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Urteil

4 U 266/22

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0726.4U266.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 31.10.2022 - Einzelrichter -, Az. 2/4 O 317/21, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.809,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.009,02 € seit dem 14.10.2021 sowie aus 27.800 € seit 25.01.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 31.10.2022 - Einzelrichter -, Az. 2/4 O 317/21, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 73.809,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.009,02 € seit dem 14.10.2021 sowie aus 27.800 € seit 25.01.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von 16 Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH mit Sitz in Stadt1 (nachfolgend: Schuldnerin). Bis zum 21.12.2015 wurde die Gesellschaft als Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt) mit einem Stammkapital von unter Tausend Euro betrieben (Bl. 177 und 214 d. A.). Über deren Vermögen wurde auf einen Fremdantrag vom 06.02.2018 durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 am 11.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das beklagte Land vereinnahmte die Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer der Schuldnerin. Der Beklagte vollstreckte bzw. versuchte seit Februar 2013 Steuerforderungen wie folgt einzutreiben: 15.02.2013 2.654,34 € Barzahlung an den Vollziehungsbeamten, Bl. 122 d. A. 25.02.2013 4.689,89 € Barzahlung an den Vollziehungsbeamten, Bl. 123 d. A. Zahlungsaufforderung des FA Stadt1 vom 25.02.2013 wegen „Rückständen“ 21.03.2013 Mitteilung des Regierungspräsidiums Stadt2. Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf Anregung des FA Stadt2. Grund: „Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt“, „Zahlungsrückstände 13.691,62 €“, „Betreibungsversuche ganz oder überwiegend erfolglos gewesen“, Bl. 43 d. A. Das Verfahren wurde später eingestellt, Bl. 77. 04.2013 3.259,97 € Pfändung durch ein hessisches Finanzamt, Bl. 8, 175 d. A. 05.2013 2.302,37 € Pfändung durch ein hessisches Finanzamt, Bl. 8, 175 d. A. 22.07.2013 Vollstreckungsankündigung des FA Stadt3 über 22 €, Bl. 8, 85, 175 d. A. 19.09.2013 5.442,82 € Pfändung durch ein hessisches Finanzamt wegen Umsatzsteuer für April und Mai 2013, Bl. 8, 175 d. A. 11.2013 Land setzt Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer für 2012 fest, Urteil S. 2 01.2014 Land setzt Zwangsgelder wegen Nichtabgabe der Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer für 2012 fest, Urteil S. 2 24.02.2014 1.934 € Erste angefochtene Zahlung, Bl. 4 d. A. 01.04.-30.09.2014 rund 17.000 € Sechs angefochtene Zahlungen 10.02.2015 2.472 € Rückständige Umsatzsteuer. Von nun an nahezu jeden Monat weitere Rückstände zwischen ca. 1.500-3.800 €, Bl. 128 d. A. 17.02.2015 1.602,96 € Angefochtene Zahlung 25.06.2015 Gläubigerantrag der Y auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung von 5.164,43 €. Rückständige Pflichtbeiträge 01.03.2014-31.05.2015, Bl. 37 d. A. Gläubigerantrag wurde nach Bezahlung für erledigt erklärt. 20.07.2015 7.800 € Angefochtene Barzahlung an den Vollziehungsbeamten („Quittung“ für „Einzahler“), übergeben vom Geschäftsführer, Bl. 126, 207 d. A. 24.09.2015 12.000 € Angefochtene Barzahlung an Vollziehungsbeamten, übergeben vom Geschäftsführer 14.10.2015 410,25 € Zahlung 22.10.2015 Aufstellung der Rückstände durch das FA Stadt1: 24.381,54 €, Bl. 128 d. A. 22.10.2015 8.000 € Angefochtene Barzahlung an Vollziehungsbeamten („Quittung“ für „Einzahler“), übergeben vom Geschäftsführer, Bl. 127 d. A. Sodann blieben von 24.381,54 € abzüglich 8.000 € noch 16.381,54 € offen. 21.12.2015 Wechsel von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH 13.01.2016 512,26 € Angefochtene Zahlung 22.01.2016 20.191,39 € Angefochtene Zahlung 04.03.2016 Ab 04.03.2016 Säumniszuschläge, etwa monatlich, jeweils einige Hundert Euro, Bl. 91 ff. d. A. 13.04.2016 1.689,39 € Angefochtene Zahlung 15.08.2017 1.110,04 € Letzte angefochtene Zahlung, Bl. 5 d. A. 06.02.2018 Eröffnungsantrag Der Kläger behauptet, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der ersten Zahlung am 24.02.2014 und allen späteren angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu vermuten, da die Schuldnerin die Zahlungen an das beklagte Land eingestellt habe. Die in der Insolvenztabelle genannten Forderungen - insbesondere Forderungen auf Sozialversicherungsbeiträge verschiedener Krankenkassen - seien am 24.02.2014 allesamt fällig gewesen und bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung nicht bezahlt worden. Die