Entscheidung
1 StR 137/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 137/13 vom 2. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2013 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das in seiner Gegenwart verkündet wurde (SA Bl. 628 II), am 19. Juli 2012 we- gen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit beim Landgericht Nürnberg-Fürth am 25. Januar 2013 eingegangenem Schreiben, legte er „Beschwerde zur Verfris- tung der zustehenden Rechtsmittel“ ein und beantragte „die Wiedereinsetzung einer Revisionsfrist zu meinem Urteil“. Er machte geltend, „eigenhändig“ bereits am 23. Juli 2012 Revision eingelegt zu haben. Es sei „klar“ geworden, dass seine Revisionspost nicht beachtet worden oder abhanden gekommen sei. Die Entscheidung des Landgerichts sei verfassungswidrig, weil er wegen Straftaten verurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe. 1 - 3 - 1. Das Schreiben des Angeklagten ist als Wiedereinsetzungsantrag ge- gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auszulegen; dieser ist unzulässig (§§ 45, 46 StPO). a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn der Angeklagte hat die Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Revisionseinlegung versäumt. Wie sich auch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Februar 2013 (SA Bl. 664 II) ergibt, ist eine Revisionsschrift nicht zu den Ak- ten gelangt. Da auch der Angeklagte keine Angaben zum Inhalt seiner Revisi- onsschrift und zu den Umständen der Revisionseinlegung macht, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass eine Revisionsschrift vom 23. Juli 2012 beim Landgericht eingegangen ist. In einem solchen Fall kann nicht zugunsten des Angeklagten von einer Revisionseinlegung ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1998 - 4 StR 634/97, BGHR StPO § 345 Frist 1; und vom 6. November 1998 - 3 StR 511/97, BGH NStZ 1999, 372). b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2013 zutreffend ausgeführt: „Gemäß § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den genauen Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses ent- halten (BGH NStZ 1987, 217 m.w.N.). Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stel- len. Vorliegend hat der Angeklagte indessen weder dargetan noch glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt ihm bewußt wurde, dass seine ´Revisionspost´ nicht zur Kenntnis genommen wurde. Die Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags erscheint im vor- liegenden Fall auch umso greifbarer, als der Angeklagte zwischen der behaupteten Einlegung der Revision am 23. Juli 2012 und 2 3 4 5 - 4 - dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Januar ein halbes Jahr verstreichen ließ.“ 2. Auch die in dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten enthalte- ne Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist dem Wieder- einsetzungsantrag noch hinreichend deutlich der Wille des Angeklagten zu ent- nehmen, das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 2012 wegen ihn beschwerender materiell-rechtlicher Fehler anzufech- ten. Daher hat der Senat nicht nur über den Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch über die nun eingelegte Revision des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Revisi- on als unzulässig zu verwerfen. Hierzu bedarf es - anders als bei Entscheidun- gen nach § 349 Abs. 2 StPO - keines Verwerfungsantrags des Generalbundes- anwalts. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng 6 7