OffeneUrteileSuche
Urteil

1 StR 535/16

BGH, Entscheidung vom

25mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist auf die Sachrüge beschränkt und nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung überprüfbar. • Bei der Prüfung des Betrugstatbestands nach § 263 StGB ist maßgeblich, ob die abgerechneten Leistungen von Ärzten "in freier Praxis" erbracht wurden; hierfür sind sozialrechtliche Grundsätze zur Abgrenzung von freier Praxis und angestellter Tätigkeit maßgeblich. • Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Bewertung der Beweise nur auf Rechtsfehler hin prüfen; bloßer Vorwurf unzutreffender Schlussfolgerungen genügt nicht. • Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind zu verneinen, wenn der zugrunde liegende Straftatvorwurf rechtsfehlerfrei nicht festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Freispruch bei Abrechnungsbetrug: tatrichterliche Beweiswürdigung zur freien Praxis nicht rechtsfehlerhaft • Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist auf die Sachrüge beschränkt und nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung überprüfbar. • Bei der Prüfung des Betrugstatbestands nach § 263 StGB ist maßgeblich, ob die abgerechneten Leistungen von Ärzten "in freier Praxis" erbracht wurden; hierfür sind sozialrechtliche Grundsätze zur Abgrenzung von freier Praxis und angestellter Tätigkeit maßgeblich. • Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Bewertung der Beweise nur auf Rechtsfehler hin prüfen; bloßer Vorwurf unzutreffender Schlussfolgerungen genügt nicht. • Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind zu verneinen, wenn der zugrunde liegende Straftatvorwurf rechtsfehlerfrei nicht festgestellt wurde. Die Angeklagten waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Nebenbeteiligten, die Labor- und Beratungsleistungen sowie Praxisräumlichkeiten an mehreren Außenlabor-Standorten zur Verfügung stellte. Laborärzte an fünf Außenlaboren reichten quartalsweise Sammelerklärungen bei den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen ein und gaben an, berechtigt zu sein, die erbrachten Laborleistungen abzurechnen. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Betrug in 124 Fällen vor; es soll ein Gesamtschaden von knapp 79 Millionen Euro entstanden sein. Das Landgericht sprach die Angeklagten aus überwiegend tatsächlichen Gründen frei und verneinte zugleich die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Staatsanwaltschaft rügte die Beweiswürdigung und legte Revision ein, die der Generalbundesanwalt nicht vertrat. • Revision nur auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung überprüfbar; Freispruch ist zu akzeptieren, wenn keine Rechtsfehler vorliegen. • Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals Täuschung nach § 263 StGB zutreffend auf die sozialrechtlichen Kriterien zur Abgrenzung der freien Praxis abgestellt (u. a. Tragen des wirtschaftlichen Risikos, Beteiligung am Praxiserfolg, Handlungsfreiheit bei medizinischer Gestaltung und Einsatz von Mitteln und Personal). • Die Beweiswürdigung des Landgerichts war umfassend, widerspruchsfrei und berücksichtigte sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Handhabung an den Außenlaboren; daraus ergaben sich zwar Anhaltspunkte für abhängige Verhältnisse, diese führten jedoch nicht zu einer überzeugenden Feststellung fehlender freier Praxis der Laborärzte. • Revisionsrechtliche Beanstandungen, etwa zu Eigentumsverhältnissen an Praxisräumen oder zur Bedeutung der Ausstattung, greifen nicht durch; das Bundessozialgericht sieht insbesondere nicht zwingend ein weiteres Vermögensrisiko des Arztes voraus, damit freie Praxis ausgeschlossen wäre. • Behauptete Lücken in der Würdigung des Personals und wirtschaftlichen Risikos sind nicht rechtserheblich; die Revision versucht lediglich, die richterliche Bewertung durch eigene, gleichfalls spekulative Schlüsse zu ersetzen. • Das Landgericht hat auch keine hinreichende Überzeugung vom Täuschungsvorsatz der Angeklagten gewonnen; dessen Erwägungen sind detailliert und rechtlich nicht zu beanstanden. • Da die Straftatvorwürfe nicht festgestellt wurden, war die Verneinung der Voraussetzungen für eine Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch der Angeklagten bestätigt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Täuschungsmerkmals des § 263 StGB und des fehlenden Täuschungsvorsatzes war rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Rückgriff auf die sozialrechtlichen Kriterien zur Frage der freien Praxis sachgerecht und ergab keine hinreichende Überzeugung, dass die Laborärzte nicht als in freier Praxis tätige Vertragsärzte abgerechnet hätten. Da die Tatvorwürfe nicht festgestellt wurden, konnte auch keine Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte verhängt werden; die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten und Nebenbeteiligten.