Leitsatz
IX ZB 60/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZB60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023BIXZB60.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/21 vom 12. Oktober 2023 in dem Verfahren auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel Ia-VO Art. 46, 47; ZPO § 929 Abs. 2, § 1115 Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlas- senen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 12. Oktober 2023 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde- gericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.146.899 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Versagung der Anerkennung und Vollstre- ckung eines Beschlusses eines lettischen Gerichts, mit dem auf Antrag der An- tragsgegnerin einstweilige Maßnahmen in das Vermögen des Antragstellers an- geordnet worden sind. Die Antragsgegnerin ist eine lettische Bank, über deren Vermögen in Lett- land das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Antragsteller ist deutscher 1 2 - 3 - Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Berlin. Er war ab dem Jahr 2017 Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin nimmt, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Antragsteller und weitere Beklagte in einem Verfahren vor den lettischen Gerich- ten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zugleich mit der Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Riga-Stadt Vidzeme (im Folgenden: Bezirksgericht) beantragte die Antragsgegnerin die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen in das Ver- mögen des Antragstellers und der weiteren Beklagten. Mit Beschluss vom 21. September 2020 gab das Bezirksgericht ohne vorherige Anhörung des An- tragstellers dem Antrag statt und ordnete die Eintragung einer Vormerkung über ein Pfandrecht auf ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Grundstück im Grundbuch, die Eintragung eines Vermerks über das Verbot der Verfügung über Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Unternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen an, die dem Antragsteller von Dritten zustehen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28. Oktober 2020 zuge- stellt. Am 8. Dezember 2020 ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Antrag der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und gestützt auf die Entschei- dung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 die Pfändung des Ruhege- halts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesellschaftsanteilen an. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Versagung der An- erkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. September 2020 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbe- schwerde verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist gemäß Art. 50 Brüssel Ia-VO in Verbindung mit § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechts- beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel Ia-VO). Gemäß Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO findet sie auf - wie hier - ab dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren Anwendung. Daneben ist der Anwendungsbereich der §§ 1110 ff ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13). 2. Das Beschwerdegericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - ausgeführt, die Anträge auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung seien nicht begründet, weil keine Versagungsgründe nach Art. 45 Brüssel Ia-VO vorlägen. Es handele sich bei der Entscheidung des Bezirksgerichts vom 21. Sep- tember 2020 um eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO. Das Bezirksgericht habe keinen Vollstreckungsakt erlassen, sondern Siche- rungsmaßnahmen im einstweiligen Verfahren, die grundsätzlich dem Anwen- dungsbereich des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO unterfielen, sofern 5 6 7 8 9 - 5 - der beklagten Partei die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt worden sei. Bei den bereits vor Zustellung der lettischen Entscheidung von der Antrags- gegnerin im Oktober 2020 veranlassten Vorpfändungen handele es sich nicht um Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 Brüssel Ia-VO, sondern um private Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit befris- teter Wirkung. Die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung nach der Brüssel Ia-VO setze nicht mehr zwingend voraus, dass die Entscheidung in einem kontradikto- rischen Verfahren erlassen worden sei. Gemäß Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 Brüssel Ia-VO genüge es, wenn die Entscheidung vor der Vollstreckung zugestellt worden sei. Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung sei nicht nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO zu versagen. Diese Bestimmung sei auf einstweilige Maßnahmen, die in einem zunächst einseitigen Verfahren erlassen worden seien, nicht anwendbar. Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO sichere als spezielle Regelung im Verhältnis zu Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO die Wahrung rechtlichen Gehörs bei Einleitung eines Verfahrens und setze des- halb ein kontradiktorisches Verfahren voraus. Die lettische Entscheidung verstoße auch nicht gegen Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO. Es könne dahinstehen, ob sich der Antragsteller über- haupt auf einen Verstoß gegen den ordre public berufen könne, nachdem er bis- lang in Lettland keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Jedenfalls sei in der Sache weder ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen noch gegen den materiell- rechtlichen ordre public gegeben. Aufgrund der Ausgestaltung der dem Antragsteller zur Verfügung stehen- den Rechtsbehelfe sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt. 10 11 12 13 - 6 - Der Antragsteller könne nach Art. 140 Abs. 3 und Abs. 5 der Zivilprozessordnung der Republik Lettland nicht nur einen Austausch der Sicherheiten, sondern auch die Aufhebung der Entscheidung durch das Ausgangsgericht beantragen. Hierbei habe das Gericht den gleichen Maßstab anzulegen wie bei Erlass der Entschei- dung. Zu berücksichtigen seien nach lettischem Zivilprozessrecht zudem von dem Betroffenen zusätzlich vorgetragene Gründe und Beweise sowie auch Vor- trag zu etwaigen Schäden, die ihm durch die Maßnahme bereits entstanden und künftig zu erwarten seien. Über die vorgenannten Anträge sei mündlich zu ver- handeln; zu der Verhandlung seien die Parteien zu laden und die Verhandlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags anzusetzen. Gegen eine ab- lehnende Entscheidung stehe dem Betroffenen die Berufung zu. Die Rechtsbe- helfe nach lettischem Zivilprozessrecht entsprächen im Wesentlichen den Rechtsbehelfen der deutschen Zivilprozessordnung gegen einen Arrestbe- schluss. Dies könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellt werden, weil die offizielle englische Übersetzung der Zivilprozessordnung der Republik Lettland vorliege und zwischen den Parteien über den Inhalt der Rechts- behelfe im Kern auch Einigkeit bestehe. Die lettische Entscheidung verstoße auch nicht wegen Verletzung des An- spruchs des Antragstellers auf ein faires Verfahren gegen den ordre public. Zwar enthalte die Entscheidung einen Hinweis auf ihre Unanfechtbarkeit, obwohl nach lettischem Recht die oben genannten Rechtsbehelfe vorgesehen seien. Die mög- licherweise fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sei aber nicht geeignet gewesen, den Antragsteller von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass Rechtsbehelfsmöglichkeiten objektiv gegeben seien. Er sei bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht von einer Unanfechtbar- keit des lettischen Beschlusses ausgegangen; er halte die zur Verfügung stehen- den Rechtsbehelfe lediglich für nicht ausreichend. 14 - 7 - 3. Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Beschwerdegericht hat keine ausreichenden Feststellungen zum Inhalt des lettischen Rechts getroffen. a) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil es sich bei dem lettischen Beschluss um eine Vollstreckungs- maßnahme handelt. aa) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung stellen von vornherein keine Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO dar. Denn die Brüssel Ia-VO lässt - wie sich sinngemäß aus Art. 39 ff Brüssel Ia-VO ergibt (vgl. Münch- Komm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 23) - nur gerichtliche Titel zur Vollstreckung zu, verleiht aber nicht Vollstreckungsakten grenzüberschrei- tende Wirkungen. Dies würde dem im Vollstreckungsrecht aller Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz der Territorialität zuwiderlaufen. Die Wirkung von Vollstre- ckungsmaßnahmen beschränkt sich daher stets auf das Gebiet des Staats, in dem sie erlassen wurden (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 18; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rn. 39, 66; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO). bb) Bei der demnach gebotenen Abgrenzung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung von einer Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüs- sel Ia-VO, zu der auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaß- nahmen gehören (vgl. Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 1 Brüssel Ia-VO), ist eine autonome, von mitgliedstaatlichen Verständnissen gelöste, einheitliche Ausle- gung der justiziellen Handlungsformen zugrunde zu legen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-551/15, Pula Parking, EuZW 2017, 686 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 7/04, NJW-RR 2006, 143, 144; Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2). Hierbei ist mit Blick auf 15 16 17 18 - 8 - das Ziel der Brüssel Ia-VO, den freien Verkehr von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten (Erwägungsgründe 1, 6), und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten (Er- wägungsgrund 26) eine weite Auslegung des Begriffs der Entscheidung geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, Gothaer Allgemeine Ver- sicherung AG, EuZW 2013, 60 Rn. 25 ff, 30 f; vom 7. April 2022 - C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 29; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Septem- ber 2005, aaO). Gemessen hieran unterfallen dem Begriff der Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO ohne Rücksicht auf die jeweilige for- melle Bezeichnung alle verbindlichen Anordnungen, die von einem Rechtspre- chungsorgan in einem justizförmigen Verfahren kraft seines Auftrags über zwi- schen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Streitpunkte erlassen wer- den (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-414/92, Solo Kleinmotoren, NJW 1995, 38 Rn. 17; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 45), den Parteien also nach dem Inhalt des nationalen Rechts etwas zusprechen oder aberkennen (vgl. Schlosser/Hess/Hess, EuZPR, 5. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2; Stein/Jonas/Koller, ZPO, 23. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 4, 9; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 5, 18; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rn. 38). Entschei- dungen im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO führen demgemäß noch nicht zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers, sondern bedürfen grund- sätzlich noch der zwangsweisen Durchsetzung auf nationaler Ebene (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, Realchemie Nederland, EuZW 2012, 157 Rn. 42). Eine Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO wird demgemäß erst durch eine Vollstreckungsmaßnahme verwirklicht, die selbst kei- nen Streit zwischen den Parteien entscheidet (vgl. Rauscher/Leible, aaO Rn. 18). cc) Ob der lettische Beschluss diesen Anforderungen an eine Entschei- dung nach Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO genügt oder - wie der Antragsteller 19 - 9 - bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht hat - ausschließlich Vollstre- ckungsmaßnahmen enthält, hängt davon ab, welche Wirkungen und Folgen der lettische Beschluss nach dem Inhalt des lettischen Rechts hat. Insbesondere ist maßgeblich, ob der Beschluss in einem Verfahren nach lettischem Recht ergan- gen ist, das seiner Art nach eine Entscheidung im Sinne der Brüssel Ia-VO er- möglicht und ob der Beschluss selbst nach seinem Inhalt eine solche Entschei- dung trifft. Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des lettischen Rechts sind indes nicht ausreichend. Der Senat kann auf dieser Grundlage nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO erfüllt sind. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, § 293 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, EuZW 2018, 732 Rn. 12). Hierbei steht die Art und Weise der Ermittlung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung des fremden Rechts allerdings nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Er ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Im Revisions- beziehungsweise Rechtsbeschwerdeverfahren wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich an- bietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 55; vom 17. Mai 2018 aaO; jeweils mwN). (2) Gemessen hieran sind die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu Inhalt und Art der im lettischen Beschluss angeordneten Maßnahmen nicht 20 21 - 10 - rechtsfehlerfrei. Das Beschwerdegericht hat ohne nähere Begründung das Vor- liegen eines Vollstreckungsakts verneint. Seinen Ausführungen zu etwaigen Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Antragstellers lässt sich noch entnehmen, dass es offenbar von einem dem deutschen Arrestbefehl vergleichbaren Inhalt des let- tischen Beschlusses ausgegangen ist. Ob diese Einordnung aber tatsächlich dem lettischen Recht in seiner Ausformung durch die dortige Rechtspraxis ent- spricht, hat das Beschwerdegericht nicht ermittelt. Den Vortrag des Antragstel- lers, der lettische Beschluss enthalte keine Streitentscheidung, sondern aus- schließlich konkrete Vollziehungsmaßnahmen, hätte das Beschwerdegericht zum Anlass nehmen müssen, das ausländische Recht - etwa mit Hilfe eines Rechtsgutachtens - zu ermitteln. b) Ebenso rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO hin- sichtlich des Rechtsbehelfsverfahrens nach lettischem Recht erfüllt sind. aa) Nach Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO handelt es sich bei einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen dann nicht mehr um eine Entscheidung im Sinne der Norm, wenn sie durch das in der Haupt- sache zuständige Gericht angeordnet worden sind, ohne dass der Beklagte vor- geladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hierzu geklärt, dass es für die Anerkennungsfähigkeit einer ohne vorausgegan- genes kontradiktorisches Verfahren erlassenen einstweiligen Maßnahme (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - C-125/79, Denilauler, GRUR Int 1980, 512 Rn. 4, 7 ff, 13, 17 f; vom 2. April 2009 - C-394/07, Gambazzi, 22 23 24 - 11 - EuZW 2009, 422 Rn. 23) erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maß- nahme auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin noch Gegenstand einer kont- radiktorischen Überprüfung sein kann, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 50 f; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, Realche- mie Nederland, EuZW 2012, 157 Rn. 38; vom 15. November 2012 - C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung AG, EuZW 2013, 60 Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, NJW-RR 2007, 1573 Rn. 18; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 14). Diese noch zu Art. 25 ff des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. September 1968 (EuGVÜ) und Art. 32, 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (im Folgenden: Brüssel I-VO) ergangene Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber durch Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO kodifiziert (vgl. Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 5. Aufl., Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 17; Stad- ler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 9; Thomas/Putzo/ Nordmeier, ZPO, 44. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 4; Rentsch, IPRax 2020, 337, 338). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 7. April 2022 (C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 22 ff, 26) ausdrücklich bestätigt, dass seine zu den Vorgängerregelungen ergangene Rechtsprechung auf Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO übertragbar ist. Aus seinen Urteilen jeweils vom 9. März 2017 (C-551/15, Pula Parking, EuZW 2017, 686 Rn. 40 ff, 54, 57 f; C-484/15, Zulfikarpašić, EuZW 2017, 689 Rn. 30 ff, 43 ff, 46) ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde und auch teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Geimer/Schütze/Geimer, 25 - 12 - EuZVR, 4. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 101) nichts anderes. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich darin schon nicht mit den Anforderungen be- fasst, denen einstweilige Maßnahmen genügen müssen, um als Entscheidungen eingeordnet werden zu können. Die zentrale Frage beider Verfahren war viel- mehr, ob (kroatische) Notare, die im Rahmen der ihnen durch nationale Rechts- vorschriften in Zwangsvollstreckungsverfahren übertragenen Befugnisse auf der Grundlage einer "glaubwürdigen Urkunde" tätig werden, als Gericht im Sinne der Brüssel Ia-VO angesehen werden können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies verneint und insoweit weder die nachträgliche Zustellung der Ent- scheidung vor der Vollstreckung noch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, über den sodann ein kroatisches Gericht entscheidet, genügen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-551/15, aaO Rn. 58; vom 9. März 2017, C-484/15, aaO Rn. 46). Daraus lassen sich indes keine Einschränkungen für den Begriff der Entscheidung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-VO ableiten, weil der Gerichtshof der Europäischen Union allein den Begriff des Ge- richts präzisiert hat. bb) Ein den Anforderungen des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO genügender Rechtsbehelf muss, weil er das Fehlen eines vorausgegangenen kontradiktorischen Verfahrens ausgleicht, dem Betroffenen ermöglichen, die einstweilige Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig über- prüfen zu lassen, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt. Nicht erforderlich ist es hingegen bei einer nach dem Recht des Ursprungs- mitgliedstaats ordnungsgemäß in Abwesenheit des Betroffenen ergangenen einstweiligen Maßnahme, dass mit dem Rechtsbehelf auch das Unterbleiben ei- ner der Entscheidung vorausgehenden Anhörung gerügt werden kann. Insoweit hindert Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO die