Beschluss
VII ZB 64/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel zunächst nur auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt, kann der Verpflichtete die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Forderungsbetrags abwenden (§ 20 AVAG).
• Der vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde (§ 20 Abs. 2 AVAG) ist grundsätzlich zwingend, kann jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Beharren des Gläubigers auf dem Formerfordernis rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB).
• Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne Erledigung (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Vollstreckungserfordernis: Formpflicht für Sicherheitsleistung kann bei Rechtsmissbrauch entbehrlich sein • Ist die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel zunächst nur auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt, kann der Verpflichtete die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Forderungsbetrags abwenden (§ 20 AVAG). • Der vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde (§ 20 Abs. 2 AVAG) ist grundsätzlich zwingend, kann jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Beharren des Gläubigers auf dem Formerfordernis rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB). • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne Erledigung (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin erwirkte in Italien einen Titel gegen die Schuldnerin; das Landgericht erklärte ihn in Deutschland für vollstreckbar und erteilte die Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung zunächst nur über Sicherungsmaßnahmen stattfinden dürfe und die Schuldnerin durch Leistung einer Sicherheit die Vollstreckung abwenden könne. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss gegen Forderungen der Schuldnerin; die Schuldnerin behauptete, die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben. Das Amtsgericht hob den Pfändungsbeschluss auf, das Beschwerdegericht bestätigte die Aufhebung mit der Begründung, die Schuldnerin habe zwar keine öffentliche Urkunde vorgelegt, die Gläubigerin habe aber den Empfang der Bürgschaftsurkunde nicht bestritten. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren legte die Gläubigerin weitere Entscheidungen vor, verfolgte aber im Kern die Wiederherstellung des Pfändungsbeschlusses. • Anwendbarkeit: Auf den Fall sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) anzuwenden; etwaige Lücken durch Übergangsregelungen sind analog zu schließen. • Form und Wirkung der Sicherheitsleistung: Nach § 20 Abs. 1 und 2 AVAG kann der Verpflichtete die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden; der Nachweis ist grundsätzlich durch öffentliche Urkunde zu führen, um der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen. • Ausnahmetatbestand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens: Der Formerfordernisnachweis kann entbehrlich sein, wenn die Geltendmachung des Formmangels durch den Gläubiger rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB) und zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen würde. • Konkrete Bewertung: Das Beschwerdegericht durfte annehmen, dass die Bürgschaftsurkunde der Gläubigerin zugegangen ist; da die Gläubigerin den Zugang nicht bestrittene und das Original nun bei ihr verbliebe, wäre ein Nachweis der Sicherheit durch die Schuldnerin nachträglich praktisch unmöglich geworden. • Rechtsfolgen: Vor dem Hintergrund von Treu und Glauben war das Bestehen des Formerfordernisses hier ausnahmsweise nicht durchsetzbar; deshalb war die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses rechtmäßig. • Kostenentscheidung: Bei Erledigung der Hauptsache sind die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO zu verteilen; der mutmaßliche Ausgang ohne Erledigung spricht dafür, die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis erfolglos geblieben wäre. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses war nach § 20 Abs. 2 AVAG gerechtfertigt, weil die Gläubigerin den Zugang der Bürgschaftsurkunde nicht bestritten hat und das Beharren auf dem Formerfordernis unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich wäre. Eine strikte Formauslegung hätte der Schuldnerin eine nachträgliche Geltendmachung der bereits erbrachten Sicherheit praktisch unmöglich gemacht; deshalb konnte das Formerfordernis ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war zwar zulässig, wäre jedoch ohne das erledigende Ereignis erfolglos geblieben, weshalb die Gläubigerin die Kosten zu tragen hat.