OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 627/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR627
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120717B1STR627.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/16 vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 7. Mai 2017 wird als unstatthaft auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. Juli 2016 die Ausgangsentscheidung mit Be- schluss vom 23. Februar 2017 in Teilen des Schuldspruchs sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die weiterge- hende Revision des Verurteilten verworfen. Mit Schreiben vom 11. und 17. April 2017 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017 als jedenfalls unbegründet zurück- gewiesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2017 erhebt der Verurteilte Dienstauf- sichtsbeschwerde und beantragt gleichzeitig die Weiterbehandlung seiner Be- schwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung. Die Präsidentin des Bun- desgerichtshofs sieht mit Schreiben vom 15. Mai 2017 keine Veranlassung für dienstaufsichtliche Maßnahmen und hat den Schriftsatz des Verurteilten vom 7. Mai 2017 zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an den Senat weiter- geleitet. 2. Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentschei- dungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich we- der aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 – 1 StR 137/13). Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem 1 2 - 3 - die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der An- trag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11). 3. Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11 mwN). Raum Cirener Radtke Fischer Bär 3