Entscheidung
XI ZR 718/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR718
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR718.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 718/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 2. November 2016 in der Fassung des Be- schlusses vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28) sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach An- lage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung nicht zwingend, sondern nur fakultativ den Hinweis vor, dass sich bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehens- gewährung verlangte Zusatzleistung i.S.d. § 359a Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf den Vertrag über die Zusatzleistung erstreckt. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF greift daher auch dann ein, wenn ein solcher Hinweis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 26.01.2015 - 2 O 165/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 18/15 -