Beschluss
XII ZB 62/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 95 FamFG, 890 ZPO ist allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung maßgeblich; ein späterer Ablauf der Befristung des Unterlassungstitels steht der Anordnung nicht entgegen.
• Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben neben präventiver auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter, deshalb können sie auch nach Wegfall der Leistungspflicht noch festgesetzt werden.
• Das Vorliegen eines Straftatbestands nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) schließt die zivilprozessuale Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht aus.
• Bei der Bemessung des Ordnungsgelds sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen; ein pauschal sehr niedriges Ordnungsgeld kann ermessensfehlerhaft sein.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld nach Gewaltschutz-Anordnung trotz Ablauf der Befristung zulässig • Zur Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 95 FamFG, 890 ZPO ist allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung maßgeblich; ein späterer Ablauf der Befristung des Unterlassungstitels steht der Anordnung nicht entgegen. • Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben neben präventiver auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter, deshalb können sie auch nach Wegfall der Leistungspflicht noch festgesetzt werden. • Das Vorliegen eines Straftatbestands nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) schließt die zivilprozessuale Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht aus. • Bei der Bemessung des Ordnungsgelds sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen; ein pauschal sehr niedriges Ordnungsgeld kann ermessensfehlerhaft sein. Die Antragstellerin beantragt die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung bis zum 18.09.2016 untersagt, die Antragstellerin zu kontaktieren. Trotz der Anordnung sandte der Antragsgegner Mitte Juli 2016 eine beleidigende Postkarte. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgelds; das Amtsgericht setzte 50 € fest. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurück, dass die Befristung der Unterlassungsanordnung zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde ein, mit der sie ein höheres Ordnungsgeld erstrebt. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig nach §§ 95 Abs.1 Nr.4, 96 Abs.1 Satz3 FamFG in Verbindung mit §§ 890, 891, 793, 567 ff., 574 Abs.1 Nr.2 ZPO. • Nach Ansicht des Senats ist für die Anordnung von Ordnungsmitteln nach §§ 95 Abs.1 Nr.4, 96 Abs.1 Satz3 FamFG, 890 Abs.1 ZPO allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung entscheidend; es kommt nicht darauf an, ob die Befristung des Unterlassungstitels zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits abgelaufen ist. • Ordnungsmittel haben neben präventiver Beugefunktion auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter; diese Funktion rechtfertigt gerade die Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsgeld auch nach Wegfall der Leistungspflicht wegen Zeitablaufs. • Das Gewaltschutzgesetz (§§ 1, 4 GewSchG) und die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen stehen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung nicht entgegen; die parallele Sanktionsmöglichkeit durch Strafvorschriften schließt die Anordnung von Ordnungsmitteln nicht aus. • Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts hält daher rechtlicher Prüfung nicht stand, weshalb der Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird. • Zur Höhe des Ordnungsgelds ist festzustellen, dass das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat; bei einem unstreitigen Bruttoverdienst des Antragsgegners von über 5.000 € monatlich erscheint ein Ordnungsgeld von 50 € ohne nähere Begründung ermessensfehlerhaft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es ist festzustellen, dass die Anordnung von Ordnungsmitteln nach §§ 95 FamFG, 890 ZPO trotz Ablauf der Befristung des Unterlassungstitels möglich ist, sofern die Zuwiderhandlung innerhalb der Verbotsfrist begangen wurde. Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgelds unzureichend begründet; insbesondere ist ein pauschal niedriges Ordnungsgeld von 50 € bei hohem Einkommen des Schuldners offenbar ermessensfehlerhaft. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung über die Höhe des angemessenen Ordnungsgelds zurückzuverweisen.