trotz der erkannten Zahlungsunfähigkeit an das Land gezahlten Steuern seien mit dem Vorsatz vorgenommen worden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Da dem Beklagten durch seine Finanzbehörden die Steuerrückstände und die eigenen zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen bekannt gewesen seien, habe es erkannt, dass die Schuldnerin bei ihren Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. All dies erfülle den Anfechtungsgrund der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO, weshalb der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben sei. Der Beklagte bestreitet, dass die 16 Zahlungen allesamt auf Rechtshandlungen der Schuldnerin zurückgingen, da es sich teils um Zahlungen anlässlich der Vollstreckung gehandelt habe. Eine hoheitliche Pfändung sei aber keine Rechtshandlung der Schuldnerin. Der Beklagte trägt vor, dass es sich „voraussichtlich“ bei den Barzahlungen um Zahlungen aus dem Vermögen des Geschäftsführers gehandelt habe, denn nach dem „Geschehensablauf […] dräng[e] sich [dies] auf“ (Bl. 79 d. A.). Dann fehle es bezüglich dieser Zahlungen schon an einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO, da die spätere Insolvenzmasse der Schuldnerin nicht reduziert worden sei. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin könne ferner nicht mit der vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit begründet werden. Zu den Forderungen der Insolvenztabelle erkläre sich der Beklagte nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen, was einem Bestreiten gleichstehe, zumal die Forderungen der Insolvenztabelle - wie die Gewerbesteuerforderungen der Gemeinde Stadt1 - nicht schlüssig seien (Bl. 72 d. A.). Der Beklagte habe im Übrigen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Der Zahlungsrückstand aus 2013 sei gemessen an den monatlichen Umsätzen nicht wesentlich gewesen. 2013 sei die Schuldnerin, als das Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde, nicht zahlungsunfähig gewesen, was das eigene Gutachten des Insolvenzverwalters zeige, der 2013 von einem operativen Gewinn ausging (Bl. 75 d. A.). Sogar für 2014 und 2015 habe der vorläufige Insolvenzverwalter - wenn auch geringe - Gewinne festgestellt. Da es hier um Zahlungen geht, die den Beklagten befriedigt haben, gelte im Übrigen § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO, weshalb die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nur dann hätte vermutet werden können, wenn der Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten war. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 73.809,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.009,02 € seit dem 14.10.2021 und aus 27.800 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 147 d. A.). Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Zur weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit er zu den Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch steht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 145 ff. d. A.). Es sei nicht hinreichend dargelegt, was die angefochtenen Rechtshandlungen der Schuldnerin seien, da einzelne Steuerforderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllt wurden und bei den Überweisungen nicht dargelegt sei, welche Bank die Schuldnerin beauftragt habe. Hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sei nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Vorsatz aus der eingetretenen und von der Schuldnerin erkannten Zahlungsunfähigkeit resultiere und dass die Schuldnerin gewusst habe, auch künftig nicht zur Befriedigung aller Gläubiger in der Lage zu sein. Die Zahlungsunfähigkeit sei mit der Insolvenztabelle nicht nachgewiesen worden, da sich aus dieser nicht ergebe, wann die Verbindlichkeiten fällig geworden sind. Die Barzahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin in Höhe von 27.800 € innerhalb von drei Monaten sprächen eher für eine Zahlungsfähigkeit. Der Beklagte habe zudem keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Der rückständige Betrag von 13.691 € beim Gewerbeuntersagungsverfahren sei im Verhältnis zu jährlichen Umsätzen von über 200.000 € kein wesentlicher Betrag, aus dessen Rückstand sich die Zahlungsunfähigkeit hätte erschlossen. Es sei plausibel, dass das FA Stadt3 offenbar deshalb ein Gewerbeuntersagungsverfahren angeregt hatte, weil es den Geschäftsführer der Schuldnerin für unzuverlässig einschätzte, nicht aber, weil es von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausging. Die am 22.07.2013 angedrohte Vollstreckung bezog sich zudem auf einen kleinen Betrag von 22 €. Gegen das dem Kläger am 04.11.