Urteil
VII ZR 194/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse, mit denen bei Angebotsabgabe nicht gerechnet werden musste, begründen zwar eine Behinderung i.S.v. § 6 Nr.2 Abs.2 VOB/B und führen zur Verlängerung der Ausführungsfrist, begründen aber nicht automatisch einen Anspruch auf Mehrvergütung.
• Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 6 Nr.6 S.2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hat; dies ist bei nicht beeinflussbaren Witterungsereignissen grundsätzlich nicht der Fall.
• Eine planwidrige Regelungslücke für die Vergütungsanpassung wegen außergewöhnlicher Witterung ist zu verneinen, wenn der Vertrag und die einbezogenen VOB/B-Bestimmungen bereits eine umfassende Risikoverteilung für Witterungseinflüsse vorsehen.
• Ansprüche nach § 2 Nr.5 oder 6 VOB/B kommen nicht allein wegen einer witterungsbedingten Behinderung in Betracht, wenn keine Anordnung der Bauherrin vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrvergütung bei witterungsbedingtem Baustopp ohne Mitwirkungsunterlassung des Auftraggebers • Außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse, mit denen bei Angebotsabgabe nicht gerechnet werden musste, begründen zwar eine Behinderung i.S.v. § 6 Nr.2 Abs.2 VOB/B und führen zur Verlängerung der Ausführungsfrist, begründen aber nicht automatisch einen Anspruch auf Mehrvergütung. • Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 6 Nr.6 S.2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hat; dies ist bei nicht beeinflussbaren Witterungsereignissen grundsätzlich nicht der Fall. • Eine planwidrige Regelungslücke für die Vergütungsanpassung wegen außergewöhnlicher Witterung ist zu verneinen, wenn der Vertrag und die einbezogenen VOB/B-Bestimmungen bereits eine umfassende Risikoverteilung für Witterungseinflüsse vorsehen. • Ansprüche nach § 2 Nr.5 oder 6 VOB/B kommen nicht allein wegen einer witterungsbedingten Behinderung in Betracht, wenn keine Anordnung der Bauherrin vorliegt. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem Bau einer Autobahnbrücke beauftragt; vorläufige Auftragssumme ca. 985.000 EUR, Fertigstellung bis 15.05.2010, Vertragsgrundlage u.a. VOB/B und besondere Vertragsbedingungen. Im Januar/Februar 2010 trat eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee auf. Die Klägerin meldete witterungsbedingte Einstellung der Arbeiten und nahm am 8. März 2010 die Bauausführung wieder auf. Die Beklagte verlängerte die Frist, lehnte aber ein Nachtragsangebot der Klägerin über 95.438,67 EUR wegen gestiegener Baustellengemeinkosten u.a. ab. Die Klägerin klagte auf Zahlung dieses Betrags; Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. • Feststellungen: Die lange Frost-/Schneeperiode war außergewöhnlich und nicht bei Angebotsabgabe zu erwarten; daher liegt eine Behinderung i.S.v. § 6 Nr.2 Abs.2 VOB/B vor, die Fristverlängerung rechtfertigt. • Vertragliche Regelung: Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, die bei Verlängerung der Ausführungszeit wegen außergewöhnlicher Witterung eine Vergütungsanpassung zugunsten des Auftragnehmers vorsieht; Ziffer 10.12 der Besonderen Vertragsbedingungen und die VOB/B regeln die Risikoverteilung für Witterungseinflüsse. • § 642 BGB/VOB/B: Ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Nr.6 S.2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB setzt das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungshandlung voraus. Solche Mitwirkungspflichten ergeben sich aus Auslegung des Vertrags. Hier war die Beklagte nicht verpflichtet, außergewöhnliche Frost-, Eis- und Schneeereignisse abzuwehren, zumal diese von keiner Partei beeinflusst werden können. • Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Entscheidungen, in denen § 642 BGB zur Anwendung kam, betrafen Fälle, in denen der Auftraggeber durch Unterlassen von plan- oder vorbereitenden Leistungen (Vorgewerke, Hochwasserschutz) die Aufnahmebereitschaft der Baustelle schuldhaft oder zurechenbar nicht ermöglichte; dies liegt hier nicht vor. • Ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage: Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, weil der Vertrag und die VOB/B eine umfassende Risikoverteilung enthalten. Ein Anspruch aus § 313 BGB scheidet mangels besonderer, die vertraglich geregelten Risiken übersteigender Umstände ebenfalls aus. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; ihre Klage auf Zahlung von 95.438,67 EUR wurde damit abgelehnt. Der BGH bestätigt, dass ungewöhnlich ungünstige Witterung die Bauzeit verlängert, aber nicht ohne Weiteres Mehrvergütung begründet. Ein Anspruch nach § 6 Nr.6 S.2 VOB/B in Verbindung mit § 642 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat; hier war dies nicht der Fall, weil Frost, Eis und Schnee nicht von der Beklagten abzuwenden waren. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder ein Eingreifen des § 313 BGB führt nicht zu einer anderen Lösung. Die Klägerin hat die Prozess- und Revisionskosten zu tragen.