OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 445/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445
17mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030817BIIIZR445.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 445/16 vom 3. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivil- senat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde beträgt bis 19.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Re- vision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.388,88 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von 1 - 3 - sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 20.000 € zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskon- trolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die hierzu bevollmächtigte Komple- mentärin der Fondsgesellschaft zustande kam. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), ins- gesamt also 10.600 €, finanzierte er durch Zeichnung einer Inhaberschuldver- schreibung, die er an die E. P. A. GmbH verkaufte. Das dafür fällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.988,88 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. 2 3 4 - 4 - 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaub- haft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzu- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestset- zung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jew. mwN). 2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von 10.388,88 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Feststellung der Frei- stellungsverpflichtung beträgt nicht mehr als 8.480 €. a) Der Kläger hat hinsichtlich des Freistellungsantrags eine positive Fest- stellungsklage erhoben. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer ent- sprechenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7). 5 6 7 - 5 - b) Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und dem darauf Be- zug nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die Fondsgesellschaft, die Ge- sellschaftsgläubiger oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal 10.600 € rechnen. Nur insoweit kann er Freistellung von der Beklagten verlan- gen. Nach Abzug eines Abschlags von 20 Prozent verbleiben 8.480 € als zu berücksichtigende Beschwer der Beklagten. Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen 19.000 € übersteigenden Wert. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 29 O 7598/15 - OLG München, Entscheidung vom 03.08.2016 - 20 U 1675/16 - 8 9