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts (Bl. 153 d. A.) hat dieser am 21.11.2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.12.2022 begründet (Bl. 171 d. A.). Der Kläger vertieft seinen bisherigen Vortrag, wonach der Beklagte die Zahlungen der Schuldnerin nicht hätte bestreiten dürfen, da sie die Zahlungen auf ihrem eigenen Bankkonto hatte sehen und prüfen können (Bl. 174 d. A.). Die Rechtshandlungen bestanden in 13 Banküberweisungen und in 3 Barzahlungen. Der Kläger legt in der Berufungsinstanz nunmehr Kontoauszüge von den Konten der Schuldnerin bei der Bank1 Stadt1 und der Bank2 vor (Bl. 191 ff. d. A.), die Zahlungsein- und -ausgänge im zwei- bis niedrigen vierstelligen Bereich und insbesondere die angefochtenen Zahlungen zeigten. Dieser Beweisantritt sei nicht präkludiert, da das Landgericht keinen Hinweis erteilt habe, Zweifel an den Überweisungen gehabt zu haben. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sei es irrelevant, wie hoch die Forderungen der Gläubiger 2013 oder 2014 waren, entscheidend sei, dass die Zahlungen eingestellt und bis zur Verfahrenseröffnung nicht wieder vollständig aufgenommen wurden (Bl. 175 d. A.). Für die Zahlungsfähigkeit spreche auch nicht, dass der Geschäftsführer drei Barzahlungen habe leisten können, tatsächlich habe es sich um Druckzahlungen gehandelt, die vielmehr den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verdeutlichten (Bl. 180 d. A.). Der Beklagte habe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und damit dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei den angefochtenen Zahlungen gehabt, da er im April 2013, im Mai 2013 und im September 2013 selbst Pfändungen vorgenommen habe, und zwar für Steuerverbindlichkeiten, die teils vier bis fünf Monate offen waren (Bl. 175 d. A.). Der Kläger beantragt (Bl. 171 d. A.), das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 73.809,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.009,02 € seit dem 14.10.2021 sowie aus 27.800 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt (Bl. 206 d. A.), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag ebenfalls und geht weiter davon aus, dass die vom Geschäftsführer für die Schuldnerin vorgenommenen Barzahlungen aus dessen Privatvermögen stammten und es bei den drei Barzahlungen an der Gläubigerbenachteiligung fehle. Entweder hatte die Schuldnerin diese Mittel „oder aber der Geschäftsführer war bereit, Zahlungen aus seinem eigenen Vermögen zu leisten“ (Bl. 207 d. A.). Zudem habe die Schuldnerin in den Fällen keine Rechtshandlung getätigt, in denen der Beklagte gepfändet hat (Bl. 208 d. A.). Soweit nun die Kontoauszüge vorgelegt werden, sei dies verspätet und prozessual nicht mehr beachtlich. Soweit auf den Kontoauszügen bei einzelnen angefochtenen Zahlungen „Überweisung“ genannt sei, „könne“ dies auch eine Rechtshandlung der jeweiligen Bank aufgrund der Pfändungen gewesen sein, und dies sei „in mehreren Fällen“ auch so (Bl. 210 d. A.). Am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz fehle es, da die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei etwa auch an der möglichen Kapitalerhöhung erkennbar, die es der Schuldnerin 2015 ermöglichte, die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH fortzusetzen (Bl. 214 d. A.). B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin ein Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung zu (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Der Beklagte hat daher in die Insolvenzmasse 73.809,02 € zurückzugewähren. Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Befriedigung gewährt, beträgt der Zeitraum vier Jahre (Abs. 2). Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Befriedigung gewährt, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene (Abs. 3 Satz 1). Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. 1. Die Zahlungen der Schuldnerin durch Überweisung stellen Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, denn die Veranlassung einer Überweisung stellt ein von einem Willen getragenes Handeln dar, welches eine rechtliche Wirkung auslöst (Thole, in: Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl. 2023, § 129 Rn. 12, 14 (zur Überweisung)). a) Die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge nennen beim jeweiligen Verwendungszweck den Begriff „Überweisung“ (Bl. 191 ff. d. A.). Diese Kontoauszüge stellen zwar ein neues Angriffsmittel dar, welches jedoch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zuzulassen war, da die Vorlage im ersten Rechtszug infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht wurde bzw. nicht aufgrund von Nachlässigkeit des Klägers unterblieben ist. Das Landgericht hatte erst in den Entscheidungsgründen durchgreifende Zweifel an diesen Überweisungen geäußert (Urteil, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 hatte das Landgericht hierzu hingegen ausweislich des Protokolls keine Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO erteilt (Bl. 135 f. d. A.). Ein solcher Hinweis auf eine (vermeintlich) nicht hinreichend substantiierte Darstellung hätte das Gericht erster Instanz jedoch geben müssen (vgl. Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 139 Rn. 4). Daher war das Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zuzulassen (vgl. für unterbliebene Hinweise, BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14, NJW-RR 2018, 1287, Rn. 21; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 531 Rn. 18; Rimmelspacher, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 531 Rn. 23). b) Zu dieser Darlegung hatte sich die andere Partei zu erklären. Abhängig von der Detailtiefe der Darlegung werden unterschiedliche Anforderungen an die Erklärung der Gegenseite gestellt (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 11; BGH, Urteil vom 08.02.2022 - X ZR 97/20, NJW-RR 2022, 634, Rn. 18; Greger, in: Festschrift Gehrlein, 2022, S. 211, 217; Skauradszun/Harnack ZZP 136 (2023), 1, 12). Je substantiierter die Darlegung der darlegungsbelasteten Partei, desto höhere Anforderungen werden auch an die Substantiierung des Bestreitens durch den Gegner gestellt (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468, Rn. 11; Skauradszun/Harnack ZZP 136 (2023), 1, 12). Diesen Anforderungen genügte die Darlegung des Beklagten in den Berufungsschriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Die Mutmaßung des Beklagten, wonach es sich um Zahlungen der Banken als Drittschuldner im Zuge von Forderungspfändungen gehandelt habe, deckt sich nicht mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden und den dort genannten Überweisungen. Um den urkundlich belegten Vortrag des Klägers prozessual substantiiert zu bestreiten, wäre es am Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, (1) bei welcher Bank (2) an welchem Tag seine eigenen Vollstreckungsbeamten eine Kontopfändung erwirkt und (3) sodann der Beklagte von der jeweiligen Drittschuldnerin eine Leistung erhalten habe. Daran fehlte es bis zuletzt. Der Beklagte ließ durch seine Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz lediglich vortragen (vgl. Bl. 210 d. A.), dass diese Zahlungen auch eine Rechtshandlung der jeweiligen Bank aufgrund der Pfändungen gewesen sein „können“ und dies „in mehreren Fällen“ auch so sei. c) Bei den drei Barzahlungen gegenüber den Vollziehungsbeamten des beklagten Landes ist zu differenzieren. Eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsorgans stellt keine Rechtshandlung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO dar (BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 108/16, NZI 2017, 926, Rn. 13; Raupach, in: BeckOK InsR, 31. Ed. 15.04.2023, § 129 Rn. 19.4, K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 20). Einer Rechtshandlung steht es aber nicht entgegen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt (Raupach, in: BeckOK InsR, 31. Ed. 15.04.2023, § 129 Rn. 19.4; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 26). Rückausnahme ist allerdings, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hatte, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden (Kayser/Freudenberg, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 8; Raupach, in: BeckOK InsR, 31. Ed. 15.04.2023, § 129 Rn. 19.4; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 21). Übergibt der Schuldner also dem Vollziehungsbeamten Bargeld, deren Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen, ist diese Zahlung nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 129 Rn. 21). Umgekehrt ist aber bei einer Barzahlung von einer Rechtshandlung auszugehen, wenn der Vollziehungsbeamte auf das Bargeld nicht ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hätte zugreifen können (Kayser/Freudenberg, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 9a). Die Beweislast für die Rechtshandlung trägt der Insolvenzverwalter (Kayser/Freudenberg, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 22). Der Kläger hat ausreichende Indizien vorgetragen, die für eine „willensgeleitete Entscheidung des Schuldners“ (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - IX ZR 108/16, NZI 2017, 926, Rn. 13) sprechen: Nach den vorgelegten Urkunden handelt es sich um „Quittung“[en] für den „Einzahler“ (Bl. 