Beschluss
1 StR 458/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleibt der Schuldspruch teilrechtskräftig; das neue Tatgericht ist an die im erstinstanzlichen Urteil festgestellten schuldaussagebildenden Tatsachen gebunden.
• Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nach §95 Abs.3 Satz2 Nr.2 lit. b AMG) sind keine Tatbestandsmerkmale und gehören grundsätzlich zum Rechtsfolgenausspruch; ihre Feststellung ist nicht regelmäßig doppelrelevant und daher vom neuen Tatgericht neu zu prüfen.
• Die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts bleibt grundsätzlich geboten; eine nachträgliche Gesetzesänderung ist nur nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§2 Abs.3 StGB) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilrechtskraft des Schuldspruchs und Prüfpflicht der Gewerbsmäßigkeit bei neuer Strafzumessung • Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleibt der Schuldspruch teilrechtskräftig; das neue Tatgericht ist an die im erstinstanzlichen Urteil festgestellten schuldaussagebildenden Tatsachen gebunden. • Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (hier: gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nach §95 Abs.3 Satz2 Nr.2 lit. b AMG) sind keine Tatbestandsmerkmale und gehören grundsätzlich zum Rechtsfolgenausspruch; ihre Feststellung ist nicht regelmäßig doppelrelevant und daher vom neuen Tatgericht neu zu prüfen. • Die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts bleibt grundsätzlich geboten; eine nachträgliche Gesetzesänderung ist nur nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§2 Abs.3 StGB) zu berücksichtigen. Der Angeklagte S. wurde wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken in mehreren Fällen rechtskräftig des Schuldspruchs verurteilt. In einem ersten Rechtsgang war er bereits wegen gleichgelagerter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; der Senat hob den Strafausspruch dieses Urteils wegen Verfahrensfehlers auf und verwies zur neuen Entscheidung. In der Folge wurde über den Strafausspruch erneut verhandelt; das Landgericht sprach schließlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus. Das Landgericht stützte die Strafzumessung auf die Annahme eines besonders schweren Falls nach §95 Abs.3 Nr.2 lit. b AMG (gewerbsmäßiges Handeln), ohne eigene, belastbare Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit zu treffen, sondern in Teilen auf Aussagen aus dem ersten Urteil zurückzugreifen. Zugleich änderte sich die Gesetzeslage zwischen Tatzeit und Urteilsspruch durch das Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes. • Teilrechtskraft: Nach Aufhebung nur des Strafausspruchs bleibt der Schuldspruch in den nicht beanstandeten Feststellungen verbindlich; das neue Tatgericht ist an solche schuldaussagebildenden Feststellungen gebunden. • Abgrenzung Doppelrelevanz: Feststellungen, die das Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang näher beschreiben und den Schuldspruch tragen, sind bindend; strafschärfende Regelbeispiele wie Gewerbsmäßigkeit gehören regelmäßig nicht zu diesen doppelrelevanten Umständen und sind dem Rechtsfolgenausspruch zugeordnet. • Gewerbsmäßigkeit: Das Merkmal ist nach Gesetzestechnik ein Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund und kein tatbestandsbegründendes Element; daher muss das neue Tatgericht die Gewerbsmäßigkeit eigenständig prüfen und beweiswürdigend feststellen, sofern nicht untrennbar mit dem Schuldspruch verknüpft. • Fehler im Strafausspruch: Das Landgericht hat den erhöhten Strafrahmen wegen Gewerbsmäßigkeit angewandt, ohne eigene feststellende Begründung; es stützte sich insoweit auf im ersten Rechtsgang getroffene Feststellungen, die im Zuge der Aufhebung nicht mehr tragfähig waren. • Tatzeitrecht und Gesetzesänderung: Grundsätzlich gilt das Tatzeitprinzip (§2 Abs.1 StGB). Eine nachträgliche Änderung (Anti-Doping-Gesetz) ist nur nach dem Meistbegünstigungsprinzip (§2 Abs.3 StGB) zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden; hier ergibt das neue Recht im konkreten Fall keine günstigere Rechtsfolge. • Anwendung auf den Fall: Da das neue Recht (Anti-Doping-Gesetz) keine günstigere Rechtsfolge brachte, blieb das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar; dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit rechtsfehlerfrei und tatrichterlich zu belegen sein muss. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts München I wurde insoweit aufgehoben, als es den Strafausspruch betraf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die Regelwirkung des früheren Urteils übernahm und die Gewerbsmäßigkeit nicht eigenständig und tatrichterlich begründete. Zwar blieb bei der Rechtsanwendung das zur Tatzeit geltende Recht maßgeblich, weil die nachträgliche Gesetzesänderung dem Angeklagten nicht begünstigend war; dies entbindet das neue Tatgericht jedoch nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen des besonders schweren Falls (Gewerbsmäßigkeit) selbständig und anhand eigener Feststellungen zu prüfen. Folglich ist eine neue Strafzumessung durch ein anderes Kammergericht erforderlich; dort ist insbesondere die Frage der Gewerbsmäßigkeit mit eigener Beweiswürdigung zu klären.