausspruch beschränkt, weil die Revisionsbegründung sich ausschließlich mit diesen Punkten befasst. • Das Landgericht hat seine allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt, weil es die festgestellten Tatsachen nicht vollumfänglich rechtlich geprüft hat; insbesondere hat es unterlassen zu prüfen, ob der Tatbestand des Sich-Verschaffens kinder- pornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) erfüllt sein könnte. • § 184b Abs. 3 StGB ist ein Unternehmensdelikt; bereits der Versuch genügt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) und das eigenhändige Anfertigen entsprechender Fotos kann als sich Verschaffen gelten. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht verpflichtet, die möglicherweise erfüllten Tatbestandsmerkmale zu untersuchen, auch wenn es die Veranlassung zur Pose nicht festgestellt hat. • Wegen dieses Verfahrens- und Prüfungsfehlers sind die Teilfreisprüche in den Fällen 9 und 10 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 1 StGB) bleibt bestehen. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB geprüft und durfte im Rahmen seines Ermessens (§ 66a Abs. 1 StGB) den Vollzug vorbehalten. Eine abweichende Beurteilung gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ist zulässig, solange das Gericht die Gründe konkret darlegt; das ist hier erfolgt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird insoweit erfolgreich, als die Freisprüche in den Fällen 9 und 10 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen; insbesondere bleibt der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung in Kraft, weil das Landgericht die einschlägigen Voraussetzungen geprüft und sein Ermessen zur Vorbehaltung rechtlich fehlerfrei ausgeübt hat. Somit besteht hinsichtlich der fotografischen Vorwürfe ein erneuter Prüfungs- und Entscheidungsbedarf, während die Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung Bestand hat; das Urteil des Landgerichts ist folglich teilweise aufzuheben und teilweise bestätigt.