Anerkennung und Vollstre- ckung der einstweiligen Maßnahme nicht. Die Frage, ob dieser Versagungsgrund im Geltungsbereich der Brüssel Ia-VO überhaupt auf einstweilige Maßnahmen 26 - 13 - anwendbar ist (vgl. noch zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - C-125/79, Denilauler, GRUR Int 1980, 512 Rn. 8, 10; siehe auch Rauscher/ Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 38), kann im Streitfall dahinstehen, weil Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO jedenfalls keine über Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Brüssel Ia-VO hinausgehenden Anforde- rungen an die Gewährleistung rechtlichen Gehörs stellt. Nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die nachgelagerte Gewäh- rung rechtlichen Gehörs für die Anerkennung ausreichend (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Ok- tober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 50; vom 7. April 2020 - C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 22 ff, 26). cc) Im Hinblick darauf ist im Streitfall entscheidend, ob dem Antragsteller gegen den Beschluss des Bezirksgerichts ein Rechtsbehelf in Lettland zur Ver- fügung steht, der im Rahmen eines kontradiktorisch angelegten Verfahrens eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht ermöglicht. Auch insoweit sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ausreichend. Soweit es davon ausgeht, nach dem lettischen Zivilprozess- recht könne der Antragsteller neben dem Austausch der Sicherheiten auch eine Aufhebung der Entscheidung durch das Ausgangsgericht im Zuge einer vollstän- digen Überprüfung der Entscheidung erreichen, hat es sich dabei ausschließlich auf die im Internet verfügbare offizielle Übersetzung der Zivilprozessordnung der Republik Lettland gestützt. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtsbehelfssys- tems in der lettischen Rechtspraxis hat das Beschwerdegericht entgegen § 293 ZPO nicht ermittelt. Die Annahme, zwischen den Parteien bestehe im Kern Ei- nigkeit über den Inhalt der nach den Art. 140 f der lettischen Zivilprozessordnung möglichen Rechtsbehelfe, entbindet das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Ermittlung der lettischen Rechtspraxis und ist zudem auch in der Sache unzutreffend. Einig sind sich die Parteien nur über den Wortlaut der 27 - 14 - Bestimmung; in der Sache streiten sie gerade um die Frage, ob das lettische Verfahrensrecht dem Antragsteller ausreichende Rechtsbehelfsmöglichkeiten er- öffnet. 4. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Versagungsgründe liegen nicht vor. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht in der Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO keinen Versagungsgrund gesehen. Inso- weit kann dahinstehen, wie Dauer und Beginn der Vollziehungsfrist in denjenigen Fällen zu bestimmen sind, in denen - wie hier - einerseits bereits die Brüssel Ia- VO gilt, andererseits aber noch § 929 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. Diese Frage ist im Streitfall nicht ent- scheidungserheblich, denn eine Versäumung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO ist im Versagungsverfahren nach Art. 47 ff Brüssel Ia-VO nicht zu berücksichtigen. aa) Für die Brüssel I-VO war geklärt, dass im Verfahren der Vollstreckba- rerklärung nur Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden konn- ten, nicht aber materielle Einwendungen gegen den Titel wie Erfüllung oder Auf- rechnung (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 46 Brüssel Ia-VO Rn. 4). Art. 45 Brüssel I-VO war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass die Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erlas- senen Entscheidung nur aus den in Art. 34, 35 Brüssel I-VO aufgeführten Grün- den aufgehoben oder versagt werden konnte. Die Aufzählung der eng auszule- genden Versagungsgründe sei abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-139/10, Prism Investments BV, EuZW 2011, 869 Rn. 32 f). 28 29 30 - 15 - bb) Nach Abschaffung des noch von der Brüssel I-VO vorausgesetzten Exequaturverfahrens können Entscheidungen nach Art. 39, 58 Abs. 1, Art. 59 Brüssel Ia-VO in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, ohne dass es hier- für im Vollstreckungsstaat einer förmlichen Vollstreckbarerklärung bedarf (vgl. auch Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 36 Brüssel Ia-VO Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 39 Brüssel Ia-VO Rn. 1; Ulrici, JZ 2016, 127, 131). Der ausländischen Entscheidung kommt mithin unmittelbar Vollstreckungswirkung zu (vgl. Rauscher/Leible, aaO). Gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Art. 45 Brüssel Ia-VO genannten Gründe gegeben ist. Darüber hinaus sieht Er- wägungsgrund 30 zur Brüssel Ia-VO