Beschluss
XII ZB 509/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ausgleichsanspruch nach §1568b Abs.3 BGB ist eine Haushaltssache im Sinne des §200 Abs.2 FamFG, auch wenn er vertraglich geregelt wurde.
• Die Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist zulassungsgebunden nach §70 Abs.1 FamFG; eine bloße Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt keine formwirksame Zulassungsentscheidung.
• Eine nachträgliche "Berichtigung" des Beschlusses zur fingierten Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn aus dem Beschluss oder den Verfahrensvorgängen eindeutig hervorgeht, dass die Zulassung irrtümlich nicht ausgesprochen wurde.
• Fehlt eine wirksame Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nach §74 Abs.1 FamFG zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbedürftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Ausgleichsanspruch nach §1568b BGB • Der Ausgleichsanspruch nach §1568b Abs.3 BGB ist eine Haushaltssache im Sinne des §200 Abs.2 FamFG, auch wenn er vertraglich geregelt wurde. • Die Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist zulassungsgebunden nach §70 Abs.1 FamFG; eine bloße Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt keine formwirksame Zulassungsentscheidung. • Eine nachträgliche "Berichtigung" des Beschlusses zur fingierten Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn aus dem Beschluss oder den Verfahrensvorgängen eindeutig hervorgeht, dass die Zulassung irrtümlich nicht ausgesprochen wurde. • Fehlt eine wirksame Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nach §74 Abs.1 FamFG zu verwerfen. Die Antragstellerin verlangt von ihrem geschiedenen Ehemann eine vertraglich vereinbarte Abfindungszahlung für Haushaltsgegenstände. Das Amtsgericht wies den Antrag wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung, wies jedoch zunächst nicht in der Beschlussformel die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus, enthielt aber eine Rechtsbehelfsbelehrung. Später erließ das Oberlandesgericht einen Berichtigungsbeschluss, wonach die Rechtsbeschwerde zugelassen sei. Die Antragstellerin legte hiergegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, um ihren Zahlungsanspruch weiterzuverfolgen. Streitpunkt war insbesondere, ob es sich um eine Haushaltssache handelt und ob die Rechtsbeschwerde wirksam zugelassen wurde. • Der Anspruch auf Ausgleich für beim anderen Ehegatten verbliebene Haushaltsgegenstände stellt nach §1568b Abs.3 BGB eine Haushaltssache i.S.v. §200 Abs.2 FamFG dar; die vertragliche Modifikation ändert nicht die Rechtsnatur des Anspruchs. • Nach §70 Abs.1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Familiensachen zulassungsgebunden; eine Zulassung muss im Beschluss, mit dem über die Beschwerde entschieden wird, in der Formel oder den Gründen ausdrücklich erfolgen. • Eine bloße Rechtsbehelfsbelehrung in einem Beschluss macht die Rechtsbeschwerde nicht statthaft; sie informiert lediglich über mögliche Rechtsmittel und kann keine Willensentschließung des Gerichts ersetzen. • Eine Berichtigung des Beschlusses (Analogie §319 ZPO / §42 FamFG) ist nur möglich, wenn sich aus dem Beschluss oder den Umständen seines Erlasses eindeutig ergibt, dass die Zulassung irrtümlich nicht aufgenommen wurde; diese offensichtliche Unrichtigkeit muss für Dritte erkennbar sein. • Im vorliegenden Fall ergaben weder die Entscheidung noch die Begleitumstände eine derartige Offenbarung; die nachträgliche Erklärung des Oberlandesgerichts in einem Berichtigungsbeschluss genügt nicht, da auch die Gründe des ursprünglichen Beschlusses keinen Zulassungsgrund nach §70 Abs.2 FamFG erkennen lassen. • Mangels wirksamer Zulassung war die Rechtsbeschwerde nach §74 Abs.1 FamFG nicht statthaft und daher zu verwerfen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin nach §74 Abs.1 FamFG, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht wirksam nach §70 Abs.1 FamFG zugelassen hat. Die Entscheidung stellt klar, dass der Ausgleichsanspruch nach §1568b Abs.3 BGB als Haushaltssache nach §200 Abs.2 FamFG zu behandeln ist, die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber ausdrücklich und formgerecht im angefochtenen Beschluss erfolgen muss. Eine bloße Rechtsbehelfsbelehrung oder eine nachträgliche, nicht offenkundig begründbare Ergänzung des Beschlusses ersetzt die gesetzlich erforderliche Zulassungsentscheidung nicht. Damit bleibt das Beschwerdeverfahren unzulässig, und das erstinstanzliche Abweisungsurteil wegen Verjährung der Forderung ist nicht durch die Rechtsbeschwerde zu überprüfen; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.