127 d. A.). Dieser Wortlaut spricht für willensgeleitete Entscheidungen des Schuldners, denn eine Quittung erhält gemeinhin diejenige Person, die etwas geleistet hat. In allen drei Fällen hat der Vollziehungsbeamte offensichtlich eine Einzahlung entgegengenommen, die jeweils - ausgehend von einem „glatten“ Einzahlungsbetrag den offenen Steuerforderungen zugeordnet wurde. Diese drei „glatten“ Beträge sprechen für willensgeleitete Entscheidungen der Schuldnerin und gegen Pfändungen der Kasse. Die Urkunden sprechen ferner dafür, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin willensgeleitet überlegt hatte, welchen Betrag er übergibt und dieser Betrag sodann vom Vollziehungsbeamten auf die einzelnen Steuerforderungen aufgeteilt wurde. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin nur noch die Wahl gehabt habe, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden. In erster Instanz trug sie vor, dass die Zahlungen „im Wege oder anlässlich der Vollstreckung von Drittschuldnern (Bank) geleistet worden“ seien (Bl. 71 d. A.). In zweiter Instanz stellte sie die Rechtshandlungen mit der Formulierung in Frage, dass „der Beklagte unstreitig auch zum Mittel der Zwangsvollstreckung gegriffen hat“. Nach den oben genannten Maßgaben zur Detailtiefe des Vortrags genügt dies für einen Vortrag zur etwaigen Rückausnahme, wonach die Schuldnerin keine Wahl gehabt habe, sofort zu zahlen oder die Vollstreckung durch den anwesenden Vollziehungsbeamten zu dulden, nicht. 2. Die genannten Zahlungen haben die Insolvenzgläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt, da sie die Insolvenzmasse verringert haben. Diese Aktivminderung genügt für eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 09.12.2021 - IX ZR 201/20, NJW 2022, 1465, Rn. 12; BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, Rn. 12; Bartels, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 80. Lfg. 6/2019, § 129 Rn. 161). Zu diesen Tatsachen hatte sich der Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Soweit der Beklagte mutmaßt (vgl. Bl. 79 d. A.: „Voraussichtlich“ und Bl. 207 d. A.: „entweder…oder“), dass die drei Barzahlungen aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet worden seien, handelte es sich um eine bloße Hypothese, die nicht substantiiert dargelegt wurde. Diese Mutmaßung wurde vom Kläger bestritten (Bl. 116 d. A.), was hier genügte, da der Beklagte nur eine Mutmaßung angestellt hat (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 138 Rn. 10). 3. Die Schuldnerin handelte bei den angefochtenen Rechtshandlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils (sog. dolus eventualis; BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, Rn. 17; BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 130/21, NZI 2023, 143, Rn. 9; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 35 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schuldnerin hatte ihre Zahlungen jedenfalls ab dem 24.02.2014 eingestellt. Daher war zu vermuten, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Sie hatte erkannt, fällige Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe nicht mehr bezahlen zu können. Es war der Schuldnerin klar, dass die Zahlungen an den Beklagten die Befriedigungsaussicht der anderen Gläubiger schmälern würde. Sie wusste ferner, dass sie im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen nicht alle ihre Gläubiger befriedigen konnte und künftig hierzu auch nicht in der Lage sein würde. a) Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, Rn. 15). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit ferner voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 2. Leitsatz und Rn. 31). Wird als Beweisanzeichen auf die erkannte Zahlungseinstellung abgestellt, gilt, dass der Schuldner in der Regel dann auch seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 2. Leitsatz und Rn. 41). b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: aa) Die Schuldnerin hatte aufgehört, alle ihre Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit zu befriedigen. Vierstellige Rückstände, z.B. wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten, stellten für die Schuldnerin - eine UG (haftungsbeschränkt) mit weniger als Tausend Euro Stammkapital - erhebliche Verbindlichkeiten dar, was sich anhand der Kontoauszüge beurteilen lässt. bb) Die Zahlungseinstellung war der Schuldnerin, die Adressatin der genannten Schreiben und Bescheide der Behörden war, bekannt und nach außen hin erkennbar. Das Regierungspräsidium Stadt2 wusste, dass die Betreibungsversuche ganz oder überwiegend erfolglos waren (Bl. 43 d. A.). Das Finanzamt