vor, dass so weit wie im Einklang mit dem Rechtssystem des ersuchten Mitgliedstaats möglich auch die im Rechte dieses Staats für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung vorgesehenen Gründe (vgl. Art. 41 Abs. 2 Brüssel Ia-VO) innerhalb der nach diesem Recht vor- geschriebenen Fristen geltend gemacht werden können (vgl. Ulrici, aaO S. 135). cc) Im Hinblick auf die vorgenannten Änderungen wird in der Literatur teil- weise die Auffassung vertreten, im Versagungsverfahren gemäß Art. 46 ff Brüs- sel Ia-VO seien neben unionsrechtlichen Versagungsgründen auch die sich aus dem Recht des Zweitstaats ergebenden und unmittelbar gegen den titulierten Anspruch gerichteten Einwendungen zu berücksichtigen (vgl. etwa Rauscher/ Mankowski, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Art. 46 Brüssel Ia-VO Rn. 24 ff; Hau, MDR 2014, 1417, 1419). Nach anderer Ansicht sollen die von Art. 46 Brüssel Ia-VO in Bezug genommenen Versagungsgründe nach Art. 45 Brüssel Ia-VO abschlie- ßend sein (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 9 f; Zöller/ 31 32 33 - 16 - Geimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 2) oder allenfalls auf liquide Ein- wendungen ausgedehnt werden (vgl. Thomas/Putzo/Nordmeier, ZPO, 44. Aufl., Art. 46 Rn. 5). Einigkeit besteht allerdings insoweit, dass Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (vgl. § 766 ZPO) oder Einwände ge- gen konkrete Vollstreckungen (vgl. §§ 765a, 771 ZPO) nicht erfasst sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 46 Rn. 7; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 46 Rn. 36; Ulrici, JZ 2016, 127, 135 f; Haubold in Festschrift Schütze, 2014, S. 163, 165). Es kann dahinstehen, welche Versagungsgründe im Versagungs- verfahren nach Art. 46 ff Brüssel Ia-VO im Einzelnen geltend gemacht werden können. Die Versäumung der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gehört jedenfalls nicht dazu, weil es sich weder um einen unionsrechtlichen Versagungs- grund noch um einen nach nationalem Recht bereits im Versagungsverfahren zu berücksichtigenden Einwand handelt. (1) Aus der Perspektive des nationalen deutschen Rechts darf nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aus einem (deutschen) Arrestbefehl nicht mehr vollstreckt werden, sofern eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon vor Fristablauf beantragt wurde (vgl. MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 929 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 929 Rn. 22). Eine Vollstreckungs- maßnahme, die erst nach Fristablauf eingeleitet wird, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89, BGHZ 112, 356, 361). Wegen des gleichwohl erzeugten Rechtsscheins stehen dem Schuldner jedoch Rechtsbe- helfe zu; er kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, Vollstreckungsentscheidungen mit sofortiger Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) anfechten und Entscheidungen des Grundbuchamtes gemäß § 71 Abs. 1 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG beanstanden (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Aufl., § 929 Rn. 7). Die Wirksamkeit des Arrestbefehls als gerichtliche Entscheidung wird durch die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht berührt (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO mwN). Die Entscheidung wird nur auf den Widerspruch 34 - 17 - (§ 924 ZPO) beziehungsweise die Berufung (§ 511 ZPO) oder im Verfahren nach § 927 ZPO aufgehoben (vgl. Musielak/Voit/Huber, aaO; MünchKomm-ZPO/Dre- scher, aaO). (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-379/17, Società Immobiliare Al Bosco, EuZW 2019, 37 Rn. 21 ff, 51; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15, WM 2019, 270 Rn. 10). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierbei allerdings hervor- gehoben, dass eine Vollziehungsfrist mit den Eigenschaften des § 929 Abs. 2 ZPO die zwangsweise Durchsetzung der ausländischen Entscheidung im Zweit- staat betrifft, aber nicht deren Wirksamkeit beschränkt. Die Vollziehungsfrist be- trifft danach aus unionsrechtlicher Perspektive nur die eigentliche Vollstreckung, mithin die jeweilige konkrete, auf den Arrest gestützte Vollstreckungsmaßnahme im Zweitstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, aaO Rn. 27 ff, 32; siehe auch Rentsch, IPrax 2020, 337, 340; Wagner, EuZW 2019, 41). Daraus folgt, dass eine etwaige Versäumung der Vollziehungsfrist nicht als unionsrechtlicher Versagungsgrund zu qualifizieren ist. (3) Als Versagungsgrund aus nationalem Recht ist die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht (bereits) Prüfungsgegenstand im Verfahren nach Art. 46 ff Brüssel Ia-VO in Verbindung mit § 1115 ZPO. Art. 41 Abs. 1 und 2 Brüssel Ia-VO schreiben