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Urteil

IX ZR 108/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger können trotz vorangegangener Pfändung anfechtbar sein, wenn der Schuldner durch eine mitwirkende Rechtshandlung die Vollstreckung fördert. • Eine mitwirkende Schuldnerhandlung genügt für die Insolvenzanfechtung nur, wenn ihr Beitrag bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreicht. • Bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss der Empfänger darlegen und beweisen, warum er an eine Wiederaufnahme der Zahlungen glaubte; bloße Unterstellungen genügen nicht. • Ist streitig, ob und in welchem Umfang eine Ratenzahlungsvereinbarung (oder ein Vergleich) dem Gläubiger erstmals einen durchsetzbaren Anspruch verschafft oder die Prozesslage entscheidend geändert hat, sind ergänzende Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Zahlungen trotz Pfändung bei mitwirkender Schuldnerhandlung • Zahlungen des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger können trotz vorangegangener Pfändung anfechtbar sein, wenn der Schuldner durch eine mitwirkende Rechtshandlung die Vollstreckung fördert. • Eine mitwirkende Schuldnerhandlung genügt für die Insolvenzanfechtung nur, wenn ihr Beitrag bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreicht. • Bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss der Empfänger darlegen und beweisen, warum er an eine Wiederaufnahme der Zahlungen glaubte; bloße Unterstellungen genügen nicht. • Ist streitig, ob und in welchem Umfang eine Ratenzahlungsvereinbarung (oder ein Vergleich) dem Gläubiger erstmals einen durchsetzbaren Anspruch verschafft oder die Prozesslage entscheidend geändert hat, sind ergänzende Feststellungen erforderlich. Eine GmbH (Schuldnerin) beauftragte einen Rechtsanwalt (Beklagten) ab März 2005; dieser stellte Honorare in Rechnung und es erfolgten Zahlungen 2005/2006. Am 10.11.2005 schlossen Schuldnerin, Beklagter und weitere Gesellschaften eine Vereinbarung über Ratenzahlungen von insgesamt 203.000 €. Die Schuldnerin zahlte nur teilweise; es kam zu einem Anerkenntnisurteil und Maßnahmen des Beklagten zur Zwangsvollstreckung, einschließlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Zahlungen erfolgten aus gepfändeten Konten und durch Drittschuldner. Im Juni 2007 wurde Insolvenz eröffnet; der Insolvenzverwalter (Kläger) forderte Rückzahlung wegen Insolvenzanfechtung. Landgericht verurteilte teilweise, das Berufungsgericht begrenzte die Haftung weiter. Der BGH prüft die Anfechtbarkeit mehrerer Zahlungen und die Frage mitwirkender Schuldnerhandlungen. • Revision des Klägers hat Erfolg; das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben und zurückverwiesen. • Rechtliche Grundsätze: Nach §133 Abs.1 InsO sind vorsätzlich gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen anfechtbar; Kenntnis des Anfechtungsgegners wird vermutet, wenn Zahlungsunfähigkeit drohte. • Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger führt nicht ohne weiteres zu einer fehlenden Schuldnerrechtshandlung; eine mitwirkende Schuldnerhandlung kann die Vermögensverlagerung anfechtbar machen, wenn ihr Beitrag der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat. • Die Überweisung vom gepfändeten Konto am 19.4.2006 war eine vom Schuldner veranlasste Rechtshandlung; nicht bereits aus der Pfändung folgt, dass hierdurch keine Gläubigerbenachteiligung eintrete. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass allein kollusives Zusammenwirken erforderlich sei; vielmehr reicht auch eine andere aktive Mitwirkung des Schuldners, etwa durch Vorverhalten oder Schaffung von Titulierungsgrundlagen. • Hinsichtlich der 2005 geleisteten Zahlungen ist offen, ob Schuldnerin bereits zahlenunfähig war und Beklagter Kenntnis hatte; bei Annahme solcher Kenntnis hätte der Beklagte darlegen müssen, warum er an eine Wiederaufnahme der Zahlungen geglaubt habe, was er nicht ausreichend getan hat. • Das prozessuale Teilanerkenntnis führte nicht notwendigerweise zu einer beschleunigten Titulierung; gleichwohl kann die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.11.2005 einen Beitrag des Schuldners enthalten haben, der der Vollstreckungstätigkeit des Beklagten gleichzusetzen ist, weshalb ergänzende Feststellungen zum Inhalt und Zweck der Vereinbarung sowie zu den Gründen für Abschluss und Kenntnisstand erforderlich sind. • Mangels ausreichender Feststellungen zu Zahlungsunfähigkeit, Kenntnisstand und zur Wirkung der Vereinbarung ist eine Rückverweisung an das Berufungsgericht geboten (§§562, 563 ZPO). Der Senat hebt das Berufungsurteil im Kostenpunkt insoweit auf, als der Kläger hinsichtlich eines Betrags von 226.595,39 € zuungunsten des Klägers entschieden war, und verweist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Kläger hat mit der Revision in wesentlichen Punkten Erfolg, weil das Berufungsgericht rechtliche Fehler bei der Bewertung mitwirkender Schuldnerhandlungen und der Anfechtbarkeit von Zahlungen trotz Pfändung gemacht hat. Es sind ergänzende Feststellungen insbesondere zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, zur Kenntnis des Beklagten und zum Inhalt sowie zur Wirkungsweise der Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.11.2005 zu treffen. Erst danach kann endgültig entschieden werden, welche der geleisteten Zahlungen nach §133 Abs.1 InsO anfechtbar und zurückzuzahlen sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.