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Beschluss

16 U 182/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0728.16U182.20.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 182/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 182/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage in dem mit der Berufung weiter verfolgten Umfang zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der allein berufungsstreitgegenständliche Anspruch iHv 839.652,10 € wegen Bauzeitverzögerung nicht zu. Das Landgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass zwar bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht von dem Architekten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen gemäß den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.9.2004 – VII ZR 456/01 = BauR 2005, 115 = NZBau 2005, 46; OLG Köln, Urt. v. 19.09.2013 – 24 U 15/10 = BeckRS 2015,1032; OLG Dresden, Urt. v. 06.09.2018 – 10 U 101/18 = BauR 2021, 850), deren Voraussetzungen aber nach dem Vorbringen der Klägerin im Streitfall nicht erfüllt sind. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren darauf, dass ihre Tätigkeit als Generalplanerin bei einer vereinbarten Bauzeit von 67 Wochen tatsächlich aufgrund von der Beklagten zu verantwortender sechs Störereignisse 151 Wochen gedauert habe, womit eine Bauzeit-Überschreitung von 84 Wochen vorliege, die nach § 313 BGB eine Honoraranpassung in beantragter Höhe zur Folge habe. Ihr dazu gehaltener Vortrag ist indes nicht geeignet, hinreichend substantiiert darzulegen, dass eine zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führende Bauzeitverzögerung gegeben ist: 1. Der Klagevortrag zu einer Bauzeit-Überschreitung leidet schon an Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Ansatzes einer möglichen Überschreitung. Die Klägerin beruft sich auf die Verbindlichkeit des Rahmenterminplanes gemäß Ziffer 6.1 des Generalplanervertrages vom 12./25.6.2009. Der Rahmenterminplan setzt den Beginn des Bauvorhabens mit dem 22.1.2009 an und endet mit dem 31.12.2010. Das ergibt eine – von der Beklagten und dem Landgericht zugrunde gelegte – planmäßige Bauzeit von 104 Wochen. Die Klägerin will eine planmäßige Bauzeit von 67 Wochen zugrunde legen. Die verbindliche Vereinbarung einer solchen erheblich kürzeren Bauzeit lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen indes nicht entnehmen. Im Schriftsatz vom 21.7.2021 will die Klägerin den Baubeginn auf den 21.9.2009 und das Bauende auf den 31.12.2009 datieren, so dass sich eine planmäßige Bauzeit von 67 Wochen und eine – von ihr angenommen - um 84 Wochen verlängerte Gesamtbauzeit von 151 Wochen ergäbe. Den Baubeginn will sie mit den Beginn der Objektüberwachungstätigkeit verknüpfen. In dem Generalplanervertrag vom 12./25.6.2009 ist die Klägerin jedoch zunächst mit Planungsaufgaben beauftragt worden. Die Objektüberwachung ist ihr erst mit Schreiben des Beklagten vom 9.12.2009 übertragen worden (Anl. K 5, Klageschrift S. 51, Bl. 51 d.A.). Auch wenn der Generalplanervertrag erst nach dem Projektbeginn geschlossen worden ist, kann die Bezugnahme auf den gesamten Zeitrahmen des Rahmenterminplanes (22.1.2009 bis 31.12.2010) als Kalkulationsgrundlage für eine etwaige spätere Honoraranpassung Sinn machen. Eine von der Klägerin angenommene vertraglich bindende Planbauzeit von 67 Wochen findet in dem Generalplanervertrag jedenfalls keine Stütze. 2. Der Vortrag der Klägerin zu den von ihr genannten sechs Störereignissen mit einer von ihr behaupteten Gesamtdauer von 84 Wochen erfüllt nicht die Anforderungen der zum Schadensersatzanspruch wegen Bauzeitverzögerung erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe (vgl. dazu das Senats-Urteil vom 31.05.2017 - 16 U 98/16, BauR 2018, 1020, zitiert nach juris, Rz. 27) und legt somit keine schwerwiegende unvorhersehbare Veränderung im Sinne von § 313 BGB schlüssig dar. Im Einzelnen: a. Das Vorbringen zu dem ersten auf den Zeitraum vom 13.07. bis zum 07.09.2009 datierten Störereignis der fehlenden Projektfreigabe seitens des Verwaltungsrats des Beklagten vermag keine Bauzeitverzögerung – von rechnerisch 8 Wochen – zu substantiieren. Zum einen war der im Rahmenterminplan auf den 21.09.2009 datierte Baubeginn entgegen der Ansicht der Klägerin kein fixer Zeitpunkt, denn in dem Vorgang 36 des Rahmenterminplanes wird der 21.09.2009 als „frühest möglicher Baubeginn“ bezeichnet. Dieser im Verhältnis zu dem von der Klägerin betonten Vorgang 41 des Rahmenterminplanes vorrangige Oberbegriff bringt deutlich zum Ausdruck, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen späteren Baubeginn bestand. Die Klägerin hatte also Verzögerungen einzukalkulieren, so dass die auf den Zeitraum 13.07.