unionsrechtlich nicht vor, dass die Vollstreckungsversagungsgründe aus Art. 45 Brüssel Ia-VO und jene aus dem nationalen Recht zwingend in nur einem Verfahren geltend gemacht werden müssten (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., Art. 41 35 36 37 - 18 - EuGVVO Rn. 1; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Art. 41 Brüssel Ia-VO Rn. 45; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 15. Aufl., Art. 41 Brüssel Ia-VO Rn. 4; Stürner, DGVZ 2016, 215, 223 f). Nach Erwägungsgrund 30 hängt es viel- mehr von der Ausgestaltung des Rechtssystems des ersuchten Mitgliedstaats ab, ob eine Partei, welche die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Zweitstaat anficht, unionsrechtliche und nationale Versagungsgründe in ein und demselben Verfahren gelten machen kann (vgl. hierzu Rauscher/Mankowski, aaO). Von der Möglichkeit eines vereinheitlichen Verfahrens hat der deutsche Gesetzgeber jedenfalls für den Einwand aus § 929 Abs. 2 ZPO bislang keinen Gebrauch gemacht. Eine Verbindung des Verfahrens nach § 1115 ZPO mit den Rechtsbehelfen des nationalen Rechts, die einem Schuldner gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der jeweili- gen Verfahren und insbesondere ihrer Zuständigkeiten hindern derzeit die In- tegration in § 1115 ZPO (vgl. zu § 767 ZPO: Ulrici, JZ 2016, 127, 136). Der Ge- setzgeber hat bislang lediglich - und auch dies außerhalb des § 1115 ZPO - Ver- fahrensfragen zur Vollstreckungsabwehrklage geregelt (vgl. § 1117 ZPO). Dar- aus lässt sich für § 929 Abs. 2 ZPO nichts ableiten, da der Ablauf der Vollzie- hungsfrist nicht den materiell-rechtlichen Bestand des titulierten Anspruchs be- trifft. (4) Für ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV) sieht der Senat keine Veranlassung, da sich der Gerichtshof der Europä- ischen Union bereits mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (C-379/17, Società Immobi- liare Al Bosco, EuZW 2019, 37 Rn. 27 ff) grundlegend zur unionsrechtlichen Ein- ordnung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geäußert hat und im Übrigen die Systematik nationalen Rechts (§ 1115 ZPO) zu beurteilen ist. 38 - 19 - b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO verneint. aa) Die Anwendbarkeit des Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrund- satz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechts- ordnung des Vollstreckungsstaates, zu der neben dem jeweiligen nationalen Recht auch das Unionsrecht gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 14 mwN), stünde (vgl. statt aller: BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 7 mwN). Damit das Verbot der Nachprü- fung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. April 2017, aaO). bb) Im Hinblick darauf scheidet ein Verstoß gegen den verfahrensrechtli- chen ordre-public aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar Be- standteil des verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. statt aller: BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, WM 2023, 1144 Rn. 14 mwN). Insoweit erstreckt sich der Schutz des rechtlichen Gehörs allerdings nicht auf eine bestimmte ver- fahrensrechtliche Ausgestaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 12; vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, NJW 39 40 41 42 - 20 - 2016, 160 Rn. 13). Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergan- gen ist, das sich von den durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundsätzen in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Ur- teil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angese- hen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 11; vom 6. April 2017- IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Nach diesem Maßstab stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde keinen ordre public-Verstoß dar, dass im Ursprungsstaat eine ex- parte-Entscheidung ohne Beteiligung der beklagten Partei - hier: des Antragstel- lers - ergangen ist, sofern sichergestellt ist, dass ihm im Nachgang rechtliches Gehör und die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken, ge- währt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559/14, Meroni, RIW 2016, 424 Rn. 40 ff, 50; siehe auch Wieczorek/Schütze/Haubold, ZPO, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 85). Ob im zivilprozessualen Arrestverfahren nach deutschem Recht eine vorherige Anhörung verzichtbar gewesen wäre oder nicht, ist insoweit unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf die Frage an, ob im Streitfall eine vor- herige Anhörung des Antragstellers tatsächlich einen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz der Antragsgegnerin gefährdet hätte. Der Sache nach zielt die Rechtsbeschwerde auf