Stadt1 wusste und dokumentierte, dass die Umsatzsteuerzahlungen eingestellt wurden (Bl. 128 d. A.). Beide Behörden sind solche des beklagten Landes. cc) Im Grundsatz ist zu vermuten, dass die einmal eingetretene Zahlungseinstellung fortdauerte (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung hier widerlegt wurde, bestanden aufgrund der vorgelegten Insolvenztabelle keine. dd) Die Schuldnerin hatte keinen Anlass anzunehmen, jedenfalls in Zukunft all ihre Gläubiger befriedigen zu können. Insoweit haben die Parteien auch nicht vorgetragen, aus was eine solche Annahme hätte resultieren können. Beispielsweise wurde nicht behauptet, dass die Schuldnerin an der Sanierung des Unternehmens gearbeitet hätte. Für eine Beseitigung der Deckungslücke bestand auch keine Zeit, da die Schuldnerin wenig Einnahmen generierte und kontinuierlich Vollstreckungshandlungen ausgesetzt war. ee) Unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. §§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht überzeugt, dass der Schuldnerin klar sein musste, dass sie auch zu einem späteren Zeitpunkt die vielen Gläubiger mit teils verhältnismäßig hohen, teils fünfstelligen Forderungen nicht vollständig hätte befriedigen können. Eine etwaige Hoffnung war daher jedenfalls nicht berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, Rn. 36). Soweit sich das beklagte Land nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu den Forderungen der Gläubiger und deren Fälligkeitszeitpunkten erklärt hat (Bl. 72 d. A.), was prozessual einem Bestreiten gleichsteht (Fritsche, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 138 Rn. 30), handelt es sich lediglich um ein pauschales Erklären mit Nichtwissen, obwohl der Kläger zu einigen Forderungen substantiiert vorgetragen hatte (Bl. 7 f. d. A.). So wie das pauschale Bestreiten nach substantiiertem Vortag der darlegungsbelasteten Partei prozessrechtlich unbeachtlich ist (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 138 Rn. 10), kann auch der Beklagte nicht pauschal eine Erklärung mit Nichtwissen abgeben, wenn er die Urkunden vorgelegt bekommen hat und nunmehr zumindest substantiiert hätte bestreiten müssen. Diesen prozessualen Anforderungen genügte der Vortrag des Beklagten nicht, der allenfalls zu einer Gewerbesteuerforderung substantiierter vorgetragen hat (Bl. 72 d. A.). Der Insolvenzverwalter hat diese Insolvenzforderungen geprüft und zur Insolvenztabelle anerkannt. Wie aus der Insolvenztabelle ersichtlich (Bl. 31 ff. d. A.), hat der Insolvenzverwalter angemeldete Forderungen nicht etwa pauschal anerkannt, sondern durchaus auch zahlreiche Forderungen bestritten. Warum die festgestellten Forderungen, auf die sich der Kläger stützt, aber pauschal nicht bestehen bzw. nicht fällig sein sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht dargelegt. In der Gesamtschau ist das Gericht nach alldem davon überzeugt, dass die Schuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen mit dem Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. 4. Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO Kenntnis von dem Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen. a) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Vorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen nicht schematisch angewandt werden und müssen umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt werden (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, Rn. 11 f.; BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, Rn. 17; BGH, Urteil vom 13.10.2022 - IX ZR 130/21, NZI 2023, 143, Rn. 9 f.). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird dabei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der andere Teil muss für diesen Vermutungstatbestand nicht gewusst haben, dass der Schuldner auch künftig seine Gläubiger nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - IX ZR 71/22, NZI 2023, 389, Rn. 2; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, § 133 Rn. 113a). Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil im Übrigen eine Befriedigung gewährt, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO). b) Der darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter konnte die objektiven Tatsachen für den Vermutungstatbestand darlegen und beweisen. Dabei ist zu sehen, dass der Beklagte erkannt hatte, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war, weshalb es dahinstehen kann, für welche angefochtenen Zahlungen § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO anwendbar ist - nämlich solche, welche der Beklagte in der Art und zu der Zeit beanspruch konnte (sog. kongruente Deckungen) - und für welche nicht (sog. inkongruente Deckungen). Für Zahlungen aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird insoweit teils von einer Inkongruenz ausgegangen (Bra, in: Braun, InsO, 9. Aufl. 2022, § 131 Rn. 13; Nerlich, in: Nerlich/Römermann, InsO, 46. EL 11/2022, § 131 Rn. 45), teils wird dies aber auch als kongruent eingeschätzt (Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, § 131 Rn. 37). aa) Der Beklagte wusste, dass seine Vollziehungsbeamten etliche Male ab Februar 2013 vor Ort bei der Schuldnerin Forderungen vollziehen mussten, da die Schuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte. Er wusste durch sein Regierungspräsidium Stadt2 von den erheblichen Zahlungsrückständen und den „ganz oder überwiegend erfolglos gebliebenen Betreibungsversuchen“ (Bl. 43 d. A.). Er wusste am 10.02.2015, dass auch die Umsatzsteuerrückstände monatlich erheblich angestiegen waren. Er wusste am 22.10.2015, dass selbst nach einer Barzahlung an den Vollziehungsbeamten ein erheblicher Rückstand von über 16.000 € verblieben war. bb) Dem Beklagten stand es offen, die Vermutung zu widerlegen (vgl. §§ 525 Satz 1, 292 ZPO), dass er also keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte. Zur Widerlegung der Vermutung genügt es, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, Rn. 32). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Anders als der Beklagte meint, zeigen die Kontoauszüge von beiden Banken der Schuldnerin, dass die Rückstände erheblich waren. Die Behörden des Landes mussten durch die angehäuften Rückstände die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erkannt haben. Dass im Gewerbeuntersagungsverfahren primär von einer Unzuverlässigkeit, aber nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen wurde, mag ein Gegenindiz sein, konnte aber die unter aa) genannten starken Indizien nicht entkräften, denn bei den unter aa) genannten Indizien wussten mehrere Behörden mit unterschiedlichen Aufgaben von den eingestellten Zahlungen und dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage war, die fälligen Forderungen zu bezahlen. Auch ein (geringer) Gewinn in einem Geschäftsjahr vermag den Beweis nicht zu führen, denn das Datum des Jahresabschlusses ist hier nicht entscheidend, sondern das Datum der nach außen hin erkennbar gewordenen Zahlungseinstellung. Im Übrigen kann unterjährig Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein und gleichwohl bilanziell im Zeitpunkt der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses - was in aller Regel (deutlich) zeitversetzt der Fall ist (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB) - ein Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn ausgewiesen werden. c) Mit den unter b) aa) genannten objektiven (Hilfs-)Tatsachen ist dem Kläger zudem der Vollbeweis nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gelungen, da das Gericht nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Urkunden nach freier Überzeugung davon überzeugt war, dass die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, für wahr zu erachten ist (vgl. §§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür sprach maßgeblich das am 21.03.2013 vom Regierungspräsidium Stadt2 selbst dokumentierte Wissen des Beklagten von der finanziellen Lage der Schuldnerin. 5. Alle Zahlungen ab 24.02.2014 wurden innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO getätigt, die ab dem Eröffnungsantrag vom 06.02.2018 zurückzurechnen war. 6. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO, §§ 819, 291 Satz 1, 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04, NJW-RR 2007, 557, Rn. 22). a) Schuldnerverzug i.S.v. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB lag jedenfalls nach Ablauf der in der Mahnung vom 22.09.2021 gesetzten Frist (Bl. 21 ff. d. A.) ab dem 14.10.2021 vor. Diese Mahnung bezog sich auf die Rückgewähr aller durch Überweisung erlangten Zahlungen (46.009,02 €). b) Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klage am 24.01.2022 ein (vgl. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 166 ff. ZPO). Der Zinsanspruch bezieht sich auf alle angefochtenen Barzahlungen, die im Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22.09.2021 noch nicht genannt waren (27.800 €). Die Zinspflicht entstand diesbezüglich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, NJW 2017, 2986, Rn. 103; Lorenz, in: BeckOK BGB, 66. Ed. 01.05.2023, § 291 Rn. 7), mithin am 25.01.2022. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, die Abwendungsbefugnis basiert auf §§ 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.