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Entscheidung

1 StR 26/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/17 vom 27. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 2017 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 42 tatmehrheitli- chen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben von Bankgeschäf- ten ohne Erlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Be- truges, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat allerdings darauf hin, dass das Landgericht über Fall 114 ( M. , Bd. VII Bl. 1865) und Fall 341 ( V. , Bd. VII Bl. 1875) der unverändert (Bd. VII Bl. 2017 f.) zur Hauptverhandlung zugelassenen An- 1 2 3 - 3 - klage nicht entschieden hat. Eine Erledigung dieser Taten durch Einstellungs- beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht ent- nehmen können (Bd. VIII Bl. 2415 und 2467 ff.). Diese prozessualen Taten (§§ 155, 264 StPO) sind daher noch bei dem Landgericht anhängig. Das Land- gericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über die Taten daher noch zu entscheiden haben. Graf Jäger Bellay Fischer Bär