eine rechtliche und tatsächliche Nachprüfung des letti- schen Beschlusses. Dieser steht jedoch das Verbot der révision au fond (Art. 52 Brüssel Ia-VO) entgegen. cc) Auch ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt nicht vor. 43 44 - 21 - (1) Die Anerkennung des lettischen Beschlusses ist entgegen der Auffas- sung der Rechtsbeschwerde nicht wegen eines Verstoßes gegen das unions- rechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) zu versagen. Zwar verbietet Art. 18 AEUV nicht nur offensichtliche Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Calliess/Ruffert/Epiney, AEUV, 6. Aufl., Art. 18 Rn. 12 mwN; siehe auch EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - C-398/92, Mund & Fester, EuZW 1994, 216 Rn. 14 noch zu Art. 7 EWG-Ver- trag). Demgemäß verstößt eine Regelung einer nationalen Zivilprozessvorschrift gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn diese Regelung bei ei- nem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müsste, den Arrest nur zulässt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder we- sentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müsste, den Arrest schon allein deshalb zulässt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994, aaO Rn. 14 ff zu § 917 Abs. 2 ZPO aF). Gemessen hieran scheidet eine Verletzung des Art. 18 AEUV schon im Ansatz aus. Denn bereits die Darstellung der Rechtsbeschwerde, das lettische Gericht habe - anders als bei den in Lettland ansässigen Mitbeklagten - hinsicht- lich des Antragstellers allein darauf abgestellt, das in dem Hauptsacheverfahren ergehende Urteil müsse gegebenenfalls im EU-Ausland vollstreckt werden, trifft nicht zu. Das lettische Gericht hat vielmehr in die Betrachtung einbezogen, dass auch das im EU-Ausland vorhandene Vermögen des Antragstellers nicht ausrei- che, um die etwaige Schadensersatzforderung zu begleichen. Daraus hat das 45 46 47 - 22 - Gericht die Schlussfolgerung gezogen, im Hinblick auf die Höhe der Schadens- ersatzforderung bestehe ohne Gewährung der Sicherung für den Antragsteller der Anreiz, sein Vermögen beiseite zu schaffen. Die Rechtsbeschwerde mag diese Schlussfolgerung für falsch halten. Eine Nachprüfung der lettischen Ent- scheidung in der Sache selbst findet jedoch nicht statt (Art. 52 Brüssel Ia-VO). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Verstoß gegen den ordre public auch nicht damit begründen, dass das Bezirksgericht ent- gegen Art. 4 Abs. 3 EUV von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. November 2019 (C-663/17, EZB, BeckRS 2019, 26637 Rn. 78) zur Parteistellung und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters abgewi- chen sei. Dieses Urteil befasst sich mit der Wahrnehmung eigener Rechte der Schuldnerin gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle einer Interessenkollision und ist auf den Streitfall, der die Sicherung der Insolvenzmasse betrifft, schon nicht übertragbar. c) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht in den im Oktober 2020 er- folgten Vorpfändungen keinen Versagungsgrund gesehen. Dies folgt bereits da- raus, dass die Vorpfändungen mangels Einhaltung der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO ex tunc ohne Wirkung geblieben sind (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 845 Rn. 5; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 845 Rn. 13, 16). Die vorläufigen Zahlungsverbote wurden den Drittschuldnern am 19., 21. und 24. Oktober 2020 zugestellt. Die Pfändung wurde jeweils nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung an die Drittschuldner bewirkt (vgl. hierzu Münch- Komm-ZPO/Smid, 6. Aufl., § 845 Rn. 17; Zöller/Herget, aaO), denn der Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wurde erst am 8. Dezember 2020 - und damit außerhalb der Monatsfrist - erlas- sen und dementsprechend auch außerhalb der Monatsfrist zugestellt. 48 49 - 23 - Im Hinblick darauf bedarf auch die von der Rechtsbeschwerde aufgewor- fene Frage, ob es sich bei einer nach nationalem Recht schon vor der Zwangs- vollstreckung möglichen Vorpfändung um eine Vollstreckung im Sinne des Art. 2 Buchst. a Unterabs. 2 Satz 2 Brüssel Ia-VO handelt, die der Anerkennung einer ohne vorherigen Anhörung des Betroffenen erlassenen einstweiligen Maßnahme entgegenstehen kann, keiner Klärung. III. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben (vgl. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Sache zur Nachholung der für eine abschließende Entschei- dung erforderlichen Feststellungen zum Inhalt des lettischen Rechts an das Be- schwerdegericht zurückzuverweisen. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2021 - 51 O 136/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2021 - 14 W 27/21 - 50 51