Urteil
I ZR 162/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung behördlich veranlasster Bestattungen nach § 31 Abs. 2 BestattG‑BW an einen städtischen Eigenbetrieb stellt insoweit hoheitliches Handeln dar und ist keiner wettbewerbsrechtlichen Kontrolle als geschäftliche Handlung nach dem UWG zugänglich.
• Ein Unterlassungsantrag ist nach Auslegung an den Klagevortrag zu messen; ein zu weit gefasster Wortlaut kann bei zutreffender Auslegung nicht automatisch zur Unbegründetheit führen.
• Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 18, 19 GWB scheidet aus, wenn die fragliche Tätigkeit hoheitlich ist und kein entsprechender Marktbeherrschungsbefund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Hoheitliche Veranlassung von Bestattungen durch Eigenbetrieb ist keine geschäftliche Handlung • Die Übertragung behördlich veranlasster Bestattungen nach § 31 Abs. 2 BestattG‑BW an einen städtischen Eigenbetrieb stellt insoweit hoheitliches Handeln dar und ist keiner wettbewerbsrechtlichen Kontrolle als geschäftliche Handlung nach dem UWG zugänglich. • Ein Unterlassungsantrag ist nach Auslegung an den Klagevortrag zu messen; ein zu weit gefasster Wortlaut kann bei zutreffender Auslegung nicht automatisch zur Unbegründetheit führen. • Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 18, 19 GWB scheidet aus, wenn die fragliche Tätigkeit hoheitlich ist und kein entsprechender Marktbeherrschungsbefund vorliegt. Der Kläger betreibt ein privates Bestattungsinstitut. Die beklagte Stadt unterhält einen Eigenbetrieb Friedhöfe, der hoheitliche Friedhofsaufgaben erfüllt und daneben privatwirtschaftlich tätig ist. Bis 2005 beauftragte die Stadt bei behördlich veranlassten Bestattungen nach § 31 Abs. 2 BestattG‑BW auch private Bestatter, seit 2005 werden diese Ausnahmen durchgängig vom Eigenbetrieb durchgeführt. Der Kläger rügt, die Stadt nutze ihr Informationsmonopol über Sterbefälle ohne Angehörige und betreibe dadurch unlauteren Wettbewerb, weil sie ohne Prüfung privater Angebote stets den Eigenbetrieb einschalte. Er beantragt Unterlassung der ausschließlichen Übertragung bzw. hilfsweise ein Verbot ohne vorherige Angebotsprüfung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger revidierte bis zum BGH. • Zulässigkeit: Die Revision ist uneingeschränkt zulässig; eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Berufungsurteil. • Auslegung des Klageantrags: Ein zu weit formulierter Antrag ist an den Vortrag zu messen; der Kläger hat gerügt, die Stadt übe ihr Auswahlermessen nicht aus und schalte ohne Prüfung ausnahmslos den Eigenbetrieb ein, sodass der Antrag insoweit auslegungsfähig ist. • Hoheitliches Handeln nach UWG: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist geschäftliche Handlung verhaltensbezogen bestimmt. Bei öffentlichen Stellen ist zwischen erwerbswirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden; hoheitliches Handeln aufgrund gesetzlicher Ermächtigung unterliegt nicht dem Wettbewerbsrecht. • Anwendbarkeit auf § 31 Abs. 2 BestattG‑BW: Für die vom Kläger beanstandeten Fälle (§ 31 Abs. 2 Fall 2) handelt die Behörde aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich; die Veranlassung umfasst auch Entscheidungen über das Wie und durch Wen der Bestattung. • Konsequenz für die Praxis: Entscheidet die Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr und lässt sie einen Eigenbetrieb als verlängerter Arm ohne eigene Entscheidungsmacht tätig werden, liegt hoheitliches Handeln vor; ob zuvor private Beauftragung möglich war, ändert daran nichts. • Kartellrechtliche Rügen: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung scheidet aus, weil die Tätigkeit hoheitlich ist und kein marktbeherrschender Nachfragesachverhalt dargelegt ist. • Ergebnis der Vorinstanzen: Auf diese rechtlichen Erwägungen kommt es an; eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der angegriffenen Praxis ist deshalb ausgeschlossen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der BGH hat entschieden, dass die Entscheidung der Stadt, behördlich veranlasste Bestattungen nach § 31 Abs. 2 BestattG‑BW ausnahmslos durch ihren Eigenbetrieb durchführen zu lassen, hoheitliches Handeln darstellt und daher keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ist. Dementsprechend ist ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 UWG nicht gegeben. Auch ein Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 18, 19 GWB kommt nicht in Betracht, da die Tätigkeit der öffentlichen Hand hier der kartellrechtlichen Kontrolle entzogen ist und keine marktbeherrschende Stellung der Stadt auf dem relevanten Nachfragemarkt dargelegt ist.