Entscheidung
XI ZR 484/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090517BXIZR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090517BXIZR484.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 484/15 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 18.000 € fest- gesetzt. Gründe: Mit dem Antrag zu Ziffer I. 1. erstrebt der Kläger die Erstattung des inves- tierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 13.395,85 €. Der daneben mit dem Antrag zu Ziffer I. 2. begehrte Ausgleich entgan- genen Gewinns ist nur in Höhe von allenfalls 1.799 € zu berücksichtigen. Dies entspricht den für die Zeit vom 8. Juli 1999 bis zum 16. Januar 2008 geltend gemachten Zinsen aus einem die Hauptforderung von 13.395,85 € überstei- genden Betrag. Im Übrigen erhöht der begehrte entgangene Gewinn in Höhe von 4% p.a. als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 6. De- zember 2016 - XI ZR 242/16, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504). 1 2 - 3 - Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. bezüglich der Verpflichtung der Be- klagten, den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines mögli- chen Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie von allen weiteren finanziellen Nachteilen infolge der Beteiligung an dem streitgegen- ständlichen Fonds freizustellen, ist lediglich mit 10% des Nominalwertes der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung, also mit 2.045,17 €, zu veranschla- gen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris). Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Inanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB gerichtet auf Rückzahlung ausgeschütteter Beträge in einem Umfang drohte, der eine höhere Bewertung des Feststellungsantrags rechtfertigte. Auch für den Eintritt weiterer finanzieller Nachteile infolge der Be- teiligung, wie etwa Kosten infolge der Übertragung der Anteile an der Gesell- schaft und ggf. anfallende Gewerbesteuer, die im Klageantrag beispielhaft ge- nannt sind, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Dem Antrag zu Ziffer III. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Be- klagten kommt neben dem auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten An- trag zu Ziffer I. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Senats- beschlüsse vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris und vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). 3 4 - 4 - Bei dem Antrag zu Ziffer IV. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan- waltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, ebenfalls um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, die die Beschwer nicht erhöht (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris mwN und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-7 O 282/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2015 - 10 U 208/13 - 5