-07.09.2009 datierte Störung ohne Relevanz bleibt. Zum anderen hat die Klägerin in ihrem vorprozessualen Anwalts-Schreiben vom 12.12.2012 (Anlage K 14) ausdrücklich erklärt, sie werde – u.a. – aus dieser ersten Störung keine Mehrhonoraransprüche ableiten. Diese rechtskundig abgegebene Äußerung war aus der gemäß den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Beklagten als eine bindende Erklärung der Klägerin dahingehend zu verstehen, aus diesen tatsächlichen Umständen generell keine Rechte gegen ihn geltend zu machen. b. Auch der für das zweite Störereignis der Vergabebeschwerde im Gewerk Rohbauarbeiten von der Klägerin angesetzte Verzögerungszeitraum vom 27.11.2009 bis zum 30.03.2010 = 12 Wochen bleibt aufgrund ihrer soeben erläuterten Erklärung in dem Anwalts-Schreiben vom 12.12.2012 außer Betracht. c. Das Vorbringen zu den in dem Zeitraum vom 29.11.2010 bis zum 06.01.2011 herrschenden erheblichen Witterungseinflüssen in Form von Schnee und Eis vermag ebenfalls keine im Rahmen des § 313 BGB zu berücksichtigende Bauzeitverzögerung – von rechnerisch 6 Wochen – zu begründen. Zum einen stellt die Klägerin auch hinsichtlich dieses dritten Störereignisses maßgeblich auf die fehlende Projektfreigabe seitens des Verwaltungsrats des Beklagten sowie die Vergabebeschwerde im Gewerk Rohbauarbeiten ab, die zu einer Verschiebung bestimmter Arbeiten in den genannten Zeitraum geführt haben sollen (GA 61, 413, 473). Auch insoweit hat die Klägerin in dem Anwalts-Schreiben vom 12.12.2012 aber ausdrücklich erklärt, aus diesem dritten Störereignis keinen Mehrhonoraranspruch abzuleiten, womit sie aus den bereits genannten Gründen rechtsverbindlich erklärt hat, aus diesen tatsächlichen Umständen generell keine Rechte gegen den Beklagten geltend zu machen. Zum anderen fallen die Auswirkungen einer Winter-/Schlechtwetter-Periode – wie auch die Klägerin in dem Anwalts-Schreiben vom 12.12.2012 einräumt – in ihren Architekten-Risikobereich. Zu ergänzen ist, dass den Beklagten als Bauherrn selbst für außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse in Form von Frost, Eis und Schnee keine Abwehrpflicht trifft (s. BGH, Urt. v. 20.04.2017 - VII ZR 194/13 = NJW 2017, 2025 Rz. 17 ff). d. Auch der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe für die ihm am 10.02.2011 überlassene Anlagenkonzeption der Lüftung in dem Zeitraum vom 24.02.-02.05.2011 zunächst keine Freigabe erteilt, was als viertes Störereignis zu einer Bauzeitverzögerung von 11 Wochen geführt habe (GA 326, 475), ist unzureichend. Die Klägerin legt bereits nicht dar, dass sie durch die Übergabe am 10.02.2011 ihrerseits alles getan hat, um die zeitlichen Vorgaben des Rahmenterminplanes einzuhalten. Weiterhin führt sie nichts dazu aus, dass der von ihr eingeräumte Prüfungszeitraum von zwei Wochen (10.-24.02.2011) konkret den zeitlichen Vorgaben des Rahmenterminplanes entspricht bzw. generell zur Erteilung einer Freigabe ausreichend war. e. Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe für die Steuerung der Laborlüftungsanlagen zunächst keine Freigabe erteilt, was als fünftes Störereignis zu einer Bauzeitverzögerung von 20 Wochen geführt habe (GA 61, 328, 475), ist gleichfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag der Klägerin ist wechselhaft und daher bereits wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Während sie in der Klageschrift vom 20.12.2019 auf den Zeitraum vom 31.01.-04.06.2011 abstellt (GA 61), benennt sie in der Replik vom 17.07.2020 ohne klarstellende Erläuterung den – zudem weniger konkret gefassten – Zeitraum zwischen September 2011 und Ende Januar 2012 (GA 328), um letztlich in dem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 21.07.2021 erneut ohne klarstellende Erläuterung auf den Zeitraum vom 24.01.-04.06.2012 abzustellen (GA 481). f. Auch bezüglich des sechsten Störereignisses der „immer weiteren“ (GA 63) Bauablaufstörung von 27 Wochen fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Substantiierung. Weder in der Klageschrift vom 20.12.2019 (GA 63), noch in der Replik vom 17.07.2020 (GA 329-331), noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 29.01.2021, die sich nicht ausdrücklich mit dem sechsten Störungsereignis befasst, ist ein konkreter Zeitraum genannt. Das gleiche gilt für den zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 21.07.2021, denn dieser benennt im Wesentlichen lediglich die Umstände und Auswirkungen der Störungsereignisse eins bis fünf, ohne jedoch das hier streitgegenständliche sechste Störereignis nachvollziehbar zeitlich einzuordnen (GA 482-484). g. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine schwerwiegende Veränderung im Sinne von § 313 BGB in Anlehnung an § 2 Abs. 7 VOB/B – und auch nach dem Maßstab der Klägerin (GA 318) – erst ab einer Überschreitung der geplanten Bauzeit von rund einem Viertel vorliegt (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Koeble, 5. Aufl. 2020, 11. Teil Rz. 410 und 520, Koeble in Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Aufl. 2017, § 4 Rz. 23, 92 ff.). II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten. III. Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.