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Urteil

5 U 18/24

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0218.5U18.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (hier: politische Kampagne).
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 26. März 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Kammer für Handelssachen 102, Az. 102 O 60/23 eV, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II, Kammer für Handelssachen 102, Az. 102 O 60/23 eV, vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Verfügungskläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (hier: politische Kampagne). 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 26. März 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, Kammer für Handelssachen 102, Az. 102 O 60/23 eV, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II, Kammer für Handelssachen 102, Az. 102 O 60/23 eV, vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Verfügungskläger zu tragen. I. Das Landgericht, Kammer für Handelssachen 102, hat der Verfügungsbeklagten mit Beschlussverfügung vom 12. Dezember 2023 (Az. 102 O 60/23 eV ) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, mit den Behauptungen zu werben „in Brandenburg ist es legal, die Asche den sorgeberechtigten Angehörigen herauszugeben und/oder Bestatter:innen aus Berlin können problemlos nach Brandenburg fahren, um dies zu ermöglichen und/oder in Brandenburg dürfen Bestatter:innen die Asche an Familien herausgeben wie auf den Plakaten am Fürstenbrunner Weg und der Charlottenburger Chaussee sowie auf der Internetplattform TikTok in dem Account @XXXX veröffentlicht“. Es handelt sich um folgende Plakate (vgl. Anlagen ASt 01 und ASt 02): Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht mit dem am 26. März 2024 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung, mit der sie insbesondere rügt, bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um eine politische Meinungsbildungskampagne ohne geschäftlichen Anlass. Im Übrigen wird von der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Wiedergabe der Anträge gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (vgl. § 517, § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 2 und 3 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht bejaht zu Unrecht den vom Verfügungskläger geltend gemachten Verfügungsanspruch. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch zulässig. a) Der Verfügungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). Entsprechendes gilt auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Verfügungsantrag, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, als hinreichend bestimmt anzusehen. Der Antrag enthält die konkret beanstandeten Aussagen und nimmt jedenfalls mit der Formulierung „wie auf den Plakaten am Fürstenbrunner Weg und der Charlottenburger Chaussee […] veröffentlicht“ auch auf die konkrete Verletzungsform (die als Anlagen Ast 01 und Ast 02 der Antragsschrift beigefügten Plakate) Bezug. In der Antragsschrift ist zudem ausgeführt, in welchen Merkmalen das Verhalten der Verfügungsbeklagten angegriffen wird. Die Rüge der Verfügungsbeklagten, der Antrag sei zu weit gefasst und damit zu unbestimmt, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Bestimmtheit des Antrags unbeachtlich. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag ist vielmehr unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19, GRUR 2021, 1395 [juris Rn. 13] - Hohenloher Landschwein; Eigenbetrieb Friedhöfe; Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 [juris R. 16] - Eigenbetrieb Friedhöfe; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534 [juris Rn. 47] - wetteronline.de). b) Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Nach § 12 Abs. 1 UWG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Diese Vermutung ist im Streitfall nicht widerlegt. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf abstellt, dem Verfügungskläger seien bestimmte Äußerungen der Verfügungsbeklagten bereits aus dem vor dem Landgericht zu dem Aktenzeichen 97 O 71/23 geführten Verfahren bekannt gewesen, betreffen diese nicht den hiesigen Verfahrensgegenstand, der in der konkreten Verletzungsform zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 [juris Rn. 24] - LTE-Geschwindigkeit, mwN). 2. Ein Verfügungsanspruch besteht auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts allerdings nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Zu Unrecht nimmt das Landgericht an, bei den beanstandeten Handlungen handele es sich jeweils um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (Fall 2) über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält; hierzu zählen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG etwa die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 93/21, NJW 2022, 3638 [juris Rn. 21] - 7 x mehr, mwN). b) Im Streitfall fehlt es in Bezug auf die im Auftrag der Verfügungsbeklagten aufgestellten Plakate am Fürstenbrunner Weg (Anlage ASt 01) und der Charlottenburger Chaussee (Anlage ASt 02) und den darauf befindlichen Äußerungen bereits an einer geschäftlichen Handlung. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. bb) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist - wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausgeht - funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 30] - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 126/20, Magazindienst 2021, 1030 [juris Rn. 23]; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] - Preisänderungsregelung). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, aaO Rn. 31; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 126/20, aaO Rn. 24). cc) Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass keine Vermutung dafür besteht, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt, mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenhängt. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 32] - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 126/20, Magazindienst 2021, 1030 [juris Rn. 25]). dd) Danach ist entgegen der Beurteilung des Landgerichts eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten zu verneinen. (1) Richtig ist allerdings, dass es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellen kann, wenn die beanstandete Handlung in bewusst irreführender Weise auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Einfluss nimmt (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 2.54). Zutreffend ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass die beanstandeten Äußerungen bei der Würdigung des Gesamteindrucks der jeweiligen Plakate bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck hervorrufen, im Bundesland Brandenburg dürfe ein Bestatter nach der Einäscherung einer Leiche die Totenasche ohne weiteres an die Angehörigen herausgeben, obwohl dies nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BestG-Bbg) tatsächlichen nicht der Fall ist. Denn nach § 23 Abs. 6 BestG-Bbg darf der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage nach der Einäscherung einer Leiche die Urne nur zu dem Zweck der Beisetzung aushändigen oder versenden, wobei - sofern nicht eine Beisetzung in einer Kirche (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BestG-Bbg) bzw. auf hoher See stattfindet (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BestG-Bbg) oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (§ 25 Abs. 2 BestG-Bbg) - grundsätzlich Friedhofszwang gilt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestG-Bbg). Dazu muss sich der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage vergewissern, dass die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist, und er darf die Urne sodann nur an die Träger von Friedhöfen, an das mit der Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen oder an dessen Beauftragte herausgeben (§ 7 Abs. 1 FBAV-Bdg). Dies soll sicherstellen, dass eine Urne nicht an anderen Orten aufbewahrt wird, die nicht der Würde des Verstorbenen entsprechen (vgl. dazu Brüning in Scheiper/Brüning, Brandenburgisches Bestattungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 23 Ziff. 6). Der Regelung in § 23 Abs. 6 BestG-Bbg liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass diesem Zweck des Gesetzes durch die - neben der Übergabe an die Träger von Friedhöfen - allein zulässige Übergabe bzw. Versendung der Urne an einen zur Erfüllung der Bestattungspflicht beauftragten Bestatter als zuverlässigen Gewerbetreibenden bzw. dessen Beauftragte genügt wird. Die Angehörigen, die typischerweise nicht Beauftragte des Bestatters, sondern dessen Auftraggeber sind, und daher in der Regel nicht zu dem berechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 FBAV-Bdg zählen, können eine Urne auch nicht von dem Betreiber der Feuerbestattungsanlage oder dem Bestatter herausverlangen, weil die Totenasche wegen des nachwirkenden Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen dem Rechtsverkehr entzogen ist, solange das postmortale Persönlichkeitsrecht besteht (vgl. dazu MüKoBGB/Stresemann, 10. Aufl. 2025, BGB § 90 Rn. 30). (2) Die Beurteilung des Landgerichts hält aber im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu Unrecht nimmt es an, dass die von der Verfügungsbeklagten auf den Plakaten beanstandeten Äußerungen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers) nimmt. (a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts, das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15, NJW 2019, 784 [juris Rn. 49] - YouTube-Werbekanal II, mwN) oder der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dessen Angebot und Produkten zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 29] - Energieeffizienzklasse III). Dagegen stellt die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung dar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, NJW 2022, 2106 [juris Rn. 50] - Influencer III; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 95] - Influencer I; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 23] - Komplettküchen; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 [juris Rn. 20] - Schlafzimmer komplett). Gleiches gilt etwa für die Entscheidung des Verbrauchers, sich näher mit einem Instagram-Beitrag mit Bezug zu den dort genannten Drittunternehmen zu befassen und sich durch einen ersten Klick auf die Abbildung eines Produkts den sog. „Tap Tag“ anzeigen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, aaO Rn. 51). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem Erwerbsvorgang im Streitfall zu verneinen. (aa) Die beanstandeten Plakate waren für jedermann im Vorbeifahren bzw. Vorübergehen wahrnehmbar, ohne dass der Urheber der Äußerungen erkennbar wurde; weder ist auf den Plakaten das Unternehmen der Verfügungsbeklagten bezeichnet noch besteht ein klar erkennbarer Bezug gerade zu den von der Verfügungsbeklagten angebotenen Leistungen. Deutlich wahrnehmbar ist allerdings der Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ und der Verkehr erkennt, dass der Hashtag in einem Kontext zu Bestattungen und der Frage steht, wie mit der Totenasche umzugehen ist. In sog. Hashtags werden regelmäßig bestimmte Themen schlagwortartig zusammengefasst, um dadurch Kampagnen oder Diskussionsbeiträge in sozialen Netzwerken auffindbar zu machen und infolgedessen eine große Anzahl von Menschen zu erreichen, die sich zu den Inhalten austauschen und dazu vernetzen können. Hieran ist der Verkehr inzwischen gewöhnt. Hashtags werden zwar auch von Unternehmen etwa zur Förderung der Bekanntheit von Marken genutzt. Der für die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs darlegungspflichtige Verfügungskläger hat allerdings nicht vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr bereits aufgrund der Verwendung des Hashtags „#DuBistDerBestimmer“ einen Bezug zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten oder den von ihr angebotenen Leistungen herstellt. (bb) Die beanstandeten Äußerungen auf den Plakaten veranlassen die Mitglieder des angesprochenen Verkehrs zunächst lediglich dazu, den Hashtag im Internet zu suchen. Sofern weitere Informationen zu den Inhalten der Plakate begehrt werden, wird der Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ in die Suchmaske einer Internetsuchmaschine eingeben; hierzu wird auf den Plakaten auch ausdrücklich aufgefordert. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt (vgl. Anlage ASt 08) führt eine Recherche bei der Suchmaschine Google dazu, dass unter der Überschrift „Gesponsort“ zunächst zwei Bestattungsunternehmen angezeigt werden, ohne dass sich das Unternehmen der Verfügungsbeklagten darunter befindet. Im Anschluss daran werden Beiträge der Verfügungsbeklagten bei YouTube, die Internetseite https://dubistderbestimmer.de sowie weitere Beiträge der Verfügungsbeklagten in den sozialen Netzwerken (Instagram, Facebook, TikTok) aufgelistet. Erst danach wird die von der Verfügungsbeklagten betriebene und zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehörende Internetseite https://.....de angezeigt, ohne dass insoweit jedoch ein Zusammenhang zwischen dem Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ und der domain XXXX.de erkennbar wird. Ein Mitglied des angesprochenen Verkehrs wird sich daher zur Erlangung weiterer Informationen zu dem Hashtag „#DuBistDerBestimmer“ typischerweise mit den Inhalten der Beiträge der Verfügungsbeklagten bei YouTube, auf der Internetseite https://dubistderbestimmer.de sowie insbesondere in den sozialen Netzwerken befassen; für ein Aufsuchen der Internetseite https://.....de besteht entgegen der Beurteilung des Landgerichts dagegen gerade keine Veranlassung. Die beanstandeten Äußerungen auf den Plakaten nehmen damit allein auf die Entscheidung der Mitglieder des angesprochenen Verkehrs Einfluss, den dort abgebildeten Hashtag zu suchen (erster Schritt) und sich im Anschluss an eine Suche des Hashtags mit den vorgenannten Beiträgen, insbesondere in den sozialen Netzwerken zu befassen (zweiter Schritt). Dass sich die Mitglieder des angesprochenen Verkehrs mit der Durchführung des zweiten Schritts näher mit dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten und den angebotenen Dienstleistungen auseinandersetzen können, kann nicht angenommen werden; es wird nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt (vgl. Anlagen ASt 05, ASt 06 und ASt 07) lediglich allgemein auf die Bezeichnung des Unternehmens der Verfügungsbeklagten (XXXX) bzw. auf ihre Tätigkeit als Bestatterin verwiesen. Soweit das Landgericht (LGU 7) zur Begründung seiner abweichenden Auffassung u.a. darauf abstellt, die Verfügungsbeklagte handele mit Marktbezug, weil sie auf der Plattform TikTok und den dortigen Beiträgen selbst nicht hinreichend zwischen der politischen Kampagne und dem von ihr betriebenen Bestattungsunternehmen trenne mit der Folge, dass der Verbraucher zu dem geschäftlichen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten (https://....de) geführt werde, übersieht es, dass dazu ein weiterer (dritter) Schritt erforderlich ist. Mit einem Erwerbsvorgang hängt damit erst die weitere Entscheidung unmittelbar zusammen, die dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten zuzuordnende Webseite (https://....de) aufzusuchen. Denn erst dadurch kann sich der angesprochene Verkehr mit der unternehmerischen Tätigkeit der Verfügungsbeklagten konkret befassen. Die Entscheidung zum Aufsuchen der zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten gehörenden Webseite wird aber nicht durch die Inhalte der Plakate, sondern regelmäßig erst deutlich später und damit nicht (mehr) in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Beiträge auf der Plattform TikTok veranlasst. c) Soweit der Verfügungskläger einen Wettbewerbsverstoß bereits mit dem Verfügungsantrag auch auf den Beitrag der Verfügungsbeklagten auf der „Internetplattform TikTok in dem Account @XXXX“ stützt, ergibt sich aus dem dazu gehaltenen Vortrag des Verfügungsklägers allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es wird zwar auf ein von der Verfügungsbeklagten unter dem Link https://www.tiktok.com/XXXX veröffentlichtes Video verwiesen. Auf diesem werden aber nicht etwa die Plakate dargestellt oder die Inhalte der Plakate wiedergegeben, sondern die Verfügungsbeklagte kündigt lediglich allgemein an, dass „in sieben Tagen […] das Plakat vor der Nase meines Gegners hängen“ wird; eine irreführende geschäftliche Handlung ergibt sich daraus gerade nicht. 3. Ein Verfügungsanspruch besteht auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes, ohne dass es darauf ankommt, ob die Regelung des § 3a UWG anwendbar ist oder durch den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG verdrängt wird (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23, NJW-RR 2024, 1164 [juris Rn. 51] - Hydra Energy, mwN). Denn selbst wenn § 3a UWG anwendbar wäre, setzt die Vorschrift ebenfalls eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG voraus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 263/14, NJW 2016, 3176 [juris Rn. 18] - Kreiskliniken Calw; Köhler/Odörfer in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.51), woran es im Streitfall aber fehlt (s.o). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieses Urteil mit seiner Verkündung in formelle Rechtskraft erwächst (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).