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Entscheidung

V ZR 167/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220BVZR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZR167.19.0 Berichtigt durch Schreibfehlerberichtigung vom 14. April 2020 Rinke, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 167/19 vom 20. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2019 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers liegt direkt über der im ersten Obergeschoss befind- lichen Wohnung der Beklagten. Diese ließen im Oktober/November 2010 in ih- rer Wohnung einen Wanddurchbruch von ca. 2,3 m vornehmen. Die bauliche Maßnahme wurde im Jahr 2012 bauaufsichtlich genehmigt. Der Kläger verlangt von den Beklagten, den Wanddurchbruch unter Her- stellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu verschließen. Das Amtsge- richt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde 1 2 - 3 - will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um seinen Klageantrag weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abände- rung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 jeweils mwN). Das für die Rechtsmittelbeschwer maß- gebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigen- tums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4). 2. Diesen Wertverlust bemisst der Kläger unter Vorlage eines Sachver- ständigengutachtens zwar mit über 200.000 €. Hiermit kann er aber nicht gehört werden, nachdem er den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 6.000 € an- gegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage 3 4 5 6 - 4 - neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestset- zung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festset- zung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechen- den Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Be- schluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zu neuen Angaben in einer nach Verkündung des Berufungsurteils eingelegten Streitwertbeschwerde BGH, Be- schluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswoh- nung, muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an dem von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Be- schluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6). b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer des Klä- gers entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat der Kläger zu keiner Zeit verlangt. Dass die Angabe des Klägers hinsichtlich des Streit- werts von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, aaO Rn. 7), lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist auf der Grundlage der Klageschrift davon auszu- gehen, dass er damit den durch den Wanddurchbruch bedingten Wertverlust seiner Wohnung und damit sein wirtschaftliches Interesse an der Wiederherstel- 7 - 5 - lung des ursprünglichen Zustandes beziffern wollte. Denn dieses Interesse durf- te nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts nicht un- terschritten werden. Einen abweichenden Erklärungsansatz für seine Wertan- gabe hat der Kläger auch im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 21.02.2014 - 215 C 16/13 - LG Köln, Entscheidung vom 06.06.2019 - 29 S 70/14 - 8 Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Geschäftsstelle V ZR 167/19 14. April 2020 Schreibfehlerberichtigung In Sachen … gegen … wird der Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 3 statt „zulässig“ richtig heißen muss: „unzulässig“. Rinke, Justizangestellte