OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 294/17

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dem wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschuldigten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren, wenn besondere Umstände seine effektive Verteidigung und die Verständigung über fristauslösende Zustellungen beeinträchtigen. • Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung für die Rechtsmittelfrist obliegt dem Revisionsgericht (§ 46 Abs. 1 StPO); das erstinstanzliche Gericht durfte die Revision nicht als unzulässig verwerfen, solange über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden ist. • Die besondere Schutzbedürftigkeit eines psychisch kranken Beschuldigten (z. B. mit Intelligenzminderung) und das Unterlassen anwaltlicher Information können das Verschulden an einer Fristversäumnis so vermindern, dass eine Wiedereinsetzung geboten ist, um den effektiven Zugang zu Gericht (Art. 6 EMRK) zu wahren.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung von Amts wegen bei psychisch kranken Untergebrachten und Zustellung an Verteidiger • Dem wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschuldigten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren, wenn besondere Umstände seine effektive Verteidigung und die Verständigung über fristauslösende Zustellungen beeinträchtigen. • Die Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung für die Rechtsmittelfrist obliegt dem Revisionsgericht (§ 46 Abs. 1 StPO); das erstinstanzliche Gericht durfte die Revision nicht als unzulässig verwerfen, solange über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden ist. • Die besondere Schutzbedürftigkeit eines psychisch kranken Beschuldigten (z. B. mit Intelligenzminderung) und das Unterlassen anwaltlicher Information können das Verschulden an einer Fristversäumnis so vermindern, dass eine Wiedereinsetzung geboten ist, um den effektiven Zugang zu Gericht (Art. 6 EMRK) zu wahren. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf am 22.03.2017 von mehreren Taten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, zugleich aber in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Am 21.04.2017 reichte der Angeklagte ein Schreiben ein, in dem er „Einspruch“ und Wiedereinsetzung begehrte. Das Landgericht wertete dies als Revision und Wiedereinsetzungsantrag und wies beides durch Beschluss vom 16.05.2017 als unzulässig zurück; die förmliche Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 19.05.2017 an den Verteidiger. Dem Angeklagten wurde der Beschluss formlos übersandt, ohne dass der Zugang dokumentiert war oder gesondert auf die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger hingewiesen wurde. Der Angeklagte sandte zwischen dem 30.05. und 08.06.2017 weitere Schreiben an das Gericht. Der Generalbundesanwalt empfahl Wiedereinsetzung von Amts wegen, der Senat gab dem statt und hob den Verwerfungsbeschluss auf. • Zuständigkeit und Verfahren: Nach §§ 46 Abs.1, 349 Abs.1 StPO obliegt die Entscheidung über Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Revision dem Revisionsgericht; das Landgericht durfte die Revision nicht verwerfen, solange über Wiedereinsetzung nicht entschieden war. • Versäumte Frist: Die einwöchige Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs.2 StPO) wurde versäumt, da die Wochenfrist zur Revision (§ 341 Abs.1 StPO) bereits am 29.03.2017 endete und erste Anfechtungsschreiben erst am 21.04.2017 eingingen. • Besondere Umstände und Schutzbedürftigkeit: Der Angeklagte war psychisch krank, untergebracht und litt an einer Intelligenzminderung in einem Grade, der besondere Schutzbedürftigkeit begründet; dadurch konnte die formale Rechtslage für ihn und einen juristischen Laien irreführend sein. • Mangelhafte Belehrung bzw. Information: Die Übersendung an den Angeklagten enthielt keinen nachvollziehbaren Zugangsnachweis und keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Zustellung an den Verteidiger fristauslösend wirkte; der Verteidiger hatte den Angeklagten nachweislich nicht informiert. • Versagen der Verteidigerbetreuung: Der Verteidiger nahm nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses seine Fürsorgepflicht nicht wahr und informierte den Angeklagten nicht über die relevanten Fristwirkungen; dadurch war die effektive Verteidigung beeinträchtigt. • Rechtsfolgen: Wegen der besonderen Umstände und zum Schutz des Rechts auf Zugang zu Gericht (Art.6 EMRK) mindert sich das dem Angeklagten zurechenbare Verschulden der Fristversäumnis derart, dass Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist (§§ 44, 45 Abs.2 Satz3 StPO). • Formale Voraussetzungen: Die formell verspätet eingereichten Schreiben des Angeklagten (30.05.–08.06.2017) enthielten hinreichende Anträge auf gerichtliche Überprüfung, sodass die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde. Der Senat gewährte dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hob den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16.05.2017 auf. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.03.2017 sowie der ursprünglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag waren zuvor als unzulässig verworfen worden; diese Verwerfung konnte das Landgericht nicht endgültig vornehmen, weil das Revisionsgericht über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hatte (§ 46 Abs.1 StPO). Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Angeklagten, der mangelhaften Information über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger und des Unterlassens anwaltlicher Aufklärung ist die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich, um den Zugang zu Gericht zu sichern. Das Gericht sah davon ab, dem Beschwerdeführer die Kosten der Wiedereinsetzung und des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.